Urteil des EuGH vom 29.09.1999

EuGH: erhöhung des kapitals, auswärtige angelegenheiten, öffentliche beurkundung, regierung, abgabe, auflösung der gesellschaft, kapitalgesellschaft, steuer, juristische person

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. September 1999
„Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Gebühren für die notarielle
Beurkundung einer Kapitalerhöhung, einer Änderung der Firma und einer Verlegung des Sitzes einer
Kapitalgesellschaft“
In der Rechtssache C-56/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom portugiesischen
Supremo Tribunal Administrativo in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Modelo SGPS SA
gegen
Director-Geral dos Registos e Notariado,
Ministério Público,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 3 sowie der Artikel
10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie
85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm
(Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Modelo SGPS SA, vertreten durch Rechtsanwalt C. Osório de Castro, Porto,
— der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor, und Â. Seiça Neves, Juristischer
Dienst der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Außenministeriums, und R. Barreira,
Berater in der Rechtsabteilung des Präsidenten des Ministerrats, als Bevollmächtigte,
— der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als
Bevollmächtigten,
— der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für
Wirtschaft, und Ministerialrat A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte,
— der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und H. Michard,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Modelo SGPS SA, vertreten durch C. Osório de Castro, der
portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. César Machado, Berater im Zentrum für
juristische Studien des Präsidenten des Ministerrats, als Bevollmächtigten, der belgischen Regierung,
vertreten durch A. Snoecx, Beraterin im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der
spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde, Abogado del Estado,
als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch S. Seam, Sekretär für Auswärtige
Angelegenheiten im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als
Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch A. Alves Vieira und H. Michard, in der Sitzung vom 25.
März 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 21. Januar 1998, beim Gerichtshof
eingegangen am 24. Februar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen
nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 3 sowie der Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom
10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Modelo SGPS SA (im folgenden:
Klägerin) und dem Director-Geral dos Registos e Notariado über die Zahlung der Notargebühren für
die öffentliche Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der
Verlegung des Sitzes der Klägerin.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Die Richtlinie will, wie aus ihren Begründungserwägungen hervorgeht, den freien Kapitalverkehr
fördern, der als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen
Eigenschaften wie ein Binnenmarkt angesehen wird. Die Verfolgung dieses Zieles setzt hinsichtlich der
Steuern auf die Ansammlung von Kapital voraus, daß die in den Mitgliedstaaten bisher geltenden
indirekten Steuern aufgehoben und durch eine innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur einmal und
in allen Mitgliedstaaten in gleicher Höhe erhobene Steuer ersetzt werden (Urteil vom 2. Dezember
1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 13).
4.
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Der Gesellschaftsteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge:
a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft;
b) ...
c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;
...“
5.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie gelten als Gründung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a
nicht Änderungen gleich welcher Art des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer
Kapitalgesellschaft.
6.
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie führt die verschiedenen Vorgänge auf, die die Mitgliedstaaten unter
bestimmten Bedingungen der Gesellschaftsteuer unterwerfen können.
7.
Die Richtlinie sieht nach ihrer letzten Begründungserwägung auch die Aufhebung anderer indirekter
Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer vor. Diese Steuern, deren Erhebung
untersagt ist, sind namentlich in Artikel 10 der Richtlinie aufgeführt, der lautet:
„Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften,
Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder
Abgaben auf:
a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;
b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;
c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine
Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer
Rechtsform unterworfen werden kann.“
8.
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt eine abschließende Liste der anderen Steuern und Abgaben
als der Gesellschaftsteuer auf, die abweichend von Artikel 10 von Kapitalgesellschaften im
Zusammenhang mit den in Artikel 10 genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. Urteil vom
2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9). Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie nennt „Abgaben mit Gebührencharakter“.
Das nationale Recht
9.
Nach der portugiesischen Notarordnung, die durch Decreto-Lei (gesetzesvertretende Verordnung)
Nr. 47619 vom 31. März 1967 angenommen worden ist, müssen bestimmte Rechtsgeschäfte öffentlich
beurkundet, d. h. in einer notariellen Urkunde festgestellt werden. Dazu gehören „die Gründung,
Änderung, Auflösung und Liquidation einer Handelsgesellschaft ... sowie die Änderungen des
Gesellschaftsvertrags“ (Artikel 89 Buchstabe e der Notarordnung).
10.
Die Höhe der Gebühren für die notarielle Beurkundung wird durch die Notargebührenordnung (im
folgenden: Gebührenordnung) in der Fassung des Anhangs des Decreto-Lei Nr. 397/83 vom 2.
November 1983 festgesetzt.
11.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Gebührenordnung entspricht der Wert der notariellen Urkunde
grundsätzlich dem Wert ihres Gegenstands. Artikel 1 Absatz 2 der Gebührenordnung bestimmt dazu im
einzelnen: Dieser Wert entspricht für die Gründung einer Gesellschaft, die Änderung des
Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft der Höhe des Kapitals (Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe e), für die Erhöhung des Kapitals mit oder ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags dem
Betrag der Erhöhung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) und für die Erhöhung des Kapitals, die mit einer
teilweisen Änderung anderer als der von der Erhöhung unmittelbar betroffenen Klauseln verbunden
ist, dem Betrag der Erhöhung oder dem der Änderung, je nachdem, welcher Betrag höhere Gebühren
mit sich bringt (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g).
