Urteil des EuGH vom 26.06.2003

EuGH: wirtschaftliche tätigkeit, einziehung, vorsteuerabzug, nummer, berufliche tätigkeit, ausübung der option, unternehmer, anwendungsbereich, unternehmen, dienstleistung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
26. Juni 200
„Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-
Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt“
In der Rechtssache C-305/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Finanzamt Groß-Gerau
gegen
MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und C.
Gulmann sowie der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, vertreten durch P. A. Schultheis, Steuerberater,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, vertreten durch
Rechtsanwalt N. Ebbert, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, und der Kommission,
vertreten durch K. Gross im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, in der Sitzung vom 9. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 3.
August 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im
Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Groß-Gerau (im Folgenden:
Finanzamt) und der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH (im Folgenden: Klägerin) über die Art und
Weise der Berechnung der von der Klägerin als einer so genannten „echten“ Factoring-Gesellschaft
geschuldeten Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 2 in Abschnitt II - „Steueranwendungsbereich“ - der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im
Inland gegen Entgelt ausführt;
2. ...“
4.
Der den Abschnitt IV - „Steuerpflichtiger“ - der Sechsten Richtlinie bildende Artikel 4 bestimmt in
den Absätzen 1 und 2:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten
selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem
Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie
der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine
Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen umfasst.“
5.
Artikel 13 - „Steuerbefreiungen im Inland“ - in Abschnitt X - „Steuerbefreiungen“ - der Sechsten
Richtlinie sieht vor:
„A.
...
B.
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den
Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und
etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
...
d) die folgenden Umsätze:
1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die
Kreditgeber,
...
3. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im
Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen
Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen,
...
C.
Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu
optieren:
...
b) bei den Umsätzen nach Teil B Buchstaben d) ...
Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die
Modalitäten seiner Ausübung.“
6.
In der englischen und der schwedischen Fassung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E.
der Sechsten Richtlinie ist neben der Einziehung von Forderungen auch das „factoring“ aufgeführt.
7.
Artikel 17 - „Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“ - in Abschnitt XI -
„Vorsteuerabzug“ - der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer
entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende
Beträge abzuziehen:
a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm
von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden
oder erbracht werden,
...“
8.
In § 1 - „Steuerbare Umsätze“ - des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG 1991) heißt es:
„(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt. ...
...“
9.
§ 2 UStG 1991 - „Unternehmer, Unternehmen“ - bestimmt:
„(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird.
...“
10.
§ 4 UStG 1991 - „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch“ - bestimmt:
„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten, sowie die Verwaltung von
Kreditsicherheiten,
...
c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
die Einziehung von Forderungen,
...“
11.
§ 9 UStG 1991 - „Verzicht auf Steuerbefreiungen“ - sieht vor:
„(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g ... steuerfrei ist, als
steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausgeführt wird.
...“
12.
§ 15 UStG 1991 - „Vorsteuerabzug“ - bestimmt:
„(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
...
...
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen ... von Gegenständen
sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze
verwendet:
1. steuerfreie Umsätze,
...“
13.
Die Steuerverwaltung hat hierzu in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR 2000) Folgendes
bestimmt:
- Abschnitt 18 Absatz 4 Satz 3 UStR 2000:
„Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim
Factoring-Institut keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil das Institut weder mit dem Ankauf der
Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (vgl. [Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1981,] V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).“
- Abschnitt 57 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 UStR 2000:
„Unechtes Factoring liegt vor, wenn der Anschlusskunde seine Forderungen aus Warenlieferungen
und Dienstleistungen zwar an den Factor abtritt, aber in vollem Umfang für die Zahlungsfähigkeit der
Schuldner einzustehen hat. Wirtschaftlich bleibt der Anschlusskunde Inhaber der Forderungen. Die
Tätigkeit des Factors für den Anschlusskunden besteht beim unechten Factoring in der Gewährung
von Krediten, der Bonitätsprüfung der Schuldner, der Führung der Debitorenkonten, der Anfertigung
von Übersichten und statistischem Material sowie im Inkasso. Es handelt sich hierbei um mehrere
Hauptleistungen. Die Gewährung von Krediten durch den Factor an die Anschlusskunden ist nach § 4
Nr. 8 Buchstabe a UStG 1991 steuerfrei. Die übrigen Leistungen des Factors sind demgegenüber
steuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).“
- Abschnitt 60 Absatz 3 Sätze 1 und 2 UStR 2000:
„Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie Abtretung von
Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vor (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II
1982, 200). Echtes Factoring ist gegeben, wenn der Anschlusskunde seine Forderungen aus
Warenlieferungen und Dienstleistungen an den Factor abtritt und dieser das Risiko eines Ausfalls der
erworbenen Forderungen übernimmt.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14.
