Urteil des EuGH vom 03.05.2001

EuGH: verordnung, belgien, kommission, berufskrankheit, soziale sicherheit, rentner, regierung, mitgliedstaat, mutterschaft, unterliegen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
3. Mai 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 13
Absatz 2 Buchstabe f - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen
auf Leistungen bei Berufskrankheit vorsieht, deren Empfänger nicht in diesem Staat wohnen und nicht mehr
dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegen“
In der Rechtssache C-347/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien,
und G. Vandersanden, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz
2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2.
Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, dass es
persönliche Beiträge in Höhe von 13,07 % auf belgische Berufskrankheitsrenten erhebt, deren Empfänger
nicht in Belgien wohnen und nicht mehr dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R.
Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. September 1998
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und
aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) verstoßen hat, dass es persönliche
Beiträge in Höhe von 13,07 % auf belgische Berufskrankheitsrenten erhebt, deren Empfänger nicht in
Belgien wohnen und nicht mehr dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegen.
Rechtlicher Rahmen
2.
Die Verordnung 1408/71 bestimmt in Artikel 13 mit der Überschrift „Allgemeine Regelung“:
„(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt, den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen
Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
...
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne
dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den
vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17
auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie
wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“
3.
Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni
1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die
Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71(ABl. L 206, S. 2) geht hervor, dass Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe f in die letztgenannte Verordnung aufgrund des Urteils vom 12. Juni 1986 in der
Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) eingefügt worden ist, in dem der Gerichtshof für
Recht erkannt hat, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend
auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit
beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie
viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses
verstrichen ist.
4.
Die Artikel 14 bis 17a der Verordnung Nr. 1407/71 enthalten verschiedene Sonderregelungen und
Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Artikel 13. Die Artikel 13 bis 17a der Verordnung Nr.
1408/71 bilden den Titel II dieser Verordnung mit der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften“.
5.
Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 enthält besondere Vorschriften für die einzelnen
Leistungsarten, für die diese Verordnung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt. Für Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft, die Gegenstand des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung sind, bestimmt Artikel 27 mit
der Überschrift „Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein
Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht“:
„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt
ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den
Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine
Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als
ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente
berechtigt wäre.“
6.
In Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Überschrift „Rentenanspruch aufgrund der
Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im
Wohnland nicht besteht“ heißt es:
„(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder
nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist
und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen
Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften
des Staates, aufgrund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten,
nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn
er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte ...
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen
gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;
b) hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf
diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen,
dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; sofern die Anwendung dieser
Vorschrift dazu führt, dass die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären,
gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den
Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben.“
7.
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der in demselben Kapitel des Titels III dieser
Verordnung steht und die Überschrift „Beiträge der Rentenberechtigten“ trägt, sieht vor:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden
Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der
nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der
Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten
Mitgliedstaats gehen.“
8.
Die Verordnung Nr. 1408/71 behandelt im Kapitel 4 des Titels III die Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten. Artikel 52 mit der Überschrift „Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als
dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung“ lautet wie folgt:
„Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des
zuständigen Staates wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen
hat, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts
können diese Leistungen jedoch vom Träger desWohnorts nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.“
9.
Die für Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen geltenden
Vorschriften finden sich in Titel III Kapitel 8 der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 77 der Verordnung mit
der Überschrift „Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern“ bestimmt:
„(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder
Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die
Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die
Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die
Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine
der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1
Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die
längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a - nach den betreffenden
Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die
Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser
Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft.“
10.
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) sieht ebenfalls in der Fassung der Verordnung Nr. 118/97 (im
Folgenden: Verordnung Nr. 574/72) in Artikel 10b mit der Überschrift „Formvorschriften für die
Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung“ vor:
„Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht
weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, werden
nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem
von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt.“
11.
Artikel 46 der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die Wiedergutmachung von Schäden
aufgrund von Berufskrankheiten ( vom 27. August 1970) bestimmt:
„Wer Opfer einer Berufskrankheit ist und eine Entschädigung oder eine Beihilfe aufgrund dieser
Gesetze erhält, ist weiter zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit geschuldet werden.
Der König bestimmt die Einzelheiten der Erhebung und der Aufteilung dieser Beiträge sowie die
Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1.
...“
Das vorprozessuale Verfahren
12.
Die Kommission ist der Auffassung, die Erhebung dieser Beiträge in Höhe von 13,07 % auf in
Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlte Renten verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht,
wenn die Rentenberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien wohnten und
dort eine von diesem Staat geschuldete Rente erhielten; sie hat daher die belgische Regierung mit
Schreiben vom 24. September 1996 aufgefordert, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
13.
