Urteil des EuGH vom 16.07.1998

EuGH: insel man, jersey, freizügigkeit der arbeitnehmer, grundsatz der gleichbehandlung, auswärtige angelegenheiten, immigration, regierung, einreise, aufenthalt, ausweisung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. Juli 1998
„Freizügigkeit — Beitrittsakte von 1972 — Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man —
Jersey“
In der Rechtssache C-171/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Royal Court of Jersey in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Rui Alberto Pereira Roque
gegen
His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 3
betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. 1972, L 73, S. 164) im Anhang der Akte über die
Bedingungen des Beitritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft und die Anpassungen der Verträge (ABl.
1972, L 73, S. 14)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H.
Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O.
Edward, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Herrn Pereira Roque, vertreten durch Nicholas Blake, QC, und durch Barrister Pierre Landick,
— von His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey, vertreten durch Michael C. St. J. Birt, QC,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins
als Bevollmächtigten, Beistand: Richard Plender, QC,
— der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Claude Chavance, Sekretär für
Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Pereira Roque, von His Excellency the Lieutenant
Governor of Jersey, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 24.
Juni 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 1997,
folgendes
Urteil
1.
Der Royal Court of Jersey hat mit Beschluß vom 11. April 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen am 20. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag
drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die
Insel Man (ABl. 1972, L 73, S. 164) im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
zur Europäischen Atomgemeinschaft und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit von Herrn Pereira Roque (im folgenden: Kläger)
gegen His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey (im folgenden: Lieutenant Governor) um die
Ausweisungsverfügung, die dieser gegen den Kläger erließ.
3.
Jersey bildet eine der beiden Vogteien, aus denen die Kanalinseln bestehen.
Das Gemeinschaftsrecht
4.
Artikel 227 Absatz 4 des Vertrages lautet:
„Dieser Vertrag findet auf die Europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.“
5.
In Absatz 5 dieses Artikels heißt es:
„Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
...
c) dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies
erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist;
...“
6.
Die in dieser Bestimmung erwähnte Regelung ist im Protokoll Nr. 3 ausgeführt. Nach Artikel 1 dieses
Protokolls findet insbesondere die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige
Beschränkungen auf die Kanalinseln in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
7.
Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 lautet:
„Die Rechte, welche die Staatsangehörigen dieser Gebiete im Vereinigten Königreich genießen,
werden durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten
jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien
Dienstleistungsverkehr.“
8.
Artikel 4 lautet:
„Die Behörden dieser Gebiete wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der
Gemeinschaft die gleiche Behandlung an.“
9.
Artikel 6 lautet:
„Im Sinne dieses Protokolls gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder Bürger
des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache
besitzt, daß er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden Insel geboren,
adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde; eine solche Person
wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil
ihrer Eltern oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das
Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete,
wenn sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
hatte.
Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden der
Kommission mitgeteilt.“
10.
In der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Bestimmung des Begriffes „Staatsangehörige“ (ABl. 1983, C 23, S. 1), die nach dem
Inkrafttreten des British Nationality Act 1981 (britisches Gesetz über die Staatsangehörigkeit von
1981) abgegeben wurde, führt die Regierung des Vereinigten Königreichs in bezug auf das Protokoll
Nr. 3 aus: „Der Ausdruck .jeder Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien' in Artikel 6
des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man zur Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
ist im Sinne von .jeder britische Bürger' zu verstehen.“
Das nationale Recht
11.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß Jersey ein halbautonomes Schutzgebiet der britischen
Krone ist, die dort durch den Lieutenant Governor vertreten wird. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs ist in Ausübung der Rechte der Krone für die Verteidigung und die internationalen
Beziehungen verantwortlich.
12.
Für die Zwecke des British Nationality Act 1981 umfaßt das Vereinigte Königreich die Kanalinseln.
Daher erwerben eine Person, die in Jersey geboren ist, und das Kind einer solchen Person die
britische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie eine in Großbritannien
geborene Person und ihr Kind.
13.
