Urteil des EuGH vom 04.03.1999

EuGH: kommission, die post, rechtsmittelgrund, beherrschende stellung, klage auf nichtigerklärung, gericht erster instanz, klagegrund, verordnung, tochtergesellschaft, rechtsirrtum

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. März 1999
„Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer Nichtigkeitsklage - Aufgabe der Kommission nach den Artikeln
85 und 86 EG-Vertrag - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses“
In der Rechtssache C-119/97 P
Union française de l'express (Ufex),
Berufsverband französischen Rechts mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich),
DHL International,
Service CRIE,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Éric Morgan de Rivery, Paris, und Jacques Derenne, Brüssel und Paris,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Dritte Kammer) vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Jean-Yves Art, Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Beklagte in der ersten Instanz,
und
May Courier,
Klägerin in der ersten Instanz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter J. C. Moitinhio de Almeida, C.
Gulmann, D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 2. April 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Union française de l'express (Ufex), vormals Syndicat français de l'express international (im
folgenden: SFEI), DHL International und Service CRIE haben mit Rechtsmittelschrift, die am 22. März
1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 1997 in der
Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1; im folgenden: angefochtenes Urteil)
eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der ihre Beschwerde nach Artikel 86 EG-Vertrag
zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1994 (im folgenden: streitige
Entscheidung) abgewiesen worden ist.
2.
Am 21. Dezember 1990 legten die Rechtsmittelführer und May Courier Beschwerde bei der
Kommission ein, um u. a. einen Verstoß der französischen Post (La Poste française; im folgenden:
Post) gegen Artikel 86 EG-Vertrag feststellen zu lassen.
3.
Im Hinblick auf Artikel 86 beanstandeten die Rechtsmittelführer die logistische und
unternehmerische Unterstützung, die die Post ihrer auf dem Gebiet der internationalen
Eilkurierdienste tätigen Tochtergesellschaft Société française de messageries internationales (seit
1992 GDEW France; im folgenden: SFMI) gewähre. Die mißbräuchliche Ausnutzung durch die Post habe
darin bestanden, daß die Post ihre Infrastruktur zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen von SFMI
habe benutzen lassen, um auf diese Weise ihre beherrschende Stellung vom Markt für
Basispostleistungen auf den verbundenen Markt der internationalen Eilkurierdienste auszudehnen.
4.
Mit Schreiben vom 10. März 1992 teilte die Kommission den Rechtsmittelführern mit, daß ihre
Beschwerde zurückgewiesen werde.
5.
Mit Beschluß vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992,
II-2479) erklärte das Gericht die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer und May Courier für
unzulässig. Jedoch hob der Gerichtshof diesen Beschluß mit Urteil vom 16. Juni 1994 in der
Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681) auf und verwies die Sache an das
Gericht zurück.
6.
Mit Schreiben vom 4. August 1994 hob die Kommission die Entscheidung auf, die Gegenstand des
Verfahrens vor dem Gericht gewesen war. Das Gericht erklärte daher mit Beschluß vom 3. Oktober
1994 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht) die Hauptsache für erledigt.
7.
Am 29. August 1994 forderte das SFEI die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf, tätig zu
werden.
8.
Am 28. Oktober 1994 richtete die Kommission ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr.
99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der
Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) an das SFEI, in dem sie diesem mitteilte,
daß sie die Beschwerde zurückzuweisen beabsichtige.
9.
Nachdem die Kommission die Bemerkungen des SFEI erhalten hatte, erließ sie die streitige
Entscheidung, die folgenden Inhalt hat:
„Die Kommission bezieht sich auf Ihre am 21. Dezember 1990 bei meinen Dienststellen eingegangene
Beschwerde, der eine Abschrift einer am 20. Dezember 1990 beim französischen Conseil de la
concurrence erhobenen Beschwerde beigefügt war. Beide Beschwerden betrafen die internationalen
Eilkurierdienste der französischen Postverwaltung.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 teilte Ihnen die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr.
99/63 mit, daß es die von ihr im Rahmen der Untersuchung der Sache ermittelten Umstände nicht
rechtfertigten, Ihrer Beschwerde stattzugeben, soweit diese auf Artikel 86 des Vertrages gestützt
werde, und forderte Sie auf, hierzu Stellung zu nehmen.
In Ihrer Stellungnahme vom 28. November 1994 hielten Sie an Ihrer Auffassung hinsichtlich des
Vorliegens eines Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die französische Post und die SFMI
fest.
Die Kommission teilt Ihnen daher unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme mit dem vorliegenden
Schreiben ihre endgültige Entscheidung über Ihre Beschwerde vom 21. Dezember 1990 betreffend die
Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 86 mit.
Die Kommission ist aus den in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1994 dargestellten Gründen der
Auffassung, daß im vorliegenden Fall keine ausreichenden Nachweise für eine Fortdauer der
angeblichen Zuwiderhandlungen vorliegen, so daß Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
Insoweit ergibt sich aus Ihrer Stellungnahme vom 28. November 1994 kein neuer Gesichtspunkt, der
es der Kommission ermöglichen würde, dieses auf den nachstehenden Gründen beruhende Ergebnis
zu ändern.
Zum einen behandeln das Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und die
Leitlinien für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Postdienste (KOM [93]247 endg. vom 2. Juni
1993) u. a. die in der Beschwerde des SFEI im wesentlichen aufgeworfenen Fragen. Obwohl diese
Dokumente nur Vorschläge für das künftige Recht enthalten, müssen sie speziell bei der Beurteilung
der Frage berücksichtigt werden, ob die Kommission ihre beschränkten Mittel angemessen verwendet
und ob ihre Dienststellen insbesondere eine rechtliche Regelung für den künftigen Markt für
Postdienste ausarbeiten, statt vonAmts wegen ihnen zur Kenntnis gebrachte angebliche
Zuwiderhandlungen zu untersuchen.
