Urteil des EuGH vom 14.06.2001

EuGH: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, grundbuch, regierung, kommission, efta, vorarlberg, ewr, ferienwohnung, unterzeichnung, abkommen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
14. Juni 200
„Vorabentscheidungsersuchen - Eintragung von Immobiliengeschäften im Grundbuch - Verwaltungstätigkeit
ohne Rechtsprechungscharakter - Unzuständigkeit des Gerichtshofes“
In der Rechtssache C-178/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bezirksgericht Bregenz
(Österreich) im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Grundbuchseintragung von
Doris Salzmann
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56
EG) und Anhang XII Ziffer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet
(Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von D. Salzmann, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. Niejahr als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Doris Salzmann, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh,
der österreichischen Regierung, vertreten durch P. Kustor und M. Germann als Bevollmächtigte, und der
Kommission, vertreten durch M. Niejahr, in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 2001,
folgendes
Urteil
1.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 1999, hat das
Bezirksgericht Bregenz dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei
Fragen nach der Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) und Anhang XII Ziffer 1
Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Antrags von Frau Salzmann auf Eintragung eines
Vertrages zum Erwerb eines unbebauten Grundstücks in Fußach, Land Vorarlberg (Österreich), im
Grundbuch.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 73b EG-Vertrag bestimmt:
„(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“
4.
In Anhang XII Ziffer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
sich auf die Anwendung der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von
Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) bezieht, heißt es: „Unbeschadet des Rechts der EFTA-
Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften
zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die
EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-
Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als
aufgrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.“
5.
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 88/361 bestimmt:
„Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen
dürfen aufrechterhalten werden, bis der Rat weitere diesbezügliche Vorschriften gemäß Artikel 69 des
Vertrages erlässt. Die vorliegende Vorschrift berührt nicht die Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechts.“
Das nationale Recht
6.
Gemäß § 8 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (LGBl. 1997/85) bedarf es für die Wirksamkeit
des Erwerbs eines Baugrundstücks der Genehmigung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb
angemessener Frist einer dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Wird
die Genehmigung versagt, ist das Grundstücksgeschäft kraft gesetzlicher Anordnung nichtig.
7.
In Bezug auf Geschäfte über bebaute Grundstücke sehen die Rechtsvorschriften des Landes
Vorarlberg dagegen lediglich vor, dass der Erwerber eine Erklärung abzugeben hat, mit der er sich
verpflichtet, den erworbenen Wohnraum nicht als Ferienwohnung zu nutzen.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen
8.
Frau Doris Salzmann, österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Fußach im
Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Bregenz, kaufte von Herrn Walter Schneider, ebenfalls
österreichischer Staatsbürger, ein Baugrundstück in der Gemeinde Fußach. Sie stellte keinen
Genehmigungsantrag, legte jedoch eine Erklärung vor, die derjenigen entspricht, die bei einem
bebauten Grundstück erforderlich gewesen wäre, und mit der sie sich verpflichtete, das erworbene
Grundstück nicht zur Errichtung einer Ferienwohnung zu nutzen.
9.
Frau Salzmann machte beim Bezirksgericht Bregenz, das für die Eintragung von
Immobiliengeschäften im Grundbuch zuständig ist, geltend, dass das Genehmigungsverfahren den
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich zuwiderlaufe und dass die Abgabe
einer Erklärung ausreichen müsse, um die Eintragung vornehmen zu können.
10.
Das Bezirksgericht fand in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine ausreichenden Hinweise,
um über den Eintragungsantrag entscheiden zu können, und hat beschlossen, dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Können sich Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch dann auf die
Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn eine Kapitaltransaktion kein transnationales Element aufweist?
2. Ist es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass für den Erwerb eines Baugrundstücks eine
konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist?
3. Welche Wirkung hat die Stillhalteklausel des Anhangs XII Ziffer 1 Buchstabe e zum EWR-Abkommen
auf ihrer Art nach neue grundverkehrsrechtliche Genehmigungstatbestände, die nach der am 2. Mai
1992 stattgefundenen Unterzeichnung des EWR-Abkommens neu geschaffen wurden?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
11.
Nach Ansicht der Kommission und der spanischen Regierung hat das Bezirksgericht, wenn es als
Grundbuchsgericht tätig wird, keine Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die
Anträge auf Eintragung von Eigentumstiteln im Grundbuch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
dabei handele es sich um eine Verwaltungs- und nicht um eine Rechtsprechungstätigkeit. Folglich
erfülle das Bezirksgericht Bregenz im Ausgangsfall nicht die Voraussetzungen dafür, als Gericht im
Sinne vonArtikel 177 EG-Vertrag angesehen zu werden, und der Gerichtshof sei daher nicht befugt,
auf die ihm hier zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten. Die österreichische
Regierung hat sich diesem Standpunkt angeschlossen, nachdem sie vom Gerichtshof gebeten worden
war, ihre Meinung zu dieser Frage zu äußern.
