Urteil des EuGH vom 07.12.2000

EuGH: alkohol, kommission, steuerhinterziehung, missbrauch, steuerbefreiung, kosmetisches mittel, republik, mitgliedstaat, innerstaatliches recht, beförderung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
7. Dezember 2000
„Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/83/EWG des Rates - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Alkohol und alkoholische Getränke - Entscheidung 98/617/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur
Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für
bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit sind -
Kosmetische Mittel“
In der Rechtssache C-482/98
Italienische Republik,
des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand:Avvocato dello Stato O. Fiumara,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/617/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur
Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für
bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der
Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind
(ABl. L 295, S. 43),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und
D. A. O. Edward
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. Mai 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 31. Dezember 1998 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/617/EG der Kommission
vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten
Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie
92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern aufAlkohol und
alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind (ABl. L 295, S. 43; im Folgenden:
angefochtene Entscheidung).
Gemeinschaftsrecht
2.
Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) enthält einen Abschnitt V,
in dem es um die Besteuerung von Ethylalkohol geht.
3.
Nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 ist die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol im Grundsatz
zwingend vorgeschrieben. Gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie wird sie je Hektoliter reinen Alkohols bei
einer Temperatur von 20 °C für alle Erzeugnisse, die dieser Verbrauchsteuer unterliegen,
grundsätzlich auf denselben Steuersatz festgesetzt.
4.
Neben Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht die Richtlinie bestimmte Befreiungen vor, die
zumeist die Auswirkungen der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels-
oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis neutralisieren sollen.
5.
Hierzu bestimmt Artikel 27 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 92/83:
„(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der
harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer
korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von
Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
a) in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats
vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und
4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt die Anwendung
der Richtlinie 92/12/EWG auf innergemeinschaftliche Beförderungen von vollständig denaturiertem
Alkohol zu gewerblichen Zwecken voraus;
b) nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden sind und zur Herstellung eines
nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden;
...
(3) Vor dem 1. Januar 1993 und drei Monate vor einer beabsichtigten Änderung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig mit allen sachdienlichen
Informationen die Denaturierungsmittel mit, dieer zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) zu
verwenden beabsichtigt. Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten binnen
eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilungen.
(4) Hat binnen zweier Monate nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission
noch ein Mitgliedstaat beantragt, dass der Rat mit dieser Frage befasst wird, so gelten die
mitgeteilten Denaturierungsverfahren als vom Rat genehmigt. Wird innerhalb dieser Frist ein Einwand
erhoben, so wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG eine Entscheidung
getroffen.
(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu
Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die
bereits gewährte Befreiung zurückziehen. Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission.
Die Kommission leitet die Mitteilung binnen eines Monats nach Eingang an die anderen
Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der
Richtlinie 92/12/EWG getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung
rückwirkend anzuwenden.“
6.
Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)
bestimmt:
„(1) Die Kommission wird von einem Verbrauchsteuerausschuss (nachstehend .Ausschuss' genannt)
unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt
ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
...
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden
Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die
der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die
Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande.
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme
des Ausschusses übereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht
überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich
einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keine Maßnahmen
beschlossen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn,
der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
...“
7.
Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83 setzt die Steuerbefreiung die Anwendung
der Richtlinie 92/12 voraus. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/12 werden die
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die in dem Abgangsmitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich
freien Verkehr übergeführt worden sind, zwischen den Hoheitsgebieten der einzelnen Mitgliedstaaten
zusammen mit einem Begleitdokument befördert, das die wichtigsten Angaben des in Artikel 18 Absatz
1 der Richtlinie 92/12 genannten Dokuments enthält.
8.
Diese Bestimmung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember
1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L
369, S. 17), durchgeführt.
9.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 3649/92 lautet:
„Das vereinfachte Begleitdokument ist auch bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von
vollständig vergälltem Alkohol zu gewerblichen Zwecken gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der
Richtlinie 92/83/EWG des Rates zu verwenden.“
10.
