Urteil des EuGH vom 24.06.2004

EuGH: verordnung, verjährungsfrist, unterbrechung der verjährung, kommission, regierung, unmittelbare anwendbarkeit, rückforderung, unternehmen, verdacht, zollamt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
24. Juni 200
„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Ausfuhrerstattungen – Rückerstattung der
zu Unrecht erhaltenen Beträge – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Artikel 3 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 – Unmittelbare Wirkung – Verjährungsfrist – Unterbrechung der Verjährung“
In der Rechtssache C-278/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Berufungssenat I der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Österreich) in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache der
Herbert Handlbauer GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha
Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Herbert Handlbauer GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt L. Harings,
der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Niejahr als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herbert Handlbauer GmbH, vertreten durch L. Harings,
der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Bauer und H. Schauer als Bevollmächtigte, der Regierung
des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von T. Eicke,
Barrister, und der Kommission, vertreten durch M. Niejahr, in der Sitzung vom 4. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit Beschluss vom 11. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 2002, hat der Berufungssenat I
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen zur
Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember
1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem die Herbert Handlbauer GmbH (im Folgenden:
Handlbauer) gegen die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden: Zollamt) ausgesprochene
Rückforderung einer 1996 als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung für eine Partie Rindfleisch vorgeht.
Rechtlicher Rahmen
Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
3
Artikel 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:
„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für
einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten
in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge
einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet
werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von
Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine
ungerechtfertigte Ausgabe.“
4
Artikel 3 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach
Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden,
die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem
die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden
Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs-
oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung
bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie
die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen
sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt
wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des
einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2
vorgesehene Frist anzuwenden.“
5
Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht für die Rückforderung von zu Unrecht erlangten Vorteilen
Folgendes vor:
„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen
Geldbetrags;
durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines
Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.
(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils,
zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.
(3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen
für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht
gewährt bzw. entzogen wird.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“
6
Artikel 5 dieser Verordnung zählt die Sanktionen auf, zu denen vorsätzlich begangene oder durch
Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten führen können, darunter die Zahlung einer Geldbuße oder
der vollständige oder teilweise Entzug eines Vorteils.
7
Schließlich sieht Artikel 8 der Verordnung Nr. 2988/95 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass die Transaktionen, die die finanziellen Interessen der
Gemeinschaften berühren, rechtmäßig sind, und dass Form und Häufigkeit der Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung soweit erforderlich in sektorbezogenen
Regelungen in der Weise festgelegt werden, dass sie eine einheitliche Anwendung der betreffenden
Maßnahmen gewährleisten.
Das System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
8
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl.
L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310,
S. 57) geänderten Fassung bestimmt:
„(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so
entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a)
des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr
geltenden Erstattung,
b)
...“
9
Artikel 1 Absatz 3 sieht vor:
„Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz einen negativen Betrag zu
berücksichtigen, wenn eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wird, erstattet der Begünstigte unter
Einbeziehung aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen den unrechtmäßig erhaltenen
Betrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückerstattung ...“
10
Außerdem sieht Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von
den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 208, S. 43) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, jährliche
Prüfungen einer bestimmten Zahl von Unternehmen vorzunehmen, die Transaktionen nach diesem
Finanzierungssystem durchführen. Diese Zahl wird u. a. nach der finanziellen Bedeutung der Unternehmen
und anderen Faktoren festgesetzt, die die Gefahr von Unregelmäßigkeiten erhöhen.
Der Zollkodex der Gemeinschaften
11
Artikel 221 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) bestimmt:
„Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig
erfasst worden ist.“
12
Artikel 221 Absatz 3 sieht vor:
„Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren
Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch
nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.“
13
Das Ausfuhrerstattungsgesetz (BGBl 660/1994, im Folgenden: AEG) sieht in § 5 die Rückforderung von zu
Unrecht gewährten Erstattungen vor. Zwar bestimmt es nicht unmittelbar eine Verjährungsfrist für eine
solche Rückzahlung, verweist jedoch insofern in § 1 Abs. 5 auf die für Zölle geltenden Vorschriften.
14
§ 74 Abs. 2 Zollrechtsdurchführungsgesetz (BGBl 13/1998, im Folgenden: ZollR-DG) bestimmte in seiner im
maßgebenden Zeitraum geltenden Fassung:
„Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des
Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist
zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden infolge eines
ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die
Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die
Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15
Handlbauer führte am 3. September 1996 eine Partie von 958 Stück gefrorenen Rindfleischs mit einem
Gesamtgewicht von 19 912,36 kg nach Ungarn aus. Für dieses Geschäft erhielt sie einen Vorschuss auf die
Ausfuhrerstattung von 202 769 ATS. Die für den Vorschuss geleistete Sicherheit wurde am 12. Dezember
1996 freigegeben.
