Urteil des EuGH vom 01.04.2004

EuGH: kommission, rückforderung, soziale sicherheit, republik, beihilfe, unternehmen, spanien, mitgliedstaat, regierung, unmöglichkeit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. April 2004
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der
Durchführung“
In der Rechtssache C-99/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
vice avvocato generale dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3
und 4 der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische
Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1), mitgeteilt am 4. Juni
1999, verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen
hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und
mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, oder der Kommission diese Maßnahmen
jedenfalls nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer
sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission, vertreten durch E. Montaguti als
Bevollmächtigte, und der Italienischen Republik, vertreten durch O. Fiumara, vice avvocato generale dello
Stato, im Beistand von A. Morrone, in der Sitzung vom 18. September 2003,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. März 2002 bei der Kanzlei
des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der
Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1), mitgeteilt am 4. Juni 1999, verstoßen
hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den
Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, und der Kommission diese Maßnahmen jedenfalls nicht
mitgeteilt hat.
Die Entscheidung 2000/128 und das Vorverfahren
2
Am 11. Mai 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/128, deren Artikel 1 bis 4 Folgendes
bestimmen:
„Artikel 1
(1) Die von Italien ab November 1995 für die Einstellung von Arbeitnehmern aufgrund von Ausbildungs- und
Arbeitsverträgen nach Maßgabe der Gesetze 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 unrechtmäßig gewährten
Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen insofern vereinbar, als sie betreffen:
die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Empfängerunternehmen für Arbeitnehmer, die noch nie ein
Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben, im Sinne der Leitlinien für
Beschäftigungsbeihilfen,
die Einstellung von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Zwecke dieser Entscheidung sind unter
Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt Jugendliche unter 25 Jahren, Hochschulabsolventen bis einschließlich 29 Jahre und
Langzeitarbeitslose, d. h. seit wenigstens einem Jahr Arbeitslose, zu verstehen.
(2) Die aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen gewährten Beihilfen, die nicht den Bedingungen
des Absatzes 1 entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Die von Italien aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes 196/97 für die Umwandlung befristeter in
unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und
dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern sie die Voraussetzung der Nettoarbeitsplatzschaffung gemäß den
Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen erfüllen.
Die Zahl der Arbeitsplätze des Unternehmens wird abzüglich der Arbeitsplätze berechnet, denen die
Umwandlung zugute kommt, und der Arbeitsplätze, die durch befristete Arbeitsverträge geschaffen wurden
oder die nicht eine gewisse Beschäftigungsstabilität gewährleisten.
(2) Die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, die nicht
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3
Italien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um von den Empfängern diejenigen Beihilfen zurückzufordern, die
nicht den Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 entsprechen und bereits unrechtmäßig gewährt wurden.
Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzuzahlenden Beträge
werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen
Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese werden auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des
Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet.
Artikel 4
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die
Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.“
3
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 13. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG beantragt, die Entscheidung 2000/128 für nichtig zu
erklären, hilfsweise, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr die Rückzahlung von
Beträgen angeordnet wird, die eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen.
4
Am 28. Oktober 1999 forderte die Kommission Italien auf, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen
wurden, um der Entscheidung 2000/128 nachzukommen. Dieser Aufforderung folgten ein Schriftwechsel
zwischen der Kommission und der Italienischen Republik, in dem Italien sich darauf berief, dass die
Umsetzung dieser Entscheidung äußerst komplex sei, sowie am 27. März 2000 in Rom (Italien) ein Treffen
zwischen dem Minister für Arbeit und soziale Sicherheit und dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied
der Kommission.
5
Am 19. April 2001 erhielt die Kommission ein letztes italienisches Schreiben, mit dem ihr mitgeteilt wurde,
dass die zuständigen Dienststellen am 1. Februar 2001 in einer Besprechung die Leitlinien festgelegt
hätten, die dem Verfahren der Rückforderung der zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen zugrunde zu legen
seien, und dass das „ablauftechnische Verfahren“ für deren Rückforderung festgelegt worden sei.
6
Mit Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C‑310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I‑2289) wies der
Gerichtshof die Nichtigkeitsklage der Italienischen Republik gegen die Entscheidung 2000/128 ab.
7
Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Italienische Republik nicht alle erforderlichen
Maßnahmen getroffen habe, um der Entscheidung 2000/128 nachzukommen, und hat beschlossen, die
vorliegende Klage zu erheben.