Die Kanalinseln bilden zusammen mit dem Vereinigten Königreich, der Insel Man und Irland für die
Zwecke des Immigration Act 1971 (Gesetz über die Einwanderung von 1971) des Vereinigten
Königreichs die „Common travel area“ (gemeinsames Reisegebiet), in der keine systematische
Kontrolle der Einwanderung stattfindet.
14.
Durch Order of the Queen in Council mit dem Titel „Immigration (Jersey) Order 1993“ (im folgenden:
Order von 1993) wurden die wesentlichen Bestimmungen des Immigration Act 1971 auf Jersey
ausgedehnt und sind dort anwendbar. Die Order von 1993 erklärte auch die wesentlichen
Bestimmungen des Immigration Act 1988 (Gesetz über die Einwanderung von 1988) des Vereinigten
Königreichs auf der Insel für anwendbar.
15.
Section 1 (1) und Section 2 (1) des Immigration Act 1971 (in der auf Jersey geltenden Fassung)
lauten wie folgt:
„1. (1) Personen, die nach diesem Gesetz das Recht haben, in [der Vogtei Jersey] zu wohnen, steht
es frei, völlig ungehindert in [der Vogtei Jersey] zu leben, dorthin einzureisen und von dort
auszureisen, unbeschadet der Beschränkungen, denen die Begründung ihres Niederlassungsrechts
aufgrund dieses Gesetzes unterliegt, oder denen auch jede andere Person von Rechts wegen
unterworfen werden kann.“
„2. (1) Eine Person hat nach diesem Gesetz das Recht, in [der Vogtei Jersey] zu wohnen, wenn
a) sie britischer Staatsbürger ist ...“
16.
In bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die nicht britische Staatsbürger sind,
bestimmt Section 7 (1) des Immigration Act 1988:
„Die Bestimmungen des [Immigration Act 1971] über die Erlaubnis zur Einreise in die Vogtei Jersey
oder zum Verbleib dort, gelten nicht für Personen, die unter denselben Bedingungen einen sich aus
dem Gemeinschaftsrecht ergebenden durchsetzbaren Anspruch auf Einreise und Verbleib im
Vereinigten Königreich hätten ...“
17.
Section 3 (5) (b) des Immigration Act 1971 bestimmt u. a.:
„Eine Person, die nicht britischer Staatsbürger ist, kann aus der Vogtei Jersey ausgewiesen werden, ...
wenn ihre Ausweisung nach der Überzeugung des Lieutenant Governor im öffentlichen Interesse
liegt.“
18.
In Section 5 (1) des Immigration Act 1971 heißt es:
„Unterliegt eine Person nach Section 3 (5) ... dieses Gesetzes der Ausweisung, so kann der
Lieutenant Governor vorbehaltlich der folgenden Vorschriften dieses Gesetzes eine
Ausweisungsverfügung gegen sie erlassen, d. h. eine Verfügung, durch die sie aufgefordert wird, die
Vogtei Jersey zu verlassen, und durch die ihr verboten wird, in die Vogtei Jersey einzureisen ...“
19.
Aus dem Vorlagebeschluß geht auch hervor, daß eine in Jersey erlassene Ausweisungsverfügung
auf diese Insel beschränkt werden kann (so daß die betreffende Person nicht aus dem Vereinigten
Königreich, Guernsey und der Insel Man ausgeschlossen wäre). Der Secretary of State wird durch den
im Vereinigten Königreich anwendbaren Paragraph 3 (2) der Schedule 4 zum Immigration Act 1971
ermächtigt, anzuordnen, daß eine in Jersey, Guernsey oder auf der Insel Man erlassene
Ausweisungsverfügung nicht bewirkt, daß die ausgewiesene Person aus dem Vereinigten Königreich
ausgeschlossen wird. Der in Guernsey und auf der Insel Man anwendbare Paragraph 3 (2) der
Schedule 4 zum Immigration Act 1971 enthält entsprechende Vorschriften.
20.
