Urteil des EuGH vom 20.05.1999

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
20. Mai 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 92/101/EWG“
In der Rechtssache C-185/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik,
Abteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Nana Dafniou,
juristische Mitarbeiterin in derselben Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische
Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung
der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 347, S. 64) verstoßen hat,
daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. Murray und
H. Ragnemalm,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Mai 1998 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG (früher Artikel 169) Klage erhoben
auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die
Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 347, S. 64)
verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat.
2.
Nach Artikel 3 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
3.
Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung dieser
Richtlinie erhalten hatte, forderte sie diese Regierung mit Schreiben vom 13. April 1994 auf, sich
hierzu zu äußern.
4.
Da die griechische Regierung auf dieses Schreiben nicht antwortete, richtete die Kommission am
28. Mai 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie mit der Aufforderung, dieser binnen
zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.
5.
Mit Schreiben vom 13. März 1997 beantworteten die griechischen Behörden die mit Gründen
versehene Stellungnahme und teilten der Kommission mit, daß das Präsidialdekret zur Umsetzung der
Richtlinie fertiggestellt sei und nur noch der Unterzeichnung durch die zuständigen Minister und der
Prüfung durch den Staatsrat bedürfe.
6.
Da sie seitdem keine Informationen über die Umsetzung der Richtlinie mehr erhalten hatte, hat
die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7.
Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe die Richtlinie nicht innerhalb der
festgesetzten Frist umgesetzt, so daß sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der
Richtlinie verstoßen habe.
8.
Die Hellenische Republik stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten
Frist vollständig umgesetzt wurde. Sie weist jedoch darauf hin, daß der Text des Präsidialdekrets zur
Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie nur noch der Stellungnahme des Staatsrates
bedarf und im Anschluß hieran dem Staatspräsidenten zur Unterschrift vorgelegt wird.
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist der von der
Kommission erhobenen Klage stattzugeben.
10.
Somit ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser
Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über
die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals
verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser
Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Murray
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Mai 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Griechisch.