Urteil des EuGH vom 22.02.2001

EuGH: mitgliedstaat, berechnung der steuer, fahrzeug, regierung, portugal, inländisches erzeugnis, europäische kommission, markt, zustand, steuerbetrag

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
22. Februar 2001
„Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge“
In der Rechtssache C-393/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Supremo Tribunal
Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Ministério Público,
António Gomes Valente
gegen
Fazenda Pública
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 90 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D.
A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Gomes Valente, vertreten durch J. Sá Pereira, advogado,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und H. Ventura als
Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und A. M. Alves Vieira als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes
und V. Guimarães als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch A. M. Alves Vieira, in der Sitzung
vom 8. Juni 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das portugiesische Supremo Tribunal Administrativo hat mit Beschluss vom 7. Oktober 1998, beim
Gerichtshof eingegangen am 5. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG)
drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen A. Gomes Valente (im Folgenden: Kläger)
und der Fazenda Pública (Steuerverwaltung), in dem der Kläger die Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer
verlangt, die er bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat nach
Portugal entrichtet hatte.
Das nationale Recht
3.
Zum Zeitpunkt des Bescheides über die Steuer, die der Kläger für die endgültige Einfuhr seines
Fahrzeugs schuldete, war die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer durch das Gesetzesdekret Nr. 40/93
vom 18. Februar 1993 ( I, Serie A, Nr. 41, vom 18. Februar 1993) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 10-B/96 vom 23. März 1996 ( I, Serie A, vom 23. März 1996, im
Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 40/93) geregelt. Diese Regelung wurde später mehrfach geändert.
4.
Die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer ist eine Steuer, die einmal erhoben wird und beim ersten
Inverkehrbringen auf dem portugiesischen Markt, also bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs in
Portugal, entrichtet wird. Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 lautet:
„Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine inländische Steuer, die auf leichte Personenkraftfahrzeuge -
einschließlich der Kombinationskraftfahrzeuge, der Rennkraftfahrzeuge und derjenigen, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen konstruiert sind, mit Ausnahme der Wohnmobile -
erhoben wird, die als Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge zugelassen oder eingeführt worden sind,
einschließlich der in Portugal montierten oder hergestellten Fahrzeuge, und die dazu bestimmt sind,
zugelassen zu werden.“
5.
Nach Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem
Hubraum des Fahrzeugs; sie wird nach Maßgabe der Tabellen im Anhang des Gesetzesdekrets, die
dessen Bestandteil sind, berechnet.
6.
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets lautet:
„Ein leichtes Personenkraftfahrzeug, neu oder gebraucht, darf nur dann zugelassen werden, wenn der
Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer mit dem amtlichen Vermerk über den Eingang der
Zahlung, die Sicherheitsleistung für diese Zahlung oder die Befreiung von dieser Zahlung bei der
Direcção-Geral de Viação (Generaldirektion für das Straßenverkehrswesen) vorgelegt wird.“
7.
Nach Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 in der Fassung der Gesetze Nr. 75/93 vom
20. Dezember 1993 und Nr. 39-B/94 vom 27. Dezember 1994 gelten für nach Portugal eingeführte
Gebrauchtfahrzeuge, die entweder aus den Mitgliedstaatenstammen oder sich dort im freien Verkehr
befinden, Ermäßigungen der Kraftfahrzeugsteuer nach folgender Tabelle:
- nach 1 bis 2 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 18 %;
- nach 2 bis 3 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 24 %;
- nach 3 bis 4 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 32 %;
- nach 4 bis 5 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 41 %;
- nach 5 bis 6 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 49 %;
- nach 6 bis 7 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 55 %;
- nach 7 bis 8 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 61 %;
- nach 8 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 67 %.
8.
Diese verschiedenen Ermäßigungssätze für die Kraftfahrzeugsteuer gelten für die Steuer, die zum
Zeitpunkt der Einfuhr des Gebrauchtfahrzeugs für ein gleichwertiges Neufahrzeug zu entrichten wäre.
