Urteil des EuGH vom 16.03.2006

EuGH: grundsatz der zusammenarbeit, gerichtliche zuständigkeit, grundsatz der gleichwertigkeit, grundsatz der effektivität, verordnung, rechtskraft, gemeinschaftsrecht, rechtskräftiges urteil

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
16. März 2006)
„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Auslegung des Artikels 15 –
Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Gewinnzusage – Irreführende Werbung – Gerichtliche
Entscheidung über die Zuständigkeit – Rechtskraft – Wiedereröffnung in der Berufungsinstanz –
Rechtssicherheit – Vorrang des Gemeinschaftsrechts – Artikel 10 EG“
In der Rechtssache C-234/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landesgericht
Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni
2004, in dem Verfahren
Rosmarie Kapferer
gegen
Schlank & Schick GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie
der Richter K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Schlank & Schick GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Matt und M. Dreschers,
– der Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi und S. Pfanner als Bevollmächtigte,
– der Tschechischen Republik, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Tiemann und A. Günther als
Bevollmächtigte,
– der Französischen Republik, vertreten durch A. Bodard‑Hermant, R. Abraham, G. de Bergues und
J.‑C. Niollet als Bevollmächtigte,
– der Republik Zypern, vertreten durch M. Chatzigeorgiou als Bevollmächtigte,
– des Königreichs der Niederlande, vertreten durch C. A. H. M. ten Dam als Bevollmächtigte,
– der Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
– des Königreichs Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
– des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. O’Neill als
Bevollmächtigte im Beistand von D. Lloyd-Jones, QC,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud und
W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 10 EG und Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001,
L 12, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der österreichischen
Staatsangehörigen Rosmarie Kapferer, wohnhaft in Hall in Tirol (Österreich), und der Schlank & Schick
GmbH, einer Versandhandel betreibenden Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland (im
Folgenden: Schlank & Schick), in dem Frau Kapferer gegen Schlank & Schick auf Herausgabe eines
Gewinns an sie klagt, da diese bei ihr in einer sie namentlich bezeichnenden Zuschrift den Eindruck
erweckt habe, dass sie einen Preis gewonnen habe.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem
Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person
zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit
unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt:
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere
Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser
Tätigkeit fällt.“
4 Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann „die Klage eines Verbrauchers gegen den
anderen Vertragspartner ... entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in
dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an
dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.
5 Artikel 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung
zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt
nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder
wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“
6 § 5j des österreichischen Gesetzes über den Verbraucherschutz (Konsumentenschutzgesetz) in der
Fassung des am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Gesetzes (BGBl. I, 185/1999, im Folgenden:
KSchG) lautet:
„Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher
senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher
einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann
auch gerichtlich eingefordert werden.“
7 § 530 der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) über das
Wiederaufnahmeverfahren sieht vor:
„(1) Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist,
kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden,
...
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein
anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
6. wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher
ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den
Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht
schafft;
7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu
benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren
eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Wegen der in Z. ... 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn
die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen
Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung
erster Instanz erging, geltend zu machen.“
8 § 534 ZPO bestimmt:
„(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
(2) Diese Frist ist zu berechnen:
4. im Falle des § 530 Z. … 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, … die ihr bekannt
gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die
Klage … nicht mehr erhoben werden.“
Ausgangsverfahren
9 Frau Kapferer erhielt als Verbraucherin von Schlank & Schick des Öfteren Werbematerial mit
Gewinnzusagen zugesandt. Etwa zwei Wochen nach einer weiteren an sie persönlich gerichteten
Zuschrift, wonach für sie ein Gewinn in Form eines Bargeldguthabens in Höhe von 53 750 ATS
entsprechend 3 906,16 Euro bereitstehe, erhielt sie ein Kuvert, das u. a. einen Bestellschein, ein
Schreiben über die letztmalige Benachrichtigung über dieses Bargeldguthaben und einen Kontoauszug
enthielt. Nach den Teilnahme-/Vergabebedingungen auf der Rückseite der „letztmaligen
Benachrichtigung“ war die Teilnahme an der Guthabenvergabe von einer unverbindlichen
Testbestellung abhängig.
