Urteil des EuGH vom 16.10.2003

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
16. Oktober 200
„Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren“
In der Rechtssache C-29/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC),
(Portugal),
Beklagte,
wegen einer Klage der Kommission gemäß Artikel 238 EG auf Rückzahlung der Summe von 62 236,65 Euro,
die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrages Nr. IN10278I 20364/0 an die Beklagte gezahlt hat,
zuzüglich Verzugszinsen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken und des Richters J. N.
Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Januar 2003 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238
EG Klage gegen die private Einrichtung Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) (im
Folgenden: ITEC) auf Rückzahlung eines Vorschusses von 62 236,65 Euro erhoben, den die
Kommission im Rahmen des Vertrages IN 10278I 20364/0 (im Folgenden: Vertrag) geleistet hat,
zuzüglich 6 853,19 Euro als Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2002 bei einem Zinssatz von 6,28 %,
was einem Gesamtbetrag von 69 089,84 Euro entspricht, zuzüglich eines Betrages von 10,71 Euro pro
Tag als Verzugszinsen zum gleichen Satz vom 31. Dezember 2002 bis zur vollständigen Rückzahlung.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2.
Am 18. Dezember 1996 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,
den Vertrag mit dem ITEC als Koordinator, der Associação Nacional de Formação Electrónica Industrial
- ANFEI, der Novageo, Lda, der OCT-ON Campus Technology SA, der Sodit SA und der TMN -
Telecomunicação Móveis Nacionais, SA.
3.
Der Vertrag sah im Rahmen der Entscheidung 94/917/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über
ein spezifisches Programm zur Verbreitung und optimalen Nutzung der Ergebnisse aus Forschung,
technologischer Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 361, S. 101) die Durchführung
eines Forschungsprojekts namens „TRIO“ mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft vor.
4.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages war das Vorhaben auf eine Dauer von 27 Monaten ab dem 1.
Januar 1997 angelegt.
5.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages verpflichtete sich die Kommission, sich an der
ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts, dessen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten auf 1
338 740 ECU geschätzt worden waren, finanziell zu beteiligen, und nach Artikel 3 Absatz 2 konnte
diese Beteiligung bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten decken oder sich
gegebenenfalls auf 100 % der zusätzlichen Kosten bis zu einem Betrag von 669 370 ECU belaufen.
6.
Nach Artikel 4 des Vertrages sollte der Beitrag der Kommission folgendermaßen gezahlt werden:
- ein Vorschuss von 200 819 ECU, zahlbar innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Unterschrift
der Vertragsparteien;
- regelmäßige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Genehmigung der Zwischenberichte
und der entsprechenden Kostenaufstellungen, wobei der Gesamtbetrag aus Vorschuss und
regelmäßigen Zahlungen 90 % des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Kommission am
Projekt nicht überschreiten durfte;
- der Restbetrag des Gesamtbeitrags (die restlichen 10 %), zahlbar innerhalb von zwei Monaten
nach der Genehmigung des letzten Berichts, der Unterlagen oder anderer Ergebnisse, die für das
Projekt vorzulegen waren, und der Kostenaufstellung für den letzten Abrechnungszeitraum.
7.
Artikel 9 Absatz 2.3 des Vertrages sah vor, dass alle Zahlungen zu Lasten der Kommission über den
Projektkoordinator zu leisten waren, der im Übrigen verpflichtet war, jede Zahlung unverzüglich an den
Vertragspartner weiterzuleiten, dem sie zugedacht war.
8.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II des Vertrages bestimmte, dass das ITEC in seiner
Eigenschaft als Koordinator einziger Ansprechpartner der Kommission für die Übermittlung aller mit
dem Vertrag zusammenhängenden Dokumente war und sich auch zur Vorlage der regelmäßigen
Berichte alle zwölf Monate innerhalb des auf das Ende des Berichtszeitraums folgenden Monats sowie
eines Abschlussberichts verpflichtete, der innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsablauf vorzulegen
war.
9.
Nach Artikel 23 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages verpflichteten sich die Vertragspartner für
den Fall, dass der finanzielle Gesamtbeitrag zum Projekt geringer sein sollte als der Gesamtbetrag der
geleisteten Zahlungen, der Kommission den Unterschiedsbetrag unverzüglich zu erstatten.