Nach den Begründungserwägungen des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 sollen diese Ermäßigungen den
durch die Abnutzung entstandenen Wertverlust ausgleichen.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
9.
Der Kläger kaufte in Frankreich einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke BMW (Modell
325 Turbodiesel) mit einem Hubraum von 2 497 cm
3
, der erstmals am 2. Dezember 1991 in Frankreich
zugelassen worden war.
10.
Am 16. September 1996 meldete der Kläger dieses Fahrzeug beim Zollamt Aveiro als zur
endgültigen Einfuhr bestimmt mit einem Wert von 2 500 000 PTE an. Am selben Tag erließ dieses
Zollamt einen Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer (imposto automóvel) in Höhe von 1 856 994 PTE;
der Kläger entrichtete diese Steuer.
11.
Nachdem die vom Kläger gegen diesen Steuerbescheid erhobene Klage durch ein Urteil des
Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto (Portugal) vom 16. Oktober 1997 abgewiesen worden war, legten der
Kläger und der Staatsanwalt beim Tribunal Fiscal Aduaneiro gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim
Supremo Tribunal Administrativo ein.
12.
Der Kläger macht geltend, dass das Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von
Artikel 95 des Vertrages verkenne, die wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung dazu
führe, dass die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende nationale Regelung auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sei. Der Gerichtshof habe in den Randnummern 14 und 15 des Urteils vom 9.
März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479), das sich mit dem rechtlichen
Kontext der Kraftfahrzeugsteuerregelung befasst habe, die vor der Einfuhr seines Fahrzeugs in
Portugal gegolten habe, entschieden, dass eine Regelung, mit der die Ermäßigung der Steuer für
eingeführte Gebrauchtfahrzeuge auf einen bestimmten Prozentsatz der auf Neufahrzeuge desselben
Typs erhobenen Steuer ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs
beschränkt werde, zu einer diskriminierenden Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge führe.
Trotz derauf das Urteil Nunes Tadeu hin erfolgten Änderungen der Kraftfahrzeugsteuerregelung
verstoße die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer weiterhin gegen Artikel 95 des Vertrages, da sie
nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Handelswerts der Gebrauchtfahrzeuge berechnet werde.
13.
Der Kläger beantragte beim Supremo Tribunal Administrativo eine Vorlage an den Gerichtshof und
schlug folgende Fragen vor:
„1. Gewährleisten Rechtsvorschriften wie die portugiesische Regelung, die für eingeführte
gebrauchte leichte Personenkraftfahrzeuge eine Steuer nach einem festen Satz vorsieht, wobei nur
der Hubraum des Fahrzeugs berücksichtigt wird, und die einen Abzug von 18 %, 24 %, 32 %, 41 %, 49
%, 55 %, 61 % und 67 % (je nachdem, ob das eingeführte Fahrzeug ein bis zwei, zwei bis drei, drei bis
vier, vier bis fünf, fünf bis sechs, sechs bis sieben oder sieben bis acht Jahre gebraucht worden ist)
von der auf (eingeführte oder auf dem inländischen Markt gekaufte) Neuwagen erhobenen Steuer
vorsieht, wobei für ein Fahrzeug, das länger als acht Jahre gebraucht wurde, 33 % der
Kraftfahrzeugsteuer, die für einen (eingeführten oder auf dem inländischen Markt gekauften)
Neuwagen zu zahlen ist, entrichtet werden müssen, ohne dass im einen wie im anderen Fall die
übrigen Faktoren, die den Wert eines Kraftfahrzeugs beeinflussen, wie der Kilometerstand, der
Zustand und das Modell, berücksichtigt werden, völlige Wettbewerbsneutralität der inländischen
Abgaben für inländische und eingeführte Waren (hier Kraftfahrzeuge), und sind sie mit Artikel 95
Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar?
