Urteil des EuGH vom 19.06.2003

EuGH: verordnung, grundsatz der effektivität, rückforderung, soziale sicherheit, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, regierung, anwendbares recht, luxemburg, rückzahlung, rentner

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
19. Juni 200
„Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Neuberechnung - Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Verjährung - Anwendbares Recht - Verfahrensvorschriften - Begriff“
In der Rechtssache C-34/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale ordinario di Roma (Italien) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Sante Pasquini
gegen
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten
und aktualisierten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und
aktualisierten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O.
Edward, P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Herrn Pasquini, vertreten durch R. Ciancaglini und M. Rossi, avvocati,
- des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Todaro, A. Riccio und N. Valente,
avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella
Ducci Teri, avvocato dello Stato,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und S. Pizarro als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und A. Aresu als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Pasquini, vertreten durch M. Rossi, des Istituto
nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Riccio, der italienischen Regierung, vertreten
durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch A. Aresu, in der Sitzung vom 16.
Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunale ordinario di Roma ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch
Beschluss vom 24. Januar 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2002,
um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und
aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die
Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr.
574/72).
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Herrn Pasquini (im Folgenden: Kläger) gegen
das Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, im Folgenden:
INPS), in dem es um einen Bescheid des INPS geht, mit dem der Kläger aufgefordert wurde,
rechtsgrundlos als Altersrente bezogene Beträge zurückzuzahlen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Kapitel 3, „Alter und Tod (Renten)“, des Titels III
dieser Verordnung gehört, regelt die Berechnung der Leistungen insbesondere für den Fall, dass der
Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach
denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden. Er bestimmt:
„(1) Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter
Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern
nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt
Folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind,
berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
...
(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten
gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel
46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter
erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. ...
(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts
wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt
sind.“
4.
Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71, bei denen es sich um
Übergangsvorschriften handelt, die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder zu ihren
Änderungen anwendbar sind, enthalten jeweils vergleichbare Bestimmungen für Anträge auf
Neuberechnung von Renten unter Berücksichtigung der neuen anwendbaren Bestimmungen. Diese
Bestimmungen sehen im Kern Folgendes vor:
- Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der neuen Regelung
gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Regelung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an
erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines
Mitgliedstaats entgegengehalten werden können (Artikel 94 Absatz 6, Artikel 95 Absatz 6, Artikel 95a
Absatz 5 und Artikel 95b Absatz 6).
- Wird der Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der neuen
Regelung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich
etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an
erworben (Artikel 94 Absatz 7, Artikel 95 Absatz 7, Artikel 95a Absatz 6 und Artikel 95b Absatz 7).
5.
Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 sieht für den Fall der Neuberechnung, des Entzugs oder des
Ruhens der Leistung vor, dass der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon
unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, d. h. nach den Artikeln 36 und 41 der
Verordnung Nr. 574/72 grundsätzlich den Träger des Wohnorts des Betroffenen, die betreffende
Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat, unterrichtet.
6.
Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 regelt die Zusammenarbeit zwischen Trägern der sozialen
Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen. Er
sieht so insbesondere vor, dass ein Träger eines Mitgliedstaats, der einem Leistungsempfänger zu viel
gezahlt hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber diesem Leistungsempfänger zu
Leistungen verpflichtet ist, verlangen kann, den zu viel gezahlten Betrag von den Beträgen
einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger behält den
entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und den Grenzen ein, die nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um
von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem
forderungsberechtigten Träger.
7.
Artikel 112 der Verordnung Nr. 574/72 regelt den Fall, dass die Beträge nicht wiedererlangt werden
können. Er lautet wie folgt:
„Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet
und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu
Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, dass die nicht geschuldete Zahlung durch eine
betrügerische Handlung zustande kam.“
Das auf Renten von Wanderarbeitnehmern anwendbare Recht
8.
Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 (GURI Nr. 111 vom 30. April 1969, Supplemento
ordinario) bestimmt:
„Italienische Staatsangehörige, deren Versicherungsverhältnisse gemäß Artikel 12 des italienisch-
libyschen Abkommens vom 2. Oktober 1956, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 843 vom 17. August 1957,
vom Istituto nazionale della previdenza sociale auf den nationalen libyschen
Rentenversicherungsträger übertragen worden sind und die vor dem 31. Dezember 1965 einen
Rentenanspruch gegen die libysche Sozialversicherung erworben haben, erhalten vom Istituto
nazionale della previdenza sociale ab dem 1. Januar 1969, und zwar vollständig aus dem Fondo per
l'adeguamento delle pensioni (Fonds für die Rentenanpassung) eine Aufstockung im Sinne von Artikel
15 des Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962, bis der monatliche Betrag der in der
vorgeschriebenen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer
vorgesehenen Mindestrenten erreicht ist.
Die im vorigen Absatz genannten Mindestrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an auch den
Rentenberechtigten geschuldet, die einen Anspruch durch eine Zusammenrechnung von
Versicherungs- und Beitragszeiten, die in internationalen Abkommen oder Übereinkünften auf dem
Gebiet der Sozialversicherung vorgesehen ist, erworben haben.
Bei der Gewährung der erwähnten Mindestrenten wird die gegebenenfalls wegen der
Zusammenrechnung von einem ausländischen Träger geleistete anteilige Rentenzahlung
berücksichtigt.
Die abgewanderten Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für einen Anspruch durch die
Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beitragszeiten gemäß Absatz 2 erfüllen, haben
insbesondere auf der Grundlage einer von einem ausländischen Träger ausgestellten vorläufigen
Bescheinigung Anspruch auf die Auszahlung eines Vorschusses auf die Rente, die bis zum Erreichen
der Mindestrente aufgestockt wird. Die Anspruchsberechtigten auf eine andere Rente haben keinen
Anspruch auf die Aufstockung, und diese wird im Verhältnis zu den gegebenenfalls von ausländischen
Trägern anteilig gezahlten Beträgen zurückverlangt.“
Regelung für die Verjährung und die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
9.
Artikel 2946 des Codice civile sieht eine allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen von zehn
Jahren vor.
10.
Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 88/1989 vom 9. März 1989 über die Umstrukturierung des INPS
und des Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche
Unfallversicherungsanstalt) (GURI Nr. 60 vom 13. März 1989, Supplemento ordinario) sieht u. a. vor,
dass die Höhe der Altersrenten bei Fehlern, die bei der Bewilligung oder der Auszahlung unterlaufen
sind, berichtigt werden kann. Nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgt eine Rückforderung der
rechtsgrundlos gezahlten Beträge nur bei vorsätzlichem Handeln.
11.
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 412/1991 vom 30. Dezember 1991 mit Bestimmungen über das
öffentliche Finanzwesen (GURI Nr. 305 vom 31. Dezember 1991), der als authentische Auslegung des
Artikels 52 des Gesetzes Nr. 88/89 erlassen wurde, bestimmt, dass rechtsgrundlos gezahlte Beträge
zurückgefordert werden können, wenn der Rentner Tatsachen, die einen Einfluss auf den
Rentenanspruch oder die Höhe seines Betrages haben und die dem zuständigen Träger nicht bereits
bekannt sind, nicht oder nur unvollständig mitteilt.
12.
Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
„Das INPS überprüft jährlich die Einkommensverhältnisse der Rentner, die sich auf die Höhe der oder
den Anspruch auf Rentenleistungen auswirken; im Laufe des darauf folgenden Jahres fordert das INPS
die gegebenenfalls zu viel gezahlten Beträge zurück.“
13.
Artikel 1 Absätze 260 bis 265 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 mit Maßnahmen zur
Rationalisierung des öffentlichen Finanzwesens (GURI Nr. 303 vom 28. Dezember 1996, Supplemento
ordinario Nr. 233) führte eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge für im Bereich der sozialen Sicherheit rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein. Er sieht vor, dass
von öffentlichen Pflichtversicherungsträgern rechtsgrundlos gezahlte Rentenleistungen für Zeiten vor
dem 1. Januar 1996 nicht zurückgefordert werden, wenn die Betroffenen im Jahr 1995 ein steuerbares
persönliches Einkommen von bis zu 16 000 000 ITL bezogen haben. Übersteigt dieses steuerbare
persönliche Einkommen diesen Betrag, so ist ein Viertel des erhaltenen Betrages nicht
zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt in monatlichen Raten und ohne Verzinsung in Form einer
unmittelbaren Einbehaltung von der Rente, die ein Fünftel der Rente nicht übersteigen darf.