10.
Gemäß Artikel 7 des Anhangs II des Vertrages haben die Parteien vereinbart, alle Streitigkeiten
über die Gültigkeit, die Ausführung und die Auslegung des Vertrages, der nach seinem Artikel 10
portugiesischem Recht unterliegt, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
vorzulegen.
11.
Die Kommission hat nach den Vertragsbestimmungen folgende Zahlungen an das ITEC geleistet:
- 200 819 ECU im Januar 1997 als Vorschuss;
- 48 849,12 ECU im September 1997 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1.
Januar 1997 bis 30. Juni 1997 am 31. Juli 1997;
- 152 592,58 ECU im April 1998 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. Juli
1997 bis 31. Dezember 1997 am 31. Dezember 1997;
- 58 527,42 ECU im März 1999 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. Januar
1998 bis 30. Juni 1998 am 31. Juli 1998.
12.
Um den Vorschuss der Kommission zu rechtfertigen, legte das ITEC folgende Unterlagen vor:
- am 31. Januar 1999 den vierten regelmäßigen Bericht über den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31.
Dezember 1998, für den sich der von der Kommission festgelegte Beitrag auf 33 339,59 ECU belief;
- am 31. Juli 1999 den fünften Bericht über den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999, für
den sich der von der Kommission festgelegte Beitrag auf 68 988,13 ECU belief;
- am 30. September 1999 den Abschlussbericht mit einer Zusammenstellung der im Zeitraum vom 1.
Juli 1999 bis 30. September 1999 getätigten Ausgaben, für den sich der von der Kommission
festgelegte Beitrag auf 36 254,63 ECU belief.
13.
Am 17. März 2000 richtete die Kommission ein Schreiben an das ITEC, mit dem sie die Rückzahlung
von 62 236,65 ECU forderte, d. h. der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag von 460
788,12 ECU und der Summe von 398 551,47 ECU, auf die sich der Gesamtbeitrag der Kommission auf
der Grundlage der vorgelegten Kostenaufstellungen hätte belaufen müssen.
14.
In der Folge erließ die Kommission am 13. Februar 2001 die Lastschrift Nr. 3240210406 in Höhe von
62 236,65 Euro, die am 31. März 2001 fällig sein sollte. Unter der Rubrik „Zahlungsbedingungen“
kündigte die Kommission an, dass nach diesem Datum Verzugszinsen zu dem von der Europäischen
Zentralbank auf ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Punkte zu
zahlen seien. Am 14. Mai und am 29. Juni 2001 übersandte sie zwei weitere Erinnerungen.
15.
Am 14. Dezember 2001 sandte das ITEC ein Fax an die Kommission, in dem es sein Interesse an
einer Lösung des Problems bekundete. Die Kommission antwortete ihm am 14. Januar 2002 unter
erneuter Angabe der im Rahmen des Projekts gezahlten Beträge und der Begründung für die
Rückforderung des Überschusses.
16.
Da das ITEC diesem Rückforderungsersuchen nicht nachkam, hat die Kommission die vorliegende
Klage erhoben.
Verfahren vor dem Gerichtshof
17.
Nach Artikel 238 EG und dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober
1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1)
ist der Gerichtshof für die Entscheidung von Klagen, die aufgrund einer Schiedsklausel von einem
Organ erhoben werden, ausschließlich zuständig.
18.
Die Klage der Kommission ist dem ITEC ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit der Begründung,
dass das ITEC innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht habe,
beantragte die Kommission gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
Versäumnisurteil.
19.
Das ITEC, gegen das ordnungsgemäß Klage erhoben ist, hat nicht fristgerecht eine
Klagebeantwortung im Sinne von Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht. Der Gerichtshof
muss daher durch Versäumnisurteil entscheiden. Da an der Zulässigkeit der Klage kein Zweifel
besteht, hat er nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin
begründet erscheinen.
20.