12.
Nach Auffassung dieser Verfahrensbeteiligten ist die Tätigkeit, die das Bezirksgericht in seiner
Eigenschaft als Grundbuchsgericht ausübt, mit derjenigen der italienischen Gerichte vergleichbar,
wenn diese im Rahmen eines Verfahrens der „giurisdizione volontaria“ über einen Antrag auf
Genehmigung der Satzung einer Gesellschaft zum Zweck ihrer Eintragung im Register entscheiden;
dieser Tätigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-
111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnrn. 9 bis 11) Rechtsprechungscharakter abgesprochen.
13.
Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht
im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten
ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit,
streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren
Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96,
Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 21.
März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-
1577, Randnr. 33).
14.
Außerdem hängt zwar die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht davon ab,
ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat
(vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr.
12). Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen
können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu
entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschluss
vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Urteil
vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).
15.
Wenn die vorlegende Einrichtung als Verwaltungsbehörde handelt, ohne dass sie gleichzeitig einen
Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann somit selbst dann, wenn sie die übrigen in Randnummer 13
dieses Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine
Rechtsprechungstätigkeit ausübt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über den Antrag auf Eintragung einer
Gesellschaft im Register in einem Verfahren entscheidet, das nicht die Aufhebung eines Rechtsakts
zum Gegenstand hat, der ein Recht des Antragstellers verletzt (vgl. Urteil Job Centre, Randnr. 11).
16.
Den Akten ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht, wenn es gemäß dem Grundbuchgesetz
(österreichisches Bundesgesetz von 1995) einen Antrag aufEintragung eines
Grundstückskaufvertrags in das Grundbuch prüft, nicht mit einem Rechtsstreit befasst ist, sondern
allein darüber befindet, ob der Antrag die in den Rechtsvorschriften für die Eintragung von
Eigentumsrechten im Grundbuch festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
17.
Insoweit übt das Bezirksgericht eine Tätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter aus.
18.
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bezirksgericht ausnahmsweise die
Parteien einvernehmen kann, da diese Befugnis den Charakter der ausgeführten Tätigkeit nicht
berührt.
19.
Frau Salzmann macht jedoch geltend, ihr Antrag an das Bezirksgericht Bregenz, der als „Rekurs“
bezeichnet wird, folge auf die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg
(nachfolgend: Landeskommission), mit der diese die Bestätigung ihrer Erklärung über den
Grundstückserwerb abgelehnt habe, sowie auf den Ablehnungsbeschluss des Rechtspflegers des
Bezirksgerichts Bregenz, der mit ihrem Antrag auf Eintragung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch
befasst gewesen sei. Ihr Antrag an das Bezirksgericht Bregenz habe daher den Charakter eines
Rechtsmittels.
20.
Dieses Vorbringen ist unbegründet.
21.
Aus den Akten geht nämlich hervor, dass das Bezirksgericht Bregenz nicht das für Rechtsmittel
gegen die Entscheidungen der Landeskommission zuständige Gericht ist und dass der Rechtspfleger
kein erstinstanzliches Organ ist, dessen Beschlüsse mit einem Rechtsbehelf vor dem Bezirksgericht
angefochten werden könnten, sondern ein Beamter, der bei diesem Gericht beschäftigt ist und der im
Wege der Delegation sowie unter dessen Aufsicht die Tätigkeit ausübt, die das Gericht ihm überträgt.
Der „Rekurs“ beim Bezirksgericht gegen den Beschluss seines Rechtspflegers hat daher den
Charakter einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde innerhalb des betreffenden Organs, und das
vorausgegangene Handeln dieses Beamten reicht nicht aus, um der Tätigkeit des Bezirksgericht auf
dem Gebiet der Grundbuchführung einen anderen als verwaltenden Charakter zu verleihen.
22.
Folglich ist der Gerichtshof nicht zuständig, über die vom Bezirksgericht Bregenz im Rahmen des
Verfahrens zur Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch gestellten Fragen zu entscheiden.
Kosten
23.
Die Auslagen der österreichischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für Frau Salzmann
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim Bezirksgericht Bregenz anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht zuständig, auf die vom
Bezirksgericht Bregenz in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1998 gestellten Fragen zu
antworten.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.