14.
Eine entsprechende Regelung wurde 2001 für rechtsgrundlose Zahlungen in Zeiträumen vor dem
1. Januar 2001 erlassen.
Das Ausgangsverfahren
15.
Der Kläger arbeitete nacheinander in Italien (140 Wochen), in Frankreich (336 Wochen) und in
Luxemburg (1 256 Wochen).
16.
Auf einen am 5. Februar 1987 gestellten Antrag bewilligte ihm das INPS mit Bescheid vom 20.
Oktober 1987 eine anteilige Rente mit Wirkung vom 1. März 1987.
17.
Der Betrag dieser Rente wurde bis zur Höhe der Mindestrente gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr.
153/69 von monatlich 397 400 ITL aufgestockt, da der Betroffene seinerzeit weder eine französische
noch eine luxemburgische Rente bezog.
18.
Im Bewilligungsbescheid wurde ausgeführt, dass in Anwendung der erwähnten Bestimmung die zur
Erreichung der Mindestrente aufgestockte Rente neu berechnet und somit gekürzt werde, falls eine
weitere Rente durch ausländische Träger gewährt werde.
19.
Am 26. Juli 1988 übermittelte das INPS dem Träger einen zweiten Bescheid, mit dem eine
Neuberechnung seiner italienischen Rente mit Wirkung vom 1. März 1987 vorgenommen wurde, da ihm
mit Wirkung von diesem Zeitpunkt eine anteilige französische Rente bewilligt wurde. Mit diesem
Bescheid wurde die italienische Rente auf 259 150 ITL pro Monat gekürzt.
20.
Die Bescheide des INPS vom 20. Oktober 1987 und vom 26. Juli 1988 geben die Anzahl der Wochen
an, die der Kläger in Italien (140 Wochen), in Frankreich (336 Wochen) und in Luxemburg (1 256
Wochen) gearbeitet hatte.
21.
Mit einem dritten Bescheid vom 30. März 2000 berechnete das INPS die italienische Rente des
Klägers mit Wirkung vom 1. März 1987 neu und kürzte ihren Betrag mit Wirkung vom 1. Juli 1988, dem
Zeitpunkt des Beginns der Gewährung der luxemburgischen Rente, von 287 750 ITL auf 7 500 ITL pro
Monat. Dieser dritte Bescheid sah die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge in Höhe von
56 160 950 ITL (29 005 Euro) für die Zeit vom 1. März 1987 bis zum 30. April 2000 vor.
22.
Der Widerspruch, den der Kläger beim INPS am 30. Oktober 2000 einlegte, wurde am 13. Dezember
2000 mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Artikel 13 des Gesetzes Nr. 412/91 gilt nicht für die
Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Zusammenhang mit dem Widerruf der
Aufstockung bis zur Mindestrente wegen der Bewilligung einer ausländischen Rente, wenn dem
Empfänger zum Zeitpunkt des Zahlungsbescheids mitgeteilt worden ist, dass die Rente gemäß Artikel
8 des Gesetzes Nr. 153/69 vorläufig war.“ Im Bescheid vom 13. Dezember 2000 war dagegen die
Anwendung des Gesetzes Nr. 662/96 vorgesehen, und vom Kläger wurde verlangt, einen Beleg für sein
Einkommen im Jahr 1995 vorzulegen.
23.
Am 26. April 2001 erhob der Kläger Klage beim Tribunale ordinario di Roma und wandte sich
dagegen, dass die italienische Regelung für die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf
seinen Fall nicht anwendbar sein solle. Er machte geltend, dass die italienischen Rechtsvorschriften
gegen die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoße.
24.
Daher hat das Tribunale ordinario di Roma das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die bei Vorliegen einer Nichtschuld, die sich aus
rechtsgrundlosen Zahlungen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergibt, die unbefristete
Möglichkeit der Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten Betrages vorsieht und damit gegen den
Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, mit den Zielen der Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar?
2. Sind die angeführten Gemeinschaftsregelungen nicht dahin auszulegen, dass sie der Anwendung
einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die für die Rückforderung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge, die aus einer zeitlich unzutreffenden oder einer falschen Anwendung der
einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen resultieren, keine Befristung vorsieht?