Nach den Akten des Ausgangsverfahrens ist die Klägerin, die die dem Ausgangsverfahren zugrunde
liegende Klage erhoben hat und in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Revisionsverfahren
nunmehr Revisionsbeklagte ist, Rechtsnachfolgerin der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH & Co. KG
(im Folgenden: Factoring KG). Diese gehörte zusammen mit der MMC-Auto Deutschland GmbH (im
Folgenden: M-GmbH) zur Firmengruppe Trapp-Dries/Mitsubishi. Die M-GmbH importierte u. a. im Jahr
1991, in dem sich die fraglichen Vorgänge abgespielt haben, Fahrzeuge der Marke Mitsubishi und
vertrieb sie über ein eigenes Händlernetz auf dem deutschen Markt. Die Factoring KG übernahm für
sie das Factoring- und Finanzierungsgeschäft.
15.
Mit Factoringvertrag vom 27. Juni 1991 verpflichtete sich die Factoring KG gegenüber der M-GmbH
zum einen, deren Forderungen gegenüber den Händlern aus Fahrzeuglieferungen innerhalb eines
jeweils zuvor von ihr festgelegten Rahmens anzukaufen. Für die angekauften Forderungen übernahm
sie das Ausfallrisiko ohne Rückgriffsrecht gegen die M-GmbH. Der Delkrederefall galt als eingetreten
bei Ausfall der Zahlung durch die Händler 150 Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Rechnung.
16.
Zum anderen verpflichtete sich die Factoring KG, die übrigen Forderungen der M-GmbH - allerdings
mit Rückgriffsrecht gegen die M-GmbH - einzuziehen, die Debitorenbuchhaltung zu führen und die
Unterlagen an die M-GmbH zu übersenden, die dieser Einblick in den Stand der jeweiligen Abnehmer-
Geschäftsbeziehungen ermöglichten.
17.
Die Factoring KG hatte der M-GmbH den Nennbetrag der innerhalb einer Kalenderwoche
angekauften Forderungen zu vergüten. Diese Zahlung hatte unter Abzug der vereinbarten Gebühren
am dritten Bankarbeitstag der folgenden Woche zu erfolgen. Vereinbart waren eine Factoringgebühr
von 2 % und eine Delkrederegebühr von 1 % der Nennbeträge der übernommenen Forderungen.
18.
Die M-GmbH verpflichtete sich ihrerseits, neben den genannten Gebühren Zinsen zu zahlen, deren
Bemessungsgrundlage der tägliche Debitorenstand der Händler bei der Factoring KG sein sollte. Der
Zinssatz sollte 1,8 % über dem Durchschnittszinssatz liegen, den die Factoring KG für ihre
Refinanzierung zu zahlen hatte.
19.
Die Factoring KG vertrat die Auffassung, sie erbringe an die M-GmbH auch insoweit steuerpflichtige
Leistungen, als sie so genanntes echtes Factoring betreibe, das in der Übernahme des Ausfallrisikos
für die angekauften Forderungen bestehe, und stellte der M-GmbH diese Leistungen mit den
entsprechenden Gebühren und Zinsen in Rechnung. Demgemäß machte sie in ihrer
Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 1991 den Vorsteuerabzug in Höhe von 1 028 100 DM für die
damit zusammenhängenden Eingangsumsätze geltend.
