Urteil des EuGH vom 13.07.2000

EuGH: europäisches parlament, beförderung, stellenausschreibung, ernennung, luxemburg, rüge, versetzung, kommission, satzung, verordnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. Juli 2000
„Beamte - Einstellungsverfahren - Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 des Statuts“
In der Rechtssache C-174/99 P
Europäisches Parlament
Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des
Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Fünfte Kammer) vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-273/97 (Richard/Parlament, Slg. ÖD 1999, I-A-45
und II-235) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Pierre Richard,
Rechtsanwälte A. Lutgen und J. Feltgen, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte A.
Lutgen und J. Feltgen, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Luxemburg,
Kläger im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, P. Jann, H.
Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und der entsprechenden
Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil
des Gerichts erster Instanz vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-273/97 (Richard/Parlament, Slg. ÖD
1999, I-A-45 und II-235; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die
Entscheidung über die Ernennung von Frau S. zur Abteilungsleiterin der Besoldungsgruppe A 3
aufgehoben hat.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2.
Am 24. Juni 1996 veröffentlichte das Parlament die Stellenausschreibung Nr. 8011 zur Besetzung
der Planstelle (Besoldungsgruppe A 3) eines Leiters der Abteilung „Ausstattung und Innerer Dienst“
der Direktion A „Infrastrukturen und Innerer Dienst“ der Generaldirektion „Verwaltung“ (im folgenden:
GD VI), die mit Korrigendum vom 28. Juni 1996 dahin geändert wurde, daß das Erfordernis der Kenntnis
der französischen Sprache gestrichen wurde (Randnr. 1).
3.
Herr Richard, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4, sowie elf weitere Personen
bewarben sich um die freie Planstelle. Mit Note vom 25. Juli 1996 schlug der Generaldirektor der GD VI
die Beförderung von Herrn Richard auf die zu besetzende Stelle vor (Randnrn. 2 und 3).
4.
Nachdem der Leiter der Personalabteilung von der Wahl des Generaldirektors der GD VI erfahren
hatte, richtete er am 23. September 1996 eine Note an ihn, mit der er ihn bat, den Kreis der
möglichen Bewerber zu erweitern und gemäß den Anweisungen des Parlamentspräsidenten vor Erlaß
einer endgültigen Entscheidung die Reservelisten heranzuziehen, die im Anschluß an die den
Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehaltenen allgemeinen Auswahlverfahren für die
Besoldungsgruppe A 3 erstellt worden waren (Randnr. 4).
5.
Mit Note vom 11. Oktober 1996 schilderte der Generaldirektor der GD VI die funktionalen Kriterien,
die dem Vorschlag für die Ernennung von Herrn Richard zugrunde lagen, und wies dabei darauf hin,
daß, falls die Anstellungsbehörde diese funktionalen Qualifikationen zugunsten eher geographischer
Kriterien zurückstellen sollte, er nach Prüfung der Reservelisten zu dem Ergebnis gelangen würde, daß
äußerstenfalls zwei Bewerber, von denen Frau S., einer schwedischen Staatsangehörigen, der Vorzug
zu geben wäre, nach einer wahrscheinlich langen und unergiebigen Einarbeitungszeit für die zu
besetzende Stelle geeignet wären (Randnr. 6).
6.
Am 8. Januar 1997 schlug der Generalsekretär des Parlaments vor, Frau S. auf die zu besetzende
Stelle zu ernennen; dieser Vorschlag wurde am 9. Januar 1997 von der Anstellungsbehörde
angenommen (Randnr. 7).
7.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 teilte die für Einstellungen zuständige Dienststelle Herrn
Richard mit, daß die Anstellungsbehörde seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe (Randnr. 8).
8.
Am 6. Mai 1997 legte Herr Richard Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung der
Anstellungsbehörde beantragte. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 17. Juli 1997
zurückgewiesen (Randnrn. 9 und 10).
9.
Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden:
Statut) bestimmt:
„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine
seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner
Sonderlaufbahn ein.
...“
10.
Artikel 27 Absatz 3 des Statuts sieht vor:
„Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“
11.
Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bestimmt:
„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen
oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III
geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet
werden.“
12.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Einführung
vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens
betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 66, S. 1) sieht vor:
„Bis zum 31. Dezember 1999 können freie Planstellen abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3,
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
und Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür in den
Haushaltsberatungen durch die zuständigen Organe festgesetzten Anzahl von Planstellen mit
österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen besetzt werden.“
Das angefochtene Urteil
13.
Am 16. Oktober 1997 hat Herr Richard beim Gericht Klage erhoben.
14.