Nach dem Vorlagebeschluß sind die Strafgerichte in Jersey, wenn sie eine Person wegen einer
Straftat verurteilt haben und keine andere Strafe verhängt wird, befugt, die Person aufzufordern, sich
gegen Bewilligung einer Bewährungsfrist zu verpflichten, Jersey zu verlassen und während eines
bestimmten Zeitraums, der gewöhnlich zwei oder drei Jahre beträgt, nicht dorthin zurückzukehren. Gibt
der Verurteilte keine solche Verpflichtungserklärung ab, so kann das Gericht wegen der Straftat eine
Strafe gegen ihn verhängen. Kehrt der Verurteilte, der eine solche Verpflichtungserklärung
abgegeben hat, unter Verletzung der entsprechenden Anordnung auf die Insel zurück, so kann er
erneut dem Gericht vorgeführt werden, das die Anordnung erlassen hat, und für die ursprüngliche
Straftat, derentwegen er zur Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgefordert ist, verurteilt werden.
Das Ausgangsverfahren
21.
Der Kläger, ein portugiesischer Staatsangehöriger, kam am 18. Februar 1992 nach Jersey. Sein
Aufenthalt wurde gemäß Section 7 (1) des Immigration Act 1988 ohne Einschränkungen bewilligt.
22.
Im August 1993 wurde der Kläger in einem Hotel in Jersey als Nachtportier eingestellt. Im Oktober
desselben Jahres beging er in diesem Hotel einen Diebstahl und wurde deswegen für ein Jahr unter
Bewährungsaufsicht gestellt; darüber hinaus hatte er 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten.
23.
Nachdem der Kläger von dem Hotel, in dem er gearbeitet hatte, entlassen worden war, gelang es
ihm nicht, eine langfristige Beschäftigung zu finden, bis er im April 1994 in einem anderen Hotel in
Jersey als Portier eingestellt wurde. Am 20. Oktober 1994 wurde er dreier in diesem Hotel im Juni 1994
begangener Diebstähle und des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen für schuldig befunden. Er
wurde
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Wochen verurteilt, und die Unterstellung unter
Bewährungsaufsicht wurde aufgehoben.
24.
Am 22. Dezember 1994 erließ der Lieutenant Governor eine Ausweisungsverfügung gemäß Section
3 (5) (b) des Immigration Act 1971 gegen den Kläger, die diesem am 29. Dezember 1994 zugestellt
wurde.
25.
Am 3. Januar 1995 erhob der Kläger beim Royal Court of Jersey Klage mit dem Antrag, die
Ausweisungsverfügung aufzuheben oder für nichtig zu erklären und ihre Vollstreckung bis zum Erlaß
einer Entscheidung in dieser Angelegenheit auszusetzen. Am selben Tag ließ der Royal Court den
Vorgang dem Lieutenant Governor zustellen und ordnete die Aussetzung des Vollzugs der
Ausweisungsverfügung an.
26.
Der Royal Court ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des
Gemeinschaftsrechts erforderlich mache; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und die folgenden
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wirkt sich Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zu der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs
zu den Europäischen Gemeinschaften angesichts dessen, daß britische Staatsbürger in Jersey keiner
Einwanderungskontrolle unterliegen und nicht ausgewiesen werden können, dahin aus, daß auch
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats nicht aus Jersey ausgewiesen werden können?
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen
Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen,
soweit die Ausweisung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder
der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist?
3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen
Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus Jersey
auszuweisen, wenn die von diesen Behörden angestellten Erwägungen der öffentlichen Ordnung in
der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden?
Zur ersten Frage
27.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob der Gleichheitssatz in
Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 bewirkt, daß die Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey verboten ist, wenn britische Staatsbürger
einschließlich derjenigen, die keine
Staatsangehörigen der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort
ausgewiesen werden können.
28.
Nach Ansicht des Klägers ergibt sich zunächst aus dem Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-
355/89 (Barr und Montrose Holdings, Slg. 1991, I-3479), daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 für alle
Sachverhalte gelte, bei denen Staatsangehörige der Gemeinschaft beteiligt seien und die vom
Gemeinschaftsrecht erfaßt würden, und nicht nur für die in Artikel 1 des Protokolls genannten
Bereiche. Im maßgebenden Zeitraum habe er ein Recht zur Einreise in das Vereinigte Königreich und
zum Aufenthalt in diesem Land im Sinne des Gemeinschaftsrechts als Arbeitnehmer und/oder
Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gehabt, so daß seine Situation unter Artikel 4 des
Protokolls Nr. 3 falle.