Zum anderen veröffentlichte die Kommission aufgrund einer Untersuchung, die sie gemäß der
Verordnung Nr. 4064/89 bei dem von TNT, der Post und vier weiteren Postverwaltungen gegründeten
Gemeinschaftsunternehmen (GD Net) durchgeführt hatte, ihre Entscheidung vom 2. Dezember 1991 in
der Sache Nr. IV/M.102. Sie beschloß mit dieser Entscheidung, keine Einwände gegen den
angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und diesen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu
erklären. Sie wies insbesondere darauf hin, daß für das Gemeinschaftsunternehmen .durch die
beabsichtigte Transaktion keine beherrschende Stellung, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen
Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen könnte, geschaffen oder
verstärkt wird'.
Einige Hauptpunkte der Entscheidung bezogen sich auf die Auswirkungen, die die Tätigkeit der
ehemaligen SFMI für den Wettbewerb haben konnte: Der ausschließliche Zugang der SFMI zu den
Anlagen der Post wurde in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt und auf zwei Jahre nach der
Vollendung des Zusammenschlusses befristet, so daß die SFMI jedenfalls nicht als Subunternehmer
der Post tätig wurde. Der SFMI von der Post eingeräumte Zugangsrechte waren anderen
Kurierdiensten, mit denen die Post einen Vertrag schloß, in gleicher Weise anzubieten.
Dieses Ergebnis entspricht in jeder Hinsicht den von Ihnen am 21. Dezember 1990 für die Zukunft
vorgeschlagenen Lösungen. Sie verlangten, daß die SFMI, falls sie weiter die Leistungen der PTT in
Anspruch nehmen wolle, für diese die gleichen Preise wie für die Leistungen eines privaten
Unternehmens zahlen sollte; ferner forderten Sie, daß .jede Form von Unterstützung und
Diskriminierung abgestellt wird' und daß .die SFMI ihre Preise an den tatsächlichen Wert der von der
Post angebotenen Leistungen anpaßt'.
Die von Ihnen angesprochenen Probleme für den gegenwärtigen und künftigen Wettbewerb auf dem
Gebiet der internationalen Eilkurierdienste sind also offensichtlich durch die von der Kommission
nunmehr getroffenen Maßnahmen in angemessener Weise geregelt worden.
Sollten Sie der Auffassung sein, daß die Post die ihr in der Sache IV/M.102 auferlegten Bedingungen
insbesondere auf dem Gebiet der Beförderung und der Werbung nicht eingehalten hat, so ist es Ihre
Sache, soweit möglich, hierfür Beweise beizubringen, und eventuell eine Beschwerde gemäß Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu erheben. Die Behauptungen, .die gegenwärtigen Tarife der SFMI
(ohne etwaige Rabatte) sind weiterhin wesentlich niedriger als die Tarife der Mitglieder des SFEI'
(Seite 3 Ihres Schreibens vom 28. November) oder .Chronopost verwendet die Lastwagen der PTT als
Werbeträger'(Feststellungsprotokoll in der Anlage zu Ihrem Schreiben) müßten jedoch durch
Tatsachen gestützt werden, die eine Untersuchung durch die Kommission rechtfertigen.
Die Maßnahmen der Kommission nach Artikel 86 des Vertrages sind auf die Erhaltung eines echten
Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt gerichtet. Für den Gemeinsamen Markt für internationale
Eilkurierdienste hätte die Kommission, in Anbetracht der wesentlichen oben dargestellten
Entwicklung, eine Untersuchung der fraglichen Tätigkeiten nur rechtfertigen können, wenn neue
Informationen über etwaige Verstöße gegen Artikel 86 geliefert worden wären.
Im übrigen hält sich die Kommission nicht für verpflichtet, möglicherweise früher begangene Verstöße
gegen die Wettbewerbsregeln zu untersuchen, wenn eine solche Untersuchung nur bezweckt oder
bewirkt, daß den individuellen Interessen der Parteien gedient wird. Nach Auffassung der Kommission
besteht nach Artikel 86 des Vertrages kein Interesse an einer solchen Untersuchung.
Ich teile Ihnen mit, daß Ihre Beschwerde aus den angeführten Gründen zurückgewiesen wird.“
Die Klage vor dem Gericht
10.
Mit der Klageschrift, die am 6. März 1995 eingereicht wurde, haben die Rechtsmittelführer und May
Courier Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben und insbesondere gerügt, daß gegen Artikel 86 EG-
Vertrag, den Begriff des Gemeinschaftsinteresses, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung,
den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen worden sei. Ferner haben sie der
Kommission die Begehung eines Ermessensmißbrauchs vorgeworfen.
11.
Erstens haben sie geltend gemacht, daß die Kommission Artikel 86 EG-Vertrag verletzt habe, da sie
sich auf eine Entscheidung zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21.
Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1;
Berichtigung ABl. 1990, L 257, S. 13) gestützt habe, obwohl sich die Kriterien für die Beurteilung der
von ihr zu würdigenden Sachverhalte je nachdem unterschieden, ob Artikel 86 oder die genannte
Verordnung angewendet werde.
12.
Zweitens haben die Rechtsmittelführer geltend gemacht, die Kommission habe nicht die
Rechtsnormen über die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der der Beschwerde zugrunde
liegenden Angelegenheit eingehalten. Zum einen habe sie nicht die Voraussetzungen berücksichtigt,
von der die Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses nach der
Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90,
Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 86; im folgenden: Urteil Automec II) abhänge; diese
Voraussetzungen bezögen sich auf die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes,die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und
den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen. Zum anderen habe die Kommission nicht
erläutert, wie sie sicher sein könne, daß die wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden seien.