Er hat fünf Klagegründe geltend gemacht: erstens einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des
Statuts, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts und die sich daraus ergebende
Überschreitung von Befugnissen, drittens einen Verstoß gegen Artikel 7 des Statuts, viertens einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler und fünftens einen Verstoß gegen bestimmte, von der
Rechtsprechung entwickelte Grundsätze (Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, Beurteilung
aufgrund von vergleichbaren Informationsquellen und Beachtung der Auswahlkriterien der
Stellenausschreibung).
15.
Mit seinem ersten Klagegrund hat Herr Richard insbesondere vorgetragen, daß die
Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts das externe Einstellungsverfahren erst
eröffnen könne, nachdem sie die Möglichkeiten einer Besetzung der freien Planstelle geprüft habe,
die sich durch die anderen internen Einstellungsverfahren ergäben, und zwar um den Grundsatz der
Anwartschaft der Beamten auf eine Laufbahn zu wahren.
16.
Außerdem hat er geltend gemacht, daß sowohl der Wortlaut von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a
bis c des Statuts als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die
Anstellungsbehörde verpflichteten, die verschiedenen Möglichkeiten der Besetzung einer freien
Planstelle getrennt und nacheinander zu prüfen, was ein Konkurrenzverhältnis zwischen internen und
externen Bewerbern ausschließe.
17.
Das Parlament hat entgegnet, nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Statuts sei die
Anstellungsbehörde nur zu der Prüfung verpflichtet, ob bei Anwendung dieses Artikels eine Person
ernannt werden könne, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen
genüge. In dieser Hinsicht habe die Rechtsprechung auch die Möglichkeit anerkannt, daß für dieselbe
Planstelle gleichzeitig eine interne Stellenausschreibung und eine interinstitutionelle
Stellenausschreibung veröffentlicht oder auch unmittelbar vom Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 zu
dem des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts übergegangen werde.
18.
Die Anstellungsbehörde könne ihre Auswahl auch erweitern, indem sie den in Artikel 29 Absatz 1
des Statuts vorgesehenen Bewerbungen weitere hinzufüge, wenn sie nicht über eine ausreichende
Auswahl verfüge, die es ihr ermögliche, eine Einstellung vorzunehmen, die den Anforderungen der zu
besetzenden Stelle weitestgehend entspreche.
19.
In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die
Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall festgestellt habe, daß die Bewerbung von Herrn Richard den
Anforderungen der zu besetzenden Stelle genüge. Daher hat es in Randnummer 41 des Urteils
ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde trotz ihres weiten Ermessensspielraums nicht habe davon
ausgehen können, daß sie nicht über eine ausreichend große Auswahl verfüge, um eine Einstellung
im Einklang mit der Stellenausschreibung vorzunehmen.
20.
Das Gericht hat außerdem in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die
Anstellungsbehörde, wenn die Bewerbung von Herrn Richard für sie nicht zufriedenstellend gewesen
sei, auf jeden Fall verpflichtet gewesen sei, seine Bewerbung abzulehnen und vor einer Fortsetzung
des Einstellungsverfahrens die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c des Statuts vorgesehenen
Möglichkeiten zu prüfen. In derselben Randnummer hat das Gericht ausgeführt, daß die Heranziehung
einer Reserveliste von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten die Aufhebung des eingeleiteten
Verfahrens und die Festlegung neuer Voraussetzungen für die Stellenbesetzung erfordert hätte.
21.
Das Gericht hat jedoch in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die
Bewerbung von Herrn Richard ausweislich der Akte nicht abgelehnt, sondern vielmehr mit der von Frau
S. in Konkurrenz gesetzt worden sei und daß die Anstellungsbehörde beschlossen habe, unmittelbar
die Reservelisten von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten heranzuziehen.
22.
In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, daß die
Anstellungsbehörde dadurch, daß sie die Bewerbung von Herrn Richard nicht ausdrücklich abgelehnt
und seine Bewerbung mit der von Frau S. in Konkurrenz gesetzt habe, gegen Artikel 29 Absatz 1 des
Statuts verstoßen habe.
23.
Ohne die von Herrn Richard vorgebrachten übrigen Klagegründe zu prüfen, hat das Gericht daher
das Verfahren zur Ernennung von Frau S. auf die Stelle eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe
A 3 und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Januar 1997 aufgehoben.
Das Rechtsmittel
24.
Mit dem Rechtsmittel beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Kostenentscheidung dem endgültigen Urteil
vorzubehalten.
25.
Das Parlament trägt vor, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts
zur Anwendung von Artikel 29 des Statuts falsch ausgelegt.
26.
