Urteil des EuGH vom 13.07.2000

EuGH: mitgliedstaat, vorsteuerabzug, regierung, auswärtige angelegenheiten, kommission, vertretung, anteil, steuerpflichtiger, anhörung, veranlagungsort

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. Juli 2000
„Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erstattung der Steuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sowie Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG“
In der Rechtssache C-136/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom französischen Conseil
d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Ministre du Budget,
Ministre de l'Économie et des Finances
gegen
Société Monte Dei Paschi Di Siena
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland
ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. Jann, H. Ragnemalm
(Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Firma Monte Dei Paschi Di Siena, vertreten durch die Rechtsanwälte V. Lenoir und A. Mourre, Paris,
sowie A. Dal Ferro, Vicenza,
- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham, Direktor für Rechtsfragen im
Außenministerium, und S. Seam, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen
desselben Ministeriums, als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki, Rechtsberaterin in der Sonderabteiung des
Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und M. Apessos, Rechtsberater der
Eingangsstufe im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa und durch
H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Monte Dei Paschi Di Siena, der französischen
Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 17. Februar 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,
folgendes
Urteil
1.
Der Conseil d'Etat hat mit Entscheidung vom 5. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19.
April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der
Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur
Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11; im
folgenden: Achte Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Monte Dei Pascha Di Siena mit
Sitz in Italien (im folgenden: Klägerin) und dem Ministre du Budget (Minister für den Haushalt) sowie
dem Ministre de l'Economie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) über die Erstattung
der Mehrwertsteuer, die die Klägerin auf in Frankreich getätigte Ausgaben für die Zwecke ihrer
Tätigkeiten in Italien entrichtet hat.
Gemeinschaftsrecht
3.
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im
folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmt in Artikel 17:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer
entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende
Beträge abzuziehen:
a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden
oder erbracht werden;
b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist;
c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 3 geschuldet
wird.
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die
Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen
verwendet werden für Zwecke:
a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne
des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze
im Inland bewirkt worden wären;
b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D
und Absatz 2 befreiten Umsätze;
c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der
Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar
mit zur Ausfuhr in ein Land außerhalb der Gemeinschaft bestimmten Gegenständen
zusammenhängen.
(4) Der Rat wird möglichst vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig
gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen erlassen, nach denen Erstattungen nach Absatz 3 an
nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige erfolgen. Bis zum Inkrafttreten dieser gemeinschaftlichen
Durchführungsbestimmungen legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Erstattung selbst fest. Ist
der Steuerpflichtige nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so können die Mitgliedstaaten die
Erstattung ausschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.
(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze
verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch
für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der
Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten
Umsätze festgelegt.
...“
4.
Artikel 19 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem
Bruch; dieser enthält:
- im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2
und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer;
- im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten können
in den Nenner auch die Subventionen einbeziehen, die nicht in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a)
genannt sind.
Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz
aufgerundet.“
5.
Artikel 2 der Achten Richtlinie lautet wie folgt:
„Jeder Mitgliedstaat erstattet einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland, sondern in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit
der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten
beweglichen Gegenstände belastet wurden oder mit der die Einfuhr von Gegenständen ins Inland
belastet wurde, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in Artikel 17 Absatz 3
Buchstaben a) und b) der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Umsätze oder der in Artikel 1
Buchstabe b) bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden.“
6.
Artikel 5 der Achten Richtlinie bestimmt:
„Für die Anwendung dieser Richtlinie wird der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach Artikel 17 der
Richtlinie 77/388/EWG, wie dieser im Lande der Erstattung angewendet wird, bestimmt.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen, die steuerfrei sind oder
nach Artikel 15 Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit werden können.“
7.
Artikel 6 der Achten Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten dürfen den in Artikel 2 genannten Steuerpflichtigen außer den Pflichten nach den
Artikeln 3 und 4 keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist.“
Französisches Recht
8.
Artikel 271 Absatz 4 des Code général des impôts bestimmt in der im streiterheblichen Zeitraum
maßgeblichen Fassung:
„Für die folgenden Umsätze besteht das Recht zum Vorsteuerabzug unter denselben
Voraussetzungen wie im Fall der Mehrwertsteuerpflichtigkeit:
...
d) von Steuerpflichtigen erzielte, in Frankreich nicht steuerbare Umsätze, sofern sie zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn der Veranlagungsort in Frankreich läge. Das Verfahren
und der Umfang der Erstattung der abziehbaren Steuer werden für diese Umsätze durch ein Dekret
nach Anhörung des Conseil d'Etat festgesetzt; dieses Dekret kann unterschiedliche Regeln vorsehen,
je nachdem, ob der Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder in einem anderen Land ansässig ist;
...“
9.