20.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt mit Steuerbescheid vom 11. April
1997 der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Factoring KG insoweit den Vorsteuerabzug nach § 15
Absatz 1 UStG 1991. Es behandelte die Klägerin nämlich gemäß Abschnitt 18 Absatz 4 Satz 3 UStR
2000 als Nichtunternehmerin, soweit sie das echte Factoring betrieben hatte.
21.
Die Klägerin erhob daraufhin gegen den Steuerbescheid Klage beim Hessischen Finanzgericht.
22.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es teilte die Ansicht der Klägerin, dass der Factor beim
echten wie beim unechten Factoring dem Anschlusskunden eine Vielzahl steuerbarer Leistungen
erbringe.
23.
Insbesondere meinte das Finanzgericht, sich nicht der Auffassung anschließen zu können, dass der
Factor bei Übernahme des Ausfallrisikos keine steuerbaren Leistungen erbringe, sondern
ausschließlich im eigenen Namen als neuer Gläubiger handele und damit nicht einem Unternehmer
gleichgestellt werden könne. Es sei daher nicht rechtens, den Vorsteuerabzug allein im Fall des
unechten Factoring zu gewähren, ihn beim echten Factoring aber zu versagen.
24.
Demgemäß stellte das Finanzgericht fest, dass die von der Factoring KG ausgeübte Tätigkeit
insgesamt unternehmerisch sei. Auch beim echten Factoring erbringe der Factor eine Vielzahl von
Leistungen, und der Vorsteuerabzug sei nicht nach § 15 Absatz 1 UStG 1991 ausgeschlossen.
25.
Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof ein.
26.
Es machte geltend, beim echten Factoring, das im Forderungskauf mit voller Übernahme des
Ausfallrisikos bestehe, sei der Factor lediglich Empfänger einer Leistung in Gestalt der
Forderungsabtretung. Mit der Verwaltung und Einziehung der ihm ohne Rückgriffsrecht abgetretenen
Forderung erbringe er keine entgeltliche Leistung an seinen Vertragspartner und sei daher insoweit
im nichtunternehmerischen Bereich tätig. Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs gestützt.
27.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof räumte das Finanzamt ein, dass die
Factoring KG der M-GmbH den Nennbetrag der angekauften Forderungen (abzüglich der vereinbarten
Delkredere- und Factoringgebühren) zunächst im Wege der Kreditgewährung (darlehensweise) gemäß
§ 4 Nummer 8 Buchstabe a UStG 1991 überwiesen und erst im angenommenen Delkrederefall (150
Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Rechnung) endgültig als Kaufpreis überlassen habe. Da die
Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze verzichtet habe, sei auch anzunehmen, dass ihr ein
weiterer Vorsteuerabzug zustehe. Weiterhin sei jedoch davon auszugehen, dass die Delkredere- und
Factoringgebühren kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Factoring KG seien, sondern
dass diese vielmehr insoweit nur Empfängerin einer in der Abtretung von Forderungen durch ihren
Kunden bestehenden Leistung und mithin kein Unternehmen gewesen sei, so dass ihr der begehrte
Vorsteuerabzug insoweit nicht zustehe.
28.
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage
festzuhalten sei.
29.
Zunächst sei zu beachten, dass der Factor insgesamt Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach
dem Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie umsetzenden § 4 Nummer 8
Buchstabe c UStG 1991 tätige, die lediglich nach Ausübung der Option zugunsten einer Besteuerung
nach dem Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie umsetzenden § 9 UStG 1991 besteuert würden.
Sodann erscheine es denkbar, dass die Umsätze des Factors unter das Tatbestandsmerkmal
„factoring“ in der englischen Fassung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten
Richtlinie fielen. Schließlich sei im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie zu klären, ob
der Factor im Rahmen des echten Factoring Gegenstände und Dienstleistungen im Sinne dieser
Bestimmung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“.
30.
Dabei sei zunächst zu prüfen, ob dieser Factor überhaupt ein Umsätze bewirkender
Steuerpflichtiger sei oder ob er, wie das Finanzamt meine, Umsätze nur empfange. Dessen
Auffassung, wonach die Factoring KG nur partiell - soweit sie unechtes Factoring betreibe und Kredite
gewähre - als Steuerpflichtiger zu behandeln und ihr der Vorsteuerabzug zu versagen sei, soweit
dieser das echte Factoring betreffe und nicht mit der Kreditgewährung im Zusammenhang stehe, sei
mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht vereinbar. Es sei daher fraglich, ob der
Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall nur deshalb verweigert werden könne, weil die M-GmbH, anstatt
ihre Forderungen selbst einzuziehen, die Factoring KG mit dieser Einziehung betraut habe.