Herr Richard beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen und dem
Parlament die Kosten der Instanz aufzuerlegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
27.
Herr Richard bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus zwei Gründen.
28.
Erstens trägt er vor, daß das Rechtsmittel des Parlaments nicht mit einer Entscheidung der
Anstellungsbehörde einhergehe, die auf Einlegung eines Rechtsmittels gerichtet sei.
29.
Dazu ist zu bemerken, daß sich aus Artikel 91 des Statuts ergibt, daß Klagen von Beamten gegen
das Organ zu richten sind, von dem die Anstellungsbehörde abhängt. Da Rechtsmittel nach Artikel 49
der EG-Satzung des Gerichtshofes von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen
unterlegen ist, ist dieser erste Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.
30.
Zweitens hat Herr Richard in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht,
das Rechtsmittel sei unzulässig, weil das Parlament kein Rechtsschutzinteresse habe. Er hat
vorgetragen, die Stelle eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 3, auf die Frau S. ernannt
worden sei, sei mit Entscheidung des Parlaments vom 22. April 1999 aufgehoben worden.
31.
Herr Richard hat, ohne daß ihm das Parlament widersprochen hätte, darauf hingewiesen, daß er
von dieser Entscheidung erst am 4. Oktober 1999, also nach Einreichung der
Rechtsmittelbeantwortung, in Kenntnis gesetzt worden sei.
32.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß Herr Richard nach Artikel 42 § 2 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes berechtigt war, diesen neuen Unzulässigkeitsgrund in der
mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
33.
Bezüglich der Stichhaltigkeit des Grundes ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsschutzinteresse
des Rechtsmittelführers voraussetzt, daß das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im
Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P,
Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13).
34.
Wie der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, würde ein Urteil, mit
dem das angefochtene Urteil aufgehoben wird, im vorliegenden Fall dem Parlament einen sicheren
Vorteil verschaffen, da ein solches Urteil das Parlament endgültig vor jeder Schadensersatzforderung
bewahren könnte, die Herr Richard wegen seines infolge der angefochtenen
Ernennungsentscheidung angeblich erlittenen Schadens geltend machen würde.
35.
Das Rechtsmittel ist daher zulässig.
36.
Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund trägt das Parlament vor, das Gericht habe die
Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zur Anwendung von Artikel 29 des Statuts
dadurch falsch ausgelegt, daß es zunächst das Verbot für die Anstellungsbehörde ausgesprochen
habe, ihren Entscheidungsspielraum zu vergrößern, sobald es einen beförderungsfähigen Bewerber
gebe, daß es ferner die Auffassung vertreten habe, daß die Bewerbung von Herrn Richard
ausdrücklich hätte abgelehnt werden müssen, bevor die Reservelisten von Angehörigen der neuen
Mitgliedstaaten hätten herangezogen werden können, und daß es schließlich festgestellt habe, daß
dieHeranziehung der Reserveliste die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens und die Festlegung
neuer Voraussetzungen für die Stellenbesetzung erfordert hätte.
37.
Zur ersten Rüge des Parlaments ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde bei der Suche nach
Bewerbern, die in bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, über
einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juni 1988 in der
Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 23).
38.
Die Verwendung des Begriffes „Möglichkeiten“ in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bedeutet
eindeutig, daß die Anstellungsbehörde nicht absolut verpflichtet ist, bei der Besetzung einer freien
Planstelle eine Beförderung oder Versetzung vorzunehmen, sondern daß sie nur in jedem Fall prüfen
muß, ob diese Maßnahmen zur Ernennung einer Person führen können, die in bezug auf Befähigung,
Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt (vgl. Urteil vom 31. März 1965 in der
Rechtssache 12/64 und 29/64, Ley/Kommission, Slg. 1965, 148, 166).
39.
Zwar impliziert die Unterteilung von Artikel 29 Absatz 1 des Statuts, daß die Anstellungsbehörde die
Möglichkeiten einer Beförderung besonders sorgfältig prüfen muß, bevor sie zur nächsten Phase
übergeht, doch hindert sie die Anstellungsbehörde nicht daran, im Rahmen einer solchen Prüfung
auch zu überlegen, ob die anderen in diesem Absatz genannten Verfahren es erlauben, qualifiziertere
Bewerber zu gewinnen. Daraus folgt, daß es der Anstellungsbehörde frei steht, auch die folgenden
Möglichkeiten zu prüfen (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 10/82, Mogensen u.
a./Kommission, Slg. 1983, 2397, Randnr. 10).
40.
Demnach kann die Anstellungsbehörde zu einer späteren Phase des Einstellungsverfahrens
übergehen, selbst wenn es einen oder mehrere Bewerber gibt, die alle nach der Ausschreibung der zu
besetzenden Stelle erforderlichen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen.