Nachdem sie von der belgischen Regierung keine Antwort erhalten hatte, hat die Kommission ihre
Auffassung in der von ihr mit Schreiben vom 6. November 1997 an das Königreich Belgien gerichteten
mit Gründen versehenen Stellungnahme wiederholt. In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme
ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine
Verpflichtungen insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71
verstoßen habe, dass es einen persönlichen Beitrag in Höhe von 13,07 % auf die in Belgien aufgrund
einer Berufskrankheit gezahlten Renten erhebe, deren Empfänger keine anderen Leistungen der
sozialen Sicherheit als die in Frage stehende Rente erhielten, während sie in einem anderen
Mitgliedstaat wohnten. Sie hat die belgische Regierung aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten ab deren
Zustellung nachzukommen.
14.
Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 hat die belgische Regierung auf diese mit Gründen versehene
Stellungnahme geantwortet. In diesem Schreiben machte sie insbesondere geltend, dass Artikel 13
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 für die Empfänger einer in Belgien aufgrund einer
Berufskrankheit gezahlten Leistung nicht gelte, da diese Empfänger, auch wenn sie außerhalb
Belgiens wohnten, weiterhin dem System der belgischen sozialen Sicherheit unterlägen, weil sie nicht
nur eine vom Königreich Belgien gewährte Leistung bei Berufskrankheit erhielten, sondern auch
Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen
Gesundheitsfürsorgeleistungen und Familienbeihilfen hätten.
15.
Die Kommission hat die Antwort der belgischen Regierung auf die mit Gründen versehene
Stellungnahme nicht als zufriedenstellend angesehen und hat daher die vorliegende Klage erhoben.
16.
Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. März 1999 ist das Königreich der
Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreich Belgiens zugelassen
worden.
Zur Begründetheit
17.
Die Kommission macht geltend, wenn die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines
Mitgliedstaats auf eine Person nicht mehr anwendbar seien, bestimme Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f
der Verordnung Nr. 1408/71, durch den der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften umgesetzt werde, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene
wohne, als die allein anwendbaren Rechtsvorschriften. Von Personen, auf die die belgischen
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nicht mehr anwendbar seien und die im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnten, könne das Königreich Belgien folglich keine
Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
18.
Gegenüber dieser Auslegung könnten die Argumente nicht durchgreifen, die von der belgischen
Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geltend gemacht würden
und die darauf gestützt seien, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 auf
Empfänger von in Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Leistungen deshalb nicht
anwendbar sei, weil sie weiter dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterlägen. Dabei sei es
insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 mit der
Überschrift „Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten“ Sache des
Wohnmitgliedstaates, die Gesundheitsfürsorgeleistungen (Artikel 27) abzudecken und die
Familienleistungen (Artikel 77) den Personen zu gewähren, die eine von diesem Staat geschuldete
Rente erhielten und die keine Berufstätigkeit mehr im belgischen Hoheitsgebiet ausübten und nicht
dort wohnten. Daraus folge, dass gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 nur der
Wohnmitgliedstaat von den geschuldeten RentenBeiträge einbehalten dürfe, um die Kosten der
Leistungen bei Krankheit und bei Mutterschaft zu decken, die er zu übernehmen habe.
19.
Außerdem seien die in Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen keine
Leistungen bei Krankheit im Sinne des Titels III Kapitel 1 dieser Verordnung, sondern sie stellten
Sachleistungen dar, durch die die in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
auftretenden Bedürfnisse spezifisch befriedigt werden sollten und die daher stets weiter zulasten des
Trägers des zuständigen Mitgliedstaats zu erbringen seien, auch wenn der Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat wohne. Kapitel 4 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten enthalte jedoch keine Vorschrift, die den
zuständigen Mitgliedstaat nach dem Muster des Artikels 33 der Verordnung dazu ermächtige, zur
Finanzierung dieser Leistungen Beiträge einzubehalten.
20.
Die belgische Regierung macht geltend, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr.
1408/71 sei auf die streitigen Einbehaltungen von Beiträgen nicht anwendbar, da die betroffenen
Personen weiter den belgischen Rechtsvorschriften unterlägen, die daher weiter auf sie anwendbar
seien. Dabei finde die Anwendbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall ihren
Ausdruck in der Zahlung der nach der belgischen Regelung über Berufskrankheiten geschuldeten
Leistungen und in anderen im Rahmen des belgischen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Familienleistungen, und der Berücksichtigung von
Zeiten bei der Berechnung der Altersrente.