12.
Ist der Wert des Gegenstands der öffentlichen Urkunde bestimmt, erhöht sich gemäß Artikel 5 der
Gebührenordnung die in Artikel 4 der Kostenordnung vorgesehene feste Gebühr um eine
veränderliche Gebühr, die auf der Grundlage des Gesamtwerts des Rechtsgeschäfts berechnet wird
und für je 1 000 PTE 10 PTE bei einem Wert bis 200 000 PTE, 5 PTE bei einem Wert von 200 000 bis 1
000 000 PTE, 4 PTE bei einem Wert von 1 000 000 bis 10 000 000 PTE und 3 PTE bei einem Wert über
10 000 000 PTE beträgt.
13.
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung ermäßigen sich die in Artikel 5 für die
Beurkundung der teilweisen Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Fortführung der
Gesellschaft vorgesehenen Gebühren um die Hälfte.
Das Ausgangsverfahren
14.
Die Klägerin beschloß, ihr Kapital von 7 240 000 000 PTE auf 14 000 000 000 PTE zu erhöhen, ihre
Firma zu ändern und ihren Sitz zu verlegen. Sie ließ dies am 31. Dezember 1992 von der 6. Notarkanzlei
Porto beurkunden. Dafür wurden ihr Gebühren in Höhe von 21 006 000 PTE in Rechnung gestellt.
15.
Die Klägerin erhob gegen die Gebührenerhebung Klage vor dem Tribunal Tributário de Primeira
Instância Porto, das die Klage abwies. Dagegen legte sie Rechtsmittel beim Supremo Tribunal
Administrativo ein und machte geltend, die
angefochtenen Gebühren stellten in Wirklichkeit eine Steuer dar, für deren Festsetzung nicht die
Regierung, sondern das Parlament zuständig sei; der geforderte Betrag sei im Verhältnis zu der
erbrachten Dienstleistung unverhältnismäßig und die Gebührenerhebung mit der Richtlinie
unvereinbar.
16.
Das Supremo Tribunal Administrativo hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Gebührenordnung mit der
Richtlinie. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann sich ein einzelner im Verhältnis zum Staat auf Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates
berufen, auch wenn dieser die Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat?
2. Werden die Vorgänge, auf die sich Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 69/335 bezieht, vom Verbot des
Artikels 10 dieser Richtlinie derart erfaßt, daß danach nicht nur die Erhebung von Abgaben auf
Kapitalzuführungen, sondern auch die Erhebung sonstiger Steuern gleich welcher Art verboten ist?
3. Verbieten die Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 es, daß die einem
Notar für die (gesetzlich vorgeschriebene) öffentliche Beurkundung von Beschlüssen über
Erhöhungen des Kapitals oder Satzungsänderungen zustehenden Gebühren vom Betrag der Erhöhung
des Kapitals bzw. der Höhe des Kapitals und nicht von den Kosten der erbrachten Dienstleistung
abhängen?
4. Wenn ja, ist es nach den Artikeln 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 zulässig,
wenn der Betrag dieser Gebühren die tatsächlichen Kosten der konkret erbrachten Dienstleistung
offenkundig und in unverhältnismäßiger Weise übersteigt?
Zu den Vorlagefragen
17.
Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob die Notargebühren als
Steuer im Sinne der Richtlinie angesehen werden können. Ist dies der Fall, möchte das vorlegende
Gericht außerdem wissen, ob die Notargebühren unter das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie fallen
oder ob es sich um Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e
der Richtlinie handelt. Schließlich fragt das vorlegende Gericht, ob Artikel 10 der Richtlinie Rechte
begründet, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann.
18.
Aus einer Antwort der portugiesischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofes ergibt sich, daß
die Notare in Portugal einerseits Beamte mit denselben Rechten
und Pflichten wie die anderen Beamten sind, und daß ihre Bezüge sich andererseits aus einem festen
Betrag, der nach denselben Kriterien wie bei allen Beamten festgesetzt wird, und einem
veränderlichen Teil, der einen Anteil an den erhobenen Gebühren darstellt, zusammensetzt.
19.
Die Notare stellen die erhobenen Gebühren monatlich zusammen. Von dem Gesamtbetrag wird der
nach einem bestimmten Prozentsatz errechnete Anteil des Notars und seiner Bevollmächtigten
abgezogen. Der Rest wird an die Cofre dos Conservadores, Notários e Funcionários de Justiça
(Konservatoren-, Notar- und Justizbeamtenkasse, im folgenden: Kasse) entrichtet.
20.
Nach den Ausführungen der portugiesischen Regierung übernimmt die Kasse die Zahlung des
festen Teils der Bezüge der Notare und anderen Beamten, die Kosten für die Notarausbildung, die
Kosten für den Erwerb der Geschäftsräume und die Einrichtung der Notariate sowie mit Genehmigung
des Ministeriums der Justiz andere Kosten auf dem Gebiet der Rechtspflege.