2. Sind nationale Rechtsvorschriften mit Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages vereinbar, nach denen die
Steuer, die auf ein eingeführtes Erzeugnis und die Steuer, die auf ein gleichartiges inländisches
Erzeugnis erhoben wird, unterschiedlich und nach verschiedenen Verfahren berechnet werden: Die
Kraftfahrzeugsteuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge wird aufgrund des Hubraums berechnet,
wobei ein Abzug nur nach Maßgabe der Jahre des Gebrauchs vorgenommen wird, während bei
Verkäufen von gleichartigen Gebrauchtfahrzeugen auf dem inländischen Markt keine
Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird (da die Kraftfahrzeugsteuer, die eine einstufige Steuer ist, nur
einmal entrichtet wird, nämlich wenn das Kraftfahrzeug als Neufahrzeug in den Verkehr gebracht wird),
da in seinem Preis mit Sicherheit noch ein Teil dieser Steuer enthalten sein kann, wenn es nicht mehr
als vier oder fünf Jahre benutzt worden ist, wobei der diesem Teil entsprechende Betrag stets
ungewiss und vom Kaufpreis nicht getrennt ist und auch nicht getrennt werden kann, da - unter
anderen möglichen Gründen - der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs in Portugal nicht der
Kraftfahrzeugsteuer unterliegt?
3. Kann unter Berücksichtigung des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages davon ausgegangen werden,
dass eine solche Regelung nicht - sei es auch nur in bestimmten Fällen - zu einer höheren
Besteuerung des eingeführten Erzeugnisses führen kann und dass diese Regelung nach ihrer
Ausgestaltung die Möglichkeit, dass ein eingeführtesFahrzeug höher besteuert wird als ein
gleichartiges inländisches Fahrzeug, immer ausschließt?
4. Kann unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts davon ausgegangen werden, dass eine
solche Regelung so transparent ist, wie dies erforderlich ist, damit objektiv bestimmt werden kann, ob
die Steuerbelastung, der ein eingeführtes Kraftfahrzeug unterliegt, die Belastung übersteigt, der ein
gleichartiges inländisches Kraftfahrzeug unterliegt?
5. Kann eine solche Regelung unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts in billiger Weise auf
Erzeugnisse des inländischen Marktes und auf eingeführte Erzeugnisse angewandt werden?“
14.
Das Supremo Tribunal Administrativo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die drei
folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die im vorliegenden Verfahren vom Rechtsmittelführer gestellten, oben wiedergegebenen
Fragen erheblich? Wie sind diese Fragen nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten?
2. Setzt der tatsächliche Wertverlust von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Urteils des
Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) notwendigerweise voraus, dass für jedes
Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muss, oder
kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen?
3. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat
zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter
Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die
Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der
Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden?
Zur dritten Frage
15.
Mit seiner dritten Frage, die als Erste zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der
Verzicht der Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen
einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, die Pflicht eines in letzter Instanz entscheidenden
Gerichts dieses Mitgliedstaats berührt, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages
eine gemeinschaftsrechtliche Frage vorzulegen, die die in Rede stehende Regelung betrifft.
16.
Zum einen ist gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages ein einzelstaatliches Gericht, dessen
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtsangefochten werden
können, zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm anhängigen
Verfahren eine Vorabentscheidungsfrage stellt (Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-
337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 24).
17.
Nach gefestigter Rechtsprechung fügt sich diese Vorlagepflicht in den Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße
Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten
sichergestellt werden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache
283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 7, und Parfums Christian Dior, Randnr. 25); die
Vorlagepflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale
Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht
(vgl. insbesondere Urteile vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76, Hoffmann-La Roche, Slg.
1977, 957, Randnr. 5, und vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und
Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8).
18.