21.
Im Übrigen richte sich die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
nicht weiter anwendbar seien, nach nationalem Recht, wie ausdrücklich in Artikel 10 b der Verordnung
Nr. 574/72 geregelt sei, der damit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71
insoweit ergänze, als in diesem nicht angegeben werde, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen
Voraussetzungen jemand nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit „nicht weiterhin
unterliegt“. Der Gerichtshof habe dadurch, dass er im Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-
275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419) entschieden habe, dass ein Mitgliedstaat eine gesetzliche
Regelung in der Weise treffen könne, dass er nur dann verpflichtet sei, die geschuldeten Leistungen
weiterzuzahlen, wenn der Betroffene weiterhin im Inland wohne, anerkannt, dass es Sache des Rechts
des leistungspflichtigen Mitgliedstaats sei, die Voraussetzung - im vorliegenden Fall die Voraussetzung
Wohnungswechsel - festzulegen, deren Erfüllung dazu führe, dass dieses Recht nicht mehr gelte.
22.
Außerdem enthalte die Verordnung Nr. 1408/71, abgesehen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f,
keine Vorschrift, die das Recht eines anderen Mitgliedstaats ausdrücklich für maßgeblich erkläre.
Vielmehr zeige Artikel 52 der Verordnung eindeutig, dass zwar bestimmte Leistungen von den Trägern
des Wohnorts erbracht werden könnten, dass zuständiger Träger aber der Träger des
leistungspflichtigen Mitgliedstaats bleibe,der für die Kosten und die Dienstleistungen der Träger des
Wohnorts Erstattungen gewähre.
23.
Die niederländische Regierung macht geltend, das genannte Urteil Kuusijärvi sei - in dem
Zusammenhang, in dem es stehe, gelesen - dahin auszulegen, dass jemand, der jegliche
Berufstätigkeit aufgegeben habe, dennoch weiterhin den Rechtsvorschriften des letzten
Mitgliedstaats unterliege, in dem er beschäftigt gewesen sei, wenn diese Rechtsvorschriften dies
vorsähen. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass einem Arbeitnehmer, der jegliche Berufstätigkeit im
Gebiet eines Mitgliedstaats aufgegeben und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats umgezogen
sei, ohne dort eine neue Tätigkeit aufnehmen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates
bestehenden Wohnsitzvoraussetzungen entgegengehalten werden könnten: Wenn derartige
Voraussetzungen bestünden, unterliege der Arbeitnehmer nicht mehr den Rechtsvorschriften des
ersten Staates und, da er seine Tätigkeit aufgegeben habe, seien die Rechtsvorschriften seines
Wohnstaats gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 auf ihn anwendbar.
24.
Wenn dagegen die Rechtsvorschriften des ersten Staates keine Wohnsitzvoraussetzungen für die
Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit enthielten, seien diese Rechtsvorschriften
weiter auf den ehemaligen Arbeitnehmer anwendbar, auch wenn er im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohne. Nur wenn der Arbeitnehmer in einem späteren Stadium die
Zugehörigkeitsvoraussetzungen des Rechts des ersten Mitgliedstaats nicht mehr erfülle, würden die
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anwendbar.
25.
In ihrer Klageschrift ist die Kommission lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Artikel 13
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien wohnenden Empfänger von in
Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Rente anwendbar seien und dass das Königreich
Belgien daher nicht berechtigt sei, von einer solchen Rente Beiträge einzubehalten.
26.
Nur als Reaktion auf das Vorbringen der belgischen Regierung in deren Antwort auf die mit Gründen
versehene Stellungnahme der Kommission hat die Kommission sich darüber hinaus auf die Artikel 27,
33, 52 und 77 der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt, um ihre Auffassung zu untermauern, dass nur die
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats auf die nicht in Belgien wohnenden Empfänger von in
Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Renten anwendbar seien.
27.
Um unter diesen Voraussetzungen beurteilen zu können, ob die Klage der Kommission begründet
ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen
Artikel 13 gehört, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden. Mit diesen
Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer
Mitgliedstaaten unddie Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern
sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71
fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen
Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (siehe u. a. Urteil Kuusijärvi, Randnr. 28).
28.
Wie sich aus den Randnummern 32 bis 34 des Urteils Kuusijärvi ergibt, soll Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gerade bewirken, dass jemand, der in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ständig den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats unterliegt.