16
Am 20. Dezember 1999 wurde Handlbauer mitgeteilt, dass die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Hauptzollamts Linz (Österreich) eine Prüfung der Ausfuhrgeschäfte vornehmen werde, die 1996 im Rahmen
der Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführt worden seien. Nach dem
Vorlagebeschluss gehörte Handlbauer zu den nach der Verordnung Nr. 4045/89 zu prüfenden Unternehmen,
da bereits bei den Ausfuhren des Jahres 1995 einige Unregelmäßigkeiten aufgetreten waren.
17
Im Verlauf der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass in zahlreichen Fällen der
Gemeinschaftsursprung des ausgeführten Fleisches nicht nachgewiesen werden konnte.
18
Deshalb forderte das Zollamt mit Bescheid vom 20. Januar 2001 von Handlbauer nach § 5 AEG in Verbindung
mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 den Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung zurück und
verhängte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung eine Sanktion in Höhe von
101 384 ATS.
19
Nach Zurückweisung ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte Handlbauer eine Beschwerde beim
vorlegenden Gericht ein und machte den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend, die in Artikel 221
Absatz 3 ZK und in § 74 Abs. 2 des ZollR-DG vorgesehen sei. Die Verordnung Nr. 2988/95 habe daran nichts
geändert, sondern sei nur eine Rahmenregelung für die Mitgliedstaaten, die keine unmittelbaren
nachteiligen Folgen für die Marktbeteiligten hervorrufe und auch keine Rechtsgrundlage für Sanktionen sei.
20
Nach Ansicht von Handlbauer begann der Lauf der Verjährungsfrist am 24. September 1996, dem Tag der
Gewährung der Ausfuhrerstattung, oder spätestens am 12. Dezember 1996, dem Tag der Freigabe der
Sicherheit. Die Rückforderung einschließlich der Sanktionsverhängung sei jedoch mit dem Bescheid vom 20.
Januar 2001 erfolgt.
21
Das Zollamt verwies demgegenüber auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95, der unmittelbar
anwendbar sei und eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsehe, die durch Ermittlungsmaßnahmen wie die
bei Handlbauer durchgeführten unterbrochen werden könne.
22
Der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat daraufhin
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1.
Ist die Verordnung Nr. 2988/95 unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar, insbesondere im
Bereich der Marktordnungen (Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten?
Ist Artikel 3 Absatz 1 der zitierten Verordnung, der eine Verjährungsfrist von vier Jahren für die Verfolgung
von Unregelmäßigkeiten festlegt, von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar?
2.
Ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber den betroffenen Verantwortlichen eines
Unternehmens eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung, die die Verjährungsfrist von 4 Jahren des
Artikels 3 Absatz 1 der zitierten Verordnung unterbricht, wenn die Prüfung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 4045/89 wegen des allseits bekannten Risikos beziehungsweise der Häufigkeit von
Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der Umsetzung der
gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt?
23
Im Verlauf des Verfahrens ist dem Gerichtshof mitgeteilt worden, dass aufgrund des Inkrafttretens des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl I 97/2002) seit dem 1. Januar 2003 der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Österreich), das für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits
zuständige Gericht ist.
Zur ersten Frage
24
Mit seiner ersten Frage, die zwei zusammen zu betrachtende Teile umfasst, fragt das vorlegende Gericht im
Wesentlichen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im
Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, selbst dann unmittelbar anwendbar ist,
wenn nationale Zollbestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.
25
Hierzu ist daran zu erinnern, dass Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im
Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen
Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteil vom 17.
Mai 1972 in der Rechtssache 93/71, Leonesio, Slg. 1972, 287, Randnr. 5).
26
Zwar bedürfen manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von
Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache
C‑403/98, Monte Arcosu, Slg. 2001, I‑103, Randnr. 26).
27
Dies ist jedoch bei Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95, der den Mitgliedstaaten bei der
Festsetzung einer Verjährungsfrist für die Verfolgung von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit
keinen Beurteilungsspielraum lässt und keinen Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch sie erfordert,
nicht der Fall.
28
Der Umstand, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 in sektorbezogenen
Regelungen kürzere Verjährungsfristen vorgesehen werden können, die jedoch nicht weniger als drei Jahre
betragen dürfen, oder dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung längere Fristen
vorsehen können, ist nicht geeignet, die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
in Fällen in Frage zu stellen, in denen solche Ausnahmeregeln in sektorbezogenen Regelungen des
Gemeinschaftsrechts oder im nationalen Recht gerade nicht vorliegen.