31.
Für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Ansicht gelange, dass eine Factoring-Gesellschaft die von
ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze verwende,
als sie Forderungen aufkaufe und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernehme, sei weiter zu
klären, ob es sich bei diesen Umsätzen um „besteuerte“ Umsätze im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der
Sechsten Richtlinie handele. Das hänge davon ab, ob die Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei
seien.
32.
Da der Bundesfinanzhof unter diesen Umständen eine Auslegung der Sechsten Richtlinie zum Erlass
seines Urteils für erforderlich hält, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen
auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese
Forderungen übernimmt?
2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder - jedenfalls auch - um Umsätze im Sinne von
Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie, die insoweit besteuert werden können, als die
Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren?
Welche der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie aufgezählten Umsätze liegen in
diesem Fall vor?
33.
Zunächst ist festzustellen, dass nach den Akten des Ausgangsverfahrens nur das so genannte
echte Factoring, d. h. das Geschäft, bei dem der Factor von seinem Anschlusskunden dessen
Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft, Gegenstand der Vorlagefragen ist.
34.
Dagegen steht für das vorlegende Gericht zweifelsfrei fest, dass das so genannte unechte
Factoring, bei dem der Factor Forderungen seines Kunden verwaltet und einzieht, ohne jedoch das
damit verbundene Verlustrisiko zu tragen, in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt.
35.
Dies ist bei der Beantwortung der Vorlagefragen zu berücksichtigen.
Zur ersten Frage
36.
Da es im Ausgangsverfahren darum geht, ob die Klägerin in ihrer Eigenschaft als
Rechtsnachfolgerin der Factoring KG den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie
geltend machen kann, möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob eine
Factoring-Gesellschaft, die Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft, Gegenstände
und Dienstleistungen bezieht, die sie im Sinne von Absatz 2 dieser Bestimmung „für Zwecke ihrer
besteuerten Umsätze verwendet“.
37.
Mit dieser Frage soll letztlich geklärt werden, ob die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
solche Umsätze aus echtem Factoring in ihren Anwendungsbereich fallen, so dass der sie bewirkende
Wirtschaftsteilnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
38.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames
Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der
steuerbaren Umsätze beruht.
39.
Aus dem den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definierenden Artikel 2 in Verbindung mit
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein
Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen.
40.
Nach der Sechsten Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten
unabhängig ausübt.
41.
Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ wird in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dahin
gehend definiert, dass darunter „alle“ Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden
und insbesondere auch Leistungen zu verstehen sind, die die Nutzung von körperlichen oder nicht
körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.
42.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie damit
der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung,
des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (siehe u. a. Urteil vom 4. Dezember
1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17).
43.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht außerdem hervor, dass sich der Begriff „Nutzung“
im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie entsprechend den Erfordernissen des
Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ungeachtet
ihrer Rechtsform bezieht, die darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig
Einnahmen zu erzielen (siehe u. a. Urteil Van Tiem, Randnr. 18).
44.
Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb
von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als
Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften
eingreift, nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und somit nicht zum
Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (siehe u. a. Urteile vom 20. Juni
1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17,
und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-
9567, Randnr. 17).
45.
Diese Auslegung beruht insbesondere auf der Feststellung, dass der bloße Erwerb und das bloße
Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie
sind, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden. Der bloße Erwerb von
Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung
Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche
Tätigkeit ist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513,
Randnrn. 12 und 13, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-
3695, Randnr. 17, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-
745, Randnr. 15).
