Urteil des EuGH vom 18.01.2001

EuGH: kommission, republik, innerstaatliches recht, telekommunikation, regierung, verarbeitung, daten, privatsphäre, luxemburg, verspätung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
18. Januar 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/66/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und
Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Nichtumsetzung“
In der Rechtssache C-151/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation
(ABl. 1998, L 24, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7,
Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt und der Kommission
mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter)
und S. von Bahr,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie
97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl.
1998, L 24, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel
7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt und der
Kommission mitgeteilt hat.
2.
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/66 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie bis zum 24.Oktober 1998, oder, was Artikel 5
anbelangt, bis zum 24. Oktober 2000 nachzukommen. Ferner teilen die Mitgliedstaaten der
Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem der Richtlinie unterliegenden Gebiet erlassen.
3.
Da die Kommission von der Französischen Republik keine Mitteilung über Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie 97/66 erhalten hatte, gab sie der französischen Regierung mit Schreiben
vom 3. Februar 1999 Gelegenheit, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens dazu zu
äußern.
4.
Mit Schreiben vom 12. April 1999 teilte die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen
Union der Kommission mit, dass die Richtlinie 97/66 bereits teilweise in französisches Recht umgesetzt
worden sei. Die verbleibenden Bestimmungen der Richtlinie 97/66 würden durch ein Dekret zur
Änderung des Artikels D.98-1 des Code des postes et telecommunications umgesetzt, dessen Erlass
für Mitte 1999 angekündigt sei. Artikel 12 der Richtlinie 97/66 werde gleichzeitig mit der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) umgesetzt. Ferner werde noch geprüft, ob
eine Berufung auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 97/66 erforderlich sei.
5.
Da die französische Regierung die angekündigten Maßnahmen nicht ergriffen hatte oder jedenfalls
nicht mitgeteilt hatte, richtete die Kommission am 23. Juli 1999 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an die Französische Republik mit der Aufforderung, die Umsetzung der Richtlinie 97/66
binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme abzuschließen. In einem
Antwortschreiben vom 22. Oktober 1999, das sich auf mehrere Vertragsverletzungsverfahren bezog,
wiesen die französischen Stellen auf die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 hin.
6.
Die Kommission erhielt von der französischen Regierung keine weiteren Informationen, aus denen
sie hätte schließen können, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 endgültig
erlassen und in Kraft getreten seien. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.
7.
Die französische Regierung bestreitet die ihr obliegende Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie
97/66 in innerstaatliches Recht nicht und gesteht ihre Verspätung ein. Die Umsetzung der Richtlinie
97/66 erfordere eine Änderung des genannten Code. Das Umsetzungsverfahren sei eingeleitet und
werde schnellstmöglich abgeschlossen.
8.
Da die Umsetzung der Richtlinie 97/66 also nicht fristgemäß erfolgt ist, ist die Klage der Kommission
begründet.
9.
Es ist daher festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Artikel 15 der Richtlinie 97/66 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzungvon Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel
7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt hat.
Kosten
10.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem
Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im
Bereich der Telekommunikation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6
Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel
12 in Kraft gesetzt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Edward
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Januar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Französisch.