Urteil des EuGH vom 08.07.1999

EuGH: kommission, wiedereröffnung, verfahrensordnung, vereinigtes königreich, rüge, klage auf nichtigerklärung, wiederaufnahme des verfahrens, ablauf der frist, satzung, geschäftsordnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
8. Juli 1999
„Rechtsmittel — Verfahrensordnung des Gerichts — Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung —
Geschäftsordnung der Kommission — Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des
Kommissionskollegiums“
In der Rechtssache C-227/92 P
Hoechst AG,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
DSM NV
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Erste Kammer) vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89 (Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte in der ersten Instanz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini
(Berichterstatter), J. L. Murray und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 12. März 1997, in der die Hoechst AG durch die
Rechtsanwälte O. Lieberknecht und M. Klusmann, Düsseldorf, die DSM NV durch Rechtsanwalt I. G. F. Cath
und die Kommission durch G. zur Hausen vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Hoechst AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das
Urteil des Gerichts erster Instanz vom
10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89 (Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629; im folgenden:
angefochtenes Urteil) eingelegt.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
2.
Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt,
zugrunde.
3.
Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht
Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend
ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 — Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1;
nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).
4.
Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der
Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, die
Rechtsmittelführerin, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd; im
folgenden: die vier Großen) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der
Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem
erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem
entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei
90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der
Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle
Mitgliedstaaten.
5.
Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten, und war einer
der vier Großen. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 10,5 % und 12,6 %.
6.
Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte
Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach
Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu
den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des
angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser
Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung
gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 81 EG (früher Artikel
85) durch Preisinitiativen regelmäßig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle
entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich
aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr.
17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche
Mitteilung der Beschwerdepunkte.
7.
Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie
feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe, indem sie
zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von
Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei,
durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller
— miteinander Verbindung gehabt und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in
einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und
festzulegen;
— von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder
Mindest-)Preise festgelegt hätten;
— verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern,
(vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben
über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der
„Kundenführerschaft“ zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;
— gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;
— den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote
(1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner
endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien,
ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982)
einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).
8.
Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die
festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen
oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder
bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum
Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen
und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-
System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das
Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten läßt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).
9.
Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbuße von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM
festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).
10.
Am 2. August 1986 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung
dieser Entscheidung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache
gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung
eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.
11.
Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie
selbst betrifft, aufzuheben, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, und der
Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.
12.
Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
13.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der
Sitzung des Gerichts in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-
94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992,
Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) abgegeben hat, gemäß den Artikeln 62 und
64 bis 66 seiner Geschäftsordnung die Urteilsverkündung auszusetzen, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen, prozeßleitende Maßnahmen zu treffen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.
Das angefochtene Urteil
14.
In seiner Entscheidung über den in Randnummer 372 wiedergegebenen Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 373 festgestellt, daß
es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts es nicht für angezeigt halte, gemäß Artikel 62 seiner
Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der
Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme anzuordnen.
15.
In Randnummer 374 hat das Gericht ausgeführt:
„Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die
Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in den PVC-Verfahren (vgl. Randnr. 14 des Urteils des
Gerichts vom 27. Februar 1992) in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht
einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angefochtene Entscheidung wegen der behaupteten
Mängel inexistent sei. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie
die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, anders als in den PVC-
Verfahren nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die
Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz
2 EWG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet
dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen
Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur
soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung
vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall
ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz
der Entscheidung: Unter III ihres Schriftsatzes vom 2. März 1992 hat die Klägerin lediglich vorgetragen,
es bestehe .begründeter Anlaß' zu der Annahme von bestimmten Verfahrensverstößen der
Kommission. Der angebliche Verstoß gegen die Sprachenregelung der Geschäftsordnung der
Kommission kann jedoch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen, sondern
allenfalls — nach rechtzeitiger Rüge — zur Nichtigkeit. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt,
warum die Kommission im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen
Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied,
nachträgliche Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Die diesbezügliche
pauschale Vermutung der Klägerin gibt keinen hinreichenden Anlaß zu einer Beweisaufnahme nach
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.“
16.
Schließlich lautet Randnummer 375:
„Unter II ihres Schriftsatzes hat die Klägerin allerdings konkret behauptet, es fehlten die durch die
Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellten Urschriften
der angefochtenen Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen. Dieser angebliche Mangel, selbst
wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen
Entscheidung. Anders als in den bereits mehrfach erwähnten PVC-Verfahren hat die Klägerin im
vorliegenden Verfahren, wie bereits festgestellt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines
beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung — zugunsten
der Klägerin — die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins
zukommt. Dann aber führt das bloße Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz
des angefochtenen Aktes. Auch insoweit war die mündlicheVerhandlung daher nicht für eine
nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine
Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.“
17.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.