Kraft dieser Bestimmung unterliegt die Beförderung von vollständig vergälltem Alkohol nicht der
Pflicht zur Verwendung des in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 genannten begleitenden
Verwaltungsdokuments für die Beförderung mit Verbrauchsteuern belasteter Waren - d. h. der
Erzeugnisse, für die die Steuerpflicht noch nicht erfüllt ist - im Verfahren der Steueraussetzung. Dieses
Dokument wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum
begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung (ABl. L 276, S. 1) festgelegt.
11.
Nach Ártikel 5 der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und
Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (ABl. L 51, S. 1) dürfen
die Mitgliedstaaten „das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie
entsprechen, wegen des Wertes der Nennfüllmenge der in Anhang I ... aufgeführten Fertigpackungen
... weder verweigern noch verbieten noch einschränken“.
12.
Gemäß Artikel 2 legt Anhang I für die in Artikel 1 der Richtlinie 80/232 genannten Erzeugnisse „die
Reihen der Werte für die Nennfüllmengen der Fertigpackungen“ fest. In Nummer 7
(„Körperpflegemittel: Erzeugnisse zur Schönheitspflege, Toilettenartikel“) dieses Anhangs betrifft die
Nummer 7.4 Erzeugnisse auf Alkoholbasis mit weniger als 3 Vol.-% natürlichem oder synthetischem
Duftstofföl und weniger als 70 Vol-.% reinem Äthylalkohol: Duftwässer, Haarlotionen, Pre- und After-
Shave-Lotionen.
13.
Die Richtlinie 76/768 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der u. a. durch die Richtlinie 93/35/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung (ABl. L 151, S. 32; im Folgenden: Richtlinie 76/768)
definiert in Artikel 1 Absatz 1 kosmetische Mittel als
„Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des
menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den
Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu
verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in gutem
Zustand zu halten.“
14.
Artikel 3 der Richtlinie 76/768 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit kosmetische Mittel nur in den
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge
entsprechen.“
15.
Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der
Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte,
Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen
verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“
16.
Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, dass ein kosmetisches Mittel
trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, so kann er
das Inverkehrbringen dieses kosmetischen Mittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder
besonderen Bedingungen unterwerfen ...“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
17.
Im Juni und Juli 1997 teilte die italienische Steuerverwaltung der Kommission die
Ministerialverordnung Nr. 524 vom 9. Juli 1996 (GURI Nr. 237 vom 9. Oktober 1996) mit, die die
Gewährung der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83 genannten Steuerbefreiung von
bestimmten Bedingungen abhängig machte, um die Missbräuche zu verhindern, zu denen diese
Steuerbefreiung führen könne.
18.
Nach dieser Verordnung durfte für die Herstellung von Parfüms und anderer kosmetischer Mittel
kein Ausschussalkohol, sondern nur reiner Alkohol verwendet werden. Außerdem durften bestimmte
Haushaltserzeugnisse wie Flüssigwaschmittel, flüssiges Bohnerwachs und Insektenvernichtungsmittel
keinen höheren Alkoholgehalt als 40 % aufweisen.
19.
In der Mitteilung wurde dargelegt, dass diese Bedingungen die normale Zusammensetzung der
fraglichen Erzeugnisse widerspiegelten und verhindern sollten, dass für bewusst in abweichender
Weise hergestellte Waren zu Unrecht die für bestimmte Warengruppen vorgesehenen
Denaturierungsmethoden sowie Beförderungs- und Lagerungsverfahren in Anspruch genommen
werden können. Insbesondere sollte für kosmetische Mittel ausgeschlossen werden, dass, wie es
bereits mehrmals vorgekommen sei, Erzeugnisse, die als Parfüms in den Verkehr gebracht würden,
ohne dass sie deren Merkmale aufwiesen, in Wirklichkeit, da sie leicht vergällten Alkohol enthielten,
Erzeugnisse des Massenkonsums ersetzen können, die normalerweise den in Artikel 27 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/83 genannten vollständig vergällten Alkohol enthielten. Vollständig
vergällter Alkohol biete aber mehr Sicherheit im Hinblick auf die Vorbeugung gegen Betrügereien, und
zwar sowohl aufgrund der stärkeren Denaturierung als auch aufgrund der strengeren Beförderungs-
und Zwischenlagerungsverfahren.
20.
