Urteil des EuGH vom 20.01.2005

EuGH: eintritt des versicherungsfalles, verordnung, altersrente, wiederaufleben des anspruchs, soziale sicherheit, arbeitslosenversicherung, arbeitslosigkeit, leistungsanspruch, spanien

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
20. Januar 2005()
„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und –selbständigen – Alter – Arbeitslosigkeit –
Mindestversicherungszeiten – Versicherungszeiten, die bei der Berechnung des Betrages der
Leistungen, jedoch nicht für die Eröffnung eines Anspruchs auf diese Leistungen berücksichtigt
werden – Zeiten der Arbeitslosigkeit – Zusammenrechnung“
In der Rechtssache C-225/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social
Nr. 3 Orense (Spanien) mit Beschluss vom 30. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni
2002, in dem Verfahren
Rosa García Blanco
gegen
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta
sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), P. Kūris und G. Arestis,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau García Blanco, vertreten durch A. Vásquez Conde, abogado,
– des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und der Tesorería General de la Seguridad
Social (TGSS), vertreten durch A. R. Trillo García und A. Llorente Alvarez als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard, I. Martínez del
Peral und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 12 EG, 39 EG und 42 EG sowie der
Artikel 45 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten
sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1)
geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau García Blanco gegen das Instituto
Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: INSS) und die
Tesorería
General
de
la
Seguridad
Social
(Allgemeine
Finanzverwaltungsbehörde
der
Sozialversicherung, im Folgenden: TGSS), bei der es um die Berechnung ihrer Ansprüche auf eine
Altersrente nach den spanischen Rechtsvorschriften geht.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt den Begriff „Versicherungszeiten“ wie
folgt:
„die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als
Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach
diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im
Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser
Verordnung als Versicherungszeiten“.
4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen.“
5 Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung stellt den Grundsatz der Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des
Leistungsanspruchs wie folgt auf:
„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des
Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden
sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den
Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System
für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck
berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“
6 Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt
Folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende
Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur
in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der
Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen
Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten
unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage
des unter Buchstabe a genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den
nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller
beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs-
und Wohnzeiten.“
7 Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung regelt eine Ausnahme bei der Berechnung der Rentenansprüche
für Versicherungs‑ und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr, die wie folgt formuliert ist:
„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet,
Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften
zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt
und
– aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben
worden ist.“
8 Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b des spanischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in seiner
durch das Real Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994 kodifizierten Fassung (BOE Nr. 154 vom
29. Juni 1994) in der durch das Gesetz 50/98 vom 30. Dezember 1998 über Steuer‑, Verwaltungs‑ und
Sozialmaßnahmen (BOE vom 31. Dezember 1998) geänderten Fassung (im Folgenden: Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) macht die Gewährung einer Altersrente beitragsbezogener Art davon
abhängig, dass eine Mindestbeitragszeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt wurde, von denen
mindestens zwei innerhalb der fünfzehn dem den Leistungsanspruch begründenden Ereignis
unmittelbar vorausgehenden Jahre zurückgelegt worden sein müssen.
9 Nach Artikel 218 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes führt das Instituto Nacional de Empleo
(Staatliche Anstalt für Arbeit, Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, im Folgenden: INEM),
wenn der Versicherte Arbeitslosenunterstützung bezieht, Beiträge verschiedener Art, je nach der Natur
der gewährten Leistung, an die Sozialversicherung ab. So heißt es in Artikel 218 Absatz 2:
„Im Fall einer Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer, die über 52 Jahre alt sind, hat der Träger
daneben Beiträge an die Altersversicherung abzuführen.“
10 Nach Artikel 215 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird diese
Arbeitslosenunterstützung einem arbeitslosen Arbeitnehmer gewährt, der sechs Beitragsjahre in der
Arbeitslosenversicherung zurückgelegt hat und der alle Voraussetzungen – mit Ausnahme des Alters –
erfüllt hat, um eine Altersrente beitragsbezogener Art im spanischen System der sozialen Sicherheit zu
beziehen.