Das Rechtsmittel
18.
In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,
— das angefochtene Urteil, soweit es sie selbst betrifft, aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig
wie folgt zu entscheiden:
— die Polypropylen-Entscheidung ist mangels Bekanntgabe unwirksam;
— hilfsweise, die genannte Entscheidung der Kommission wird für nichtig erklärt;
— die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens;
— äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil, soweit es sie selbst betrifft, aufzuheben und die
Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
19.
Die Rechtsmittelführerin beantragt außerdem, der Kommission aufzugeben, die in ihrer Sitzung vom
23. April 1986 angenommenen und vom Kommissionsmitglied Sutherland unterzeichneten Texte der
Polypropylen-Entscheidung in den Sprachen, in denen sie beschlossen worden sind, vorzulegen und
den diesbezüglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der dazugehörigen Anlagen
beizufügen.
20.
Mit Beschluß vom 30. September 1992 hat der Gerichtshof die DSM NV als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen. Die Streithelferin beantragt,
— das angefochtene Urteil aufzuheben;
— die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;
— unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das
sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber
allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der
Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;
— hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist
oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und
— der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch
für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten
aufzuerlegen.
21.
Die Kommission beantragt,
— das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;
— der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
— die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;
— hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten
der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und
ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung,
jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder
sie für nichtig zu erklären, als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet
zurückzuweisen;
— weiter hilfsweise, die Streithilfe als unbegründet zurückzuweisen;
— der Streithelferin auf jeden Fall die durch die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.
22.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler und die
Verletzung des Gemeinschaftsrechts zum einen im Zusammenhang mit der Weigerung des Gerichts,
Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung festzustellen, und zum anderen in
bezug auf die ablehnende Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme.
23.
Auf Antrag der Kommission ist mit Zustimmung der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch
Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur
Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der
Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des
Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen
sind.
Zur Zulässigkeit der Streithilfe
24.
Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM
habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des
angefochtenen Urteils gegenüber der
Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen
einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin
gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung
eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde den Fristen
für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. DSM könnte sich somit nicht
auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom
17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim
Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu
umgehen.
25.
Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe von DSM
zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die
Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht
der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie
tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur
Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.
26.
Ferner bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das
Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein
Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel
zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung
der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber der
Streithelferin, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Streithelferin damit eine nur sie
selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage
annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes
könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen.
Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, um sich dem
Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil
DSM/Kommission zu entziehen.
27.
In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu
bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten
Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil
vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).
28.
Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim
Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse
am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können
mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
29.
Die Anträge der Rechtsmittelführerin sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil
aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie
sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die
offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn
nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der
Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.
30.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des
Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von
diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen
angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil betraf nämlich nicht die Inexistenz
der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser
Inexistenz nicht entfallen lassen.
31.
Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung angesichts des PVC-Urteils des Gerichtshofes
auf jeglichen Vortrag und Antrag zur Geltendmachung der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung
verzichtet.
32.
Da die Rechtsmittelführerin aber weiterhin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, da die
genannte Entscheidung fehlerhaft erlassen worden sei und das Gericht die zur Feststellung der
betreffenden Mängel erforderlichen Nachprüfungen hätte vornehmen müssen, ist die Streithelferin
immer noch berechtigt, diesen Antrag im Rahmen ihrer Streithilfe mit der Begründung zu stellen, daß
das Gericht wegen eben dieser Mängel die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung hätte feststellen
müssen.
33.
Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94,
Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36) verwehrt es nämlich Artikel 37 Absatz 4 der
EG-Satzung des Gerichtshofes einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte
Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.
34.
Im vorliegenden Fall soll durch das Vorbringen der Streithelferin zur Inexistenz der Polypropylen-
Entscheidung u. a. dargetan werden, daß es das Gericht durch die Zurückweisung des Antrags der
Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Anordnung einer Beweisaufnahme
unterlassen hat, die Frage der
Inexistenz der genannten Entscheidung zu prüfen, und daß es damit das Gemeinschaftsrecht verletzt
hat. Obwohl die Ausführungen der Streithelferin von denen der Rechtsmittelführerin abweichende
Argumente enthalten, beziehen sie sich somit auf die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des
Rechtsmittels vorgebrachten Rügen und bezwecken die Unterstützung von deren Antrag auf
Aufhebung des Urteils. Sie sind daher zu prüfen.
35.
Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag der Streithelferin auf Feststellung der Inexistenz
oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten,
zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell die Streithelferin
betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den
Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für
unzulässig zu erklären.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
36.
Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Die Rechtsmittelführerin
kritisiere an keiner Stelle Ausführungen des Gerichts als rechtsfehlerhaft. Statt dessen trage sie in
erheblichem Umfang im Verfahren vor dem Gericht nicht erwähnte Tatsachen und Argumente erstmals
vor, von denen einige — wie z. B. die Rechtsmittelschrift der Kommission in den PVC-Sachen und die
Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Verfahren vor dem Gericht (Urteil vom 6. April 1995 in den
Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89,
T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-
729) — angeblich erst inzwischen zutage getreten seien. Zum ersten Mal mache die
Rechtsmittelführerin geltend, daß die Polypropylen-Entscheidung von der Kommission nicht in
niederländischer und italienischer Sprache angenommen worden sei; auch die angeblichen
Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen der von der Kommission angenommenen Texte würden
erstmals jetzt vorgetragen. Das gleiche gelte für die Ausführungen zu der Frage, welche
Entscheidungstexte von dem zuständigen Kommissionsmitglied unterzeichnet worden seien.
37.
Die Kommission führt weiter aus, der Streitgegenstand könne mit dem Rechtsmittel nicht verändert
werden und alle neuen Rügen seien daher unzulässig. Da die Funktion des Rechtsmittelverfahrens
darin bestehe, das erstinstanzliche Urteil inrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, müsse es sich auf den
bei der Urteilsfindung des Gerichts vorliegenden Streitstand beziehen (Urteil des Gerichtshofes vom
19. Juni 1992 in der Rechtssache C-18/91 P, V./Parlament, Slg. 1992, I-3997).
38.
Nach den Artikeln 225 EG (früher Artikel 168a) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes
kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von
Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht
vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten
Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle
des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P,
Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).
39.
Außerdem kann das Rechtsmittel nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.
40.
Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des
Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet hat, können sie im
Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Ebenfalls unzulässig sind die erstmals im
Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen.
41.
Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum
begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin die Feststellung der
angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung unterlassen oder die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer
Beweisaufnahme abgelehnt hat.
42.
Somit sind die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen, die sich auf die Feststellung und
Überprüfung des vom Gericht zu würdigenden Sachverhalts beziehen, nacheinander auf ihre
Zulässigkeit im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.
Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts
43.
Unter Hinweis auf die Randnummern 372 bis 375 des angefochtenen Urteils macht die
Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der
EG-Satzung des Gerichtshofes habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt und ihre Interessen
beeinträchtigende Verfahrensfehler begangen, soweit es nicht die Polypropylen-Entscheidung wegen
Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt und ihre Unwirksamkeit festgestellt habe
und soweit es ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Erlaß der erforderlichen
prozeßleitenden Maßnahmen und Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen zurückgewiesen
habe.
44.
Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts rügt die
Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht festgestellt habe, daß die Polypropylen-Entscheidung
wegen der Verfahrensmängel bei ihrem Erlaß und ihrer Zustellung unwirksam oder für nichtig zu
erklären sei.
45.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes ergebe sich, daß der
Gerichtshof die gerügten Mängel der Polypropylen-Entscheidung zwar nicht als besonders schwere,
die Inexistenz begründende Fehler anerkenne, sie aber als eine Verletzung wesentlicher
Formvorschriften ansehen müsse, aufgrund deren die Polypropylen-Entscheidung gemäß Artikel 231
Absatz 1 EG (früher Artikel 174 Absatz 1) für nichtig zu erklären sei.
46.
In ihrer Erwiderung rügt die Rechtsmittelführerin jedoch einen Mangel, dessen Rechtsfolgen ihrer
Ansicht nach unabhängig vom Vorliegen eines besonders schweren und offenkundigen Fehlers über
die bloße Anfechtbarkeit hinausgehen. Es handele sich darum, daß unter Verstoß gegen Artikel 254
Absatz 3 EG (früher Artikel 191 Absatz 3) keine Bekanntgabe erfolgt sei.
47.
Die von der Kommission am 23. April 1986 beschlossene Entscheidung sei zu keinem Zeitpunkt den
Adressaten zugestellt oder im bekanntgemacht worden.
Der zugestellte Text sei mit der beschlossenen Fassung nicht identisch. Er sei erst drei oder vier
Wochen nach Beschlußfassung der Kommission durch deren Dienststellen hergestellt worden. Dies
gebe Anlaß zu der Annahme, daß er von der Beschlußfassung mit Änderungen abweiche, die über die
vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes
Königreich/Rat, Slg. 1988, 905) zugelassenen bloßen orthographischen oder grammatikalischen
Berichtigungen hinausgingen.
48.