46.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch, wenn die Beteiligung
unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder
Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der
Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteil Polysar Investments Netherlands,
Randnr. 14), soweit solche Eingriffe die Vornahme von Tätigkeiten einschließen, die gemäß Artikel 2
der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Dienstleistungen
durch die betreffende Holding an die genannten Gesellschaften (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest,
Randnrn. 18 und 19). Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Dienstleistungen wie
Geldanlagen eines Immobilienverwalters bei Finanzinstituten in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer fallen, wenn der Verwalter die Gelder, für die er Zinsen bezieht, von seinen Kunden im
Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Immobilien erhält und diese Geldanlagen eine unmittelbare,
dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit darstellen (siehe Urteil
Régie dauphinoise, Randnrn. 17 bis 19).
47.
Außerdem ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass eine Dienstleistung nur
dann im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie „gegen Entgelt“ erbracht wird und somit
steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis
besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Dienstleistung bildet (siehe u. a. Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg.
1994, I-743, Randnr. 14, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017,
Randnr. 45).
48.
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens werden jedoch die Beziehungen zwischen dem
Factor und seinem Kunden durch einen Vertrag bestimmt, in dessen Rahmen derartige gegenseitige
Leistungen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
49.
Denn einerseits erbringt der Factor, der in einem solchen Fall echtes Factoring betreibt, indem er
Forderungen seines Kunden ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein
Rückgriffsrecht zu haben, dem Anschlusskunden unbestreitbar eine Dienstleistung, die im
Wesentlichen darin besteht, dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer
Nichterfüllung entlastet. Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese
Dienstleistung eine Vergütung zu zahlen, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor
abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die
Forderungen zahlt. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist nämlich zu entnehmen, dass im
Ausgangsverfahren die Factoring KG gemäß den Bestimmungen des Vertrages mit der M-GmbH eine
Factoringgebühr von 2 % und eine Delkrederegebühr von 1 % der Nennbeträge der übernommenen
Forderungen einbehalten hat.
50.
Die Zahlung eines solchen Entgelts folgt somit nicht aus dem bloßen Vorhandensein der
Forderungen im Vermögen des Factors, sondern sie stellt die tatsächliche Gegenleistung für eine von
diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die von ihm dem Kunden erbrachten
Dienstleistungen, dar. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Factors und der von ihm als Vergütung erhaltenen Gegenleistung, so dass nicht gesagt werden kann,
dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der echtes Factoring betreibt, seinem Anschlusskunden keine
entgeltlichen Leistungen erbringe und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und
4 der Sechsten Richtlinie ausübe, sondern als bloßer Empfänger von Leistungen in Form von
Forderungsabtretungen durch den Kunden anzusehen sei. Dass der Factor dem Kunden gegenüber
für die Erfüllung der Forderungen einsteht, indem er das Ausfallrisiko übernimmt, ist als Nutzung des
betreffenden Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
der Sechsten Richtlinie anzusehen, wenn diese Tätigkeit - wie es auch im Ausgangsverfahren der Fall
war - gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird.
51.
Folglich betrifft die insbesondere auf dem Urteil Polysar Investments Netherlands beruhende
Rechtsprechung zum bloßen Erwerb oder bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen entgegen der von
der deutschen Regierung geäußerten Ansicht andere tatsächliche und rechtliche Umstände als die
des Ausgangsverfahrens und ist daher auf dieses nicht entsprechend übertragbar.
52.
Demnach ist festzustellen, dass die Tätigkeiten des echten Factorings, wie sie Gegenstand des
Ausgangsverfahrens sind, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
53.
Diese Auslegung wird durch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, durch das Urteil
vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-18/92 (Bally, Slg. 1993, I-2871) sowie durch die englische und
die schwedische Fassung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie
gestützt.
54.
Zunächst gibt es nämlich keinen Grund, der eine Ungleichbehandlung des echten und des
unechten Factorings bei der Mehrwertsteuer rechtfertigen könnte, da in beiden Fällen der Factor dem
Kunden entgeltliche Leistungen erbringt und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit jeder
anderen Auslegung würde willkürlich zwischen diesen beiden Factoringarten unterschieden und der
betreffende Wirtschaftsteilnehmer bei bestimmten seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten mit der
Mehrwertsteuer belastet, ohne ihm zu ermöglichen, diese gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie als
Vorsteuer abzuziehen.