Um die der italienischen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen richtig zu verstehen, bedarf es
einer Darstellung der Denaturierungstechnik und der damit verbundenen Gefahren des
Steuerbetrugs.
21.
Der Erwiderung der italienischen Regierung zufolge ist die Denaturierung ein Vorgang, bei dem
Alkohol toxisch gemacht wird, damit er nicht getrunken oder für den Gebrauch als Lebensmittel
umgewandelt werden kann.
22.
Die Denaturierungsmethoden schreiben - für die Herstellung von Waschmitteln - die Verwendung
des allgemeinen staatlich zugelassenen Denaturierungsmittels vor. Dabei handele es sich um einen
stark toxischen Stabilisator des Erzeugnisses, der die chemische Umwandlung des vergällten Alkohols
in trinkbaren Alkohol verhindere.
23.
Parfüms seien zwar von der Verbrauchsteuer befreit, doch stelle sich hier ein besonderes Problem.
Für sie könnten nur parfümierte, spezielle und mildeDenaturierungsmittel verwendet werden. Da der
Ausschussalkohol übelriechend sei und Vor- und Nachlauf von Destillationserzeugnissen - wie toxische
Aldehyde, Ketone und toxisches Methanol - aufweise, die für eine Anwendung im Gesicht, auf der Haut
und auf den Schleimhäuten ungeeignet seien, müsse für die Herstellung von Parfüm Alkohol guter
Qualität verwendet werden.
24.
Obwohl der im Parfüm verwendete Alkohol nur leicht vergällt und somit leicht umwandelbar sei,
werde er gleichwohl nicht umgewandelt, da dieser Vorgang angesichts des Preises von reinem Alkohol
nicht rentabel sei. Der Vorgang verspreche hingegen Gewinn, wenn die Verwendung von
Ausschussalkohol für die Herstellung von Parfüm zugelassen würde.
25.
Nach Auffassung der italienischen Regierung ist die Pflicht zur Verwendung reinen Alkohols für die
Herstellung von Parfüms und kosmetischen Mitteln daher ein Instrument im Kampf gegen Schmuggel
und Steuerhinterziehung.
26.
In ihrer Antragsschrift führte die italienische Verwaltung aus, es habe in Italien einen Fall gegeben,
in dem ein mit Ausschussalkohol hergestelltes und leicht parfümiertes Erzeugnis vom Hersteller als
kosmetisches Erzeugnis bezeichnet, jedoch als Erzeugnis für die Reinigung von Gegenständen und
somit tatsächlich als Ersatz für den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83 genannten
vollständig denaturierten Alkohol in den Verkehr gebracht worden sei, ohne dass es den für das
letztgenannte Erzeugnis geltenden strengeren Vorschriften über Denaturierung, Beförderung und
Lagerung unterworfen worden sei.
27.
Demzufolge beantragte die italienische Verwaltung die Ermächtigung, die Befreiung von der
Verbrauchsteuer für die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse zu
versagen, die ihrer Auffassung nach zu Steuervermeidung, Steuerhinterziehung oder Missbrauch
führen könnten, da sie nicht die oben genannten Merkmale aufwiesen.
28.
Die Kommission hat gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83 die angefochtene Entscheidung
erlassen, mit der sie den italienischen Antrag abgelehnt hat.
29.
Sie hat ihre Entscheidung folgendermaßen begründet:
„...
(11) Was die Weigerung Italiens anbelangt, aus unreinem Alkohol hergestellte Kosmetika (Parfüms)
von der Steuer zu befreien, so ist die Verwendung billigen, unreinen Alkohols zur Herstellung von
Erzeugnissen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) nicht als Steuerhinterziehung,
Steuervermeidung oder Missbrauch anzusehen, insbesondere da zum einen bei unreinem Alkohol die
Gefahr der nicht ordnungsgemäßen Verwendung geringerist und da zum anderen die Anwendung von
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) unabhängig davon, ob aus unreinem Alkohol hergestellte Kosmetika
billiger sind oder nicht, in keiner Weise auf teure Waren beschränkt ist, da die von dieser Bestimmung
erfassten unterschiedlichen Erzeugnisse extreme Preisunterschiede aufweisen. Außerdem verlangt
die Richtlinie an keiner Stelle, daß Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) (die ja
nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind) aus reinem Alkohol hergestellt sein müssen.
