Urteil des EuGH vom 15.10.1998

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
15. Oktober 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/27/EG — Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-324/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 zur
Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern,
Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (ABl. L 168, S. 14) nachzukommen, oder jedenfalls
diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie
verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des
Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und
Baggerladern (ABl. L 168, S. 14; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, oder jedenfalls diese
Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie
verstoßen hat.
2.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember
1995 nachzukommen. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das italienische Recht
erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die
Italienische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben
vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4.
Nachdem die Kommission von den italienischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie
am 5. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit der
Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie
innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5.
Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
6.
Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist
umgesetzt wurde.
7.
Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der
Kommission begründet.
8.
Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
9.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten
aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Italienische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur
Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von
Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Hirsch
Mancini
Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Italienisch.