55.
Durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Vorsteuerabzugsregelung soll aber der Unternehmer
vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder
entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, so dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine
völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller der Mehrwertsteuer unterliegenden
wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet (siehe in
diesem Sinne insbesondere Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo
Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 27).
56.
Sodann hat der Gerichtshof in den Randnummern 9 und 16 des Urteils Bally festgestellt, dass dann,
wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag den Preis der Ware mittels Kreditkarte entrichtet und das
Kreditkarteninstitut dem Lieferanten den Preis zahlt, der vom Kreditkarteninstitut einbehaltene Betrag
in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbarten
Verkaufspreises die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt, die das Kreditkarteninstitut dem
Lieferanten erbringt und die in der Garantie für die Bezahlung der Ware besteht.
57.
Wie die Klägerin und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ist diese Feststellung des
Gerichtshofes im Urteil Bally auch für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, da die
Dienstleistung, die eine echtes Factoring betreibende Gesellschaft ihrem Kunden erbringt, im Hinblick
auf die Mehrwertsteuer ihrer Art nach mit der Dienstleistung vergleichbar ist, die ein
Kreditkarteninstitut dem Lieferanten erbringt (siehe dazu Randnrn. 49 und 50 des vorliegenden
Urteils).
58.
Schließlich zeigt auch der Umstand, dass in der englischen und der schwedischen Fassung von
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie neben dem Begriff der Einziehung
von Forderungen auch der des „factoring“ gebraucht wird, dass ein Umsatz wie der im
Ausgangsverfahren fragliche sehr wohl in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt. Wie
noch im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage näher auszuführen sein wird, ist diesem Begriff
„factoring“ eine weite Bedeutung beizumessen, die sowohl das echte als auch das unechte Factoring
umfasst, da dieser Begriff als Ausnahme von einer vom Grundsatz der Anwendung der Mehrwertsteuer
abweichenden Vorschrift so zu verstehen ist, dass er alle denkbaren Erscheinungsformen dieser
Geschäftstätigkeit erfasst.
59.
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Sechste Richtlinie dahin
auszulegen ist, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos
aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der
Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat
und daher gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Zur zweiten Frage
60.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage wissen,
ob die Umsätze, die eine echtes Factoring betreibende Gesellschaft bewirkt, „besteuerte“ Umsätze im
Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie sind.
61.
Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob echtes Factoring der Mehrwertsteuer unterliegt
oder ob es zu einer der gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie von der
Mehrwertsteuer befreiten Tätigkeiten gehört, die allerdings dann steuerpflichtig sein können, wenn,
wie im Ausgangsverfahren, der betreffende Mitgliedstaat seinen Steuerpflichtigen das Recht, für eine
Besteuerung zu optieren, eingeräumt und das betreffende Unternehmen auf die Steuerbefreiung der
von ihm im Rahmen des echten Factoring bewirkten Umsätze ausdrücklich verzichtet hat.
62.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie
vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern
sollen und im Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. u.
a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
63.
Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten
Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem
allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (siehe u. a. Urteil vom 9. Oktober 2001 in der
Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 30).
64.
Weiter ist festzustellen, dass die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten
Richtlinie steuerfreien Umsätze nur nach der Art der aufgezählten Dienstleistungen definiert sind,
ohne dass auf die Person der Dienstleistungserbringer oder -empfänger Bezug genommen wird. Im
Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass angesichts der Ziele des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, die Rechtssicherheit und die richtige und einfache Anwendung
der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten, von
Ausnahmefällen abgesehen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen ist (siehe
insbesondere Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald
International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
65.
Im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist bereits festgestellt worden, dass ein
Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der echtes Factoring betreibt, dem
Kunden entgeltliche Dienstleistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie
fallen und daher steuerbar sind, sofern nicht ein in einer besonderen Bestimmung der Sechsten
Richtlinie vorgesehener Steuerbefreiungstatbestand eingreift.
66.
Zu diesen Steuerbefreiungen zählen nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten
Richtlinie „die Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr,
im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen
Handelspapieren“.
67.
