Urteil des EuGH vom 25.10.2001

EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, verordnung, regierung, kommission, arbeitslosigkeit, staatsangehörigkeit, sicherheit, luxemburg, mitgliedstaat, eigenschaft

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
25. Oktober 2001
„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Angehörige von Drittstaaten - Familienangehöriger eines Arbeitnehmers -
Eigener und abgeleiteter Anspruch - Arbeitslosigkeit“
In der Rechtssache C-189/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Trier (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Urszula Ruhr
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28,
S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet
(Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand
von Barrister N. Paines, QC;
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Sozialgericht Trier hat mit Beschluss vom 17. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 22.
Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer undSelbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2.
Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1, im Folgenden:
Verordnung Nr. 1408/71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Ruhr und der Bundesanstalt für Arbeit im
Anschluss an die Ablehnung eines Antrags auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines
Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
(2) Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von
Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines
Mitgliedstaats wohnen.“
4.
Für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die während ihrer letzten
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten, sieht Artikel 71
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Folgendes vor:
„Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
5.
Frau Ruhr (im Folgenden: Klägerin) ist polnische Staatsangehörige und mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt seit April 1998 in Deutschland.
6.
Vom 1. Juli 1998 bis 22. Dezember 1999 übte sie eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin in Luxemburg
aus. Im Januar 2000 meldete sie sich beim Arbeitsamt Trier arbeitslos und beantragte die Zahlung von
Arbeitslosengeld.
7.
Nachdem die luxemburgische Arbeitsverwaltung mitgeteilt hatte, dass die „Bescheinigung über die
bei der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigenden Zeiten“ (Vordruck E
301) nicht ausgestellt werden könne, da die Klägerin polnische Staatsangehörige sei, lehnte die
Bundesanstalt für Arbeit deren Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt. Die Bundesanstalt für Arbeit führte insbesondere aus, die Klägerin habe in dem Zeitraum
von drei der Antragstellung vorausgehenden Jahren nicht mindestens zwölf Monate lang eine Tätigkeit
in einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt. Im Übrigen könne sie sich weder aufgrund ihrer
Eigenschaft als Drittstaatsangehörige noch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf die
Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter berufen.
8.
Nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs focht die Klägerin den Bescheid der Bundesanstalt für
Arbeit vor dem Sozialgericht Trier an und machte geltend, sie könne in Luxemburg keine
Arbeitslosenunterstützung beziehen, obwohl sie dort länger als ein Jahr versicherungspflichtig tätig
gewesen sei, weil sie dort nicht gewohnt habe. Wegen ihrer Staatsangehörigkeit könne sie sich auch
in Deutschland nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, und
zwar aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76
(Kermaschek, Slg. 1976, 1669). Der Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit sei nicht nur ungerecht,
sondern er beeinträchtige auch das Recht ihres Ehegatten auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft, da
dieser, um die Leistungsansprüche seiner Ehefrau zu erhalten, seinen Wohnsitz in Deutschland nicht
beibehalten könne, sondern gezwungen wäre, seinen Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat zu
verlegen.
9.
Das Sozialgericht Trier teilt die Auffassung der Klägerin und hat beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669)
vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom
5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren
Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt?
Zur Vorlagefrage
10.
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im
Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67
bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann Bestand hat, wenn diese Auslegung zu einer
Beeinträchtigung der Ausübung des durch Artikel 39 EG gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit der
Arbeitnehmer durch den Angehörigen eines Mitgliedstaats führten würde.
11.
Aus Randnummer 7 des Urteils Kermaschek geht hervor, dass sich die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß deren Artikel 2 Absatz 1 nur
im Zusammenhang mit den abgeleiteten Rechten berufen können, die sie als Familienangehörige
eines Arbeitnehmers erworben haben.
12.
In seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097)
hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Einschränkung allerdings auf die Vorschriften der
Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt, die ihrer Bestimmung nach nur für Arbeitnehmer gelten. So kann
sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der
Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 „Arbeitslosigkeit“ der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine
Eigenschaft als Familienangehöriger berufen, da diese Bestimmungen in erster Linie nur die
Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, die nach den nationalen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden (Urteile Cabanis-Issarte, Randnr. 23, und
vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-
4895, Randnr. 32).
13.
Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission
vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch
das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.
14.
