Urteil des EuGH vom 10.05.2001

EuGH: regierung, beschädigung, hersteller, tod, dienstleistung, zerstörung, vollständige entschädigung, kommission, begriff, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
10. Mai 2001
„Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftungsbefreiung -
Voraussetzungen“
In der Rechtssache C-203/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Højesteret in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Henning Veedfald
gegen
Århus Amtskommune
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 Buchstaben a und c und 9
Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L
210, S. 29)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P.
Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von H. Veedfald, vertreten durch T. Rørdam, advokat,
- der Århus Amtskommune, vertreten durch J. Andersen-Møller, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und R. Loosli-Surrans als
Bevollmächtigte,
- der irischen Regierung, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von D. Barniville,
BL,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigten im Beistand
von Barrister M. Hoskins,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und H. Støvlbæk als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn H. Veedfald, vertreten durch K. Andreasen,
advokat, der Århus Amtskommune, der französischen Regierung, der irischen Regierung und der Kommission
in der Sitzung vom 16. November 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Højesteret hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 1999, beim Gerichtshof
eingegangen am 26. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 7
Buchstaben a und c und 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25.
Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens
Henning Veedfald (Kläger) und der im Ausgangsverfahren beklagten Århus Amtskommune (Beklagte)
wegen deren Weigerung, dem Kläger wegen des fehlgeschlagenen Versuchs einer
Nierentransplantation in einem der Beklagten gehörenden Krankenhaus Schadensersatz zu leisten.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
In Artikel 1 der Richtlinie wird der Grundsatz der Haftung des Herstellers für den Schaden, der durch
einen Fehler seines Produkts verursacht worden ist, aufgestellt. Haftungsbefreiungen sind in Artikel 7
der Richtlinie vorgesehen, wo es heißt:
„Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist,
a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
...
c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit
wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder
vertrieben hat;
...“
4.
Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:
„Der Begriff .Schaden' im Sinne des Artikels 1 umfasst
a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes - bei
einer Selbstbeteiligung von 500 ECU -, sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.
Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle
Schäden.“
Das dänische Recht
5.
Die Richtlinie wurde durch das Lov nr. 371 om produktansvar (Gesetz über die Produkthaftung) vom
7. Juni 1989 in das dänische Recht umgesetzt. § 2 dieses Gesetzes lautet:
„1. Dieses Gesetz regelt den Schadensersatz bei Personenschäden und bei Verlust eines
Unterhaltspflichtigen. Es regelt außerdem den Schadensersatz bei Sachschäden in den in Absatz 2
genannten Fällen.
2. Sachschäden fallen unter dieses Gesetz, wenn der betreffende Gegenstand seiner Art nach
gewöhnlich zum nichterwerbsmäßigen Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten hauptsächlich
entsprechend benutzt wird. Das Gesetz erfasst nicht eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts
selbst.“
6.
§ 7 des Lov nr. 371 bestimmt:
„Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist,
1) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat [oder]
2) dass das Produkt nicht von ihm im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt,
hervorgebracht, eingesammelt oder in den Verkehr gebracht worden ist;
...“
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen
7.
Dem Vorlagebeschluss zufolge sollte der Kläger sich am 21. November 1990 im Krankenhaus Skejby
einer Nierentransplantation unterziehen. Die Niere wurde dem Spender, dem Bruder des Klägers,
entnommen und für die Transplantation vorbereitet, indem sie mit einer dazu bestimmten
Perfusionsflüssigkeit durchgespült wurde.
8.
Diese Flüssigkeit war fehlerhaft mit der Folge, dass eine Arteriole der Niere während des
Spülvorgangs verstopft wurde und die Niere nicht mehr für eine Transplantation verwendbar war. Die
Spülflüssigkeit war im Labor der Apotheke eines anderen Krankenhauses, des Århus Kommunehospital
(Kreiskrankenhaus Århus) hergestellt und im Krankenhaus Skejby für ihre Verwendung vorbereitet
worden. Eigentümerin und Betreiberin beider Krankenhäuser ist die Beklagte.
9.