Es sei inzwischen unstreitig, daß die Entscheidungen der Kommission den Adressaten grundsätzlich
nicht in derselben Fassung zugingen, in der sie beschlossen worden seien. An die Beschlußfassung
durch das Kommissionskollegium schließe sich vielmehr eine zweite Phase der Textüberarbeitung an,
deren Ziel die Bekanntgabe des Rechtsakts sei. In dieser — von der Kommission selbst in der
Rechtsmittelschrift in der PVC-Sache beschriebenen — zweiten Phase werde insbesondere der Text
durch Rechts- und Sprachsachverständige revidiert und das endgültige Dokument unter
Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen durch das Generalsekretariat ausgearbeitet.
49.
Auch im vorliegenden Fall gebe es konkreten Anlaß zu der Annahme, daß die von der Kommission in
englischer, französischer und deutscher Sprache angenommenen Entscheidungstexte nach der
Beschlußfassung abgeändert worden seien. Die zugestellte deutsche Fassung enthalte Einfügungen
mit abweichenden Schrifttypen oder geringerem Abstand der Buchstaben oder der Zeilen sowie
Auslassungen, die auf nachträgliche Änderungen schließen ließen.
50.
Da nach Ansicht der Rechtsmittelführerin begründete Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen
sprechen und Ausmaß und Qualität dieser Änderungen nicht anders als durch einen Vergleich der
beschlossenen und zugestellten
Fassungen festgestellt werden können, beantragt sie, der Kommission aufzugeben, die Texte der
Polypropylen-Entscheidung in den Sprachen, in denen sie beschlossen worden sind, vorzulegen und
den diesbezüglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der dazugehörigen Anlagen
beizufügen.
51.
Die ihr am 27. Mai 1986 in beglaubigter Ausfertigung zugestellte Polypropylen-Entscheidung weise
unter dem Datum 23. April 1986 maschinenschriftlich die Unterzeichnung durch das
Kommissionsmitglied Sutherland aus. Sie frage sich, ob tatsächlich Fassungen der Polypropylen-
Entscheidung von dem genannten Kommissionsmitglied unterschrieben worden seien, und, wenn ja,
welche Fassung der Entscheidung Herr Sutherland unterzeichnet haben möge: die von der
Kommission beschlossene, aber nicht zugestellte Fassung — wie es die Datumsangabe nahelege —
oder die zugestellte, aber nicht beschlossene Fassung. Jedenfalls könne das Kommissionsmitglied die
zugestellte Fassung nicht am 23. April 1986 unterzeichnet haben, da diese Fassung an diesem Tag
noch nicht vorgelegen habe. Die Rechtsmittelführerin beantragt daher, der Kommission aufzugeben,
die von Herrn Sutherland unterzeichneten Entscheidungstexte in den Verfahrenssprachen vorzulegen.
52.
Nach Artikel 254 Absatz 3 EG würden die Entscheidungen der Kommission erst mit der Bekanntgabe
wirksam. Fehle es wie im vorliegenden Fall an einer Bekanntgabe, so könne der Rechtsakt nicht
wirksam sein.
53.
Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen,
als es die von ihr gerügten Mängel der Polypropylen-Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Diese
Mängel stellten Verletzungen wesentlicher Formvorschriften dar: Erstens gebe es keine Urschrift der
Polypropylen-Entscheidung, durch die deren ordnungsgemäßer Erlaß mittels der dafür notwendigen
Unterschriften festgestellt und bewiesen werde; zweitens fehle es an der Annahme der Entscheidung
selbst durch das Kommissionskollegium in den beiden verbindlichen Sprachen Italienisch und
Niederländisch, und drittens sei die Begründung nach der Beschlußfassung geändert worden.
54.
Die Rechtsmittelführerin bietet für den Fall, daß dieses Vorbringen bestritten wird, Beweis an durch
Vorlage der Entscheidungsentwürfe, die der Kommission zur Beschlußfassung vorgelegen haben,
durch Zeugnis der Verfahrensbevollmächtigten der Kommission in den Sitzungen in den PVC-Sachen
vor dem Gericht und durch die Rechtsmittelschrift der Kommission in denselben Sachen, wonach die
Kommission in der Sitzung vom 22. November 1991 in den PVC-Sachen darauf hingewiesen habe, daß
Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung seit langem obsolet sei.
55.
Die Streithelferin trägt vor, es hätten neue Entwicklungen in anderen Fällen vor dem Gericht
stattgefunden. Dadurch werde bestätigt, daß die Kommission die Beweislast für die Beachtung der
von ihr selbst festgelegten grundlegenden Verfahrensregeln trage und daß das Gericht, um diesen
Punkt aufzuklären, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Aufklärungsmaßnahmen zur
Überprüfung der sich darauf beziehenden Beweisurkunden hätte anordnen müssen. In den jeweils mit
Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-
1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden Soda-Sachen) habe die
Kommission geltend gemacht, daß die von der Imperial Chemical Industries plc (im folgenden:ICI) nach
Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung
keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß der
Antrag von ICI auf Durchführung von Ermittlungen einen neuen Rechtsvortrag darstelle. Das Gericht
habe der Kommission und ICI jedoch Fragen nach den aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes zu
ziehenden Konsequenzen gestellt und die Kommission in Anbetracht der Randnummer 32 des PVC-
Urteils des Gerichtshofes aufgefordert anzuzeigen, ob sie die Auszüge aus dem Protokoll und die
beglaubigten Fassungen der Entscheidungen vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen des
Verfahrens habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als beglaubigte Schriftstücke
vorgelegten Unterlagen erst nach der vom Gericht ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage
beglaubigt worden seien.