3. Ist es nicht, wie bei den Übergangsvorschriften für die Anwendung der Vorschriften über die
soziale Sicherheit, die für die rückwirkende Geltendmachung von aufgrund dieser Verordnungen
begründeten Ansprüchen eine Frist von zwei Jahren vorsehen, möglich, umgekehrt die gleiche
Zweijahresfrist vom Zeitpunkt der Mitteilung der Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten
Betrages an auf die Fälle der Herabsetzung zuvor zuerkannter Ansprüche anzuwenden, sofern nicht
günstigere Vorschriften nach der nationalen Rechtsordnung bestehen und sich der Betreffende
keines vorsätzlichen Handelns schuldig gemacht hat?
Zu den Vorlagefragen
25.
Die drei vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind gemeinsam zu behandeln.
26.
Der Kläger bezieht sich auf die geltende nationale Regelung für die Rückforderung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge und vertritt die Ansicht, ihm könne in Bezug auf den Betrag, den er rechtsgrundlos
erhalten habe, kein Vorwurf gemacht werden. Er verweist auf ein Schreiben des „Patronato ACLI“,
einer Einrichtung des sozialen Beistands für Wanderarbeitnehmer in Luxemburg, vom 18. Oktober
1988 an das INPS, mit dem dieses von der Bewilligung der luxemburgischen Rente unterrichtet und
gebeten wurde, den Betrag der italienischen Rente des Klägers rasch zu überprüfen, um
rechtsgrundlose Zahlungen zu vermeiden. Das INPS habe jedoch unter Verstoß gegen Artikel 49 der
Verordnung Nr. 574/72 mit der Neuberechnung seiner italienischen Rente - mit einer Rückwirkung von
13 Jahren - bis zum 30. März 2000 gewartet, obwohl es von seiner Versorgungssituation, die
insbesondere daraus hervorgegangen sei, dass er auf den Rentenformblättern Luxemburg als Ort der
Bewilligung einer Rente angegeben habe, in vollem Umfang Kenntnis gehabt habe.
27.
Im Ausgangsverfahren stehe es nicht im Einklang mit den allgemeinen in den Verordnungen Nrn.
1408/71 und 574/72 verankerten Grundsätzen, dass die italienische Regelung für die Rückforderung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf seinen Fall unanwendbar sei.
28.
Im Gegensatz zur Rückforderung eines allein nach nationalem Recht rechtsgrundlos gezahlten
Betrages, die allein dem nationalen Recht unterliege, unterliege die Rückforderung eines
rechtsgrundlos gezahlten Betrages, die auf der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften beruhe,
dem Gemeinschaftsrecht, denn der Rat dürfe bei der Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 42 EG
die Geltendmachung der den Versicherten nach dem EG-Vertrag zustehenden Ansprüche auf
Sozialleistungen im Einzelnen regeln (Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni,
Slg. 1975, 1149, Randnr. 20).
29.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob die vom Rat erlassenen Gemeinschaftsverordnungen auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit nicht mit den Zielen des Artikels 42 EG unvereinbar seien, soweit sie
keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf die Einzelheiten der Rückforderung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge und vor allem die Verjährungsfristen enthielten.
30.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit seien die Probleme im Rahmen von Artikel 49 der
Verordnung Nr. 574/72 zu lösen, und die in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr.
1408/71 vorgesehene Frist von zwei Jahren sei entsprechend anzuwenden.
31.
Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 verpflichte die zuständigen Träger, den Betroffenen
unverzüglich von Entscheidungen über Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der von ihm bezogenen
Leistung zu unterrichten. Beachte der zuständige Träger diese Vorschrift nicht und lasse die
Versicherten für unbestimmte Zeit in einer rechtlichen Unsicherheit, so müsse er alle Folgen in dem
Sinne auf sich nehmen, dass er nicht die Rückzahlung wegen seines Fehlers oder seiner
Nachlässigkeit rechtsgrundlos gezahlter Beträge verlangen könne.
32.
Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 räumten den Betroffenen eine Frist von
zwei Jahren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein, wenn diese Verordnung zu ihren Gunsten
geändert werde. Diese Frist von zwei Jahren könne zweckdienlicherweise entsprechend angewandt
werden, wenn die Ansprüche im ungünstigen Sinne abgeändert würden, so dass die Möglichkeit einer
Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos, jedoch guten Glaubens bezogener Beträge befristet werde.