Zur Begründetheit
8
Die Kommission macht geltend, dass die Italienische Republik ihr am 4. August 1999, also nach Ablauf von
zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung 2000/128, noch nicht die Maßnahmen mitgeteilt habe,
die ergriffen worden seien, um der Pflicht zur Rückforderung der rechtswidrig ausgezahlten Beihilfen von den
Empfängerunternehmen nachzukommen.
9
Zunächst habe Italien sich global darauf berufen, dass das Prüfungsverfahren vor der Durchführung der
Rückforderung äußerst schwierig und komplex sei. Erst danach, im Dezember 2000 und im April 2001, habe
Italien die Erarbeitung eines „Ablaufdiagramms“ zur Anwendung der Entscheidung 2000/128 ins Auge
gefasst und der Kommission Informationen über das Vorgehen der zuständigen inländischen Stellen
übermittelt, bei denen es sich jedenfalls nur um vorbereitende Tätigkeiten gehandelt habe. Italien habe nie
geltend gemacht, dass gegenüber den betroffenen Unternehmen konkrete Initiativen ergriffen worden
seien.
10
Italien habe auch keine Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung 2000/128 vorgeschlagen, die es
ermöglicht hätten, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden.
11
Die Italienische Republik räumt ein, dass sie die entsprechenden Beträge noch nicht zurückgefordert habe.
Dies liege sowohl an den Schwierigkeiten, die bei der Feststellung der Empfänger der rechtswidrigen
Beihilfen aufgetreten seien, als auch daran, dass sich die Italien nicht im Klaren darüber sei, in welchem
Umfang die Rückforderung zu erfolgen habe. Jedenfalls sei die italienische Regierung in Bezug auf ihre
Verpflichtung aus der Entscheidung 2000/128 nicht untätig geblieben; die Kommission behaupte zu Unrecht,
dass ihr die Entwicklungen der Lage nicht mitgeteilt worden seien.
12
Italien habe im Laufe des Verfahrens, das zum oben genannten Urteil Italien/Kommission geführt habe, unter
dem Vorbehalt des Ausgangs dieses Verfahrens erste Schritte unternommen, um die Beihilfen
zurückzufordern. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rückforderungspflicht seien zahlreiche
Schwierigkeiten aufgetreten, so dass Italien mehrfach Kontakt mit den Dienststellen der Kommission
aufgenommen habe, um die Situation zu klären.
13
Namentlich habe das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit der Kommission in einem Schreiben vom
11. Dezember 2000 eine Konzeption für die Rückforderung der Beihilfen vorgelegt und diese sowohl in der
mündlichen Verhandlung vom 4. April 2001 in der Rechtssache Italien/Kommission als auch mit einem
Schreiben vom 19. April 2001 davon unterrichtet, dass im Februar 2001 eine Besprechung zwischen den
Dienststellen der zuständigen Verwaltungen stattgefunden habe, in deren Verlauf zur Vervollständigung der
Konzeption des ablauftechnischen Verfahrens zur Rückforderung Aktionslinien festgelegt worden seien, auf
deren Grundlage die Beihilfen zurückgefordert werden sollten, die als zu Unrecht gezahlt anzusehen seien.
14
Italien sei fest entschlossen, seinen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofes
nachzukommen. Um die Rückforderung schneller durchführen zu können und das Risiko zu vermeiden, dass
die Empfänger der zu Unrecht gezahlten Beihilfen auf nationaler oder gar Gemeinschaftsebene einen
Rechtsstreit mit unvorhersehbaren Ausmaßen anhängig machen, sei es zweckmäßig, dass Italien und die
Gemeinschaft gemeinsam außergerichtlich zumindest in groben Zügen die Kriterien festlegten, die zum
einen ermöglichten, konkret die Rückforderung von Beihilfen auszuschließen, die Unternehmen gewährt
worden seien, die aufgrund ihrer Größe, ihres Standortes sowie der Art ihrer Tätigkeit nicht zur
Rückerstattung verpflichtet seien, und zum anderen die Unternehmen freizustellen, bei denen man davon
ausgehen könne, dass sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könnten. Der Ausschluss
bestimmter Unternehmensgruppen, insbesondere kleiner Unternehmen, könne die effektive Rückforderung
bei Unternehmen erleichtern, die keinen gerechtfertigten Ausschlussgrund geltend machen könnten.
15
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger
Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht
davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der
Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der
Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I‑4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der
Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑6695, Randnr. 44).
16
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission,
mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird,
nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen
eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend
machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April
1995 in der Rechtssache C‑348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in
der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der
Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003,
Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).