(12) Da Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) außerdem nicht nur bzw. noch nicht einmal hauptsächlich
Kosmetika betrifft, sondern auch Erzeugnisse, die unter anderem für Reinigungszwecke verwendet
werden, berührt die Verwendung von als Kosmetika deklarierten Erzeugnissen für Reinigungszwecke
auch nicht ihre Einstufung unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) und ist daher auch nicht als
Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Missbrauch anzusehen. Besonders deutlich dürfte sich
dies daran zeigen, dass es in einigen Mitgliedstaaten durchaus nicht unüblich ist, Kölnisch Wasser
und ähnliche Erzeugnisse für nichtkosmetische Zwecke, wie etwa zur Reinigung, zu verwenden. Der
Umstand, dass .vollständig denaturierter' Alkohol im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a)
ebenfalls für derartige Zwecke verwendet werden kann, ist unerheblich.
(13) Diese Erwägungen gelten auch für den von Italien angeführten Einzelfall, in dem am
Bestimmungsort ankommende Waren zwar nach den italienischen Vorschriften denaturiert worden
sind, aber nicht dem Erfordernis der Reinheit entsprechen. Ferner gilt:
i) Bei der Beförderung von Waren im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) sollten keinerlei
Formalitäten und Erklärungen erforderlich sein;
ii) es reicht aus, wenn die Vorschriften irgendeines Mitgliedstaates eingehalten werden, und
iii) da die Verfahren zur Denaturierung der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1
Buchstabe b) nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind, ist der Umstand, dass die Waren
im Herkunftsmitgliedstaat in den - gemeinschaftsweit - freien Verkehr überführt worden sind,
ausreichender Nachweis dafür, dass sie die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Anforderungen erfüllen.
(14) Diese Erwägungen gelten auch für Parfüms, die Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) entsprechen
und nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten denaturiert worden sind, aber nicht der
italienischen Forderung entsprechen, dass sie ausreinem Alkohol hergestellt sein müssen. Italien hat
außerdem angegeben, dass derartige Fälle nicht aufgetreten sind.
(15) Ähnliches gilt auch für die Weigerung Italiens, bestimmte Haushaltsmittel von der Steuer zu
befreien, da Italien nur erklärt hat, dass die Gründe für die Versagung der Befreiung ähnlich wie bei
den Kosmetika seien, dass es keine Beschwerden gebe und dass der normale Handel durch die
Bedingung für die Steuerbefreiung nicht beeinträchtigt werde.
(16) Außerdem hat Italien nicht aufgezeigt, dass eines der Erzeugnisse, die es nicht von der Steuer
befreien will, tatsächlich in Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Missbrauch verwickelt ist.
Auch andere Mitgliedstaaten - in denen meist wesentlich höhere Verbrauchsteuersätze gelten als in
Italien - haben nichts von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Missbrauch aufgrund der
Befreiung dieser Erzeugnisse verlauten lassen.
...“
Die Nichtigkeitsklage
30.
Die Italienische Republik stützt ihre Klage auf eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung von
Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 5 der Richtlinie 92/83, auf Artikel 1 der Richtlinie
76/768 und auf Anhang I Punkt 7.4 der Richtlinie 80/232. Sie macht darüber hinaus einen „Irrtum über
die Tatbestandsvoraussetzungen“, mangelnde Folgerichtigkeit und eine unzureichende Begründung
der angefochtenen Entscheidung geltend.
31.
Die Italienische Republik trägt erstens vor, die unterschiedlichen Regelungen in Artikel 27 Absatz 1
Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83 stünden in engem Zusammenhang mit den unterschiedlichen
Arten von Erzeugnissen, da die Denaturierungsmethoden unter Berücksichtigung von deren jeweiliger
speziellen Zweckbestimmung geprüft worden seien. Jedes Erzeugnis müsse entsprechend seiner
Zusammensetzung und seiner Verwendung genau eingestuft werden, um zu verhindern, dass es dem
strengeren Kontrollsystem, dem es normalerweise unterliegen würde, in missbräuchlicher Weise
entzogen werden könne. Fehle eine solche Einstufung, könnten die Steuereinnahmen geschmälert
und die Marktteilnehmer Opfer von Wettbewerbsverzerrungen werden.