Artikel 242 OM Absatz 1 des Anhangs II des Code général des impôts sieht vor:
„Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen kann die Mehrwertsteuer erstattet werden, die ihnen
ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurde, sofern sie in dem Quartal oder Kalenderjahr, auf das sich
der Erstattungsanspruch bezieht, in Frankreich weder ihren Geschäftssitz noch eine feste
Niederlassung ... hatten und ... keine Umsätze erzielt haben, die in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer im Sinne der Artikel 256 bis 259 C des Code général des impôts fallen ...“
10.
Artikel 242 ON des Anhangs II des Code général des impôts bestimmt:
„Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig
sind, wird die Mehrwertsteuer auf die ihnen erbrachten Dienstleistungen und auf die beweglichen
Gegenstände, die sie im Laufe des Jahres oder Quartals im Sinne des Artikels 242 OM in Frankreich
gekauft oder eingeführt haben, erstattet, wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen zu
folgenden Zwecken verwendet wurden:
a) zur Erzielung von Umsätzen, deren Veranlagungsort im Ausland liegt, die jedoch zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn der Veranlagungsort in Frankreich läge ...
...“
11.
Nach den Artikeln 212 und 219 C des Anhangs II des Code général des impôts sind steuerpflichtige
Empfänger von Gegenständen und Dienstleistungen, die teils zu mehrwertsteuerpflichtigen, teils zu
von dieser Steuer befreiten Umsätzen verwendet werden, berechtigt, einen Teil der auf diese
Gegenstände und Dienstleistungenerhobenen Steuer abzuziehen, der nach dem Verhältis der Höhe
der mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen bestimmt wird.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12.
Die Klägerin ist ein Kredit- und Finanzinstitut mit Geschäftssitz in Italien, das in Frankreich eine
Vertretung unterhält. Auf der Grundlage der Artikel 271 des französischen Code général des impôts
und 242 OM des Anhangs II dieses Gesetzes, mit denen die Bestimmungen der Achten Richtlinie in die
französische Rechtsordnung umgesetzt wurden, beantragte sie die Erstattung der Mehrwertsteuer auf
die Ausgaben, die sie in den Jahren 1988 und 1989 in Frankreich für die Einrichtung dieser Vertretung
getätigt habe.
13.
Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Tribunal
administratif Paris eine Klage auf Erstattung, die mit Urteil vom 24. November 1992 abgewiesen
wurde.
14.
Mit Urteil vom 30. März 1995 hob die Cour administrative d'appel Paris dieses Urteil auf und sprach
der Klägerin in Frankreich einen Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von 125 244,60
FRF zu. Dieser Betrag wurde dadurch ermittelt, daß von dem Betrag der von der Klägerin in Frankreich
entrichteten Mehrwertsteuer der Anteil genommen wurde, der dem in Italien besteuerten Anteil ihres
Umsatzes entsprach.
15.
Die Cour administrative d'appel ging in ihrer Entscheidung davon aus, daß die Vertretung der
Klägerin in Frankreich keine feste Niederlassung sei und daß dort keine Bank- oder Finanzgeschäfte
getätigt würden, die eine Erstattung nach Artikel 242 OM des Anhangs II des Code général des impôts
ausschlössen. Sie berücksichtigte auch, daß die Klägerin in Italien sowohl mehrwertsteuerpflichtige
als auch steuerbefreite Umsätze erziele und daß die Tätigkeit ihrer Vertretung in Frankreich zu beiden
Arten von Umsätzen beitrage.
16.
Der Minister für Wirtschaft und Finanzen erhob beim Conseil d'Etat Kassationsbeschwerde gegen
das Urteil der Cour administrative d'appel mit der Begründung, diese habe Artikel 271 des Code
général des impôts sowie die Artikel 242 OM und 242 ON des Anhangs II dieses Gesetzes im Lichte der
Achten Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Er machte geltend, diese Bestimmungen sollten die
korrekte Umsetzung der in der Achten Richtlinie festgelegten Regeln in das innerstaatliche
französische Recht gewährleisten; die Richtlinie enthalte keine Verfahrensregeln für eine
Teilerstattung der Mehrwertsteuer, die auf Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben worden sei,
die in einem anderen Mitgliedstaat zur Erzielung von Umsätzen verwendet worden seien, die dort nicht
alle der Mehrwertsteuer unterlägen.