33.
Das INPS vertritt die Ansicht, dass die Vorlagefragen schlecht begründet und unzulässig seien, und
die italienische Regierung macht geltend, dass die italienische Regelung nicht gegen die
Zielsetzungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoße.
34.
Die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153/69 erlassenen Bescheide über die Festsetzung der Rente
und die Gewährung einer Aufstockung bis zur Mindestrente seien vorläufig ergangen, und in ihnen sei
darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung dieses Artikels die vom italienischen Träger gezahlte
Rente gekürzt werden könne und dass ab der Zahlung der ausländischen Rente möglicherweise zu
viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten.
35.
Die italienische Regierung führt aus, dass die Vereinigten Zivilkammern der Corte suprema di
cassazione (Italien) mit ihrem Urteil Nr. 1967 vom 22. Februar 1995 entschieden hätten, dass Artikel 8
des Gesetzes Nr. 153/69 einen besonderen Mechanismus der Rentenfestsetzung regele, der durch
eine vorläufige Festsetzung gekennzeichnet sei, die einen Vorschuss auf die Rente und die
Rückforderung der Aufstockung auf den Mindestbetrag unter Berücksichtigung gegebenenfalls von
ausländischen Trägern gewährter anteiliger Beträge zum Gegenstand habe. Nach den Ausführungen
der Corte suprema di cassazione sei „bei Renten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte wegen
der Kumulierung der in Italien gewährten Rentenanteile mit denjenigen, die von einem anderen Land
gewährt werden, die Rückforderung von Beträgen, die aufgrund der Zahlung der ausländischen Rente
nicht mehr geschuldet werden, als eine der einschlägigen Regelung des Artikels 8 des Gesetzes Nr.
153 vom 30. April 1969 innewohnende Möglichkeit vorgesehen und stellt daher einen besonderen und
selbständigen Fall der Rückforderung dar“.
36.
Das INPS und die italienische Regierung bestreiten die in den Vorlagefragen enthaltene Aussage,
dass im italienischen Recht keine Verjährungsregelung bestehe, und erinnern an die Frist von zehn
Jahren gemäß Artikel 2946 des Codice civile.
37.
Das INPS führt ferner aus, dass nach der im Ausgangsverfahren anwendbaren Regelung des
Artikels 1 Absätze 260 bis 265 des Gesetzes Nr. 662/96 die vom Kläger rechtsgrundlos bezogenen
Beträge vollständig vor einer Rückforderung geschützt seien, wenn dieser 1995 ein Einkommen von
weniger als 16 000 000 ITL bezogen habe, oder nur zu drei Vierteln ihres Betrages zurückgefordert
werden könnten, wenn sein Einkommen diese Grenze überstiegen habe. Rentner mit niedrigem
Einkommen genössen somit einen Schutz durch das italienische Recht.
38.
Nach Ansicht des INPS und der italienischen Regierung werden ehemalige Wanderarbeitnehmer, die
Altersrente beziehen, in Bezug auf rechtsgrundlos gezahlte Beträge gleichbehandelt wie italienische
Rentner, die nicht Wanderarbeitnehmer waren.
39.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des INPS auf Ersuchen des
Gerichtshofes klargestellt, dass das INPS bei Rentnern, die eine Rente aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu mehreren italienischen Systemen der sozialen Sicherheit bezögen, eine jährliche Kontrolle der Höhe
des Einkommens und der Richtigkeit des als Rente gezahlten Betrages vorzunehmen habe. Bei den
ehemaligen Wanderarbeitnehmern sei diese jährliche Kontrolle erst durch eine Regelung von 1996
ermöglicht worden.
40.
Das INPS hat in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt, es habe das Schreiben des Patronato
ACLI vom 18. Oktober 1988 mit der Mitteilung über die Bewilligung der luxemburgischen Rente nicht
erhalten. Erst durch ein dienstliches Schreiben des luxemburgischen Trägers Établissement
d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, im
Folgenden: EAVI) vom 17. November 1999 sei es davon unterrichtet worden, dass der Kläger seit dem
1. Juli 1988 eine vorgezogene luxemburgische Altersrente beziehe. Das EAVI habe im Übrigen mit
Schreiben vom 15. Mai 2002 eingeräumt, dass es dem INPS den Bescheid über die Festsetzung der
luxemburgischen Rente nicht früher übermittelt habe, da der Kläger in Luxemburg gewohnt habe. Da
keine nationale Regelung das INPS verpflichte, die Gewährung ausländischer Renten zu prüfen,
sondern da vielmehr die Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den
luxemburgischen Träger verpflichteten, es von der Gewährung der luxemburgischen Rente zu
unterrichten, ist es der Ansicht, dass ihm kein Verzug zur Last gelegt werden könne. Es habe die
Rente des Klägers vier Monate nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung neu berechnet.