56.
In den Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen habe das Gericht der Kommission
ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die
Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese
Entscheidung beschlossen habe, keine Beglaubigung vorgenommen worden sei. Das Verfahren für die
Beglaubigung der Rechtsakte der Kommission müsse demnach erst nach dem März 1992 eingeführt
worden sein. Daraus folge, daß auch die Polypropylen-Entscheidung mit dem gleichen, aus der
fehlenden Beglaubigung herrührenden Mangel behaftet sei.
57.
Die Streithelferin trägt weiter vor, das Gericht habe in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den
Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis
27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn. 28 bis 31) in gleicher Weise wie in den
Poypropylen-Sachen argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung
zurückgewiesen habe, sie hätten nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der
Vermutung der Gültigkeit der von ihnen angefochtenen Entscheidung vorgebracht. Im Urteil vom 7. Juli
1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die
Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung
gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser
Rechtssachen habe das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen, daß der
angefochtene Rechtsakt wegen Mißachtung der Verfahrensvorschriften auf rechtswidrige Weise
erlassen worden sei.
58.
Die einzige Ausnahme ergebe sich aus den Beschlüssen vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-
4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89
REV (DSM/Kommission, Slg. 1992,
II-2399). Sogar in diesen Fällen hätten sich die Antragstellerinnen jedoch nicht auf das PVC-Urteil des
Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. In seinem Urteil vom 15.
Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der
Gerichtshof die Rüge eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung zurückgewiesen,
weil sie nicht wirksam vor dem Gericht erhoben worden sei. Im Polypropylen-Verfahren sei dagegen
dieselbe Rüge vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß keine
ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen.
59.
Die Streithelferin macht geltend, die Verteidigung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache
stütze sich auf Verfahrensargumente, die für den Inhalt des angefochtenen Urteils keine Bedeutung
hätten. Dieses beziehe sich im wesentlichen auf die Frage der Beweislast. Die Rechtsmittelführerin
meint, wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen selbst keine Beweise für die Rechtmäßigkeit
der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie nichtimstande sei, die Beachtung ihrer
eigenen Geschäftsordnung zu beweisen.
60.
Nach Ansicht der Kommission hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung mit dem Vorbringen,
daß die Polypropylen-Entscheidung mangels Zustellung nicht wirksam geworden sei, eine neue Rüge
erhoben. Diese Rüge und der Antrag, die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, seien
unzulässig.
61.
Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren
Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache außer acht
gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.
62.
Außerdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen
keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der
Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den
genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten Polyäthylen
niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei
ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen
Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies
niemand getan.
63.
Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission
das rechtzeitige Vorbringen wegen fehlender Beweisangebote zurückgewiesen habe, so sei dies in
dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung
verspätet und ohne Beweise vorgebracht worden seien, erst recht geboten.
64.
Der Einwand der Kommission gegen die Zulässigkeit der Rüge, daß die Polypropylen-Entscheidung
nicht zugestellt worden sei, sei nicht stichhaltig.
65.
In ihrer Rechtsmittelschrift hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, daß die Polypropylen-
Entscheidung inexistent sei. In der Erwiderung hat sie gleichzeitig mit dem Verzicht auf ihr Vorbringen
und ihre Anträge bezüglich der Inexistenz geltend gemacht, einer der bis dahin in diesem Rahmen
geltend gemachten Mängel, die fehlende Zustellung, habe zur Folge, daß die Polypropylen-
Entscheidung unwirksam sei. Damit hat die Rechtsmittelführerin die in der Rechtsmittelschrift
erhobenen Rügen eingeschränkt und somit keine neue Rüge erhoben.
66.
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung, deren Zulässigkeit die
Kommission ebenfalls bestreitet, ist lediglich festzustellen, daß der Gerichtshof nach Artikel 231 EG die
angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Klage begründet ist. Nach Artikel 113 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Rechtsmittelanträge u. a. die vollständige oder
teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben.
Somit sind die Anträge der Rechtsmittelführerin jeder Nichtigkeitsklage immanent und können
zulässigerweise im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt werden, durch
das eine Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist.