32.
Die Italienische Republik führt zweitens aus, der Versuch, unberechtigt ein günstigeres
Kontrollsystem als das normalerweise anwendbare in Anspruch zu nehmen, sei ein Missbrauch im
Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 92/83, den die Mitgliedstaaten bekämpfen dürften.
33.
Eine andere Auffassung sei geeignet, den Begriff des Missbrauchs unter Verstoß gegen den
Grundsatz der praktischen Wirksamkeit auf die in dieser Bestimmung der Richtlinie 92/83 genannten
Begriffe Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu verengen,die nur Verhaltensweisen erfassten, bei
denen es darum gehe, den steuerbaren Gegenstand der Besteuerung zu entziehen.
34.
Drittens setze der Erlass von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch nicht voraus, dass diese zuvor festgestellt worden seien. Die
bloße Möglichkeit solcher Machenschaften reiche aus.
35.
Die Italienische Republik weist hierzu darauf hin, dass in der italienischen Fassung des Artikels 27
Absatz 1 der Richtlinie vom Erfordernis der „Vorbeugung“ gegen Steuerhinterziehung, Steuerflucht
oder Missbrauch und in Absatz 5 von der „Möglichkeit“ einer Steuerhinterziehung, einer Steuerflucht
oder eines Missbrauchs die Rede sei. Auf den Einwand der Kommission, diese Begriffe fänden sich nur
im italienischen Wortlaut der Richtlinie, erwidert die italienische Regierung, nur dieser sei verbindlich.
Jedenfalls spiegelten diese Begriffe lediglich den Sinn der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1
wider, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräume, die Anforderungen an die Vorbeugung gegen
Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festzulegen.
36.
Viertens wirft die Italienische Republik der Kommission vor, sie habe dadurch gegen die Richtlinie
76/768 verstoßen, dass sie in Nummer 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass
die Verwendung von Kosmetika für Reinigungszwecke nicht deren Einstufung unter Artikel 27 Absatz 1
der Richtlinie 92/83 berühre. Nach Artikel 1 der Richtlinie 76/768 würden kosmetische Mittel
ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung am Körper eingesetzt.
37.
Außerdem habe die Kommission, indem sie ihr die Ermächtigung verweigert habe, die
Steuerbefreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83 für als „Parfüms“
bezeichnete, jedoch mit Ausschussalkohol hergestellte Erzeugnisse zu versagen, außer Acht
gelassen, dass die Richtlinie 80/232, insbesondere Punkt 7 ihres Anhangs I, zumindest für die
Herstellung bestimmter Kategorien kosmetischer Mittel die Verwendung reinen Alkohols vorschreibe.
38.
Die Italienische Republik trägt fünftens vor, der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
92/83 genannte vollständig vergällte Alkohol müsse mit dem in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3649/92
vorgesehenen vereinfachten Begleitdokument befördert werden, während der nach einer von einem
Mitgliedstaat zugelassenen Methode denaturierte Alkohol, der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/83 erwähnt sei, mit dem Begleitdokument zu befördern sei, das die Verordnung Nr.
2779/92 für unter Steueraussetzung beförderte Erzeugnisse vorsehe. Das Fehlen dieser Dokumente
lasse den Befreiungsanspruch entfallen.
39.
Sechstens vertritt die Italienische Republik die Meinung, die Befreiung nach Artikel 27 Absatz 1
Buchstabe b erfasse vergällten Alkohol, der bereits für die Herstellung eines nicht für den
menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet worden sei. Sei er noch nicht verwendet
worden, könne für den so vergällten Alkohol diese Befreiungnicht in Anspruch genommen werden und
er müsse als ein der Regelung der Steueraussetzung unterliegendes Erzeugnis angesehen werden.
Würdigung durch den Gerichtshof
40.
Wie sich aus Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83 ergibt, hängt die
Gewährung oder die Versagung der Steuerbefreiung von der Denaturierungsmethode ab.
41.