13.
Drittens haben die Rechtsmittelführer die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen
Verwaltung und des Diskriminierungsverbots gerügt.
14.
Zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung haben sie geltend gemacht, die Kommission
habe ein ihrer Beschwerde beigefügtes Wirtschaftsgutachten eines Betriebsprüfungsbüros nicht
berücksichtigt.
15.
Gegen das Diskriminierungsverbot sei dadurch verstoßen worden, daß die Kommission beschlossen
habe, die Beschwerde zurückzuweisen, weil es sich ihrer Ansicht nach lediglich um in der
Vergangenheit liegende Zuwiderhandlungen gehandelt habe und eine Untersuchung daher nur den
individuellen Interessen der Parteien gedient hätte. Diese Begründung stehe im Widerspruch zu
zahlreichen früheren Entscheidungen der Kommission.
16.
Viertens haben die Rechtsmittelführer der Kommission vorgeworfen, sich eines
Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang haben sie geltend
gemacht, die Erklärungen der jeweiligen für den Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieder
verdeutlichten die zwiespältige Haltung der Kommission, die in der Öffentlichkeit für den Wettbewerb
auf dem Postsektor eintrete, aber tatsächlich dem Druck einiger Staaten und nationalen
Verwaltungen nachgebe.
17.
Zur Untermauerung dieses Standpunkts haben die Rechtsmittelführer beim Gericht beantragt, die
Vorlage eines Schreibens des Kommissionsmitglieds Sir Leon Brittan an den Präsidenten der
Kommission vom 1. Juni 1995 anzuordnen, aus dem sich ergebe, daß die Kommission beschlossen
habe, die in der Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen nicht zu verfolgen, weil sie der
Einführung einer Postpolitik durch den Rat den Vorzug gebe.
Das angefochtene Urteil
18.
In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, daß der Klagegrund des Verstoßes gegen
Artikel 86 EG-Vertrag fehlgehe, weil die Zurückweisung der Beschwerde allein darauf beruhe, daß in
der Sache kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe (Randnrn. 34 und 36). Zwar werde
nur im vorletzten Absatz der streitigen Entscheidung ausdrücklich auf das Gemeinschaftsinteresse
Bezug genommen (Randnr. 31); dieser Absatz sei aber mit dem Rest der Entscheidung untrennbar
verbunden, so daß die streitige Entscheidung insgesamt die Beurteilung der Frage betreffe, ob für die
KommissionGrund bestehe, auf einem Gebiet tätig zu werden, auf dem sie ihre Befugnisse bereits
ausgeübt habe (Randnr. 32).
19.
Insoweit habe das Gericht ausgeführt, daß die Kommission zunächst darauf hingewiesen habe, daß
der Postsektor Gegenstand einer Gesamtanalyse im Rahmen des am 11. Juni 1992 mitgeteilten
Grünbuchs über die Postdienste und der am 2. Juni 1993 mitgeteilten Leitlinien für die Entwicklung der
gemeinschaftlichen Postdienste gewesen sei. Ferner habe die Kommission festgestellt, daß die
speziell für den Fall der internationalen Eilkurierdienste gerügten Verstöße gegen Artikel 86 des
Vertrages von ihr im Rahmen der Entscheidung GD Net untersucht und abgestellt worden seien.
Schließlich habe die Kommission betont, daß die Kläger das Fortbestehen der Zuwiderhandlungen
nicht nachgewiesen hätten und daß es nicht Aufgabe der Kommission sei, sich ausschließlich unter
dem Gesichtspunkt des individuellen Interesses der Parteien mit früheren Zuwiderhandlungen zu
befassen (Randnr. 32).
20.
Das Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, daß die der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten
Gesichtspunkte keinen Sinn hätten, wenn sie als eine rechtliche Würdigung im Sinne von Artikel 86
des Vertrages anzusehen wären. Die streitige Entscheidung enthalte nämlich weder eine Definition
des in geographischer und sachlicher Hinsicht zugrunde zu legenden Marktes noch eine Würdigung
der Stellung der Post auf diesem Markt oder eine Beurteilung der Praktiken anhand von Artikel 86 des
Vertrages (Randnr. 33).
21.
Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht erstens die Ansicht vertreten, daß die Kommission bei der
Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berechtigt sei, andere erhebliche Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, als es in seinen früheren Urteilen aufgeführt habe. Denn wie sich aus dem Urteil
Automec II ergebe, beruhe diese Beurteilung auf einer unter seiner Kontrolle durchgeführten
Untersuchung der Umstände des konkreten Falles (Randnr. 46).
22.
Zweitens hat das Gericht ausgeführt, die Kommission sei zu der Entscheidung befugt, daß es nicht
angebracht sei, einer Beschwerde, mit der später eingestellte Verhaltensweisen beanstandet würden,
stattzugeben. Die Untersuchung der Sache und die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen hätten
nicht mehr dem Interesse gedient, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor
Verfälschungen zu schützen, und hätten damit nicht mehr der der Kommission durch den Vertrag
übertragenen Aufgabe entsprochen. Das Ziel eines solchen Verfahrens hätte im wesentlichen darin
bestanden, es den Beschwerdeführern zu erleichtern, im Hinblick auf die Erlangung von
Schadensersatz vor den nationalen Gerichten ein Fehlverhalten zu beweisen. Dies gelte hier insofern
erst recht, als die Abstellung der streitigen Praktiken das Ergebnis einer Handlung der Kommission
gewesen sei (Randnrn. 57 f.).
23.
Drittens hat das Gericht geprüft, ob die Kommission davon ausgehen durfte, daß im vorliegenden
Fall die in der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisenaufgrund des Erlasses der Entscheidung
GD Net eingestellt worden seien (Randnr. 61).