67.
Bezüglich der Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen ergibt sich aus
den Randnummern 38 bis 42 dieses Urteils, daß der Gerichtshof sich im Rechtsmittelverfahren auf die
Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob das Gericht durch die fehlende Feststellung der der
Polypropylen-Entscheidung anhaftenden Mängel einen Rechtsirrtum begangen hat.
68.
Zu den Rügen, mit denen die Rechtsmittelführerin geltend macht, daß die Polypropylen-
Entscheidung nicht zugestellt worden sei, ist erstens vorweg festzustellen, daß dies nur die
Feststellung der Inexistenz dieses Rechtssakts oder seine Nichtigerklärung zur Folge haben könnte.
69.
Wie sich u. a. aus den Randnummern 48 und 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, spricht
für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie
entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben
oder zurückgenommen werden.
70.
Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so
schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht
einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll
einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden
Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität
der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit.
71.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist dem Gemeinschaftsrecht somit ein
Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner
Nichtigerklärung unbekannt.
72.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß die Entscheidungen nach Artikel 254 Absatz 3 EG
durch ihre Bekanntgabe wirksam werden und die Entscheidung mangels Bekanntgabe keine Wirkung
entfaltet. Denn für die Bekanntgabe eines Rechtsakts gilt wie für jede andere wesentliche
Förmlichkeit, daß die Fehlerhaftigkeit entweder so schwer und offenkundig ist, daß sie zur Inexistenz
der angefochtenen Handlung führt, oder daß sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften
darstellt, die die Nichtigerklärung dieser Handlung nach sich ziehen kann.
73.
Somit hat das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen, daß es nicht die Unwirksamkeit
der Polypropylen-Entscheidung festgestellt hat.
74.
Zweitens ist hinsichtlich der Weigerung des Gerichts, Mängel beim Erlaß und der Bekanntgabe der
Polypropylen-Entscheidung festzustellen, die zu deren Nichtigkeit führen können, lediglich zu
bemerken, daß die betreffende Rüge erstmals im Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung und Beweisaufnahme vorgebracht worden ist. Daher fällt die Frage, ob das Gericht sie
hätte prüfen müssen, mit der den Gegenstand der Rüge von Verfahrensfehlern bildenden Frage
zusammen, ob das Gericht dem genannten Antrag hätte stattgeben müssen.
75.
Drittens ist im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Mängeln, mit denen die
Polypropylen-Entscheidung angeblich behaftet ist, und auf die von der Streithelferin vertretene
Ansicht, daß die Polypropylen-Entscheidung infolgedessen rechtlich inexistent sei, zu prüfen, ob das
Gericht bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das
Gemeinschaftsrecht verletzt hat.
76.
Insofern ergibt sich aus Randnummer 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes, daß die Schwere der
Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden
sind, aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt, daß diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche
Fälle beschränkt wird.
77.
Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die
das Verfahren des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber — für sich allein oder auch
insgesamt betrachtet — nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich
inexistent anzusehen wäre.
78.
Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht
das Gemeinschaftsrecht verletzt.
79.
Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich vor dem Gerichtshof die Anordnung einer
Beweisaufnahme beantragt oder Beweisangebote macht, um die Umstände klären zu lassen, unter
denen die Kommission die Polypropylen-Entscheidung erlassen hat, ist lediglich festzustellen, daß in
dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum für Beweiserhebungen ist.
80.
Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen
über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.
81.
Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem
Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit
selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht
aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.
82.
Nach alledem ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts
zurückzuweisen.
83.
Mit einem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und dem
Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, beanstandet die Rechtsmittelführerin,
daß das Gericht nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, keine prozeßleitenden Maßnahmen
getroffen und keine Beweisaufnahme angeordnet habe.
84.
Soweit die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des
Gemeinschaftsrechts die Tatsache betrifft, daß das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme
abgelehnt hat, fällt sie ebenfalls mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund
zusammen. Diese Rügen sind daher zusammen zu prüfen.
85.
Somit ist zu prüfen, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme
abgelehnt hat, Rechtsirrtümer begangen hat.
86.
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Ermessensausübung durch das Gericht hinsichtlich der
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliege Grenzen, die von dem Zweck abhingen, dem
die von einer Partei beantragte Wiedereröffnung dienen solle, und sei im Rechtsmittelverfahren zu
überprüfen.
Wenn die Beweisaufnahme auf die Aufklärung neuer Tatsachen gerichtet und zur Durchführung der
Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung erforderlich sei, so entschieden allein die für die
Beweiserhebung geltenden Rechtsgrundsätze. Nötigten diese zur Beweiserhebung, so reduziere sich
das Ermessen für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Null.