Nach dem letzten Satzteil dieser Bestimmung nimmt die Sechste Richtlinie jedoch die „Einziehung
von Forderungen“ ausdrücklich von der Liste dieser Steuerbefreiungen aus.
68.
Die englische und die schwedische Fassung dieser Bestimmung stellen zudem das Factoring der
Einziehung von Forderungen gleich, indem sie es neben dieser ausdrücklich als Umsatz aufführen, der
von der Liste der Steuerbefreiungen ausgenommen ist.
69.
Zwar ist dieser Umstand ein Indiz für den Ausschluss des Factorings von der Steuerbefreiung des
Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie, jedoch ist zu beachten, dass die
übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung keinen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis
enthalten.
70.
Der letzte Satzteil des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie ist daher in
seinem Kontext zu betrachten und nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie allgemein
nach der Systematik dieser Richtlinie auszulegen.
71.
Dabei ist zu beachten, dass die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie als
Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung der Mehrwertsteuer eng auszulegen sind, wobei ihr
Geltungsbereich auf das zu beschränken ist, was zur Wahrung der Interessen, die diese Ausnahmen
zu schützen erlauben, unbedingt erforderlich ist (siehe in diesem Sinne Randnr. 63 des vorliegenden
Urteils).
72.
Dagegen ist, wie bereits in Randnummer 58 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist,
Ausnahmen von einer Vorschrift, die vom Grundsatz der allgemeinen Anwendung der Mehrwertsteuer
abweicht, ein weiter Geltungsbereich zuzuerkennen.
73.
Die „Einziehung von Forderungen“ stellt nach allen Sprachfassungen eine Ausnahme von den in
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie aufgezählten
Steuerbefreiungstatbeständen dar.
74.
Zu diesen Ausnahmen zählen die englische und die schwedische Fassung dieser Bestimmung - auf
der gleichen Stufe wie die Einziehung von Forderungen - auch das „factoring“.
75.
Da diese Ausnahmen von einer Abweichungsbestimmung, die dazu führen, dass die Umsätze, auf
die sie sich beziehen, der Besteuerung - der Grundregel, auf der die Sechste Richtlinie beruht -
unterworfen werden, weit auszulegen sind, ist zum einen der in der englischen und der schwedischen
Fassung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie aufgeführte Begriff
„factoring“ so zu verstehen, dass er sowohl das echte als auch das unechte Factoring umfasst.
76.
Wie bereits in Randnummer 54 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, gibt es nämlich
keinen Grund, der eine Ungleichbehandlung dieser beiden Factoringarten bei der Mehrwertsteuer
rechtfertigen könnte.
77.
Zum anderen ist der in den übrigen Sprachfassungen gebrauchte Begriff „Einziehung von
Forderungen“ dahin auszulegen, dass er alle Factoringformen umfasst. Seiner objektiven Natur nach
wird mit dem Factoring nämlich im Wesentlichen die Einziehung und Beitreibung von Forderungen
bezweckt. Mithin ist das Factoring - ungeachtet der Modalitäten, nach denen es betrieben wird -
lediglich als ein Unterbegriff des allgemeineren Begriffes „Einziehung von Forderungen“ anzusehen.
78.
Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Einziehung von Forderungen“ auf klar umschriebene finanzielle
Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu erwirken, und die sich ihrer
Natur nach von den im ersten Teil von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie
aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen deutlich unterscheiden.
79.
Daraus folgt, dass die anderen Sprachfassungen als die englische und die schwedische durchaus
eine Auslegung zulassen, nach der das Factoring, auch das echte Factoring, zu den Ausnahmen von
den Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie zählt.
80.
Demgemäß ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit, die
darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos
aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine „Einziehung von Forderungen“ im Sinne
von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie darstellt und damit von der
mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgenommen ist.
Kosten
81.
Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17. Mai 2001 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin
auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des
Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft
eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer
Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür
Gebühren berechnet, stellt eine „Einziehung von Forderungen“ im Sinne von Artikel 13 Teil
B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie 77/388 dar und ist damit von der mit
dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Puissochet
Schintgen
Gulmann
Macken
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Deutsch.