Wurde diese Methode auf Gemeinschaftsebene genehmigt, wird auf den Alkohol gemäß Artikel 27
Absatz 1 Buchstabe a keine Verbrauchsteuer erhoben. Wurde der in einem nicht für den
menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnis enthaltene Alkohol hingegen nach einer mitgliedstaatlich
genehmigten Methode denaturiert, ist die Steuerbefreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b
anzuwenden. Entspricht die Denaturierungsmethode keiner durch Gemeinschaftsrecht oder durch
innerstaatliches Recht genehmigten Methode, kann das Erzeugnis nicht von der Steuer befreit
werden.
42.
Demzufolge verstieße es gegen die Richtlinie 92/83, ein Erzeugnis, das die Bedingungen gemäß
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllt, nur deshalb nicht von der Steuer zu befreien,
weil festgestellt wurde, dass seine tatsächliche Zweckbestimmung nicht mit der ihm vom
Marktteilnehmer gegebenen Bezeichnung übereinstimmt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht weder
die Verwendung reinen Alkohols, noch den Höchstalkoholgehalt als Kriterien für die Anwendung der
Steuerbefreiung an.
43.
Es trifft zwar zu, dass die Richtlinie 80/232 in Anhang I Punkt 7.4 für kosmetische Mittel lediglich
reinen Ethylalkohol nennt, doch ist es weder zulässig noch erforderlich, einem als kosmetisches Mittel
bezeichneten Erzeugnis, das unreinen Alkohol enthält, die Steuerbefreiung zu entziehen, solange es
die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 festgelegten Bedingungen erfüllt.
44.
Will also ein Mitgliedstaat mit der Weigerung, ein Erzeugnis gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie
92/83 von der Verbrauchsteuer zu befreien, den Verstoß gegen nationale Bestimmungen ahnden, die
in Anwendung einer Richtlinie über kosmetische Mittel wie der Richtlinie 76/768 erlassen worden sind,
so wird damit ein Ziel verfolgt, das zum Ziel der Richtlinie 92/83 in keiner Beziehung steht (vgl. Urteil
vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 22).
45.
Dagegen kann der betreffende Mitgliedstaat nach den Gemeinschaftsrichtlinien über kosmetische
Mittel das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels der in Randnummer 42 des vorliegenden
Urteils genannten Art untersagen und gegebenenfalls die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen
wirtschaftlichen oder auch strafrechtlichen Sanktionen verhängen. Das gleiche gilt für die mit der
italienischen Regelungeingeführte weitere Bedingung, die den Höchstalkoholgehalt in
Haushaltserzeugnissen betrifft.
46.
Was die Voraussetzungen angeht, unter denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 5 der
Richtlinie 92/83 ermächtigt ist, bei der Anwendung von Steuerbefreiungen Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu bekämpfen, so scheint nach einigen Sprachfassungen die
vorherige Feststellung derartiger Machenschaften erforderlich.
47.
Das ist der Fall bei der französischen Fassung („Si un État membre estime qu'un produit qui a fait
l'objet d'une exonération en vertu du paragraphe 1 points a) ou b) est à l'origine d'une fraude, d'une
évasion ou d'un abus, il peut refuser d'accorder l'exonération ou retirer l'exonération déjà accordée“),
der englischen Fassung („If a Member State finds that a product which has been exempted under
paragraphs 1 (a) or 1 (b) above gives rise to evasion, avoidance or abuse, it may refuse to grant
exemption or withdraw the relief already granted“), der deutschen Fassung („Stellt ein Mitgliedstaat
fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits
gewährte Befreiung zurückziehen“) und der spanischen Fassung („Si un Estado miembro considera
que un producto exento con arreglo a las letra a) o b) del apartado 1 del presente artículo origina
fraudes, evasiones o abusos, podrá negarse a conceder una exención o anular la ya concedida e
informará inmediatamente de ello a la Comisión“).
48.