17
Auch wenn ein Mitgliedstaat gegen eine solche Klage nichts anderes geltend machen kann als die völlige
Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, so kann er doch unvorhergesehene und unvorhersehbare
Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen
auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung
vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen
die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich
Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten
auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-
Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten
Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der
Rechtssache C‑378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002,
Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien,
oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).
18
Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf
beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen,
politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen
Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission
andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die
Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87,
Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C‑280/95,
Kommission/Italien, Slg. 1998, I‑259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25,
und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).
19
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in Randnummer 102 des Urteils Italien/Kommission zum Grundsatz
des Vertrauensschutzes festgestellt, dass die Kommission durch Mitteilung im
(ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger einer staatlichen Beihilfe davon
unterrichtet hat, dass sie Beihilfen, die ihnen missbräuchlich gewährt würden, gegebenenfalls zurückzahlen
müssten (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C‑5/89, Kommission/Deutschland, Slg.
1990, I‑3437, Randnr. 15).
20
Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise
auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt
ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen
Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls
Auslegungsfragen vorzulegen (vgl. die oben genannten Urteile vom 20. September 1990,
Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und Italien/Kommission, Randnr. 103).
21
Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG gewährt
haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der
Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die
die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG praktisch
wirkungslos, da die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könnten, um
entsprechenden Entscheidungen der Kommission ihre Wirkung zu nehmen (vgl. die Urteile vom 20.
September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 104).
22
In Randnummer 105 des Urteils Italien/Kommission hat der Gerichtshof zum Vorbringen der italienischen
Regierung, die Rückzahlung sei komplex und schwer nachprüfbar und das Beihilfesystem habe im nationalen
Produktionsgeflecht einen umfänglichen Anwendungsbereich, weiter ausgeführt, dass die Befürchtung
interner Schwierigkeiten, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, es nach ständiger Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen vermag, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden
Verpflichtungen nicht einhält (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 15 genannt,
Randnr. 52).
23
Weder die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen
betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zu untersuchen, was
der Gerichtshof im Übrigen in Randnummer 91 des Urteils Italien/Kommission als zulässig angesehen hat,
noch der Umstand, dass innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung
über die Rückforderung dieser Beihilfen eine Vertragsverletzungsklage erhoben wurde, sind geeignet, die
Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien,
oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 56).
24
Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – anders als Artikel 226 EG – kein Vorverfahren vorsieht und die
Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird,
innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des
Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren
Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später
festgesetzt hat (Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, oben in Randnr. 17 genannt, Randnr. 26). Im
vorliegenden Fall hat die Kommission in Artikel 4 der Entscheidung 2000/128 eine Frist von zwei Monaten ab
Bekanntgabe dieser Entscheidung gesetzt.
25
Unstreitig hatte die italienische Regierung beim Ablauf dieser Frist die Maßnahmen, die zur Rückforderung
der fraglichen Beihilfen erforderlich waren, noch nicht ergriffen. Außerdem geht aus Randnummer 105 des
oben genannten Urteils Italien/Kommission hervor, dass der Gerichtshof mehr als zweieinhalb Jahre nach
Ablauf dieser Frist festgestellt hat, dass Italien keinen Versuch unternommen hatte, die fraglichen Beihilfen
zurückzufordern.
26
Schließlich geht aus den Ausführungen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hervor,
dass sich zu diesem Zeitpunkt, also am 18. September 2003, sowohl das Rückforderungsverfahren als auch
die Konzeption der Leitlinien für die Durchführung der Rückforderung der fraglichen Beihilfen und die
Bestimmung der betreffenden Unternehmen immer noch in der Vorbereitungsphase befanden. Italien hatte
also zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Schritte unternommen, um die Beihilfe von den Unternehmen
zurückzufordern.
27
Somit ist festzustellen, dass die Italienische Republik den Nachweis der Unmöglichkeit der Durchführung der
Entscheidung 2000/128 nicht erbracht hat.
28
Da die italienische Regierung keine der zur Rückforderung der in der Entscheidung 2000/128 gerügten
Beihilfen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, kann sie sich zu ihrer Verteidigung auch nicht auf eine
angeblich fehlende Zusammenarbeit seitens der Kommission berufen.
29
Daher ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3
und 4 der Entscheidung 2000/128 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit
dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden.
Kosten
30
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4
der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische
Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung verstoßen, dass sie
nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um
von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für
rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Timmermans
Rosas
La Pergola
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Italienisch.