Zum anderen hat, wie die finnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, der
Gerichtshof im Urteil vom 27. Mai 1981 in den Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo,
Slg. 1981, 1413, Randnr. 16) entschieden, dass die Kommission mit den nach Artikel 169 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 226 EG) abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses
Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder
ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag
geben kann, sondern dass sich nach dem System der Artikel 169 des Vertrages sowie 170 und 171
EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG und 228 EG) die Bestimmung der Rechte und Pflichten der
Mitgliedstaaten und die Beurteilung ihres Verhaltens nur aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben
können.
19.
Daher ist auf die dritte Frage wie folgt zu antworten: Verzichtet die Kommission darauf, ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung
weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden
Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages eine
gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.
Zur ersten und zur zweiten Frage
20.
Mit der ersten und der zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorliegende
Gericht erstens wissen, ob Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages einen Mitgliedstaat ermächtigt, auf aus
anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der
der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien
oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegtsind, wobei
nicht verlangt wird, dass die nationalen Behörden eine Einzelbewertung jedes eingeführten
Gebrauchtfahrzeugs vorzunehmen haben. Falls diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende
Gericht zweitens wissen, ob eine Steuerregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, den
Anforderungen von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages entspricht.
21.
Zur Frage, ob die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes eines Gebrauchtfahrzeugs im
Sinne des Urteils Nunes Tadeu ein Sachverständigengutachten für jedes Fahrzeug erfordert und
dieser Wertverlust nicht allgemein und abstrakt mit Hilfe eines gesetzlich festgelegten Kriteriums
berechnet werden kann, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine
Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages vorliegt, wenn die Steuer auf das eingeführte
Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und
nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei
es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der
Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20, m. w. N., und vom 2.
April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34).
22.
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88
(Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 21) entschieden hat, untersagt es Artikel 95 des
Vertrages einem Mitgliedstaat, auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Zulassungssteuer zu
erheben, die auf der Grundlage eines pauschalen Steuerwertes berechnet wird, der niemals weniger
als 90 % des Steuerwertes des Neufahrzeugs betragen darf, und auf diese Weise den Wertverlust
dieser Fahrzeuge auf 10 %, ohne Rücksicht auf ihr Alter oder ihren Zustand, begrenzt. Denn die
Erhebung einer Zulassungssteuer, deren Bemessungsgrundlage mindestens 90 % des
entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, bedeutet im Allgemeinen eine eindeutig höhere
Besteuerung dieser Fahrzeuge im Verhältnis zur Steuer, die im Wert bereits zugelassener, auf dem
inländischen Markt gekaufter Gebrauchtwagen, und zwar ohne Rücksicht auf deren Alter oder
Zustand noch enthalten ist (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 20).
23.
In Randnummer 15 des Urteils Nunes Tadeu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung,
mit der die Minderung des auf Neuwagen erhobenen Steuerbetrags ohne Berücksichtigung des
tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs auf 10 % beschränkt wird, zu einer diskriminierenden
Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen führt. Folglich läuft die Erhebung einer Abgabe durch
einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Artikel 95
des Vertrages zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des
Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im
Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil Nunes Tadeu,
Randnr. 20).
24.
Aus der in den Randnummern 21 bis 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht
jedoch nicht hervor, dass der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge nur mittels einer Bewertung
oder eines Sachverständigengutachtens für dieseFahrzeuge berücksichtigt werden darf. Ein
Mitgliedstaat könnte eine derartige schwerfällige Regelung vermeiden, indem er mittels durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter,
Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet
werden, einen Wert der Gebrauchtfahrzeuge festsetzt, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr
nahe kommt.
25.
Bei der Ausarbeitung dieser Tabellen könnten sich die Behörden eines Mitgliedstaats auf einen
Preisspiegel beziehen, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt
wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz
verwendet wird.
26.
Eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der
Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, ist jedoch nur dann mit Artikel 95 des
Vertrages vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede
diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist.
27.