11 Schließlich lautet die 28. Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die am
1. Januar 1999 aufgrund der Bekanntmachung des Gesetzes 50/98 in Kraft getreten ist, wie folgt:
„Die gemäß Artikel 218 Absatz 2 dieses Gesetzes von dem Versicherungsträger im Rahmen der
Altersrentenversicherung entrichteten Beiträge werden bei der Berechnung des Grundbetrages der
Altersrente und des auf diesen anwendbaren Prozentsatzes berücksichtigt. In keinem Fall haben diese
Beiträge Gültigkeit und Rechtswirksamkeit für den Nachweis der nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b
dieses Gesetzes erforderlichen Mindestbeitragszeit, die gemäß Artikel 215 Absatz 1 Nummer 3 bei
Stellung des Antrags auf Gewährung der [Arbeitslosen‑]Unterstützung für [arbeitslose] Personen, die
das 52. Lebensjahr vollendet haben, nachgewiesen werden muss.“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
12 Frau García Blanco (im Folgenden: Klägerin), geboren am 9. Oktober 1935 und verstorben am 14. Mai
2002, beantragte am 18. Oktober 2000, nachdem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatte, die
Feststellung ihrer Altersrentenansprüche aus dem deutschen und dem spanischen System der
sozialen Sicherheit. Sie hatte zum einen vom 1. August 1966 bis zum 31. Mai 1984 tatsächliche
Versicherungszeiten von 209 Monaten – mehr als 17 Jahren – nach den deutschen Rechtsvorschriften
zurückgelegt und konnte zum anderen 4 265 Tage der Beitragsleistung nach den spanischen
Rechtsvorschriften nachweisen, die sich wie folgt verteilen:
– 185 Tage, entsprechend einem vom 1. Juni bis zum 2. Dezember 1984 zurückgelegten Zeitraum,
während dessen die Klägerin die beitragsbezogene Arbeitslosenunterstützung bezogen hatte
und vom INEM in ihrem Namen Beiträge zu sämtlichen Zweigen der spanischen gesetzlichen
Sozialversicherung, insbesondere der Altersversicherung, entrichtet worden waren;
– 4 080 Tage, entsprechend einem Zeitraum, den die Klägerin vom 9. August 1989 bis zum 9.
Oktober 2000 zurückgelegt hatte, während dessen sie die Arbeitslosenunterstützung für über 52
Jahre alte Arbeitslose bezogen hatte und durch das INEM in ihrem Namen nur Beiträge zur
Altersversicherung entrichtet worden waren.
13 Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter, bei der sie lebte, ab dem 1.
Dezember 1989 eine Rente für Familienangehörige bezog.
14 Die Klägerin erhielt eine Rente, die vom deutschen System der sozialen Sicherheit gewährt wurde.
Dagegen weigerte sich das INSS mit Bescheid vom 27. April 2001, ihr eine Altersrente zu bewilligen, mit
der Begründung, dass sie in Spanien nicht die für die Eröffnung des Rentenanspruchs erforderliche
Mindestbeitragszeit zurückgelegt habe. Denn nach der 28. Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz könne die Zeit von 4 080 Tagen, während deren das INEM im Namen der
Klägerin als Empfängerin der besonderen Arbeitslosenunterstützung Beiträge entrichtet habe, nicht
berücksichtigt werden. Der verbleibende Zeitraum von 185 Tagen, in dem ebenfalls in ihrem Namen
Beiträge entrichtet worden seien, während sie in Spanien beitragsbezogene Leistungen aus der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, könne gemäß Artikel 48 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da seine Dauer unter einem Jahr
betrage.
15 Im Mai 2001 erhob die Klägerin beim Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense Klage gegen das INSS und die
TGSS mit dem Antrag, festzustellen, dass sie ab dem 10. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine
Altersrente nach den spanischen Rechtsvorschriften habe.
16 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich als erstes die Frage, ob die 28.
Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Berücksichtigung der 4 265
Beitragstage im Sinne von Randnummer 12 dieses Urteils für die Zwecke der Frage, ob die in Rede
stehende Versicherungszeit ein Jahr übersteigt, wirksam ausschließen kann, so dass bejahendenfalls
das INSS gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verpflichtet wäre, die dieser Zeit
entsprechenden Leistungen zu gewähren.
17 Zweitens stelle sich die Frage, ob die genannte Ergänzungsbestimmung eine Diskriminierung der
Wanderarbeitnehmer dadurch enthalte, dass sie die Berücksichtigung bestimmter Beiträge wie
derjenigen, die allein zur Altersversicherung entrichtet worden seien, bei der Berechnung der in Artikel
161 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehenen Wartezeiten ausschließe, da diese Wartezeiten
zum Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosenunterstützung für über 52 Jahre alte Arbeitslose
erfüllt sein müssten.
18 Das vorlegende Gericht stellt dabei auf den Fall von Wanderarbeitnehmern ab, die die erwähnte
Arbeitslosenunterstützung erhalten haben, nachdem sie die Erfüllung der Wartezeit durch die
Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom
20. Februar 1997 in den Rechtssachen C‑88/95, C‑102/95 und C‑103/95, Martínez Losada u. a., Slg.
1997, I‑869, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C‑320/95, Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I‑951)
nachweisen können.
19 Diese Arbeitnehmer könnten keinen Anspruch darauf haben, dass die vom INEM in der Zeit, in der sie
Arbeitslosenunterstützung bezogen hätten, an die Altersversicherung abgeführten Sozialbeiträge für
die Erfüllung der durch Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
aufgestellten Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit berücksichtigt würden.
20 Daher hat das Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen die Artikel 12 EG und 39 EG bis 42 EG sowie Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 einer
Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach der die Beiträge für eine Altersrente, die
der Träger der Arbeitslosenversicherung im Namen eines Arbeitnehmers für den Zeitraum zahlt,
in dem dieser bestimmte Leistungen der Arbeitslosenunterstützung erhielt, nicht angerechnet
werden können, um verschiedene in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Wartezeiten
zurückzulegen und um einen Anspruch auf die Leistung bei Alter zu begründen, wenn sich
dadurch ergibt, dass es sich wegen der lange andauernden Arbeitslosigkeit, während deren
Schutz gewährt werden soll, für diesen Arbeitnehmer als völlig unmöglich erweist, andere
Altersrentenbeiträge als die nachzuweisen, die gesetzlich für unwirksam erklärt worden sind, so
dass nur die Arbeitnehmer, die Gebrauch von dem Recht auf Freizügigkeit gemacht haben, durch
diese innerstaatliche Rechtsvorschrift berührt werden und keinen Anspruch auf die
innerstaatliche Altersrente begründen können, obwohl diese Wartezeiten gemäß Artikel 45 der
genannten EWG‑Verordnung als zurückgelegt anzusehen wären?
2. Stehen die Artikel 12 EG und 39 EG bis 42 EG sowie Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1408/71 Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach denen Altersrentenbeiträge,
die der Träger der Arbeitslosenversicherung im Namen eines Arbeitnehmers für den Zeitraum
erhielt, in dem dieser bestimmte Leistungen der Arbeitslosenunterstützung bezog, nicht mit der
Folge angerechnet werden können, dass die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten ein Jahr beträgt, wenn es sich infolge
der längeren Arbeitslosigkeit, während deren Schutz gewährt werden soll, für diesen
Arbeitnehmer als völlig unmöglich erweist, andere Altersrentenbeiträge als die während der
Arbeitslosigkeit entrichteten und gezahlten nachzuweisen, so dass nur die Arbeitnehmer, die von
dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, durch diese nationalen
Rechtsvorschriften berührt werden und keinen Anspruch auf die nationale Altersrente
begründen können, obwohl der innerstaatliche Versicherungsträger gemäß Artikel 48 Absatz 1
der genannten EWG-Verordnung nicht von der Verpflichtung befreit sein darf, nationale
Leistungen zu gewähren?