21.
Ein Teil der im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die aufgrund einer staatlichen
Rechtsvorschrift geschuldet werden, wird also von einer Privatperson an den Staat zur Finanzierung
staatlicher Aufgaben entrichtet.
22.
Angesichts der Zwecke der Richtlinie, vor allem der Aufhebung der indirekten Steuern mit den
gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, sind Notargebühren, die von Staatsbeamten für
Vorgänge erhoben werden, die unter die Richtlinie fallen, und von denen ein Teil dem Staat zufließt,
damit er damit öffentliche Kosten bestreiten kann, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen.
23.
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts
sind daher in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem
Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen.
24.
Nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie sind abgesehen von der Gesellschaftsteuer Steuern auf
die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Förmlichkeit untersagt, der
eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Dieses Verbot ist dadurch
gerechtfertigt, daß die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl
aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des
Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so daß die Beibehaltung auch dieser Abgaben
die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der
Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).
25.
Dieses Verbot betrifft nicht nur die Abgaben, die bei der Eintragung neuer Gesellschaften zu
entrichten sind, sondern auch die Abgaben für die Eintragung der Erhöhung des Kapitals dieser
Gesellschaften, da sie ebenfalls aufgrund einer wesentlichen Förmlichkeit im Zusammenhang mit der
Rechtsform der betreffenden Gesellschaften erhoben werden. Auch wenn die Eintragung der
Erhöhung des Kapitals formell kein der Tätigkeit der Kapitalgesellschaften vorangehendes Verfahren
darstellt, so ist sie doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit (Urteil in
der Rechtssache Fantask u. a., Randnr. 22).
26.
Da das portugiesische Recht für die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft eine notarielle
Beurkundung zwingend vorschreibt, stellt diese eine wesentliche Förmlichkeit im Zusammenhang mit
der Rechtsform der Gesellschaft und eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser
Tätigkeit dar.
27.
Außerdem weist eine Abgabe in Form der Gebühr für die notarielle Beurkundung der Änderung der
Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft dieselben Merkmale wie eine
Gesellschaftsteuer auf, wenn sie auf der Grundlage des Kapitals der Gesellschaft berechnet wird.
Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten, obwohl sie auf die Ansammlung von Kapital als solche keine
Steuer erheben, dasselbe Kapital bei einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft belasten.
Der Zweck der Richtlinie könnte auf diese Weise umgangen werden.
28.
Folglich ist zu antworten, daß die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des
Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft nach
Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie grundsätzlich verboten sind, wenn sie eine Abgabe im Sinne der
Richtlinie darstellen.
29.
Da zwischen den nach Artikel 10 der Richtlinie verbotenen Abgaben und den Abgaben mit
Gebührencharakter zu unterscheiden ist, sind zu den letztgenannten nur Abgaben zu rechnen, die
sich nach den Anforderungen für die erbrachte Leistung richten. Eine Abgabe, die keinen
Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach
den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und
Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des
Artikels 10 der Richtlinie gilt (vgl. Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91,
Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn. 41 und 42).
30.
Eine Abgabe, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, kann
zudem schon ihrer Natur nach keine Gebühr im Sinne der Richtlinie sein. Selbst wenn nämlich in
bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der
Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag,
so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten
Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (vgl. in diesem Sinne Urteil Fantask u. a., Randnr.
31).
31.
Obwohl die Abgabe im vorliegenden Fall nach einem degressiven Tarif erhoben wird, erhöht sie sich
gleichwohl proportional im Verhältnis zum gezeichneten Nennkapital. Da bei einem Nennkapital von
mehr als 10 000 000 PTE ohne Obergrenze eine Abgabe zu dem nicht unerheblichen Satz von 0,3 %
erhoben wird, können die Gebühren außerdem eine beträchtliche Höhe erreichen.
32.
Somit ist zu antworten, daß eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals
sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, wie die im
Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten
Nennkapital steigt, keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe
e der Richtlinie darstellt.
33.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen
einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht
gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß
oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994 in
der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483,
Randnr. 8).
34.
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie hinreichend
genau und unbedingt, damit der einzelne es vor den nationalen Gerichten gegenüber einer gegen
diese Richtlinie verstoßenden Bestimmung des nationalen Rechts geltend machen kann (Urteil vom 5.
März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 29).
35.
Daher ist festzustellen, daß Artikel 10 der Richtlinie Rechte begründet, auf die sich der einzelne vor
den nationalen Gerichten berufen kann.
den nationalen Gerichten berufen kann.
Kosten
36.
Die Auslagen der portugiesischen, belgischen, deutschen, spanischen, französischen und
österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der
Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo durch Urteil vom 21. Januar 1998 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
1. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/EWG des
Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 fallenden
Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil
dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im
Sinne der Richtlinie anzusehen.
2. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der
Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft sind nach
Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303
grundsätzlich verboten, wenn sie eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
3. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der
Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, wie die im
Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die ohne Obergrenze proportional zu dem
gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des
Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303
dar.
4. Artikel 10 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 begründet Rechte,
auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann.
Kapteyn
Murray
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Portugiesisch.