Der Kläger verlangte von der Beklagten auf der Grundlage des Lov nr. 371 Schadensersatz. Die
Beklagte lehnte mit der Begründung jede Haftung ab, sie habe das Produkt nicht in den Verkehr
gebracht; es sei auch nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck hergestellt worden, da die beiden
betroffenen Krankenhäuser ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Der Kläger erhob
gegen die Entscheidung, mit der der Schadensersatz abgelehnt wurde, Klage vor dem dänischen
Vestre Landsret, die durch Urteil vom 29. September 1997 abgewiesen wurde. Daraufhin legte er
Berufung zum Højesteret ein.
10.
Das Højesteret hat Zweifel, wie das dänische Recht im Licht der Bestimmungen der Richtlinie
auszulegen ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen,
dass ein fehlerhaftes Produkt nicht in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der Hersteller es im
Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung herstellt und auf ein menschliches Organ
anwendet, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines Spenders entnommen war und zur
Transplantation in den Körper einer anderen Person vorbereitet wurde, wobei das Organ beschädigt
wurde?
2. Ist Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen,
dass ein in öffentlichem Eigentum stehendes Krankenhaus nach der Richtlinie nicht für Produkte
haftet, die es im Rahmen einer konkreten öffentlich finanzierten Dienstleistung hergestellt und
angewandt hat, die der Hersteller dem Geschädigten unentgeltlich erbracht hat?
3. Stellt das Gemeinschaftsrecht Voraussetzungen für die Definition der in Artikel 9 der Richtlinie
85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 verwendeten Begriffe „durch Tod und Körperverletzungen
verursachte[r] Schaden“ und „Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache“ auf, oder kann
jeder Mitgliedstaat frei entscheiden, was darunter zu verstehen ist?
4. Ist Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen,
dass die Beschädigung eines menschlichen Organs, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines
Spenders entnommen worden war, um unmittelbar danach in den Körper einer bestimmten anderen
Persontransplantiert zu werden, im Hinblick auf den Empfänger des Organs unter den Begriff „durch
Tod und Körperverletzungen verursachte[r] Schaden“ fällt?
5. Ist Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen,
dass die Beschädigung eines menschlichen Organs, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines
Spenders entnommen worden war, um unmittelbar danach in den Körper einer bestimmten anderen
Person transplantiert zu werden, im Hinblick auf den Empfänger des Organs unter den Begriff
„Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache“ fällt?
Die erste Frage
11.
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des
Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie nicht in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der Hersteller es
im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung hergestellt und angewendet hat, die in der
Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation besteht, und der Schaden im Zuge
dieser Vorbereitung eingetreten ist.
12.
Die Beklagte und die dänische Regierung haben vorgetragen, die Benutzung eines Produkts im
Rahmen einer Dienstleistung falle grundsätzlich nicht unter die Richtlinie, solange der
Gemeinschaftsgesetzgeber keine Vorschriften über Dienstleistungen erlassen habe. Im
Ausgangsverfahren geht es jedoch um die Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen einer Dienstleistung
verwendeten Produkts und nicht um die Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung selbst.
13.
Die Beklagte führt aus, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens liege kein
Inverkehrbringen eines Produkts im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie vor. Denn hier
habe der Patient das Produkt nicht bewusst gekauft; dieses Produkt, das zur rein internen
Verwendung durch den Hersteller selbst bestimmt gewesen sei, habe diese „Herrschaftssphäre“, die
aus dem Krankenhaus, der Apotheke und den behandelnden Ärzten bestehe, nicht verlassen.
14.
Die Richtlinie definiert den Begriff „Inverkehrbringen“ nicht. Dieser ist somit unter Berücksichtigung
der Zielsetzung der Richtlinie und des mit ihr verfolgten Zwecks auszulegen.
15.
Artikel 1 der Richtlinie stellt, wenn man ihn im Zusammenhang mit der zweiten
Begründungserwägung der Richtlinie liest, den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des
Herstellers für Fehler seines Produkts auf, wenn dieses einen Schaden verursacht. Der Hersteller ist
jedoch nach Artikel 7 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen, die dort abschließend
aufgeführt sind und deren Vorliegen er beweisen muss, von der Haftung befreit. Daher sind solche
Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen.
16.