Andere Fassungen können hingegen so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten schon bei der
bloßen Möglichkeit von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch die geeigneten
Maßnahmen treffen können. Das ist der Fall bei der portugiesischen Fassung („Se um Estado-membro
considerar que um produto isento ao abrigo das alíneas a) e b) do no 1 pode suscitar uma eventual
fraude, evasão ou utilização indevida, poderá recusar a isenção ou retirar a redução já concedida“)
und, bis zu einem gewissen Grad, bei der italienischen Fassung („Se uno Stato membro viene a
sapere che un prodotto che è stato esentato ai sensi del paragrafo 1, lettera a) o b) dà luogo ad
eventuale evasione, frode o abuso, tale Stato può rifiutare di concedere l'esenzione o revocare lo
sgravio già concesso. Lo Stato membro ne informa immediatamente la Commissione“).
49.
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muß
nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen
Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 24.
Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 22).
50.
Bei den von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83 erfassten Erzeugnissen ist
die Steuerbefreiung die Regel und ihre Versagung die Ausnahme. Die den Mitgliedstaaten durch
Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 eingeräumteBefugnis, die Bedingungen „zur Sicherstellung
einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von
Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch“ festzulegen, kann nicht die Unbedingtheit der in
dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen (vgl. Urteil vom 10. Juni
1999 in der Rechtssache C-346/97, Braathens, Slg. 1999, I-3419, Randnr. 31).
51.
Im Übrigen unterliegen die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch einseitig erlassenen Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 5 der
Richtlinie 92/83 in Verbindung mit Artikel 24 der Richtlinie 92/12 der Kontrolle durch die anderen
Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane.
52.
Somit setzt die allgemeine Systematik der fraglichen Regelung voraus, dass der betreffende
Mitgliedstaat zumindest konkrete Anhaltspunkte anführt, die für das Vorliegen einer
ernstzunehmenden Gefahr von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch sprechen.
53.
Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass die Kommission, unterstützt
durch den Ausschuss, bei der Beurteilung der ihr von der Italienischen Republik zur Kenntnis
gebrachten Anhaltspunkte ihre Befugnisse überschritten hat.
54.
Angesichts dieser Erwägungen sind die ersten vier Rügen der Italienischen Republik
zurückzuweisen.
55.
Die Frage, ob der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83 genannte vollständig
denaturierte Alkohol mit dem in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3649/92 vorgesehenen vereinfachten
Begleitdokument, der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte, nach einer von einem Mitgliedstaat
zugelassenen Methode denaturierte Alkohol, aber mit dem in der Verordnung Nr. 2719/92 für die
unter Steueraussetzung beförderten Erzeugnisse vorgesehenen Begleitdokument befördert werden
muss, geht über den Gegenstand des Rechtsstreits hinaus.
56.
Die Italienische Republik hat nämlich nicht die Ermächtigung beantragt, die Steuerbefreiung für der
Verbrauchsteuer unterliegende Erzeugnisse zu versagen, die ohne Begleitdokument befördert
werden. Aus diesem Grund hat der Ausschuss diesen in Randnummer 13 Ziffer i der angefochtenen
Entscheidung nur beiläufig erwähnten Fall nicht in Verbindung mit dem konkreten Fall von
„Missbrauch“ geprüft, den die italienische Regierung in ihrem Antrag angeführt hat.
57.
Daher kann sich der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage hierzu nicht äußern.
58.
Aus dem gleichen Grund kann der Gerichtshof nicht die Frage prüfen, ob die Steuerbefreiung nach
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83 nur aufnach den Vorschriften eines Mitgliedstaats
denaturierten Alkohol Anwendung findet, der bereits für die Herstellung eines nicht für den
menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet worden ist. Denn der von der Italienischen
Republik bei der Kommission eingereichte Antrag bezog sich auf die Zusammensetzung von
Erzeugnissen, die Alkohol enthalten. Demzufolge brauchte die Kommission, unterstützt durch den
Ausschuss, nicht über die Steuerregelung für denaturierten Alkohol zu entscheiden, der noch nicht
bei der Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet
worden ist. Bei der Prüfung einer Nichtigkeitsklage kann der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung nicht im Hinblick auf eine Frage kontrollieren, die nicht zuvor dem Organ, das diese
Entscheidung erlassen hat, zur Prüfung vorgelegt worden ist.
59.
Daher sind die fünfte und die sechste Rüge zurückzuweisen.
60.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Kosten
61.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Wathelet
Edward
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Italienisch.