Zur angeblichen Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die sich aus dieser
Rechtsprechung unter Umständen wie denen des Ausgangsfalles ergeben soll, tragen sie vor, dass
der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsangehöriger sei, in Deutschland lebe und sein Recht auf
Freizügigkeit gerade nicht ausgeübt habe. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass
der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der
Sachverhalte aufweise, auf die das Gemeinschaftsrecht abstelle (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in
den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn. 16 und 17).
Ferner deute nichts in dem Vorlagebeschluss darauf hin, dass die Unanwendbarkeit des Artikels 71
der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Klägerin die Entscheidung ihres Ehemanns über die Beibehaltung
der Tätigkeit, die er in Deutschland ausgeübt habe, beeinflusst hätte.
15.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission erörtern ferner die Anwendbarkeit
der Artikel 37 und 38 des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der
Kommission vom 13. Dezember 1993 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten
Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaateneinerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348, S. 1, im Folgenden:
Assoziationsabkommen).
16.
Zum einen gilt nach Ansicht der Kommission Artikel 37 Absatz 1 des Assoziationsabkommens, der
den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig
beschäftigt seien, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung die
Gleichbehandlung garantiere, aufgrund der Konzeption des Kapitels über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer in diesem Abkommen nur für den Beschäftigungsmitgliedstaat.
17.
Zum anderen erfasst nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission
Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens, der die Zusammenrechnung
der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
Aufenthaltszeiten polnischer Staatsangehöriger „bei den Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen“ vorsehe,
nicht die Arbeitslosenversicherung.
18.
Nach Ansicht der Kommission hätte die Forderung der Klägerin nach Arbeitslosenunterstützung
unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot größere Erfolgsaussichten in Luxemburg, wo sie ihre
Berufstätigkeit zuletzt ausgeübt habe und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen
sei.
19.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der den persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung festlegt, behandelt zwei deutlich unterschiedene Personengruppen: die Arbeitnehmer auf
der einen und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen auf der anderen Seite. Erstere fallen
unter die Verordnung, wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat
ansässige Staatenlose oder Flüchtlinge sind; dagegen hängt die Anwendbarkeit der Verordnung auf
Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht
von deren Staatsangehörigkeit ab (Urteil Cabanis-Issarte, Randnr. 21).
20.
Wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gehört die Klägerin zweifellos nicht zur ersten der
beiden in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 behandelten Personengruppen. Als Ehefrau
des Angehörigen eines Mitgliedstaats könnte sie in die zweite Gruppe fallen, wenn feststünde, dass
ihr Ehemann die Definition des Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt.
21.
Aus dem Urteil Kermaschek ergibt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils Cabanis-
Issarte -, dass sich der Familienangehörige eines Arbeitnehmers in dieser Eigenschaft nicht auf die
Artikel 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere nicht auf die in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen für Grenzgänger, nach
denen der Wohnstaat der für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat ist,
berufen kann.
22.
Weder die Ausführungen im Vorlagebeschluss noch die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
können dieses Ergebnis in Frage stellen. Denn wie bereits in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils
ausgeführt, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
selbst zwei deutlich unterschiedene Personengruppen festgelegt, und zwar die der Arbeitnehmer auf
der einen und die ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen auf der anderen Seite. Es steht
fest, dass diese Unterscheidung für die persönliche Anwendbarkeit zahlreicher Bestimmungen der
Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend ist, von denen einige, wie die des Titels III Kapitel 6
„Arbeitslosigkeit“, ausschließlich für Arbeitnehmer gelten.
23.
Der Frage, ob das eigene Recht des Arbeitnehmers auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft durch die
Begrenzung der persönlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf Familienangehörige
eines Arbeitnehmers beeinträchtigt sein kann, fehlt offenkundig jeglicher Bezug zum Sachverhalt des
Ausgangsrechtsstreits. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Ehemann der Klägerin, der
deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnt, von der ihm nach Artikel 39 EG
zustehenden Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem wäre die Rechtslage der Klägerin
in Bezug auf die persönliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 selbst dann keine andere,
wenn man davon ausgehen würde, dass ihr Ehemann von dieser Freiheit innerhalb der Gemeinschaft
Gebrauch gemacht hätte. Somit ist festzustellen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung
des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als solche keine Auswirkung auf die Entscheidung
des Arbeitnehmers hat, sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben oder nicht.
24.
Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, dass die vom Gerichtshof im
Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67
bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 Bestand hat.
Kosten
25.
Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie
der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Sozialgericht Trier mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die vom Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76
(Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den
Artikeln 67 bis 71a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und
aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999, hat Bestand.
Jann
Sevón
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Deutsch.