24.
In diesem Zusammenhang hat es zunächst darauf verwiesen, daß in der Entscheidung GD Net die
Kommission zunächst festgestellt habe, daß die angemeldeten Vereinbarungen eine Bestimmung
enthielten, wonach von der gemeinsamen Tochtergesellschaft an eine Postverwaltung
weitervergebene Dienstleistungen gegen Vergütung und zu den handelsüblichen Bedingungen
erbracht werden sollten. Die Kommission habe jedoch darauf hingewiesen, daß die Postverwaltungen
zur Zeit ihrer Entscheidung noch kein Verfahren für eine genaue Berechnung der Kosten jeder der
erbrachten Leistungen eingeführt hätten und daher Wettbewerbsverzerrungen nicht auszuschließen
seien. Sie habe sodann die Ansicht vertreten, daß die Postverwaltungen keine wirtschaftliche
Rechtfertigung für die Gewährung von Quersubventionen an die gemeinsame Tochtergesellschaft
hätten, da ihr individueller Anteil an deren Gewinn nicht so hoch sein könne wie die von jeder
Postverwaltung gewährten Subventionen. Ferner hätten sich die an dem Geschäft beteiligten
Postverwaltungen verpflichtet, die gleichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen an Dritte zu
erbringen, solange sie das Nichtvorliegen von Quersubventionen nicht beweisen könnten (Randnr.
62).
25.
Sodann hat das Gericht festgestellt, daß die Entscheidung GD Net insbesondere die Post betroffen
habe und diese daher durch die Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarungen und insbesondere
durch die Bestimmungen über die Vergütung der durch ihre Tochtergesellschaft an sie
weitervergebenen Leistungen sowie durch die der streitigen Entscheidung beigefügten
Verpflichtungen rechtlich gebunden werde. Ferner hat das Gericht ausgeführt, daß sich die Post
aufgrund des Zusammenschlusses aus dem Markt für internationale Eilkurierdienste zurückgezogen
habe, so daß sie auf diesem Sektor keine eigenen Tätigkeiten beibehalten habe, die es ihr ermöglicht
hätten, sich den eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen (Randnr. 64).
26.
Schließlich hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission in Anbetracht der Bindung der Post an
die angemeldeten Vereinbarungen und die oben erwähnten Verpflichtungen habe annehmen dürfen,
daß diese Regeln, sobald der Zusammenschluß durchgeführt sein würde - dies sei nach den
gegenüber dem Gericht gemachten Angaben am 18. März 1992 der Fall gewesen - eingehalten
werden würden, soweit Anhaltspunkte für ihre Verletzung fehlten (Randnr. 68).
27.
Viertens hat das Gericht ausgeführt, daß die von den Klägern angeführten zwei Beweise für das
Fortbestehen der streitigen Verhaltensweisen - ein öffentliches Protokoll über Werbung für den Dienst
„Chronopost“ auf einem Fahrzeug der Post und der im Schreiben der Kläger erwähnte Umstand, daß
„die gegenwärtigen Tarife der SFMI ... weiterhin wesentlich niedriger sind als die Tarife der Mitglieder
des SFEI“ - zwar möglicherweise die Feststellung zuließen, daß tatsächlichLeistungen untervergeben
worden seien, daß jedoch aus ihnen nicht auf das Vorliegen von Quersubventionen geschlossen
werden könne (Randnr. 69).
28.
Auch ist nach den Ausführungen des Gerichts der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung
angeführte Umstand, daß die Kommission im Juli 1996 beschlossen habe, ein Verfahren gemäß Artikel
93 Absatz 2 des Vertrages über ein Beihilfevorhaben Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl.
1996, C 206, S. 3) einzuleiten, kein Beweis dafür gewesen, daß die Kommission beim Erlaß der
streitigen Entscheidung über Gesichtspunkte verfügte, die ausgereicht hätten, um eine Untersuchung
gemäß Artikel 86 des Vertrages für den Zeitraum nach dem Erlaß der Entscheidung GD Net zu
rechtfertigen (Randnr. 71).
29.
Zu der in der Entscheidung GD Net enthaltenen Aussage, daß Quersubventionen der
Postverwaltungen für die gemeinsame Tochtergesellschaft wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wären,
hat das Gericht festgestellt, sie sei vor ihm nicht angefochten und von den Klägern in ihren
Schriftsätzen nicht beanstandet worden (Randnr. 72).
30.
Demgemäß hat das Gericht den zweiten Klagegrund im Anschluß an die Feststellung
zurückgewiesen, daß die Kläger keine Beweismittel für die weitere Gewährung von Quersubventionen
hätten benennen können, die die Einleitung einer Untersuchung hätten rechtfertigen können
(Randnr. 73).
31.
Zum dritten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe die Zurückweisung der
Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses in der streitigen Entscheidung im
wesentlichen damit begründet, daß die Verhaltensweisen aufgrund der Entscheidung GD Net
abgestellt worden seien. Daher könne die Nichtberücksichtigung eines Sachverständigengutachtens,
das sich auf einen Zeitraum vor dem Erlaß der Entscheidung GD Net bezogen habe, keine Verletzung
des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen (Randnr. 100).
32.
Zum Diskriminierungsverbot hat das Gericht zunächst festgestellt, die Kläger hätten nicht
nachgewiesen, daß die Kommission in einem mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Fall, in
dem die beanstandeten Verhaltensweisen aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission
abgestellt worden seien, dennoch hinsichtlich eines abgeschlossenen Sachverhalts eine
Untersuchung nach Artikel 86 des Vertrages eingeleitet habe (Randnr.102).
33.