87.
Mit ihrem Antrag vom 2. März 1992 habe sie begründet, daß es nicht nur zur eventuellen
Feststellung der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung, sondern auch zur Klärung der Frage, ob
die Polypropylen-Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft sei, einer
Beweisaufnahme bedürfe.
88.
Das Gericht habe den Vortrag neuer Tatsachen und das damit verknüpfte Beweisangebot nicht als
verspätet zurückgewiesen, sondern sich damit in der Sache auseinandergesetzt, wobei es die
rechtliche Würdigung allerdings auf den Einwand der Inexistenz beschränkt habe. Das Gericht habe
jedoch verkannt, daß sie gleichzeitig die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt habe und
daß das Tatsachenvorbringen folglich unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufklärung bedurft
habe.
89.
Wenn die in Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Wiederaufnahmeverfahren
vorgesehene Dreimonatsfrist überhaupt analog anwendbar wäre, was für gesetzliche Regelungen von
Ausschlußfristen allgemein verneint werde, so würde diese Analogie zu ihren Gunsten sprechen, da
die Frist gewahrt sei. Sie habe nämlich erstmals durch die Erklärungen, die am 10. Dezember 1991 im
Rahmen des PVC-Verfahrens vor dem Gericht abgegeben worden seien, Kenntnis von den Tatsachen
erlangt, aus denen sich ergeben habe, daß die in diesem Verfahren zutage getretenen Mängel des
Verwaltungsakts allen Entscheidungen der Kommission anhafteten.
90.
Die Kommission macht geltend, aus Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe sich für
dieses entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht habe in überzeugender Weise begründet,
weshalb weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine Beweisaufnahme
erforderlich seien, weil weder von Amts wegen ein entscheidungserheblicher Sachverhalt noch ein
entscheidungserhebliches rechtzeitiges Tatsachenvorbringen, das zwischen den Parteien streitig
gewesen sei, habe aufgeklärt werden müssen.
91.
Eine Aufklärung von Amts wegen wäre nur notwendig gewesen, wenn die Parteienhinreichende
Anhaltspunkte für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hätten. Das Gericht habe
zu Recht festgestellt, daß ein Verstoß gegen die Sprachenregelung, nachträgliche Änderungen und
das Fehlen der erforderlichen Unterschriften nicht zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung
führen könnten. Diese Auffassung sei vom Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigt worden. Seit dem
Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes stehe auch fest, daß das Fehlen einer Ausfertigung einer
Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der
Kommission zur Nichtigkeit und nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen könne. Da
die Rechtsmittelführerin jedoch eine auf Verletzung dieser Formvorschrift gestützte Rüge nicht
hinreichend konkret und nicht rechtzeitig erhoben habe, habe das Gericht der Frage, ob eine
ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift vorgelegen habe, auch unter dem Gesichtspunkt der
Nichtigkeit der Entscheidung nicht nachzugehen brauchen.
92.
Im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 werde nicht ausdrücklich die Verletzung
wesentlicher Formvorschriften gerügt, sondern es sei dort hauptsächlich von der Inexistenz und nur
an zwei Stellen sehr allgemein von der Rechtswidrigkeit der Polypropylen-Entscheidung die Rede. Auch
wenn man in diesem Antrag eine Nichtigkeitsrüge sehen wollte, sei diese nicht hinreichend konkret
und substantiiert sowie verspätet gewesen.
93.
Das Gericht habe den Antrag der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 geprüft, sei aber zu der
Auffassung gelangt, daß diese nicht rechtzeitig entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen
habe. Das Gericht habe zu Recht daran gezweifelt, daß die angeblichen Mängel der Polypropylen-
Entscheidung rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden seien. Es habe sich dabei auf Artikel 48 §
2 seiner Verfahrensordnung bezogen, wonach neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach Abschluß
des schriftlichen Verfahrens nur vorgebracht werden könnten, wenn sie auf rechtliche oder
tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.
94.
Das PVC-Urteil des Gerichts könne kein während des Verfahrens zutage getretener Grund sein, da
die Rechtsprechung zu Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auch für Artikel 48 § 2
der Verfahrensordnung des Gerichts gelte. Nach dieser Rechtsprechung (Beschluß des Gerichts
BASF/Kommission, Randnr. 12, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-
403/85 Rev., Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215) sei ein Urteil in einem anderen Verfahren kein
Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.
95.
Was die Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den
PVC-Sachen im November 1991 angehe, so sei die Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren vertreten
gewesen und hätte die Erklärungen der Kommission bereits wesentlich früher in das Polypropylen-
Verfahren einführen können. Die Rechtsmittelführerin habe die Nichtigkeitsrüge somit nicht
rechtzeitig, sondern mehr als drei Monate später erhoben. Die Kommission weist darauf hin, daß für
den analogen Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des
Gerichts eine Frist von drei Monaten nach dem Tag gelte, an dem der Antragsteller Kenntnis von der
von ihm angeführten Tatsache erhalten habe.