17.
Da der Conseil d'Etat Zweifel daran hat, ob der Klägerin ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung
der von ihr in Frankreich entrichteten Mehrwertsteuer zusteht und auf welche Weise der
Erstattungsbetrag gegebenenfalls zu berechnen ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Haben Steuerpflichtige, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig sind, in dem sie nur
im Hinblick auf einen Teil ihres Umsatzes besteuert werden, aufgrund der Artikel 2 und 5 der Achten
Richtlinie einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Vorsteuer, mit der in einem anderen
Mitgliedstaat Gegenstände oder Dienstleistungen belastet wurden, die sie verwendet haben, um in
dem Staat, in dem sie ansässig sind, Umsätze zu erzielen, von denen einige nicht der Steuer
unterliegen?
2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, welches Verfahren sehen diese Vorschriften zur
Bestimmung des zu erstattenden Vorsteueranteils vor, vor allem, ist dieser Anteil nach den
Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, oder nach denen des
erstattungspflichtigen Staates zu bestimmen?
Zu den Vorlagefragen
18.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie dahin
auszulegen sind, daß Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie nur für
einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der
Mehrwertsteuer erwächst, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, auf Gegenstände
oder Dienstleistungen erhoben wurde, die die Steuerpflichtigen für ihre Umsätze in dem ersteren
Mitgliedstaat verwenden, und auf welche Weise der Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer
gegebenenfalls zu berechnen ist.
19.
Die Klägerin, die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission sind der
Auffassung, daß der Steuerpflichtige einen Anspruch auf anteilige Erstattung habe und daß für deren
Berechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung zu berücksichtigen seien. Die
Kommission und die französische Regierung vertreten jedoch unterschiedliche Standpunkte über die
jeweilige Rolle des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und des
Mitgliedstaats der Erstattung. Nach Auffassung der Kommission kommt es auf das Recht beider
Staaten an. Zunächst seien die Bestimmungen des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der
Steuerpflichtige ansässig sei, um den Umfang des Vorsteuerabzugsrechts in diesem Staat zu
ermitteln, von dem der Erstattungsanspruch im anderen Mitgliedstaat abhängig sei. Die Vorschriften
des Mitgliedstaats der Erstattung kämen anschließend zum Zuge, um anhand der Umsätze des
Steuerpflichtigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie im Inland erzielt worden
wären, und der Ausgaben, die in dem betreffenden Staat berücksichtigt werden könnten, den Umfang
des Erstattungsanspruchs zu bestimmen. Nach Auffassung der französischen Regierung sinddagegen
für die Berechnung der zu erstattenden Mehrwertsteuer ausschließlich die Vorschriften des
Mitgliedstaats der Erstattung maßgeblich.
20.
Wie sich aus Artikel 17 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ergibt, soll die Achte Richtlinie die
Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen, die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, entrichteten Mehrwertsteuer festlegen. Ihr Zweck ist es
also, die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Artikel 17 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie
ergibt, zu harmonisieren.
21.
Gemäß Artikel 5 der Achten Richtlinie bestimmt sich der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach
Artikel 17 der Sechsten Richtlinie, wie dieser im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird.
22.
Artikel 17 der Sechsten Richtlinie regelt die Entstehung und den Umfang des Anspruchs auf
Vorsteuerabzug. Dieser kann geltend gemacht werden, soweit die Gegenstände und
Dienstleistungen, auf die die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, für die Zwecke der besteuerten
Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden.
23.
Der Gerichtshof hat den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Vorsteuerabzug in dem
Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und dem Erstattungsanspruch in einem
anderen Mitgliedstaat, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bereits geklärt. Er hat entschieden, daß
ein Steuerpflichtiger, der aufgrund einer Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist,
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nach der Zielsetzung des Systems der
Mehrwertsteuerrichtlinien auch keinen Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat
gezahlten Mehrwertsteuer hat (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-302/93,
Debouche, Slg. 1996, I-4495, Randnr. 15).
24.
In dem Sonderfall, daß die Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen sowohl für
Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für
die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 5 der Sechsten
Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze
entfällt. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 der Richtlinie für die Gesamtheit der vom
Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.
25.