29.
Das Verbot des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 finde Anwendung, wenn ein Staatsangehöriger eines
anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden könne,
während ein britischer Staatsbürger selbst dann nicht ausgewiesen werden könne, wenn er kein
Staatsangehöriger der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sei. Die Frage, ob der
Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt sei, müsse daher im Hinblick auf einen solchen britischen
Staatsbürger beurteilt werden.
30.
Hingegen vertreten die anderen Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, die Ansicht, der Umstand, daß ein britischer Staatsbürger nicht aus Jersey ausgewiesen
werden könne, beeinträchtige nicht das Recht, Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten
auszuweisen.
31.
Hierzu machen der Lieutenant Governor und die Regierung des Vereinigten Königreichs in erster
Linie geltend, daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 nicht den Bereich der Ausweisung erfasse, der in
engem Zusammenhang mit dem Begriff der Staatsbürgerschaft stehe.
32.
Hilfsweise macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, Artikel 4 des Protokolls Nr. 3
gelte nicht für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, da das Recht der britischen
Staatsbürger auf Einreise nach und Aufenthalt in Jersey nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern
aus dem nationalen Recht folge. Jedenfalls würden die Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedstaaten in gleicher Weise behandelt, da die Strafgerichte von Jersey befugt seien, von einem
britischen Staatsbürger unter Verzicht auf eine Verurteilung zu einer Strafe die Verpflichtung zu
verlangen, Jersey zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht dorthin zurückzukehren.
33.
Schließlich ersucht die Regierung des Vereinigten Königreichs wie auch der Lieutenant Governor
den Gerichtshof, das Urteil Barr und Montrose Holdings zu überdenken, wenn Artikel 4 des Protokolls
Nr. 3, ausgelegt im Lichte dieses Urteils,
insbesondere seiner Randnummer 17, zu einem Ergebnis führen sollte, das dem von ihr vertretenen
entgegenstehe.
34.
Aus dem Urteil Barr und Montrose Holdings, Randnummer 16, geht hervor, daß die in Artikel 4 des
Protokolls Nr. 3 enthaltene Regelung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie als indirektes Mittel
dazu dient, im Gebiet der Kanalinseln Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung zu
bringen, die dort aufgrund von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des
Protokolls Nr. 3 nicht gelten, wie etwa die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
35.
In Randnummer 17 des erwähnten Urteils hat der Gerichtshof entschieden, daß der in Artikel 4 des
Protokolls Nr. 3 enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf die Bereiche der
Gemeinschaftsregelung beschränkt ist, auf die in Artikel 1 dieses Protokolls verwiesen wird, sondern
daß Artikel 4 als eine Regelung mit eigenständiger Bedeutung anzusehen ist. Er ist so auszulegen,
daß er jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug
auf Sachverhalte entgegensteht, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar
ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
36.
Daher würde, soweit die Situation des Klägers insbesondere den Bestimmungen über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Gebieten unterliegt, in denen der Vertrag in vollem Umfang
anwendbar ist, der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 aufgestellte Grundsatz für ihn gelten, auch wenn
Gemeinschaftsangehörige dadurch auf den Kanalinseln nicht in den Genuß der Vorschriften über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer kommen können (vgl. hierzu Urteil Barr und Montrose Holdings, Randnr.
18). Dieser Grundsatz des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 würde insbesondere im Fall einer gegen ihn
erlassenen Ausweisungsverfügung der Behörden von Jersey gelten.
37.
Zur Beurteilung der Auswirkungen des in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltenen
Gleichheitssatzes auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens ist zunächst auf die
Feststellung des Gerichtshofes hinzuweisen, daß es der in Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages
enthaltene Vorbehalt den Mitgliedstaaten erlaubt, gegenüber den Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der
öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen
deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen
Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl.
Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22, vom
18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr.
7, vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22, und vom 17. Juni
1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr.
28).
38.
Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und Staatsangehöriger der anderen
Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, daß ein Staat seinen eigenen
Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem nicht untersagen
darf; diesen Grundsatz darf der EG-Vertrag in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht
außer acht lassen (Urteil Van Duyn, Randnr. 22).
39.
Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise bei der Anwendung des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 zu
beachten.
40.
Was das Vorbringen des Klägers angeht, daß das Erfordernis der Gleichbehandlung gleichwohl im
Verhältnis zwischen Bürgern des Vereinigten Königreichs, die keine Staatsangehörigen der
Kanalinseln seien, und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gelte, so trifft es zwar zu, daß
das Protokoll Nr. 3 zwischen den Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs, die bestimmte
Beziehungen zu den Kanalinseln aufweisen, und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten
Königreichs unterscheidet.
41.
Da jedoch die Staatsangehörigen der Kanalinseln die britische Staatsbürgerschaft besitzen, kann
die Unterscheidung zwischen ihnen und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs nicht
mit dem zwischen den Staatsangehörigen zweier Mitgliedstaaten bestehenden Unterschied
hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden.
42.
Auch die übrigen Merkmale des Status der Kanalinseln lassen es nicht zu, die Beziehungen zwischen
diesen Inseln und dem Vereinigten Königreich als den zwischen zwei Mitgliedstaaten bestehenden
Beziehungen gleichartig anzusehen.
43.
Nach allem steht Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 einer unterschiedlichen Behandlung nicht entgegen,
die sich daraus ergibt, daß ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem
Recht aus Jersey ausgewiesen werden kann, während die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs
einschließlich derjenigen, die keine Staatsangehörigen der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des
Protokolls Nr. 3 sind, nicht ausgewiesen werden können.
44.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 aufgestellte
Gleichheitssatz kein Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als
des Vereinigten Königreichs aus Jersey bewirkt, auch wenn britische Staatsbürger einschließlich
derjenigen, die nicht Staatsangehörige der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3
sind, nicht von dort ausgewiesen werden können.
Zur zweiten Frage
45.
Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht im Kern Auskunft darüber, ob Artikel 4 des
Protokolls Nr. 3 so auszulegen ist, daß er die Gründe, aus
denen ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey
ausgewiesen werden kann, auf solche der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit beschränkt.
46.
Der Vorbehalt, den Artikel 48 Absatz 3 u. a. in bezug auf das Aufenthaltsrecht in den
Mitgliedstaaten vorsieht, umfaßt Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern,
soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl.
1964, Nr. 56, S. 850), stellt genaue Bestimmungen für die Handhabung dieser Gründe auf.
47.
Nach Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 gelten die
Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht für die Kanalinseln. Im übrigen darf, wie
bereits in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, Artikel 4 des Protokolls Nr.
3 nicht so ausgelegt werden, daß er als indirektes Mittel dazu dient, diese Bestimmungen auf diesen
Inseln anwendbar zu machen.
48.
Somit regeln weder Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages noch die Richtlinie 64/221 die Gründe, aus
denen die Behörden von Jersey eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaats erlassen können.
49.
Gleichwohl verbietet es der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Gleichheitssatz den
Behörden Jerseys, selbst wenn die unterschiedliche Behandlung von Staatsbürgern des Vereinigten
Königreichs und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen ist, sich bei der
Ausübung ihrer Befugnisse auf Gesichtspunkte zu stützen, die eine willkürliche Unterscheidung zum
Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Folge hätten (vgl. Urteil Adoui und
Cornuaille, Randnr. 7).
50.
Eine solche willkürliche Unterscheidung läge vor, wenn eine Ausweisungsverfügunggegen einen
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund eines Verhaltens erlassen würde, das für
die Staatsangehörigen des ersten Staates keine repressiven oder anderen tatsächlichen und
effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens zur Folge hätte (vgl. hierzu Urteil Adoui und
Cornuaille).
51.
Im Fall von Jersey ist die im Ausgangsverfahren streitige Ausweisungsverfügung mit den Maßnahmen
zu vergleichen, die ein gleichartiges Verhalten bei einem Staatsbürger des Vereinigten Königreichs zur
Folge hätte.
52.