10 Frau Kapferer sandte Schlank & Schick den fraglichen Bestellschein zurück, nachdem sie die
Guthaben-Marke aufgeklebt und auf der Rückseite des Bestellscheins die Angabe „Ich habe die
Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen“ unterschrieben hatte; sie hatte die Teilnahme-
/Vergabebedingungen jedoch nicht gelesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Frau Kapferer bei
dieser Gelegenheit auch eine Warenbestellung vornahm.
11 Da Frau Kapferer den Preis, den sie ihrer Ansicht nach gewonnen hatte, nicht erhielt, machte sie
nach § 5j KSchG die Auszahlung des Gewinns geltend, indem sie beim Bezirksgericht Hall in Tirol
beantragte, Schlank & Schick zur Zahlung von 3 906,16 Euro zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 27. Mai
2000 zu verurteilen.
12 Schlank & Schick erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie machte
geltend, die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 seien nicht anwendbar,
weil sie das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrages voraussetzten. Die Teilnahme am Gewinnspiel sei
von einer Warenbestellung abhängig gewesen, die Frau Kapferer aber nie vorgenommen habe. Der
Anspruch aus § 5j KSchG sei nicht vertraglicher Natur.
13 Das Bezirksgericht verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und erklärte sich mit der Begründung für
zuständig nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001, dass zwischen den Parteien des
Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung bestehe. In der Sache wies es das Begehren von Frau
Kapferer in vollem Umfang ab.
14 Frau Kapferer legte beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Schlank & Schick vertrat die Auffassung,
sie selbst sei durch die Entscheidung des Bezirksgerichts über dessen Zuständigkeit nicht beschwert,
weil sie jedenfalls in der Sache obsiegt habe. Sie bekämpfte daher diese Zuständigkeitsentscheidung
nicht.
15 Das vorlegende Gericht bemerkt jedoch, dass Schlank & Schick die ihre Einrede verwerfende
Zuständigkeitsentscheidung hätte bekämpfen können, da sie schon durch diese Entscheidung allein
hätte beschwert sein können.
Vorlagefragen
16 Das Landesgericht Innsbruck äußert Zweifel hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des
Bezirksgerichts. Es hält es unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00
(Gabriel, Slg. 2002, I-6367) für fraglich, ob eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum
Vertragsabschluss und damit der Vertragsanbahnung diene, eine so enge Verknüpfung zum
beabsichtigten
Abschluss
eines
Verbrauchervertrags
aufweist,
dass
dadurch
der
Verbrauchergerichtsstand begründet wird.
17 Da Schlank & Schick die Entscheidung über die Zurückweisung der Einrede der Unzuständigkeit nicht
angefochten hat, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es dennoch gemäß Artikel 10 EG verpflichtet
ist, ein hinsichtlich der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit rechtskräftiges Urteil zu
überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigen sollte, dass es gemeinschaftsrechtswidrig sei. Eine
solche Verpflichtung sei nämlich in Betracht zu ziehen, wenn eine Übertragung der im Urteil vom 13.
Januar 2004 in der Rechtssache C‑453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I‑837) aufgestellten Grundsätze
möglich
sei,
wonach
eine
Verwaltungsbehörde
verpflichtet
sei,
eine
bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, wie es
inzwischen vom Gerichtshof ausgelegt worden sei.
18 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Innsbruck das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Zur Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts:
a) Ist der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit dahin gehend
auszulegen, dass auch ein nationales Gericht nach den im Urteil des Gerichtshofes in der
Rechtssache Kühne & Heitz dargelegten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn sich deren
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergibt? Bestehen für die Überprüfung und
Zurücknahme gerichtlicher Entscheidungen allenfalls weitere Voraussetzungen im
Vergleich zu Verwaltungsentscheidungen?
b) Für den Fall der Bejahung der Frage 1a:
Ist die in § 534 ZPO statuierte Frist für die Zurücknahme einer gemeinschaftswidrigen
gerichtlichen Entscheidung mit dem Grundsatz der vollen Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts vereinbar?
c) Ebenfalls für den Fall der Bejahung der Frage 1a:
Stellt eine nicht nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 44/2001 geheilte internationale (bzw.