Bewirkt also ein Steuerpflichtiger sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch Umsätze, die in dem
Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, steuerfrei sind, so ist er in diesem Staat zum anteiligen
Vorsteuerabzug berechtigt.
26.
Daraus folgt, daß ein Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er
ansässig ist, Ausgaben tätigt, die sowohl den Zwecken seiner steuerpflichtigen Umsätze als auch der
Umsätze dienen, die in dem Staat, in dem eransässig ist, steuerfrei sind, in dem anderen Staat einen
Anspruch auf anteilige Erstattung hat.
27.
Zur Bestimmung des Erstattungsbetrags ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gemäß
Artikel 2 der Achten Richtlinie Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie anzuwenden
und zu prüfen, ob die betreffenden Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug
berechtigen würden.
28.
Bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch Umsätze erzielt, die in
dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, steuerfrei sind, ist daher zu prüfen, ob die steuerpflichtigen
Umsätze auch im Mitgliedstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie dort
bewirkt worden wären. Ist das nicht der Fall, so können die entsprechenden besteuerten Umsätze bei
der Berechnung des Erstattungsbetrags nicht berücksichtigt werden. Der nach Artikel 19 der
Sechsten Richtlinie ermittelte Pro-rata-Satz muß daher möglicherweise entsprechend den Umsätzen,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie im Mitgliedstaat der Erstattung erzielt worden
wären, angepaßt werden.
29.
Nach der Ermittlung des anwendbaren Pro-rata-Satzes ist festzustellen, welche Ausgaben bei der
Berechnung der Erstattung zu berücksichtigen sind. Hier ist Artikel 5 der Achten Richtlinie maßgeblich,
nach dem der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie bestimmt
wird, so wie dieser im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird. Demgemäß sind die Ausgaben zu
berücksichtigen, die in diesem Staat zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zur Bestimmung des
Erstattungsbetrags wird der dem Pro-rata-Satz entsprechende Anteil der auf diese Ausgaben
entrichteten Mehrwertsteuer ermittelt.
30.
Die französische Regierung macht geltend, sie habe keinen Zugang zu den erforderlichen
Informationen; es sei ihr daher nicht möglich, den Erstattungsbetrag zu ermitteln.
31.
Die Sechste Richtlinie gibt zwar nicht genau an, welche Informationen der erstattungspflichtige
Mitgliedstaat benötigt; sie sieht jedoch eine Erstattungspflicht zu dessen Lasten vor, wenn die
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, und im Mitgliedstaat der Erstattung erfüllt sind und wenn der
Steuerpflichtige für die Zwecke seiner Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Ausgaben
getätigt hat, die im Mitgliedstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen. Damit der
Mitgliedstaat der Erstattung dieser Verpflichtung nachkommen kann, gibt ihm insbesondere Artikel 6
der Achten Richtlinie die Möglichkeit, vom Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu verlangen, die er für die
Entscheidung über den Erstattungsantrag benötigt.
32.
Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß die Artikel 2 und 5 der Achten
Richtlinie dahin auszulegen sind, daß
- Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie nur für einen Teil ihrer
Umsätze besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Mehrwertsteuer erwächst, die
in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, auf Gegenstände oder Dienstleistungen
erhoben wurde, die die Steuerpflichtigen für ihre Umsätze in dem ersteren Mitgliedstaat verwenden;
- der Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer in der Weise zu berechnen ist, daß zunächst die
Umsätze ermittelt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zum
Vorsteuerabzug berechtigen und von diesen dann nur diejenigen Umsätze, die auch im Mitgliedstaat
der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie dort bewirkt worden wären, sowie
die in diesem Staat zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben berücksichtigt werden.
Kosten
33.
Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Conseil d'État mit Entscheidung vom 5. März 1999 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
Die Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige - sind dahin auszulegen, daß
- Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie nur für einen
Teil ihrer Umsätze besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der
Mehrwertsteuer erwächst, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, auf
Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben wurde, die die Steuerpflichtigen für ihre
Umsätze in dem ersteren Mitgliedstaat verwenden;
- der Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer in der Weise zu berechnen ist, daß
zunächst die Umsätze ermittelt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigen, und von diesen dann nur
diejenigen Umsätze, die auch im Mitgliedstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug
berechtigen würden, wenn sie dort bewirkt worden wären, sowie die in diesem Staat zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben berücksichtigt werden.
Edward
Sevón
Jann
Ragnemalm Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
D. A. O. Edward
Verfahrenssprache: Französisch.