21 Mit Schriftsatz vom 8. April 2003 hat das INSS dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die der inzwischen
verstorbenen Klägerin die von ihr beantragte gesetzliche Altersrente mit Bescheid vom 3. April 2003 ab
dem 10. Oktober 2000 bewilligt worden sei. Mit diesem Bescheid wurde im Übrigen die Tochter der
Verstorbenen als Hinterbliebene aufgefordert, zwischen dieser Altersrente und der ihr schon vorher
gewährten Unterstützung für Familienangehörige zu wählen, da diese beiden Leistungen nicht
kumulierbar seien. Die Betroffene habe sich für diese Unterstützung entschieden, die höher als die
Altersrente sei.
22 Am 10. April 2003 hat die Kanzlei des Gerichtshofes beim vorlegenden Gericht angefragt, ob aufgrund
dieser Umstände das von diesem eingereichte Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen werde.
23 Das vorlegende Gericht hat mit Schreiben vom 11. April 2003 geantwortet, dass es sein Ersuchen u. a.
deswegen bestätige, weil die Antwort des Gerichtshofes im Ausgangsverfahren ihm in anderen bei ihm
anhängigen Verfahren dienlich sei.
24 Mit Schreiben vom 7. Juli und vom 18. September 2003 hat die Kanzlei des Gerichtshofes das
vorlegende Gericht erneut gebeten, klarzustellen, ob das Ausgangsverfahren noch bei ihm anhängig
sei. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nur in einem bei
einem nationalen Gericht anhängigen Verfahren um Vorabentscheidung ersucht werden könne; ferner
hat es daran erinnert, dass das Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense berechtigt sei, dem Gerichtshof die
gleichen Vorabentscheidungsfragen in einem anderen Verfahren vorzulegen, mit dem es befasst sei.
25 Das vorlegende Gericht hat in seiner Antwort vom 7. Oktober 2003 bestätigt, dass das
Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere da die Hinterbliebene der
Verstorbenen ihre Klage nicht zurückgenommen habe und da die Beklagten die ursprüngliche
Entscheidung der Versagung der Rente, gegen die die Klage im Ausgangsverfahren erhoben worden
sei, nicht förmlich aufgehoben hätten.
Antwort des Gerichtshofes
26 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der
Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof
diesen die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei
ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der
Rechtssache C‑231/89, Gmurzynska‑Bscher, Slg. 1990, I‑4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der
Rechtssache C‑314/96, Djabali, Slg. 1998, I‑1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der
Rechtssache C‑318/00, Bacardi‑Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I‑905, Randnr. 41).
27 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Artikels 234 EG folgt, dass das
Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein
Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die
Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1995 in den
Rechtssachen C‑422/93 bis C‑424/93, Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I‑1567, Randnr. 28, und Djabali,
Randnr. 18).
28 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von
Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die
tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile Djabali, Randnr. 19,
Bacardi‑Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, sowie vom 25. März 2004 in den Rechtssachen
C‑480/00 bis C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, Azienda Agricola
Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 72).
29 Im Ausgangsverfahren wurde, nachdem das Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense dem Gerichtshof sein
Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte, die von der Klägerin beantragte Rente aus dem
spanischen System der sozialen Sicherheit der Klägerin ab dem Zeitpunkt bewilligt, zu dem ihr ein
Anspruch auf eine Altersrente zugebilligt worden war. Ferner steht fest, dass die Tochter der Klägerin
als Hinterbliebene auf diese gesetzliche Rente verzichtet hat, um eine Unterstützung für
Familienangehörige beziehen zu können.
30 Demnach sind die Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens insgesamt befriedigt worden.
31 Infolgedessen wäre eine Antwort des Gerichtshofes auf die vom Juzgado de lo Social Nr. 3 Orense
vorgelegten Fragen für dieses von keinerlei Nutzen.
32 Daher braucht das Vorabentscheidungsersuchen nicht beantwortet zu werden.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑225/02 braucht nicht beantwortet
zu werden.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Spanisch.