Ferner hat das Gericht ausgeführt, die Kläger könnten sich nicht auf eine diskriminierende
Anwendung von Artikel 86 des Vertrages berufen, da die streitige Entscheidung ausschließlich auf das
fehlende Gemeinschaftsinteresse gestützt werde, so daß die Kommission den beanstandeten
Sachverhalt nicht anhand dieser Vorschrift gewürdigt habe (Randnr. 103).
34.
Zum vierten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt, daß die Ausführungen, für die sich die Kläger
auf ein angebliches Schreiben von Sir Leon Brittan an den Präsidenten der Kommission stützten, das
nicht zu den Akten gegeben worden sei und für dessen Existenz keine Beweise vorlägen, bloße
Behauptungen darstellten, die durch keine Beweise gestützt würden und damit keine Anhaltspunkte
für einen Ermessensmißbrauch sein könnten (Randnr. 117).
35.
Nach alledem hat das Gericht den vierten Klagegrund zurückgewiesen.
36.
Infolgedessen hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Rechtsmittelführern die Kosten
auferlegt.
Das Rechtsmittel
37.
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwölf Gründe.
38.
Erstens habe das Gericht die streitige Entscheidung falsch wiedergegeben.
39.
Zweitens habe das Gericht insofern einen Rechtsirrtum begangen, als es angenommen habe, daß
die Kommission die streitige Entscheidung auf eine Entscheidung in einer anderen Sache mit anderen
Beteiligten, einem teilweise anderen Gegenstand und einer abweichenden Rechtsgrundlage habe
stützen können.
40.
Drittens sei hilfsweise zu beanstanden, daß das Gericht durch dieses Vorgehen einen Widerspruch
in der Begründung des angefochtenen Urteils habe entstehen lassen.
41.
Viertens fehle es an einer rechtmäßigen Grundlage für das angefochtene Urteil.
42.
Fünftens habe das Gericht aus dem Akteninhalt nicht rechtmäßig ableiten können, daß die
Kommission zulässigerweise die Einstellung der Zuwiderhandlungen habe feststellen können.
43.
Sechstens habe das Gericht die Rechtsnormen über die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses
verkannt.
44.
Siebtens habe das Gericht gegen Artikel 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g, 89 und
155 EG-Vertrag verstoßen.
45.
Achtens habe das Gericht den Gleichheitssatz und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes verletzt.
46.
Neuntens habe das Gericht den Begriff des gleichen Sachverhalts („vergleichbarer Fall“) im Rahmen
der Prüfung des den Gleichheitssatz betreffenden Klagegrundes falsch verstanden.
47.
Zehntens habe das Gericht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.
48.
Elftens sei das Gericht auf einen wesentlichen Punkt in ihrer Argumentation nicht eingegangen, der
sich auf die Begründung der Zurückweisung ihrer Beschwerde durch die Kommission bezogen habe.
49.
Schließlich habe sich das Gericht bei der Anwendung des Begriffes Ermessensmißbrauch insofern
rechtlich geirrt, als es nicht alle angeführten Unterlagen geprüft habe.
50.
Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das
Gericht habe die streitige Entscheidung insofern falsch wiedergegeben, als es verneint habe, daß
diese auf zwei getrennte Gründe, die Existenz des Grünbuchs über die Postdienste und die Leitlinien
für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Postdienste einerseits und die Entscheidung GD Net
andererseits, gestützt gewesen sei.
51.
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das
Gericht habe die streitige Entscheidung auch dadurch falsch wiedergegeben, als es in diese einen
aus dem Gemeinschaftsinteresse hergeleiteten Grund eingefügt habe, der darin nicht erwähnt sei.
52.
Hierzu ist lediglich festzustellen, daß das Gericht zu Recht angenommen hat, daß das Fehlen eines
Gemeinschaftsinteresses die Grundlage der streitigen Entscheidung insgesamt bilde.
53.
Darin hat die Kommission nämlich durchgehend geprüft, ob es angebracht ist, auf einem Gebiet
wiederum tätig zu werden, auf dem sie schon Schritte wie den Erlaß des Grünbuchs, der Leitlinien und
der Entscheidung GD Net unternommen hatte. Da diese Schritte nur unter diesem Gesichtspunkt
erwähnt wurden, können sie nicht als selbständige Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde
angesehen werden.
54.
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
55.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht insofern einen
Rechtsirrtum begangen habe, als es erklärt habe, daß die Kommission die streitige Entscheidung
durch Verweisung auf eine andere Entscheidung habe begründen können.
56.
Jede gerichtliche oder behördliche Entscheidung müsse in sich vollständig sein, da ihr Verfasser
sich aufgrund der besonderen Umstände des Falles entscheiden müsse.
57.
Wie der Generalanwalt in Nummer 20 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, kann in der
Begründung einer Verwaltungshandlung auf andere Handlungen Bezug genommen und insbesondere,
zumal bei einem Sachzusammenhang, der Inhalt einer früheren Handlung angeführt werden.
58.
Demnach hat das Gericht keinen Rechtsirrtum begangen, indem es annahm, daß die Kommission in
der streitigen Entscheidung auf die Entscheidung GD Net zur Begründung ihrer Ansicht Bezug
genommen habe, daß die Entscheidung GD Net zur Abstellung der beanstandeten Praktiken geführt
habe, da sie die Post rechtlich gebunden und diese sich aufgrund des Zusammenschlusses aus dem
Markt für internationale Eilkurierdienste zurückgezogen habe.
59.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
60.
Mit seinem gegenüber dem zweiten hilfsweise vorgebrachten dritten Rechtsmittelgrund machen die
Rechtsmittelführer geltend, falls das Gericht durch seine Annahme, daß die Kommission die streitige
Entscheidung durch Verweis auf die Entscheidung GD Net begründet habe, keinen Rechtsirrtum
begangen habe, sei das angefochtene Urteil wegen widersprüchlicher Begründung aufzuheben.
