Urteil des EuGH vom 17.03.2005

EuGH: verordnung, kabel, ausnahme, kommission, beförderung, materialien, gesellschaft, bauarbeiten, zugang, sicherheit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
17. März 2005
„Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – Verpflichtung zum Einbau und zur
Benutzung eines Fahrtenschreibers – Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 – Ausnahme für die Fahrzeuge, die
Material und Ausrüstungen befördern“
In der Rechtssache C-128/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van eerste
aanleg Dendermonde (Belgien) mit Entscheidung vom 19. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9.
März 2004, in dem Strafverfahren gegen
Annic Andréa Raemdonck,
Raemdonck-Janssens BVBA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola,
J.‑P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von
M. Demetriou, Barrister,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Gesellschaft belgischen Rechts
Raemdonck-Janssens BVBA (im Folgenden: Raemdonck-Janssens) und Frau Raemdonck, Geschäftsführerin
dieser Gesellschaft, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8).
Rechtlicher Rahmen
3
Nach der Verordnung Nr. 3821/85 müssen Fahrzeuge, die für Beförderungen im Straßenverkehr eingesetzt
werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung lautet:
„Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet
auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter
sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.“
4
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung freistellen. Sie setzen
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von jeder Freistellung nach dieser Bestimmung in
Kenntnis.
5
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 bestimmt:
„(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats für
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung
zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:
g)
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material
oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt;
Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt
und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch die Abweichung nicht ernsthaft beeinträchtigt
werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Abweichung nur im Rahmen von
Einzelgenehmigungen gewährt wird;
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewähren.“
6
Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung definiert als „Fahrer“ „jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur
kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können“.
7
In Belgien sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 durch die Königliche Verordnung vom 13. Juli
1984 ( vom 4. Oktober 1984, S. 13509) in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 10.
November 1987 ( vom 19. Dezember 1987, S. 19062) durchgeführt worden. Artikel 1 Absatz 2
dieser Verordnung sieht vor, dass die Verpflichtung, die in Belgien zugelassenen Kraftfahrzeuge, die für
Beförderungen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten, nicht für die
in Anhang 1 der Verordnung bezeichneten Kraftfahrzeuge gilt. Dieser Anhang führt unter Buchstabe B
Nummer 8 die „Fahrzeuge [auf], die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur
Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes
benötigt, sofern das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8
Die Tätigkeit von Raemdonck-Janssens auf dem Gebiet allgemeiner Infrastrukturarbeiten besteht in der
Vornahme horizontaler Bohrungen und der anschließenden Verlegung von Kanalisationen und Kabeln sowie
der Errichtung von Telekommunikationsnetzen. Die Gesellschaft setzt ihre eigenen Fahrer – insgesamt fünf –
für die Beförderung der erforderlichen Materialien zu den Baustellen ein.
9
Am 18. Oktober 2001 wurde ein Lastkraftwagen, der Raemdonck-Janssens gehört, kontrolliert. Die
Überprüfung der Fahrtenschreiberscheiben dieses Fahrzeugs ergab, dass sein Fahrer, Herr Burm,
Überstunden geleistet hatte.
10
Aufgrund dieser Feststellung verlangte der für die arbeits- und sozialrechtliche Überwachung zuständige
Bedienstete Zugang zu den Fahrtenschreiberaufzeichnungen eines Jahres für alle bei Raemdonck-Janssens
beschäftigten Fahrer. Zunächst erhielt er nur Zugang zu den Herrn Burm betreffenden Aufzeichnungen des
letzten Quartals 2001 und zu dessen Gehaltsabrechnungen für diesen Zeitraum. Die Prüfung dieser
Unterlagen ergab, dass Herr Burm Überstunden geleistet hatte, ohne dass er hierfür eine Zusatzvergütung
erhalten hätte oder ihm hierfür Ruhezeiten gewährt worden wären. Außerdem wurde festgestellt, dass Herr
Burm entgegen den Bestimmungen über die Durchführung von Bauarbeiten samstags beschäftigt worden
war. Später erhielt der Kontrollbeamte auch Zugang zu den Gehaltsabrechnungen anderer bei Raemdonck-
Janssens beschäftigter Fahrer. Bei deren Durchsicht zeigte sich, dass diese Fahrer niemals eine
Überstundenvergütung erhalten hatten.
11
Das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) leitete bei der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde
gegen Frau Raemdonck und Raemdonck-Janssens ein Strafverfahren ein. Die Angeklagten tragen vor, dass
die von Raemdonck-Janssens durchgeführten Beförderungen unter die Ausnahme des Artikels 13 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 fielen. Die Fahrer seien eingestellt worden, um das nötige Material
und die nötige Ausrüstung, nämlich Bagger, Kabel und Platten, auf den Baustellen zu befördern. Diese
Baustellen lägen in einem Umkreis von 50 km vom Sitz der Gesellschaft. Die Begriffe „Material oder
Ausrüstungen“ umfassten im Kontext dieser Bestimmung Baumaterialien und zu verlegendes Material wie
Kabel.
12
Da die Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde der Auffassung ist, dass sich das bei ihr anhängige
Strafverfahren auf gemeinschaftsrechtliche Aspekte beziehe, hat sie beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 … dahin auszulegen, dass es dabei ausschließlich um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, oder
fallen unter diese Begriffe nicht auch die für die durchzuführenden Bauarbeiten notwendigen Gegenstände,
die zusammen mit den Werkzeugen und Arbeitsmitteln oder getrennt davon befördert werden, wie Baustoffe
oder Kabel?