29.
Diese Vorschrift sieht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet
der Betroffene wohnt, jedoch nur dann vor, wenn keine anderen Rechtsvorschriften auf ihn
anwendbar sind und insbesondere wenn die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen früher
gegolten hatten, nicht mehr auf ihn anwendbar sind.
30.
Die Kommission hat aber nicht dargetan, dass dies bei den Rechtsvorschriften, die für die
Empfänger von in Belgien aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Renten gelten, notwendigerweise
der Fall ist, wenn diese im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Belgien wohnen.
31.
Dabei reicht nämlich die bloße Verweisung auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr.
1408/71 nicht aus, da der Wegfall der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift darstellt und da diese nicht selbst die
Voraussetzungen festlegt, unter denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr
anwendbar sind.
32.
Darüber hinaus ist keines der Argumente, das die Kommission aus den Artikeln 27, 33, 52 und 77
der Verordnung Nr. 1408/71 hergeleitet hat, um nachzuweisen, dass nur die Rechtsvorschriften des
Wohnmitgliedstaats für die nicht in Belgien wohnenden Empfänger von in Belgien aufgrund einer
Berufskrankheit gezahlten Renten anwendbar sind, in diesem Zusammenhang schlüssig.
33.
Was zunächst Artikel 27 angeht, ist zum einen festzustellen, dass diese Vorschrift dadurch, dass sie
vorsieht, dass ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten,
darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, Leistungen bei
Krankheit und Mutterschaft dieses Mitgliedstaats erhält, wenn er nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats darauf Anspruch hat, als solche keinen Anspruch auf diese Leistungen begründet.
34.
Zum anderen ist zu unterstreichen, dass Artikel 28, wenn ein Rentner, der nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt ist, keinen Anspruch auf
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in
dessen Gebiet er wohnt, ausdrücklich den zuständigen Trägereines anderen Mitgliedstaats als des
Wohnmitgliedstaats für die Gewährung dieser Leistungen benennt.
35.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch kein Argument aus Artikel 33 der Verordnung Nr.
1408/71 hergeleitet werden, wonach der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, von
dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, die er zu übernehmen
haben könnte, Beiträge einbehalten darf.
36.
Was sodann Artikel 52 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ist festzustellen, dass dieser selbst für
den Fall, dass der Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates
wohnt, ausdrücklich vorsieht, dass die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
geschuldeten Leistungen, die er erhält, ihm unmittelbar vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats
oder für dessen Rechnung vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
37.
Was schließlich Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, ist festzustellen, dass diese
Vorschrift bei der Gewährung der darin genannten Leistungen an den Empfänger einer Rente wegen
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Vorbild der Artikel 27 und 28 der
Verordnung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser
Empfänger wohnt, nur dann vorsieht, wenn der Anspruch auf diese Leistungen aufgrund dieser
Rechtsvorschriften selbst besteht; in den anderen Fällen bestimmt diese Vorschrift für die Gewährung
derartiger Leistungen ausdrücklich den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats als des
Wohnmitgliedstaats.
38.
Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie sich in ihrer
Klageschrift auf die Folgerung beschränkt hat, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen habe,
dass es Beiträge auf in Belgien wegen einer Berufskrankheit gezahlte Renten erhebe, wenn die
Empfänger dieser Renten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnten und nicht mehr dem belgischen
System der sozialen Sicherheit unterlägen, aus dieser Vorschrift Rechtsfolgen abgeleitet hat, die sich
daraus nicht notwendigerweise ergeben. Sie sieht nämlich als gesichert an, dass die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind, während sie zum Nachweis der
Begründetheit ihrer Auffassung hätte belegen müssen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden
Fall tatsächlich erfüllt sind und dabei konkret hätte angeben müssen, in welchen Fallgestaltungen die
Empfänger von in Belgien wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlten Renten
tatsächlich nicht mehr den belgischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen, wenn
sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Belgien wohnen.
39.
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag obliegt es aber der
Kommission, das Vorliegen der behaupteten Verletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die
erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren dieser prüfen kann, ob diese
Vertragsverletzung vorliegt (siehe u. a. Urteil vom 23. Oktober1997 in der Rechtssache C-159/94,
Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102).
40.
Die Klage der Kommission ist daher als nicht begründet abzuweisen.
Kosten
41.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten. Da
das Königreich Belgien die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen
unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die
Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen,
trägt das Königreich der Niederlande seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Französisch.