Die Kommission beantragt, das ITEC zu verurteilen,
- an sie einen Betrag von 69 089,84 Euro zu zahlen, der einer Hauptschuld von 62 236,65 Euro
nebst bis zum 31. Dezember 2002 bei einem Zinssatz von 6,28 % aufgelaufenen Verzugszinsen von 6
853,19 Euro entspricht;
- vom 31. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung weitere 10,71 Euro pro Tag als Zinsen zum
gleichen Zinssatz zu zahlen;
- die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses
21.
Nach Artikel 23 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages verpflichteten sich die Vertragspartner für
den Fall, dass der finanzielle Gesamtbeitrag zum Projekt geringer sein sollte als der Gesamtbetrag der
geleisteten Zahlungen, der Kommission den Unterschiedsbetrag unverzüglich zu erstatten.
22.
Aus den von der Kommission beigebrachten Informationen geht hervor, dass das ITEC zum einen die
Gesamtsumme von 460 788,12 ECU erhalten hat und dass sich zum anderen auf der Grundlage der
verschiedenen von ihm vorgelegten Kostenaufstellungen der Gesamtbeitrag der Kommission auf
lediglich 398 551,47 ECU hätte belaufen sollen, was 50 % der Gesamtkosten des Projekts entspricht.
23.
Daher ist dem Antrag der Kommission stattzugeben, was die Rückzahlung des Überschusses von 62
236,65 ECU angeht.
Zu den Zinsen
24.
In der gegenüber dem ITEC erlassenen Lastschrift gab die Kommission an, dass diese zum 31. März
2001 fällig sei und dass nach diesem Datum Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank
auf ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Punkte zu zahlen seien.
25.
Es ist jedoch festzustellen, dass Artikel 23 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages nicht vorsieht,
dass zu der Rückzahlung des von der Kommission an das ITEC gezahlten Überschusses Verzugszinsen
hinzuzurechnen seien.
26.
In Ermangelung vertraglich vereinbarter Zinsen und angesichts dessen, dass der Vertrag
portugiesischem Recht unterliegt, ist deshalb Artikel 806 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs
(Código Civil) anzuwenden, dessen Absätze 1 und 2 vorsehen, dass „[b]ei Geldschulden ... der
Schadensersatz den Zinsen ab dem Tag der Inverzugsetzung des Schuldners entspricht“ und dass
„[d]ie geschuldeten Zinsen ... die gesetzlichen Zinsen [sind], es sei denn, ... die Parteien hätten
einen vom gesetzlichen Zinssatz abweichenden Verzugszins vereinbart“.
27.
Da die Kommission das ITEC in Verzug gesetzt hat, kann sie zu Recht ab dem 31. März 2001
Verzugszinsen zum portugiesischen gesetzlichen Zinssatz verlangen.
28.
Die Portaria Nr. 263/99 vom 12. April 1999 ( I, Reihe B, Nr. 85 vom 12. April 1999,
im Folgenden: Verordnung Nr. 263/99) setzte den gesetzlichen Zinssatz auf 7 % fest. Dieser Zinssatz
wurde durch die Portaria Nr. 291/2003 vom 8. April 2003 ( I, Reihe B, Nr. 83 vom 8.
April 2003, im Folgenden: Verordnung Nr. 291/2003) geändert und ab dem 1. Mai 2003 auf 4 %
festgesetzt.
29.
Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) wird die
Bezugnahme auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt.
30.
Folglich ist das ITEC zu verurteilen, der Kommission 62 236,65 Euro nebst Verzugszinsen zum
portugiesischen gesetzlichen Zinssatz, zu berechnen bis zum 30. April 2003 nach der Verordnung Nr.
263/99 und vom 1. Mai 1003 bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld nach der Verordnung Nr.
291/2003, zu zahlen.
Kosten
31.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das ITEC mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem
entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) wird verurteilt, an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften 62 236,65 Euro nebst Verzugszinsen zum
portugiesischen gesetzlichen Zinssatz, zu berechnen bis zum 30. April 2003 nach der
Portaria Nr. 263/99 vom 12. April 1999 und vom 1. Mai 2003 bis zur vollständigen Bezahlung
der Schuld nach der Portaria Nr. 291/2003 vom 8. April 2003, zurückzuzahlen.
2. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) trägt die Kosten des
Verfahrens.
Puissochet
Macken
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Portugiesisch.