In dieser Hinsicht hat sich das Verfahren vor dem Gerichtshof im Wesentlichen auf zwei Teilfragen
konzentriert, nämlich zum einen darauf, wie genau die pauschale Tabelle den tatsächlichen
Wertverlust des Fahrzeugs wiedergibt, und zum anderen darauf, ob der Eigentümer eines
eingeführten Gebrauchtfahrzeugs die Anwendung einer auf allgemeinen Kriterien beruhenden Tabelle
auf sein Fahrzeug mit einem Rechtsbehelf anfechten kann.
28.
Zur ersten Teilfrage, ob die Anwendung einer Steuertabelle für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge,
die auf einem einheitlichen Wertverlustkriterium beruht - wie bei der Regelung, um die es im
Ausgangsverfahren geht, die Anzahl der Jahre des Gebrauchs des Fahrzeugs -, nicht bereits für sich
genommen gegen Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages verstößt, zeigt sich jedoch, dass die
Berücksichtigung weiterer Wertverlustfaktoren, wie Fabrikat, Modell, Kilometerzahl, Antriebsart,
mechanischer Zustand oder Unterhaltungszustand des Fahrzeugs, gewährleisten kann, dass die
pauschale Tabelle den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge viel genauer wiedergibt, und dass
sich durch die Berücksichtigung solcher Faktoren viel leichter das Ziel einer Besteuerung der
eingeführten Gebrauchtfahrzeuge erreichen lässt, die in keinem Fall höher ist als der Steuerbetrag,
der noch im Wert gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist, die bereits im Inland zugelassen
sind.
29.
Im vorliegenden Fall hat die portugiesische Regierung nicht dargetan, dass bei der Bestimmung der
Prozentsätze der Ermäßigung der Steuer andere Wertverlustfaktoren als die Zahl der Jahre des
Gebrauchs der Fahrzeuge berücksichtigt worden wären; sie hat im Übrigen in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, dass die im Gesetzesdekret Nr. 40/93 vorgesehene Ermäßigungstabelle den
tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge nicht ausreichend genau widergespiegelt habe.
30.
Ferner konnte sie auf Fragen des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, auf
welcher Grundlage die nationalen Behörden einen Wertverlustprozentsatz festsetzen konnten, der
sich auf nur 18 % für sämtliche Fahrzeuge, die sich bis zu zwei Jahre lang im Gebrauch befanden,
belief, und eine praktisch lineare Verringerung des Wertes der Gebrauchtfahrzeuge mit einer
Gebrauchsdauer von zwei bis acht Jahren.
31.
Zur zweiten Teilfrage ließe sich die Ansicht vertreten, dass eine pauschale Tabelle, die, wenn auch
nur ungenau, die allgemeine Entwicklung des Wertverlustes der Fahrzeuge widerspiegelt, mit Artikel
95 des Vertrages vereinbar wäre, wenn dabei die Möglichkeit für den Eigentümer eines eingeführten
Fahrzeugs bestünde, die Anwendung dieser Tabelle auf sein Fahrzeug gerichtlich anzufechten.
32.
Zwar können mögliche diskriminierende Wirkungen einer auf einer derartigen Tabelle beruhenden
Steuerregelung verhindert werden, wenn der Eigentümer eines eingeführten Fahrzeugs die
Möglichkeit hat, die Anwendung der pauschalen Tabelle auf sein Fahrzeug anzufechten, wenn er
dartut, dass diese zu einer Besteuerung führt, die höher ist als der Steuerbetrag, der noch im Wert
gleichartiger im Inland bereits zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.
33.
Denn die Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages durch das Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache
57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258, 267) zuerkannte unmittelbare Wirkung bedeutet, dass ein Einzelner
die Vereinbarkeit der nationalen Regelung zur Festlegung der gesetzlichen Kriterien oder Tabellen, die
für die Berechnung der Steuer auf sein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug angewandt worden sind, mit
dieser Bestimmung anfechten kann.
34.
Eine derartige Möglichkeit hängt auf jeden Fall davon ab, dass das oder die Kriterien, anhand deren
die Tabelle berechnet wurde, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden sind.