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 so auszulegen ist,
daß er die Gründe, aus denen ein Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden kann, nicht auf solche
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages,
wie sie in der Richtlinie 64/221 näher geregelt sind, beschränkt. Artikel 4 des Protokolls Nr. 3
untersagt es jedoch den Behörden von Jersey, eine Ausweisungsverfügung gegen einen
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens zu erlassen, das für Bürger
des Vereinigten Königreichs keine repressiven oder anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen
zur Bekämpfung dieses Verhaltens seitens der Behörden von Jersey zur Folge hätte.
Zur dritten Frage
53.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 es
den Behörden von Jersey verbietet, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats
auszuweisen, wenn die von diesen Behörden angestellten Erwägungen der öffentlichen Ordnung in
der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden.
54.
Obwohl das vorlegende Gericht diese Frage nur für den Fall stellt, daß die zweite Frage bejaht wird,
ist einer ihrer Aspekte im Interesse einer sachdienlichen Antwort an das Gericht zu behandeln.
55.
Denn wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, entfaltet eine von den Behörden der Kanalinseln
erlassene Ausweisungsverfügung nach Schedule 4 des Immigration Act 1971 auch im Gebiet des
Vereinigten Königreichs Wirkungen, sofern nicht der Secretary of State im konkreten Fall ihre
Wirkungen ausdrücklich auf das Gebiet dieser Inseln beschränkt. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs hat erklärt, daß solche beschränkende Entscheidungen in der Praxis niemals erlassen
würden.
56.
Da sich die Behörden der Kanalinseln für die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaats auf andere Gründe und Erwägungen stützen können, als sie im Gemeinschaftsrecht
vorgesehen sind, könnte die Erstreckung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung auf das Gebiet
des Vereinigten Königreichs mittelbar zur Folge haben, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die
Freizügigkeit im Vereinigten Königreich nicht mehr in vollem Umfang anwendbar wären.
57.
Wie sich eindeutig aus Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3
ergibt, sollen diese Vorschriften nicht die Gemeinschaftsbestimmungen insbesondere über die
Freizügigkeit der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Gebiet des Vereinigten
Königreichs beeinträchtigen. Sie dürfen daher nicht so ausgelegt werden, daß durch die in ihnen
vorgesehene Regelung die Rechte der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in bezug auf
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den Aufenthalt dort abgeschwächt
würden.
58.
Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 nicht so
ausgelegt werden können, daß eine von den Behörden von Jersey gegen einen Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs erlassene Ausweisungsverfügung
bewirkt, daß dieser Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der
Aufenthalt dort aus anderen Gründen und Erwägungen als denjenigen versagt wird, aus denen die
Behörden des Vereinigten Königreichs sonst die Freizügigkeit von Personen nach dem
Gemeinschaftsrecht beschränken können.
Kosten
59.
Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Royal Court of Jersey mit Beschluß vom 11. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1.
Der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man
aufgestellte Gleichheitssatz bewirkt kein Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey, auch wenn
britische Staatsbürger einschließlich derjenigen, die nicht Staatsangehörige der
Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort ausgewiesen
werden können.
2.
Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 ist so auszulegen, daß er die Gründe, aus denen ein
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus
Jersey ausgewiesen werden kann, nicht auf solche der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages, wie sie in der Richtlinie
64/221 näher geregelt sind, beschränkt. Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 untersagt es jedoch
den Behörden von Jersey, eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens zu
erlassen, das für Bürger des Vereinigten Königreichs keine repressiven oder anderen
tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens seitens der
Behörden von Jersey zur Folge hätte.
3.
Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 können nicht so ausgelegt werden, daß eine von
den Behörden von Jersey gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats
als des Vereinigten Königreichs erlassene Ausweisungsverfügung bewirkt, daß dieser
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der Aufenthalt
dort aus anderen Gründen und Erwägungen als denjenigen versagt wird, aus denen die
Behörden des Vereinigten Königreichs sonst die Freizügigkeit von Personen nach dem
Gemeinschaftsrecht beschränken können.
Rodríguez Iglesias
Gulmann
Ragnemalm
Wathelet
Mancini
Mancini
Moitinho de Almeida
Kapteyn Murray Edward
Puissochet
Hirsch
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.