Zur Vorlagefrage
13
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Begriffe „Material oder
Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 im Rahmen der in Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 vorgesehenen abweichenden Regelung dahin auszulegen sind, dass
es dabei ausschließlich um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, oder ob unter diese Begriffe auch die für die
durchzuführenden Bauarbeiten notwendigen Gegenstände fallen, die zusammen mit den Werkzeugen und
Arbeitsmitteln oder getrennt davon befördert werden, wie Baustoffe oder Kabel.
14
Um eine zweckdienliche Antwort auf diese Frage zu geben, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der
Ausnahme des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 zu prüfen, und es ist die
Tragweite dieser Bestimmung zu analysieren.
15
Was diese Voraussetzungen angeht, so bezweifeln die Regierung des Vereinigten Königreichs und die
Kommission, dass sie im Fall des Ausgangsverfahrens alle erfüllt sind. Sie fragen sich insbesondere nach
dem Status der Fahrer der das Material oder die Ausrüstungen befördernden Fahrzeuge und nach der Art
der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Dagegen wird nicht bestritten, dass die fraglichen Fahrzeuge in
einem Umkreis von 50 km von ihrem Standort verwendet worden sind.
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Nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 ist die in dieser
Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass das Führen des
Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Außerdem muss er das Material oder die
Ausrüstungen in Ausübung seines Berufes verwenden. Diese beiden Voraussetzungen beziehen sich also
auf die Tätigkeiten des Fahrers und nicht auf die des betreffenden Unternehmens.
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Die Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, erlauben es ihm nicht, mit Sicherheit festzustellen, ob die bei
Raemdonck-Janssens beschäftigten Fahrer diese Anforderungen erfüllen. Unter diesen Umständen hat das
mit dem Ausgangsverfahren befasste vorlegende Gericht, das für die zu erlassende gerichtliche
Entscheidung die Verantwortung zu tragen hat, anhand des konkreten Sachverhalts festzustellen, ob diese
Anforderungen beachtet sind.
18
Was die Auslegung der Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der
Verordnung Nr. 3820/85 angeht, so tragen die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission
vor, dass diese Begriffe nicht nur „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ umfassten, sondern sich auch auf Baustoffe
und Kabel beziehen könnten.
19
Eine derartige Auslegung wird durch den Wortlaut der fraglichen Bestimmung, durch ihren Kontext und durch
die Zielsetzung der Regelung, zu der sie gehört, bestätigt.
20
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung der Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ dahin,
dass sie sich nur auf „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ beziehen, nicht dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 entspricht. Zwar umfasst der Begriff „Ausrüstungen“ insbesondere
auch die Werkzeuge und Arbeitsmittel, die der Fahrer befördert, um seinen Beruf auszuüben, doch hat der
Begriff „Material“ eine größere Tragweite und bezieht sich auch auf Materialien, die zur Ausübung dieses
Berufes erforderlich sind.
21
Was sodann den Kontext der Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ betrifft, so sind diese im Licht der in
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 aufgestellten Voraussetzungen auszulegen,
insbesondere derjenigen, die sich aus den eingeschobenen Satzteilen „die der Fahrer in Ausübung seines
Berufes benötigt“ und „Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die
Haupttätigkeit darstellt“ ergeben. Der Fahrer eines Fahrzeugs, dessen Haupttätigkeit nicht das Führen des
Fahrzeugs ist, muss für die Ausübung seines Berufes möglicherweise nicht nur Werkzeuge und Ausrüstung,
sondern auch Materialien wie Baustoffe befördern, die zur Ausübung dieses Berufes erforderlich sind. Nichts
spricht dagegen, dass solche Materialien auch unter diese Bestimmung fallen können.
22
Was schließlich die Prüfung der Zielsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung angeht,
so ist nicht nur an den Zweck der Ausnahme des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr.
3820/85 zu erinnern, sondern auch an die Ziele, die diese Verordnung und die Verordnung Nr. 3821/85
verfolgen. Es steht fest, dass diese Verordnungen auf eine Verbesserung der Sicherheit des
Straßenverkehrs und der Arbeitsbedingungen der Lastwagenfahrer abzielen. Diese Ziele kommen
insbesondere in der Verpflichtung zum Ausdruck, die Fahrzeuge zur Beförderung im Straßenverkehr mit
einem Fahrtenschreiber auszustatten, der es ermöglicht, die Fahr- und Ruhezeiten der Fahrer zu
kontrollieren.
23
Wie jedoch aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3821/85 und aus Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung Nr. 3820/85 hervorgeht, lassen sich bestimmte Fahrzeuge und bestimmte Arten der
Beförderung mit diesen Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich der mit diesen
Verordnungen eingeführten Regelung ausschließen. Die Mitgliedstaaten können nämlich in ihrem
Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen und ohne dass die Ziele dieser Regelung beeinträchtigt
würden Ausnahmen für Beförderungen mit Fahrzeugen wie den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g
genannten zulassen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung eng sind, kann eine
Auslegung der Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ dahin, dass sie auch Gegenstände erfassen, die für
die durchzuführenden Bauarbeiten notwendig sind, nicht dem verfolgten Ziel, nämlich der Verbesserung der
Sicherheit des Straßenverkehrs und der Arbeitsbedingungen der Lastwagenfahrer, zuwiderlaufen. Diese
Auslegung ist außerdem geeignet, die praktische Wirksamkeit der Ausnahme des Artikels 13 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 zu garantieren.
24
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 3821/85 vorgesehenen abweichenden Regelung dahin auszulegen sind, dass es dabei nicht
ausschließlich um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die
durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs gehören,
notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen.
Kosten
25
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung
Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
vorgesehenen abweichenden Regelung dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich
um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die
durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs
gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Niederländisch.