Wie der Kläger, die österreichische Regierung, die französische Regierung, die Regierung des
Vereinigten Königreichs und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, betrifft die in Artikel 7
Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Haftungsbefreiung wegen mangelnden Inverkehrbringens des
Produkts zunächst den Fall, dass eine andere Person als der Hersteller das Produkt aus dem
Herstellungsprozess herausnimmt. Außerdem ist, wie die beiden erstgenannten Regierungen und die
Kommission hervorgehoben haben, vom Geltungsbereich der Richtlinie die Verwendung des Produkts
gegen den Willen des Herstellers ausgenommen, etwa wenn der Herstellungsprozess noch nicht
abgeschlossen ist, das Produkt zu privaten Zwecken benutzt wird oder ähnliche Situationen gegeben
sind. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass im Ausgangsverfahren eine derartige Situation
vorgelegen hätte.
17.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Produkt sei nicht in den Verkehr gebracht worden, da es die
medizinische „Herrschaftssphäre“ nicht verlassen habe, die aus der Apotheke, die es hergestellt
habe, und dem Krankenhaus, in dem es benutzt worden sei, bestehe. Diese Umstände sind jedoch
nicht maßgeblich, wenn die Verwendung des Produkts wie im Ausgangsverfahren gerade dadurch
gekennzeichnet ist, dass sich die Person, für die es bestimmt ist, selbst in diese Herrschaftssphäre
begeben muss. Im Fall eines Patienten, der sich ins Krankenhaus begibt, ist es unerheblich, ob das im
Rahmen einer medizinischen Behandlung benutzte Produkt im Krankenhaus selbst hergestellt oder
von einem Dritten bezogen wird, wie dies - worauf das Vereinigte Königreich hinweist - im vorliegenden
Fall hätte geschehen können. Ob ein im Rahmen einer Dienstleistung verwendetes Produkt von einem
Dritten, von dem Dienstleistungserbringer selbst oder von einer mit diesem verbundenen Stelle
hergestellt wird, kann für sich genommen keine Auswirkungen auf die Tatsache haben, dass es in den
Verkehr gebracht wurde.
18.
Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Artikels 7
Buchstabe a der Richtlinie in den Verkehr gebracht worden ist, wenn es im Rahmen einer konkreten
medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für
die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.
Die zweite Frage
19.
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Haftungsbefreiung nach Artikel 7
Buchstabe c der Richtlinie für Produkte, die der Hersteller nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck oder
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat, eingreift, wenn das fehlerhafte Produkt im
Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten
unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.
20.
Die Beklagte trägt vor, die Finanzierung der medizinischen Versorgung durch die öffentliche Hand,
die eine Besonderheit des dänischen Gesundheitswesens sei, unddamit das Fehlen einer direkten
wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten habe zur Folge, dass ein
Krankenhaus, das ein fehlerhaftes Produkt herstelle, weder zu einem wirtschaftlichen Zweck noch im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne das Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie handele. Die
dänische und die irische Regierung fügen hinzu, die Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen
Haftungsregelung auf die öffentlichen Krankenhäuser hätte katastrophale Folgen für die
Gesamtstruktur der Gesundheitssysteme, die dadurch gegenüber privaten Systemen diskriminiert
würden.
21.
An der wirtschaftlichen und beruflichen Natur der Herstellung von Produkten, die für eine konkrete
medizinische Leistung hergestellt werden, ändert es jedoch nichts, dass sie nicht direkt vom Patienten
bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand aus Steuermitteln finanziert werden. Es handelt sich
nämlich nicht um eine unbezahlte Tätigkeit, die als solche unter die Haftungsbefreiung des Artikels 7
Buchstabe c der Richtlinie fallen könnte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst
eingeräumt, dass ein privates Krankenhaus bei gleicher Sachlage ohne jeden Zweifel nach den
Vorschriften der Richtlinie für die Fehlerhaftigkeit des Produkts haften würde.
22.
Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe
c der Richtlinie wegen Fehlens einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen
Tätigkeit nicht eingreift, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus
öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung
hergestellt und verwendet wurde.
Die dritte Frage
23.
Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht
Voraussetzungen für die Definition der in Artikel 9 der Richtlinie verwendeten Begriffe „durch Tod und
Körperverletzung verursachte[r] Schaden“ und „Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache“
im Recht der Mitgliedstaaten aufstellt.
24.