41.
Die österreichische und die portugiesische Regierung erinnern daran, dass in Ermangelung
einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften das nationale Recht die Einzelheiten und die
Voraussetzungen einer Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen bestimme, solange die
Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz eingehalten würden.
42.
Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass sie ohne Kenntnis der Regelung, die auf die
Rückforderung eines rechtsgrundlos allein aufgrund des italienischen Rechts der sozialen Sicherheit
gezahlten Betrages anwendbar sei, nicht über ausreichende Anhaltspunkte verfüge, um prüfen zu
können, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren eingehalten worden sei. Der
Grundsatz der Effektivität sei dagegen nicht beachtet worden, wenn es keine Frist für die Verjährung
des Anspruchs des zuständigen nationalen Trägers gebe, die Rückzahlung eines rechtsgrundlos
gezahlten Betrages zu verlangen, insbesondere dann, wenn diese Rückforderung zu einer Kürzung der
zuvor zugebilligten Ansprüche führe und auf einer verspäteten oder unrichtigen Anwendung des
einschlägigen Gemeinschaftsrechts beruhe. Die Verpflichtung aus Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 574/72 wie auch aus dem Grundprinzip der Rechtssicherheit, das ein der
Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnendes Grundprinzip sei und das nicht nur die Verwaltung,
sondern auch Einzelpersonen schütze, sei verletzt worden.
43.
Die portugiesische Regierung verweist ferner darauf, dass sich nach der fünften
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 die Vorschriften über die Koordinierung der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit in den Rahmen der Freizügigkeit der
Personen einfügten und dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der
Beschäftigungsbedingungen dieser Personen beitragen sollten. Die Möglichkeit, zu jedem beliebigen
Zeitpunkt die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu verlangen, stelle dieses Ziel in Frage.
44.
Aufgrund der Feststellung, dass Artikel 94 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Ausprägung
des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit sei und dem Schutz der Träger der sozialen
Sicherheit diene, schlägt die portugiesische Regierung vor, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass
sie die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nach nationalem Recht für einen längeren
Zeitraum als die letzten beiden Jahre ab der Mitteilung dieser Rückforderung untersage, wenn die
rechtsgrundlos gezahlten Beträge aufgrund einer verspäteten oder unrichtigen Anwendung der
einschlägigen Gemeinschaftsregelung gewährt worden seien.
45.
Der österreichischen Regierung, die darauf hinweist, dass in Österreich häufig Probleme im
Zusammenhang mit der Neuberechnung italienischer Renten und der Rückforderung erheblicher
rechtsgrundlos gezahlter Beträge aufträten, erscheint es erwägenswert, die Frage zu prüfen, ob aus
den Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 generell eine auf zwei Jahre befristete
Rückwirkung sämtlicher Rechtsfolgen dieser Neuberechnungen für Wanderarbeitnehmer abgeleitet
werden könne.
46.
Gerade dann, wenn die Betroffenen Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt
hätten, würden sie durch das Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen mehr belastet als
Arbeitnehmer, die nur in einem Mitgliedstaat versichert gewesen seien. Unter diesem Blickwinkel sei
ein besonderer Vertrauensschutz der Wanderarbeitnehmer gerechtfertigt, zu dem eine Begrenzung
national an sich möglicher Rückwirkungen auf zwei Jahre zählen könnte.
47.
Es sei kaum hinnehmbar, dass Wanderarbeitnehmer, auch wenn sie kein Verschulden treffe,
dadurch als Wanderarbeitnehmer beschwert sein sollten, dass ohne zeitliche Grenzen Überbezüge von
ihnen zurückverlangt werden könnten, deren Hauptgrund im Zusammentreffen der unterschiedlichen
und sehr komplexen Sozialrechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und nicht in ihrem
persönlichen Verhalten liege.