61.
Gemäß den Rechtsmittelführern ergibt sich nämlich aus den Randnummern 32 und 67 des
angefochtenen Urteils, daß sämtliche in der Beschwerde als Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag
gerügte Sachverhalte und Zuwiderhandlungen im Rahmen der Entscheidung GD Net tatsächlich und
rechtlich beurteilt worden sind. Da in der streitigen Entscheidung auf die Begründung der
Entscheidung GD Net verwiesen werde, enthalte das angefochtene Urteil einen Widerspruch in der
Begründung, wenn es dort außerdem heiße, daß die beanstandeten Praktiken in der streitigen
Entscheidung nicht anhand von Artikel 86 des Vertrages gewürdigt worden seien.
62.
Hierzu ist lediglich zu bemerken, daß sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt hat, daß die
Kommission in der streitigen Entscheidung die Beschwerde mangels ausreichenden
Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen habe und daher die streitigen Praktiken nicht im Hinblick
auf Artikel 86 EG-Vertrag habe würdigen müssen. Wie sich im übrigen aus Randnummer 58 dieses
Urteils ergibt, ist dieBezugnahme auf die Entscheidung GD Net von beschränkter Bedeutung, weil
damit zum einen erstens festgestellt werden soll, daß diese Entscheidung, sollten die beanstandeten
Praktiken in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden haben, zu ihrem Verschwinden geführt
habe, weil sie zum anderen nicht die Würdigung dieser Praktiken betrifft, die die Kommission anhand
von Artikel 86 des Vertrages in der Entscheidung GD Net vorgenommen haben soll.
63.
Da das angefochtene Urteil somit keinen Widerspruch enthält, ist der dritte Rechtsmittelgrund
zurückzuweisen.
64.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht nicht die
erforderlichen Nachforschungen zur Klärung der Frage angestellt habe, ob die Kommission das
angebliche Fehlen von Quersubventionen im Verhältnis zwischen der Post und ihrer
Tochtergesellschaft habe feststellen können.
65.
Sie beanstanden insbesondere, daß das Gericht eine Reihe von Gesichtspunkten nicht
berücksichtigt habe, über die sie es unterrichtet hätten und die eine Fortführung der Subventionen
nach 1991 glaubhaft erscheinen ließen, so z. B. das Fehlen einer Betriebsbuchführung der Post, die
Verwendung des Images der Post durch die SFMI und ein Wirtschaftsgutachten, das die Kommission in
der zum Urteil vom 11. Juli 1996 führenden Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547)
vorgelegt habe.
66.
Insofern genügt der Hinweis, daß die Beurteilung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht
keine der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfrage
ist, es sei denn, diese Beweismittel seien verfälscht worden oder aus den zu den Akten gereichten
Schriftstücken ergebe sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts (Urteile vom 2.
März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 1. Juni
1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 48
f., und vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission,
Slg. 1995, I-743, Randnr. 67; siehe auch Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-
19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39), was die Rechtsmittelführer nicht
geltend machen.
67.
Der vierte Rechtsmittelgrund ist demnach unzulässig.
68.
Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das
Gericht habe in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils nicht rechtmäßig aus den Prozeßakten
ableiten können, daßdie Kommission zu Recht die Einstellung der Zuwiderhandlungen ab Erlaß der
Entscheidung GD Net festgestellt habe.
69.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführer wird dies schon dadurch widerlegt, daß in der Entscheidung
GD Net vorgesehen sei, daß die von den betroffenen Unternehmen übernommenen Verpflichtungen
erst am 18. März 1995 wirksam würden. Die Kommission habe daher 1994 nicht unter Berufung auf
diese Verpflichtungen feststellen können, daß die beanstandeten Praktiken eingestellt worden seien.
70.
Das Gericht hat in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, unabhängig von der
Anwendung der genannten Verpflichtungen seien
„die Parteien des angemeldeten Zusammenschlusses nämlich an die Bestimmungen ihres Vertrages
gebunden, die u. a. regeln, daß jede untervergebene Leistung gegen Entgelt zu den handelsüblichen
Bedingungen zu erbringen ist. Ferner ergibt sich aus der Entscheidung GD Net, daß Quersubventionen
der Postverwaltungen für die gemeinsame Tochtergesellschaft wirtschaftlich nicht gerechtfertigt
wären. Diese Beurteilung, die in der - vor dem Gericht nicht angefochtenen - Entscheidung GD Net
enthalten ist, ist von den Klägern in ihren Schriftsätzen nicht beanstandet worden. Tatsächlich sind
die Verpflichtungen den Postverwaltungen zusätzlich auferlegt worden und zwingen sie, anderen
internationalen Eilkurierdiensten gleiche Leistungen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren,
solange sie das Nichtvorliegen von Quersubventionen nicht beweisen können.“
71.
Da somit die Kommission und das Gericht der Ansicht waren, daß die Entscheidung GD Net
unabhängig von den darin vorgesehenen Verpflichtungen geeignet sei, die vorgeworfenen Praktiken
zu beenden, bezieht sich der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes jedenfalls auf einen
überschüssigen Punkt in der Begründung des angefochtenen Urteils und ist daher unerheblich.
Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, wie die
Rechtsmittelführer geltend machen, eine Rechtsfrage aufwirft oder aber die Beweiswürdigung durch
das Gericht betrifft und damit unzulässig wäre.
72.
Somit ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
73.
Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer die in
Randnummer 71 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, daß die im Juli 1996 von der
Kommission getroffene Entscheidung, ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages über ein
angebliches Beihilfevorhaben Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost einzuleiten, sei „kein
Beweis dafür, daß die Kommission beim Erlaß der streitigen Entscheidung über Gesichtspunkte
verfügte, die ausgereicht hätten, um eine Untersuchung gemäß Artikel 86 des Vertrages für den
Zeitraum nach dem Erlaß der Entscheidung GD Net zu rechtfertigen“.
74.
Hierzu ist lediglich festzustellen, daß sich der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes auf die
Prüfung der beim Gericht vorgebrachten Beweise und damit auf die Beweiswürdigung bezieht und
deshalb nicht in der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann.
75.
Somit ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
76.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei
der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einen Rechtsirrtum begangen. Denn aus dem in
Randnummer 86 des Urteils Automec II verwendeten Wort „insbesondere“ ergebe sich, daß die
Kommission zumindest die dort aufgeführten Gesichtspunkte zu prüfen habe, die lediglich gemäß den
Umständen durch weitere spezifische Gesichtspunkte des Einzelfalles ergänzt werden könnten.
Anderenfalls würde „Gemeinschaftsinteresse“ zu einem vagen Begriff, dessen Inhalt die Kommission
selbst von Fall zu Fall bestimme.
77.
Die Rechtsmittelführer tragen vor, die in Randnummer 86 des Urteils Automec II enthaltene
Formulierung sei in allen die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses betreffenden späteren Urteilen
des Gerichts aufgegriffen worden (Urteile vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92,
BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 80, und T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-
185, Randnr. 62).
78.
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, die in Randnummer 46
des angefochtenen Urteils enthaltene Aussage des Gerichts, daß sich die Kommission bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Gemeinschaftsinteresse an einer weiteren Prüfung einer Beschwerde
bestehe, nicht auf die in der Rechtsordnung der Gemeinschaft bezeichneten Gesichtspunkte beziehen
müsse, verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der
Gleichheit.
79.
Da bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien,
die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche
Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.
80.
Auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht kann sich nämlich der tatsächliche und rechtliche
Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden, so daß es dem Gericht zusteht, bis dahin
nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen.
81.
Wie der Generalanwalt in den Nummern 59 und 93 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, würde
eine Erstarrung der Rechtsprechung herbeigeführt, wenn man den angeführten Rechtsmittelgründen
stattgäbe.
82.
Daher sind der sechste und der achte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
83.
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, die vom Gericht
zugrunde gelegte Auffassung von der Rolle der Kommission im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung
von Artikel 86 EG-Vertrag sei unzutreffend. Entgegen dem, was sich aus den Randnummern 56 bis 58
des angefochtenen Urteils ergebe, genüge die Einstellung wettbewerbswidriger Praktiken nicht für die
Wiederherstellung annehmbarer Wettbewerbsverhältnisse, soweit die durch diese Praktiken
hervorgerufenen strukturellen Ungleichgewichte fortbestünden. Ein Eingreifen der Kommission in
solche Verhältnisse sei durchaus Teil ihrer Aufgabe, für die Herstellung und Erhaltung eines
unverfälschten Wettbewerbssystems im Gemeinsamen Markt Sorge zu tragen.
84.
Die Quersubventionen der Post an ihr Tochterunternehmen SFMI-Chronopost hätten es der
letzteren ermöglicht, auf den Markt der internationalen Eilkurierdienste vorzudringen und sich in nur
zwei Jahren eine Position als Marktführer zu verschaffen. Selbst wenn diese Quersubventionen
eingestellt worden seien, hätten sie den Wettbewerb verzerrt und verfälschten ihn notwendig weiter.
85.
Die Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlungen hätte es der Kommission erlaubt, im Rahmen
der streitigen Entscheidung alle zur Wiederherstellung gesunder Wettbewerbsverhältnisse dienenden
Maßnahmen zu treffen.
86.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Kommission alle tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen
(Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg.
1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985,
1105, Randnr. 18, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und
Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20). Ferner haben die Beschwerdeführer einen
Anspruch darauf, über das Ergebnis ihrer Beschwerde durch eine Entscheidung der Kommission
unterrichtet zu werden, gegen die Klage erhoben werden kann (Urteil vom 18. März 1997 in der
Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 36).
87.
Jedoch begründet Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) für eine
Person, die einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch auf eine abschließende
Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (Urteil
vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnrn. 17
f.).
88.
Die Kommission, der es nach Artikel 89 Absatz 1 EG-Vertrag obliegt, auf die Verwirklichung der in
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages niedergelegten Grundsätze zu achten, hat die
Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und gemäß ihrer Ausrichtung durchzuführen (Urteil
vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 44). Um der
wirksamen Erledigung dieser Aufgabe willen darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden verschieden
hohe Priorität zuweisen.
89.
Das dahin gehende Ermessen der Kommission ist jedoch nicht unbegrenzt.
90.
Zum einen unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer
Beschwerde ablehnt.
91.
Da die Begründung so genau und detailliert sein muß, daß das Gericht die Ausübung der
Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil
vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319,
Randnr. 27), hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt
haben (Urteil BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 72, und Urteil vom 17. Januar 1984 in den
Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22).
92.
Zum anderen darf die Kommission bei einer Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung
der ihr vorliegenden Beschwerden nicht bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag
zugewiesene Aufgabe fallen, nicht als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen
ansehen.
93.
In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der
geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu
bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der
beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der
Gemeinschaft zu berücksichtigen.
94.
Dauern wettbewerbswidrige Wirkungen nach der Einstellung der sie verursachenden Praktiken fort,
so ist die Kommission somit nach den Artikeln 2, 3 Buchstabe g und 86 EG-Vertrag weiterhin dafür
zuständig, zu ihrer Beseitigung oder Neutralisierung tätig zu werden (siehe in diesem Sinne Urteil vom
21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg.
