Urteil des EuGH vom 21.10.2004

EuGH: ablauf der frist, kommission, mitgliedstaat, spanien, luxemburg, regierung, sammlung, vertragsverletzungsklage, bekanntgabe, eisenbahn

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
21. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG –
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Entwicklung – Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen – Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der
Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-477/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 17. November 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.‑P. Puissochet und U. Lõhmus
(Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die
Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des
Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75, S. 1), 2001/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75, S. 26) und 2001/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur
und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen oder der
Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
2
Nach Artikel 2 der Richtlinie 2001/12, Artikel 2 der Richtlinie 2001/13 und Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie
2001/14 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind,
um diesen drei Richtlinien bis zum 15. März 2003 nachzukommen. Sie haben die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.
3
Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Kommission nicht davon in Kenntnis, welche Maßnahmen sie
getroffen hatte, um die fristgerechte Umsetzung der Richtlinien 2001/12, 2001/13 und 2001/14 in ihre
innerstaatliche Rechtsordnung zu gewährleisten. Da die Kommission auch über keine anderen
Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte schließen können, dass die erforderlichen Vorschriften
erlassen worden waren, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein.
4
Mit Mahnschreiben vom 2. April 2003 forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von
zwei Monaten nach Bekanntgabe des Schreibens zu äußern. In ihrer Antwort vom 15. Mai 2003 teilte die
deutsche Regierung mit, dass Maßnahmen zur Umsetzung der drei betreffenden Richtlinien in Vorbereitung
seien und dass Referentenentwürfe in die Ressortabstimmung gebracht worden seien, ohne jedoch einen
genauen Zeitplan anzugeben.
5
Am 9. Juli 2003 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht
vertrat, dass der genannte Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, und ihn aufforderte,
dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. In ihrer Antwort
vom 30. Juli 2003 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme führte die deutsche Regierung aus, wegen
der Komplexität der Richtlinien seien nur bestimmte Teile von ihnen umgesetzt worden.
6
Da die Kommission von dem Mitgliedstaat keine weiteren Informationen erhielt und auch über keine
Anhaltspunkte verfügte, aus denen sie hätte schließen können, dass die erforderlichen Vorschriften
erlassen worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7
Sie trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 2001/12, 2001/13 und 2001/14 verstoßen, dass sie die
erforderlichen Maßnahmen, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen oder ihr jedenfalls nicht
mitgeteilt habe.
8
Die deutsche Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, dass sie mit der Umsetzung der drei
fraglichen Richtlinien in Verzug ist, und legt einen Zeitplan vor, wonach dem Bundestag am 2. Juni 2004 ein
Gesetzentwurf zugeleitet werden sollte. Angesichts dieses Zeitplans wirft sie die Frage auf, ob die
Kommission durch die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nicht gegen die Loyalitätsverpflichtung aus
Artikel 10 EG verstoßen habe, nach der sich die Kommission mitgliedstaatsfreundlich zu verhalten habe.
9
Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 10 Absatz 1 EG die Mitgliedstaaten alle geeigneten
Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem EG-
Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die
Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich
des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Dies bedeutet für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie
gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl.
Urteile vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C‑119/00, Kommission/Luxemburg, Slg. 2001, I‑4795, Randnr.
12, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C‑29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑2503, Randnr. 9).
10
Die bloße Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Gesetzes, das die Umsetzung der drei Richtlinien in
nationales Recht gewährleisten soll, genügt diesen Anforderungen nicht.
11
Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr nach Artikel 226 EG
zustehenden Befugnisse über ein Ermessen verfügt (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 1989 in
der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11). Sie braucht kein spezifisches
Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, sondern hat im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe,
von Amts wegen die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den
Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige
Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt
werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C‑431/92, Kommission/Deutschland, Slg.
1995, I‑2189, Randnr. 21, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C‑420/03, Kommission/Deutschland,
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
12
Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu
beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C‑143/02,
Kommission/Italien, Slg. 2003, I‑2877, Randnr. 11, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑446/01,
Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑6053, Randnr. 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C‑398/02,
Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). Später eingetretene
Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2004 in der
Rechtssache C‑375/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 7).
13
Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzt wurde, nicht alle Maßnahmen erlassen worden waren, um die Umsetzung der Richtlinien 2001/12,
2001/13 und 2001/14 in die deutsche Rechtsordnung zu gewährleisten.
14
Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.
15
Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
Richtlinien 2001/12, 2001/13 und 2001/14 verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen hat.
Kosten
16
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese
mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001
zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die
Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und 2001/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass sie die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen,
nicht erlassen hat.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.