Der Kläger, die irische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission
sind der Auffassung, dass diese Begriffe im Interesse einer einheitlichen Anwendung in der gesamten
Gemeinschaft gemeinschaftsrechtlich definiert werden müssten. Die Beklagte macht dagegen
geltend, es sei Sache der Mitgliedstaaten, die Bedeutung dieser Begriffe klarzustellen.
25.
Anders als die Begriffe „Produkt“, „Hersteller“ und „fehlerhaftes Produkt“, für die die Richtlinie in
den Artikeln 2, 3 und 6 Definitionen enthält, wird der Begriff „Schaden“ in der Richtlinie nicht definiert.
Weder Artikel 9 noch Artikel 1 der Richtlinie, auf den Artikel 9 verweist, enthalten eine ausdrückliche
Definition des Schadensbegriffs.
26.
Aus Artikel 9 der Richtlinie folgt jedoch, dass der Schadensbegriff sowohl den durch Tod oder
Körperverletzungen verursachten Schaden als auch die Beschädigung oderZerstörung einer Sache
umfassen muss. Im letzteren Fall muss der Schaden mehr als 500 EUR betragen; auch muss die
beschädigte Sache von einer Art sein, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch
bestimmt ist, und vom Geschädigten entsprechend verwendet worden sein.
27.
Zwar bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, diese beiden Schadensarten genauer zu
definieren. Abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht
der Mitgliedstaaten richtet, muss jedoch für beide Schadensarten eine angemessene und
vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden.
Denn zum einen darf die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der
Richtlinie nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-
365/88, Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 20), und zum anderen muss das innerstaatliche Gericht das
nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen (vgl. u. a. Urteil vom
10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26).
28.
Somit darf ein Mitgliedstaat die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder
Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
ergibt, nicht einschränken.
29.
Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass Artikel 9 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
ein Mitgliedstaat, abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem
Recht der Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der
Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder
Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
ergibt, nicht einschränken darf.
Die vierte und die fünfte Frage
30.
Mit seiner vierten und seiner fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterungen zur
Anwendung des Schadensbegriffs auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens.
31.
Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des
Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern kann sich nur zur Auslegung des EG-
Vertrags und der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane äußern (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 1998
in den Rechtssachen C-9/97 und C-118/97, Jokela und Pitkäranta, Slg. 1998, I-6267, Randnr. 30).
32.
Von den Richtlinienbestimmungen, deren Auslegung Sache des Gerichtshofes ist, sieht Artikel 1 der
Richtlinie vor, dass der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler
dieses Produkts verursacht worden ist. In Artikel 9 werden die verschiedenen unter die Richtlinie
fallenden Schadensarten aufgeführt, nämlich derdurch Tod oder Körperverletzung verursachte
Schaden und die Beschädigung und Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts;
zugleich bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, im innerstaatlichen Recht Ersatz für den
immateriellen Schaden vorzusehen. Die Artikel 1 und 9 führen somit die möglichen Schadensarten
abschließend auf.
33.
Daraus ergibt sich, dass das innerstaatliche Gericht nach der Richtlinie zu prüfen hat, unter welche
Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der entstandene
Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie fällt, oder ob es sich um
einen immateriellen Schaden handelt, der möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es
kann jedoch nicht jede Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen,
dass, obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, der entstandene Schaden unter keine
der genannten Schadensarten fällt.
Kosten
34.
Die Auslagen der dänischen, der französischen, der irischen, der österreichischen Regierung und
Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Çøjesteret mit Beschluss vom 21. Mai 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ein fehlerhaftes Produkt ist im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie
85/374/EG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in den Verkehr gebracht
worden, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet
wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation
bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.
2. Die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374 wegen Fehlens
einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit greift nicht ein,
wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen
Mitteln finanziertenund für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung
hergestellt und verwendet wurde.
3. Artikel 9 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen
vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der
Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der
Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod
oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder
Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken darf.
4. Das innerstaatliche Gericht hat nach der Richtlinie 85/374 zu prüfen, unter welche
Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der
entstandene Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der
Richtlinie 85/374 fällt oder ob es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der
möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es kann jedoch nicht jede
Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen, dass,
obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, der entstandene Schaden
unter keine der genannten Schadensarten fällt.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Dänisch.