41.
Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie von einer
Einstellungsphase zu einer späteren übergeht, dies tut, um ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern,
damit sie einen Bewerber findet, der in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten
Ansprüchen genügt.
42.
Dieser Zweck würde in Frage gestellt, wenn die Anstellungsbehörde, bevor sie zu einer späteren
Phase des Verfahrens übergeht, Bewerbungen ablehnen müßte, die bereits während der
vorhergehenden Phasen eingegangen sind, ohne sie mit den Bewerbungen der späteren Phasen
vergleichen zu können.
43.
Daher ist die Anstellungsbehörde auch nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu treffen,
bevor sie zu einer späteren Phase übergeht.
44.
Zur dritten Rüge ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien
Planstelle eines Organs nach dem Statut vor allem der Verpflichtung aus Artikel7 Absatz 1 des
Statuts, die Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit einzuweisen, nachzukommen hat, das Verbot aus Artikel 27 Absatz 3 des Statuts,
Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten, einzuhalten hat sowie
die Verpflichtung, nach der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Reihenfolge vorzugehen,
zu beachten hat.
45.
Diese Vorschriften sind in jeder Phase des Einstellungsverfahrens und insbesondere auch bei der
Erstellung einer Reserveliste am Ende eines allgemeinen Auswahlverfahrens, auf deren Grundlage die
Einstellung möglicherweise erfolgt, zu beachten.
46.
Zwar können nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 626/95 freie Planstellen abweichend von
bestimmten Vorschriften des Statuts, darunter auch Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel
29 Absatz 1 Buchstaben a bis c, mit österreichischen, finnischen und schwedischen
Staatsangehörigen besetzt werden; doch ergibt sich aus den Aussagen des Parlaments vor dem
Gerichtshof sowie aus den Randnummern 26 und 44 des angefochtenen Urteils, daß diese
Verordnung bei dem fraglichen Einstellungsverfahren nicht angewandt wurde.
47.
Unter diesen Umständen können erfolgreiche Bewerber, die in Reservelisten aufgenommen worden
sind, die am Ende eines den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehaltenen allgemeinen
Auswahlverfahrens erstellt wurden, nicht im Rahmen eines nach Artikel 29 des Statuts eingeleiteten
Einstellungsverfahrens berücksichtigt werden.
48.
Das Gericht hat daher in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die
Heranziehung der Reserveliste die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens erfordert habe.
49.
Im übrigen stellen die Rügen des Parlaments die Feststellung des Gerichts in Randnummer 34 des
angefochtenen Urteils nicht in Frage, daß die Anstellungsbehörde, ohne die in Artikel 29 Absatz 1
Buchstaben b und c des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten zu prüfen, beschlossen habe, die
Bewerbungen von Herrn Richard, der sich im Rahmen der Beförderung beworben hatte, und von Frau
S., die in eine Reserveliste von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten aufgenommen war, einer
vergleichenden Prüfung zu unterziehen.
50.
Wie das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die
Anstellungsbehörde, wenn die Bewerbungen im Rahmen der Beförderung oder Versetzung für sie
nicht zufriedenstellend sind, verpflichtet, die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c des Statuts
vorgesehenen Möglichkeiten zu prüfen, bevor sie das Einstellungsverfahren fortsetzt (vgl.
insbesondere Urteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-304/97 P, Carbajo Ferrero/Parlament,
Slg. 1999, I-1749, Randnr. 29).
51.
Da die Anstellungsbehörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, ist das Gericht in
Randnummer 45 des angefochtenen Urteils zu Recht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Artikel 29
Absatz 1 des Statuts verletzt sei.
52.
Danach ist festzustellen, daß die ersten beiden Rügen, die das Parlament gegenüber der
Begründung des Gerichts erhoben hat, gerechtfertigt sind, daß aber die dritte Rüge unbegründet ist.
53.
Die Gründe, die das Gericht in dieser Hinsicht angeführt hat, genügen also, um den Tenor des
angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, und auf die Mängel, die den übrigen Gründen des
angefochtenen Urteils möglicherweise anhaften, kommt es damit nicht an (vgl. Urteil vom 18. März
1993 in der Rechtssache C-35/92 P, Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I-991, Randnr. 31).
54.
Das Rechtsmittel ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
55.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr
Richard die Verurteilung des Parlaments in die Kosten beantragt hat und dieses mit seinem
Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
Edward
Kapteyn
Jann
Ragnemalm
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
D. A. O. Edward
Verfahrenssprache: Französisch.