29
Zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit bestand aber im Bereich der Ausfuhrerstattungen keine
sektorbezogene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die eine kürzere Verjährungsfrist für die Erstattung
zu Unrecht erhaltener Beträge vorsah. Aus den Akten ergibt sich außerdem, dass zu jener Zeit keine
Bestimmung des österreichischen Rechts eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vorsah.
30
Handlbauer und die Kommission sind jedoch der Ansicht, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95
nicht für die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Vorteilen gelte. Handlbauer zufolge
betrifft diese Bestimmung ausschließlich die im Falle von Unregelmäßigkeiten zu verhängenden Geldbußen,
während die Kommission der Auffassung ist, dass sie nur für die Maßnahmen gelte, mit denen
verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2988/95 verhängt würden.
31
Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mit dieser eine
„Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht“ eingeführt wird, um, wie sich aus der dritten
Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen“.
32
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab
Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei dieser Tatbestand gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung
„bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung
eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der
Gemeinschaften … bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde …“
33
Wie die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragen haben,
erfasst eine solche Definition sowohl vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte
Unregelmäßigkeiten, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2988/95 zu einer verwaltungsrechtlichen
Sanktion führen können, als auch Unregelmäßigkeiten, die nach Artikel 4 dieser Verordnung lediglich den
Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken.
34
Daher gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten nach Artikel 5
wie für die nach Artikel 4 der Verordnung, wenn sie die finanziellen Interessen der Gemeinschaften
beeinträchtigen.
35
Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 in den
Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die
jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere
Verjährungsfrist vorsieht.
Zur zweiten Frage
36
Mit seiner zweiten Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3
der Verordnung Nr. 2988/95 so auszulegen ist, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber
dem betroffenen Unternehmen eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der
Verjährungsfrist des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung unterbricht.
37
Nach Ansicht von Handlbauer verlangen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes,
dass nur Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen, die wegen des konkreten Verdachts einer
Unregelmäßigkeit vorgenommen würden, nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95
die Verjährung unterbrechen könnten. Dagegen hätten Kontrollen im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung,
zu denen etwa Betriebsprüfungen im Rahmen der Verordnung Nr. 4045/89 gehörten, keine solche Wirkung.
Allenfalls könnten sie dazu führen, dass konkrete Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen vorgenommen
würden, die verjährungsunterbrechende Wirkung hätten.
38
Nach Auffassung der österreichischen Regierung wurde die Verjährung im vorliegenden Fall durch die bei
Handlbauer vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95
unterbrochen.
39
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach der Verordnung Nr.
4045/89, die die Aufdeckung eventueller konkreter Unregelmäßigkeiten bezwecke, bereits als solche eine
verjährungsunterbrechende Handlung sei. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95
verlange nicht, dass sich die Ermittlungshandlung auf eine bestimmte Unregelmäßigkeit beziehe, da eine
solche erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt werden könne.
40
Hierzu ist festzustellen, dass Verjährungsfristen allgemein den Zweck erfüllen, Rechtssicherheit zu
gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg.
1970, 661, Randnr. 19). Dieser Zweck würde, wie der Generalanwalt in den Nummern 82 ff. seiner
Schlussanträge dargelegt hat, nicht vollständig erfüllt, wenn der Lauf der Verjährungsfrist des Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 durch jede allgemeine Prüfungshandlung der nationalen Behörden
unterbrochen werden könnte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten in
Bezug auf hinreichend genau bestimmte Geschäfte stünde.
41
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Ankündigung der Prüfung nach der Verordnung Nr.
4045/89 gegenüber Handlbauer sich unterschiedslos auf alle von ihr 1996 im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren bezog. Eine solche
Ankündigung, die keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend bestimmter Unregelmäßigkeiten enthielt,
konnte für sich nicht den Lauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung der am 24. September 1996
gewährten Erstattung unterbrechen.
42
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen Behörden
im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder
mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen, für die die in Rede
stehende Erstattung gewährt worden war, und deshalb den Lauf der Verjährungsfrist für die Rückzahlung
dieser Erstattung unterbrechen konnten.
43
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr.
2988/95 so auszulegen ist, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen
Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der
Verjährungsfrist des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte,
auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt
werden.
Kosten
44
Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das
Verfahren vor dem Gerichtshof ist Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Beschluss vom 11. Juli 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember
1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in
den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine
sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als
drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere
Verjährungsfrist vorsieht.
2.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist so auszulegen, dass die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur
dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der
Verjährungsfrist des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterbricht,
wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser
Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
Timmermans
Puissochet
Cunha Rodrigues
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Juni 2004.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
Verfahrenssprache: Deutsch.