1973, 215, Randnrn. 24 f.).
95.
Die Kommission darf also nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, daß angeblich
vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken
beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne geklärt zu
haben, daß keinewettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und daß der Beschwerde kein
Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des
Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt.
96.
Nach alledem ist festzustellen, daß das Gericht von einer irrigen Auffassung über die Aufgabe der
Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs ausgegangen ist, als es, ohne sich der Klärung der
Frage zu vergewissern, daß die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht andauerten und gegebenenfalls
der Beschwerde nicht ihretwegen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt, entschied, daß die
Untersuchung einer Beschwerde über vergangene Zuwiderhandlungen nicht der der Kommission
durch den Vertrag übertragenen Aufgabe entspreche, sondern im wesentlichen dazu diene, es den
Beschwerdeführern zu erleichtern, zur Erlangung von Schadensersatz vor den nationalen Gerichten
ein Fehlverhalten zu beweisen.
97.
Der siebte Rechtsmittelgrund ist somit stichhaltig.
98.
Mit ihrem neunten Klagegrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht in Randnummer 102
des angefochtenen Urteils der Zurückweisung ihrer Rüge, daß die Kommission durch Einnahme einer
anderen Haltung als in anderen Rechtssachen gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, eine zu
enge Auslegung des Begriffes des gleichen Sachverhalts zugrunde gelegt habe.
99.
Hierzu ist lediglich festzustellen, daß die Rechtsmittelführer keine Rechtssache haben anführen
können, in der die Kommission trotz einer früheren Entscheidung eine Untersuchung im Hinblick auf
Artikel 86 EG-Vertrag über Praktiken eingeleitet hat, die sie als beendet ansah. Daher kann nicht
angenommen werden, daß das Gericht mit seiner Auffassung, daß die Rechtsmittelführer keinen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nachgewiesen hätten, einem Irrtum in der Beurteilung der
Gleichheit der Sachverhalte unterlegen hat.
100.
Der neunte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
101.
Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht dadurch gegen
den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, daß es in Randnummer 100 des
angefochtenen Urteils ausgeführt habe, es stelle keine Verletzung des genannten Grundsatzes dar,
wenn die Kommission ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Sachverständigengutachten, das für
einen Zeitraum vor dem Erlaß der Entscheidung GD Net das Vorliegen der beanstandeten Praktiken
habe beweisen sollen, nicht berücksichtigt habe.
102.
Da das betreffende Gutachten lediglich einen Zeitraum vor der mutmaßlichen Einstellung der
beanstandeten Praktiken betraf, war es offenbar unerheblich für die Frage, ob eine Fortführung der
Untersuchung angebracht ist. Daher hat das Gericht mit Recht entscheiden können, daß die
Kommission es nicht habe berücksichtigen müssen.
103.
Der zehnte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
104.
Mit ihrem elften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht auf einen
wesentlichen Punkt in ihrer Argumentation nicht eingegangen sei, den sie aus den
Begründungsunterschieden zwischen der ersten, mit Schreiben vom 10. März 1992 mitgeteilten
Zurückweisung der Beschwerde und deren den Gegenstand der streitigen Entscheidung bildenden
endgültigen Zurückweisung abgeleitet hätten.
105.
Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht, wie der Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlußanträge
dargetan hat, das betreffende Vorbringen in Randnummer 22 des angefochtenen Urteils
wiedergegeben und in Randnummer 35 zurückgewiesen hat.
106.
Somit ist der elfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
107.
Mit ihrem zwölften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht ohne Prüfung
aller von ihnen angeführten Unterlagen über den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs entschieden
habe.
108.
So habe das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß ein Schreiben
von Sir Leon Brittan an den Präsidenten der Kommission kein hinreichender Anhaltspunkt für den
Ermessensmißbrauch sei, da es nicht zu den Akten gegeben worden sei und keine Beweise für seine
Existenz vorlägen.
109.
Da sie ausdrücklich beantragt hätten, die Vorlage des genannten Schreibens anzuordnen, habe
das Gericht bei der Beurteilung des Begriffes des Ermessensmißbrauchs einen Rechtsirrtum
begangen, als es, ohne sich die Mittel zur Prüfung des Schreibens zu beschaffen, dieses als nicht
hinreichenden Anhaltspunkt eingestuft habe.
110.
Das Gericht durfte den Antrag der Rechtsmittelführer, die Vorlage eines offenbar für die
Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Schriftstücks anzuordnen, nicht mit der Begründung
zurückweisen, dieses Schriftstück sei nicht zu den Akten gegeben worden und für seine Existenz lägen
keine Beweise vor.
111.
Denn aus Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Rechtsmittelführer den
Verfasser, den Adressaten und das Datum des Schreibens, dessen Vorlage sie verlangten,
angegeben hatten. Angesichts solcher Angaben konnte sich das Gericht nicht darauf beschränken,
die Behauptungen der Parteien wegen unzulänglichen Beweises zurückzuweisen, obwohl es von ihm
abhing, daß durch Bewilligung des Antrags der Rechtsmittelführer, die Vorlage von Schriftstücken
anzuordnen, die eventuelle Ungewißheit über die Richtigkeit dieser Behauptungen ausgeräumt wurde
oder aber die Gründe dafür dargelegt wurden, daß ein solches Schriftstück unabhängig von seinem
Inhalt keinesfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein konnte.
112.
Der zwölfte Rechtsmittelgrund ist somit stichhaltig.
113.
Nach alledem sind der siebte und der zwölfte Rechtsmittelgrund für stichhaltig
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95
(SFEI u. a./Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Puissochet
Moitinho de Almeida
Gulmann
Edward Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünfte Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Französisch.