96.
Zu den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verstößen gegen die Sprachenregelung habe
das Gericht zu Recht festgestellt, daß es sich um eine
pauschale Vermutung handele und daß die Rechtsmittelführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte
für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen habe.
97.
Dagegen habe das Gericht anerkannt, daß die Rechtsmittelführerin das Fehlen einer Urschrift
konkret behauptet habe. Aber auch diese konkrete Behauptung habe das Gericht weder unter dem
im angefochtenen Urteil behandelten Gesichtspunkt der Inexistenz noch unter dem Gesichtspunkt der
eventuellen Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu einer Beweisaufnahme veranlassen müssen.
Das Gericht habe festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts vorgetragen
habe. Überdies sei die betreffende Rüge wegen Verstoßes gegen Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts verspätet erhoben worden. Entgegen dem Vorbringen der
Rechtsmittelführerin habe das Gericht keineswegs anerkannt, daß diese ihre Argumentation
rechtzeitig vorgebracht habe. Es habe im Gegenteil daran Zweifel geäußert, die Frage aber
offengelassen, weil es dann die Frage der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung unter dem
Gesichtspunkt der Prüfung von Amts wegen untersucht habe.
98.
Zur angeblichen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch das Gericht, die die Rechtsmittelführerin
in einer recht pauschalen Formulierung geltend mache, trägt die Kommission vor, Artikel 64 § 3
Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts lege nicht die Voraussetzungen für die Anordnung
von prozeßleitenden Maßnahmen fest. Aus den gleichen Gründen, aus denen das Gericht eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, habe das Gericht auch von den von
der Rechtsmittelführerin geforderten prozeßleitenden Maßnahmen absehen können. Der Zweck
solcher Maßnahmen, wie er in Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beschrieben werde,
bestehe nämlich darin, die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren zu
gewährleisten, nicht aber darin, Versäumnisse des Klägers beim Vorbringen seiner Klagegründe zu
überspielen.
99.
Zunächst ist zu den prozeßleitenden Maßnahmen darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach
Artikel 21 seiner EG-Satzung von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller
Auskünfte verlangen kann, die er für wünschenswert hält. Nach Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung
des Gerichts sollen prozeßleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der
Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen
gewährleisten.
100.
Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozeßleitende
Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder
der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die
Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine
Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 §§ 3 Buchstabe d und 4 gehört zu diesen Maßnahmen, die
die Parteien in jedem Verfahrensstadium vorschlagen können, die Aufforderung zur Vorlage von
Unterlagen oder Beweisstücken.
101.
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P
(Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 93) entschieden hat, kann eine Partei beim
Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem
Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen.
102.
Jedoch ergibt sich aus dem Zweck der prozeßleitenden Maßnahmen, wie er in Artikel 64 §§ 1 und 2
der Verfahrensordnung des Gerichts dargelegt ist, daß diese Maßnahmen in den Rahmen der
verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern
sollen.
103.
Daraus folgt, daß eine Partei nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur dann noch
prozeßleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beschließt. Daher hätte das Gericht nur dann über einen solchen Antrag entscheiden
müssen, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgegeben hätte.
Es besteht daher kein Anlaß zu einer gesonderten Prüfung der Rügen, die die Rechtsmittelführerin
insoweit erhoben hat.
104.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. die Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache
77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache
C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach
dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er
Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der
Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
105.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das
Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht
einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von
entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung
geltend machen konnte.
106.
Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der
Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer
Pressekonferenz nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.
107.
Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus
einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen
Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht
anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.
108.
Zu der Rüge, daß es an einer durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs
der Kommission festgestellten Urschrift der Polypropylen-Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen
fehle, hat das Gericht zwar festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin sie in ihrem Antrag vom 2. März
1992 konkret erhoben habe. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keine mit der Polypropylen-
Entscheidung verbundenen entscheidenden Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten.
109.
Außerdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in
den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden
Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die
Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen die anzuwendende Sprachenregelung erlassen oder
nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war oder aber daß es an
Urschriften fehlt (dahin gehend Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 93 f.).
110.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht
entschieden, daß die im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 angeführten Umstände
rechtzeitig vorgetragen worden sind.
111.
Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in
bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts
wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den
Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund
im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.
112.
Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die
Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.
113.
Nach alledem sind der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts
und der Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, ebenfalls zurückzuweisen.
114.
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
115.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten
zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Kapteyn Hirsch
Mancini
Murray Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Deutsch.