35.
Zwar hat die portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine
Abgabe stets gerichtlich angefochten werden könne, sie hat aber nicht dargetan, dass die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung das Recht für den Steuerpflichtigen vorsieht,
den Nachweis der Unangemessenheit der pauschalen Tabelle für die Bestimmung des tatsächlichen
Wertes des von ihm eingeführten Gebrauchtfahrzeugs zu erbringen.
36.
Zudem sind die Faktoren, auf deren Grundlage die Prozentsätze der Ermäßigung der Steuer
festgelegt wurden, im Gesetzesdekret Nr. 40/93 nicht angegeben.
37.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der Rechtsprechung zu Artikel 95 des
Vertrages, die in den Randnummern 21 bis 23 des vorliegenden Urteils dargestellt ist und nach der
der Höchstbetrag der auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anwendbaren Steuer sich nach dem
Betrag bemisst, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge
enthalten ist, kann eine Steuerregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht
gewährleisten, dassder Betrag der bei der Einfuhr eines Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat
geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Betrag der Reststeuer übersteigt, mit
der ein bereits im Inland zugelassenes gleichartiges Fahrzeug belastet ist. Eine derartige Regelung
schließt daher nicht in allen Fällen aus, dass eingeführte Erzeugnisse höher besteuert werden als
inländische Erzeugnisse.
38.
In Bezug auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt geht aus den Zahlen,
die die portugiesische Regierung in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofes
vorgelegt hat, hervor, dass die Anwendung der durch das Gesetzesdekret Nr. 40/93 festgesetzten
Ermäßigungstabelle nicht jede Diskriminierung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge ausschließt.
39.
Denn nach dem Vorbringen der portugiesischen Regierung konnte der Preis eines Fahrzeugs von
der Art desjenigen des Klägers 1991 im Neuzustand mit 10 478 000 PTE veranschlagt werden,
während sich 1996, als dieser das Fahrzeug nach Portugal einführte, der Durchschnittswert auf dem
portugiesischen Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug auf 4 600 000 PTE belief.
40.
Diese Zahlen ergeben einen Wertverlust des Fahrzeugs von 56 %, während die Steuerermäßigung
nach der in der geltenden Regelung enthaltenen Tabelle nur 41 % gegenüber der Kraftfahrzeugsteuer
betrug, die nach dem Preis des Neufahrzeugs berechnet war.
41.
Im Rahmen einer nationalen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, übersteigt der
Betrag der Steuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge den Betrag der Steuer, die noch im Wert
bereits im Inland zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist, nur dann nicht, wenn
die Steuerermäßigung dem Wertverlust des Fahrzeugs unmittelbar proportional ist.
42.
Die portugiesische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die
Besteuerungsregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge tatsächlich dazu dienen solle, die
grundsätzliche Gleichheit zwischen dem Handelswert inländischer Gebrauchtfahrzeuge und dem
eingeführter Gebrauchtfahrzeuge sicherzustellen.
43.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn eine nationale Abgabenregelung, die auf die
Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte,
liefe offensichtlich Artikel 95 zuwider, durch den die vollkommene Wettbewerbsneutralität der
inländischen Abgaben für inländische und eingeführte Waren gewährleistet werden soll (Urteil Nunes
Tadeu, Randnr. 18).
44.
Daher ist auf die erste und die zweite Frage in der in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils
umformulierten Fassung zu antworten, dass Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages einen Mitgliedstaat nur
dann ermächtigt, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine
Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und
abstrakt anhand pauschalerKriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass
der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag
übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.
Kosten
45.
Die Auslagen der portugiesischen, der niederländischen und der finnischen Regierung sowie der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen
Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht
die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats,
dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine
gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung
vorzulegen.
2. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus
anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung
anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und
abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen
gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in
einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im
Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Februar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Portugiesisch.