örtliche) Unzuständigkeit eine Gemeinschaftswidrigkeit dar, die nach den in Rede
stehenden Grundsätzen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechen
kann?
d) Für den Fall der Bejahung der Frage 1c:
Muss ein Berufungsgericht die Frage der internationalen (bzw. örtlichen) Zuständigkeit
nach der Verordnung Nr. 44/2001 überprüfen, wenn zwar die Zuständigkeitsentscheidung
des Erstgerichts, aber noch nicht die Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft
erwachsen ist? Hat diese Prüfung bejahendenfalls von Amts wegen zu erfolgen oder nur
über Geltendmachung einer Verfahrenspartei?
2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr.
44/2001:
a) Weist eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss, also
der Vertragsanbahnung, dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zum beabsichtigten
Abschluss eines Verbrauchervertrags auf, so dass für daraus resultierende Ansprüche der
Verbrauchergerichtsstand im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
Nr. 44/2001 zur Verfügung steht?
b) Für den Fall, dass Frage 2a verneint wird:
Steht der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche aus einem vorvertraglichen
Schuldverhältnis zur Verfügung, und weist eine irreführende Gewinnzusage, die der
Vertragsanbahnung dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zu dem dadurch
begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis auf, so dass der Verbrauchergerichtsstand
auch dafür zur Verfügung steht?
c) Steht der Verbrauchergerichtsstand nur dann zur Verfügung, wenn die vom Unternehmer
für die Teilnahme am Gewinnspiel aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, auch wenn diese
Bedingungen für den materiellen Anspruch nach § 5j KSchG gar nicht beachtlich sind?
d) Für den Fall, dass die Fragen 2a und 2b verneint werden:
Steht der Verbrauchergerichtsstand für einen speziellen gesetzlich normierten
vertraglichen Erfüllungsanspruch sui generis bzw. für einen fingierten vertragsähnlichen
Erfüllungsanspruch sui generis zur Verfügung, der durch das Gewinnversprechen des
Unternehmers und die Gewinnanforderung des Verbrauchers entsteht?
Zu Frage 1a
19 Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und bejahendenfalls unter welchen
Voraussetzungen ein nationales Gericht nach dem sich aus Artikel 10 EG ergebenden Grundsatz der
Zusammenarbeit verpflichtet ist, eine gerichtliche Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, zu
überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
20 Hierzu ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der
Gemeinschaftsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung
des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten
Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der
entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in
Frage gestellt werden können (Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler,
Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38).
21 Somit gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung
innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt,
abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht
abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97,
Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnrn. 46 und 47).
22 Bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der
unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, haben
die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betreffenden Modalitäten nicht ungünstiger sind als für
gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und dass
sie
nicht
so
ausgestaltet
sind,
dass
sie
die
Ausübung
der
Rechte,
die
die
Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (vgl.
in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201,
Randnr. 31 und die angeführte Rechtsprechung). Im Ausgangsverfahren ist jedoch nicht geltend
gemacht worden, dass diese Schranken der verfahrensrechtlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten im
Berufungsverfahren nicht beachtet worden sind.
23 Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen, auf das sich das vorlegende
Gericht in seiner Frage 1a bezieht. Selbst wenn nämlich die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze
auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des Ausgangsverfahrens, eine in
Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betrifft, ist doch zu beachten, dass dieses Urteil die
Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u. a. von der
Voraussetzung abhängig macht, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser
Entscheidung befugt ist (siehe Randnrn. 26 und 28 des Urteils). Im vorliegenden Fall ist aber diese
Voraussetzung, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, nicht erfüllt.
24 Aufgrund dessen ist auf Frage 1a zu antworten, dass der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz
der Zusammenarbeit es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher
Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche
Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht
verstößt.
Zu den weiteren Fragen
25 In Anbetracht der Antwort auf Frage 1a sowie des Umstands, dass das vorlegende Gericht zu
verstehen gegeben hat, dass es ihm nach innerstaatlichem Recht verwehrt wäre, die Entscheidung
über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu überprüfen, sind weder die Fragen 1b bis 1d noch die
Fragen 2a bis 2d zu beantworten.
Kosten
26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem
nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu
dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu
überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.