Urteil des EuGH vom 15.10.1998

EuGH: republik, kommission, verfahrensordnung, luxemburg, sicherstellung, unverzüglich, amtsblatt, veterinär, veröffentlichung, präsident

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
15. Oktober 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/118/EG und 94/59/EG — Nichtumsetzung innerhalb
der vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-385/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik,
Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, Dimitris Papageorgopoulos,
Rechtsberater beim Juristischen Dienst des Staates, und Foteini Dedousi, Rechtsberaterin der
Eingangsstufe beim Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische
Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien
— 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L
340, S. 15) und
— 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie
77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus
Drittländern (ABl. L 315, S. 18)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: P Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. November 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf
Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den
Richtlinien
— 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl.
L 340, S. 15) und
— 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie
77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der
Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 315, S. 18)
nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen
hat.
2.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/118 hatten die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31.
Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des Artikels 5 und spätestens am
31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen. Nach Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 3 hatten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die erlassenen
Vorschriften in Kenntnis zu setzen.
3.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/59 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1995
nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
4.
Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinien 93/118 und 94/59 in das
griechische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte
schließen können, daß die Griechische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie
diesen Staat mit Schreiben vom 16. Mai 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
5.
Nachdem die Kommission von den griechischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie
am 24. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik mit
der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den
Richtlinien 93/118 und 94/59 innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme
nachzukommen.
6.
Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
7.
In der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung hat die Griechische Republik den Text der im
vom 25. November 1997 veröffentlichten Präsidialverordnung Nr. 345/97
über die „Änderung und Ergänzung
der Bestimmungen der Präsidialverordnung Nr. 599/85 betreffend die hygienischen Anforderungen an
frisches Fleisch und aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 94/59/EG aus
Drittländern nach Griechenland importiert werden“ übermittelt. Zur Richtlinie 93/118 hat die
Griechische Republik erklärt, daß das zuständige Landwirtschaftsministerium bereits einen Entwurf
einer Präsidialverordnung zur Sicherstellung der Umsetzung ausgearbeitet habe, es jedoch nach der
Veröffentlichung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung
der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen
Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der
Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1) im
zweckmäßig erscheine, den Entwurf zum Zweck der gleichzeitigen Umsetzung beider
Richtlinien zu ergänzen.
8.
Mit am 13. März 1998 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission die Klage
zurückgenommen, soweit sie die Nichtumsetzung der Richtlinie 94/59 betraf, und gemäß Artikel 69 § 5
der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Griechische Republik zur Tragung der Kosten
zu verurteilen. Über die Nichtumsetzung dieser Richtlinie in der in ihr festgesetzten Frist ist daher nicht
mehr zu entscheiden.
9.
Bezüglich der Richtlinie 93/118 ist die Klage der Kommission begründet, da die Richtlinie nicht in der
in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist.
10.
Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie 93/118 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
11.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Griechischen Republik die Kosten
aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen, soweit
die Klage die Richtlinie 93/118 betrifft.
12.
Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Klage
zurücknimmt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt
erscheint. Angesichts des Verhaltens der Griechischen Republik, die erst verspätet die nationale
Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 94/59 mitgeteilt hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, soweit die Klage diese Richtlinie betrifft.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Griechische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den
Richtlinien 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie
85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem
Fleisch und Geflügelfleisch nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser
Richtlinie verstoßen.
2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Hirsch
Mancini
Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Griechisch.