48.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 kein
gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern nur ein System der Koordinierung der
nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eingeführt hätten.
49.
Sie verneint die Anwendbarkeit der Artikel 111 und 112 der Verordnung Nr. 574/72 und vertritt die
Auffassung, dass auf den ersten Blick sämtliche Bereinigungen im Bereich der sozialen Sicherheit
ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterlägen, die darüber frei verfügen könnten,
ohne in den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 auf die geringste Beschränkung zu stoßen.
50.
Das durch diese Verordnungen eingeführte System werde jedoch von dem zwingenden Erfordernis
geleitet, die praktische Verwirklichung der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und
nationalen Arbeitnehmern im Bereich der sozialen Sicherheit u. a. dadurch zu gewährleisten, dass
Erstere nicht ungünstiger behandelt würden als Letztere.
51.
Daher sei auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1408/71 und
574/72 dahin auszulegen seien, dass nationale Regelungen, die die Rückforderung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge von Leistungsempfängern ausschlössen, die bestimmten nationalen Systemen der
sozialen Sicherheit angehörten, auch auf Leistungsempfänger angewandt würden, die entsprechende
Leistungen der sozialen Sicherheit, die von den erwähnten Verordnungen erfasst würden, erhielten.
52.
Die durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte Regelung beruht auf einer bloßen Koordinierung
der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und bezweckt nicht ihre
Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 27. September 1988 in der
Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnr. 13).
53.
Daher sind die Regelungen für die Verjährung oder die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats zu entnehmen (in Bezug auf die
Verjährung Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74, Rzepa, Slg. 1974, 1241, Randnrn.
12 und 13, im Zusammenhang mit den Verordnungen Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über
die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [ABl. 1958, Nr. 30, S. 561] und Nr. 4 des Rates vom 3.
Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 [ABl. 1958, Nr. 30, S. 597],
dessen Lösung jedoch entsprechend auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anwendbar ist).
54.
Die Artikel 94, 95, 95a und 95b der Verordnung Nr. 1408/71 können auf das Ausgangsverfahren
nicht angewandt werden. Es handelt sich nämlich um Übergangsregelungen, die nur beim
Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 oder ihrer Änderungen anwendbar sind. Die dort
vorgesehene Frist von zwei Jahren, während deren ein Betroffener die Anwendung dieser Bestimmung
zu seinen Gunsten verlangen kann, ohne dass ihm eine kürzere Ausschluss- oder Verjährungsfristen
vorsehende nationale Regelung entgegengehalten werden könnte, beginnt mit dem Zeitpunkt der
Anwendung einer neuen Verordnungsbestimmung zu laufen. Diese Frist von zwei Jahren kann daher
nicht auf eine Entscheidung des zuständigen Trägers angewandt werden, rechtsgrundlos gezahlte
Beträge zurückzuverlangen.
55.
Das Gleiche gilt für die Artikel 111 und 112 der Verordnung Nr. 574/72, die ausschließlich die
Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten im
Hinblick auf die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge oder die Bestimmung regeln, zu
Lasten welches Trägers es geht, wenn die Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung
unmöglich geworden ist.
56.
Zwar findet das nationale Recht auf einen Sachverhalt Anwendung, der sich daraus ergibt, dass
eine Rentenaufstockung wegen Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze
rechtsgrundlos erfolgt ist, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Arbeitnehmer von dem im
Vertrag vorgesehenen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dass die Ausgestaltung des
Verfahrens zur Behandlung dieses Sachverhalts die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg.
1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998,
I-4951, Randnr. 34).
57.
Der Äquivalenzgrundsatz gebietet, dass Verfahren zur Behandlung von Sachverhalten, die ihren
Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig gestaltet werden
dürfen als die Verfahren zur Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte (vgl. in diesem Sinne
Urteile Palmisani, Randnr. 32, und Edis, Randnr. 34). Andernfalls würde der Grundsatz verletzt, dass
Arbeitnehmer, die das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, und diejenigen, deren gesamte
berufliche Laufbahn sich in ein und demselben Mitgliedstaat abgespielt hat, gleichzubehandeln sind.
58.
Der Effektivitätsgrundsatz gebietet, dass diese Verfahrensgestaltung die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig
erschweren darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Palmisani, Randnrn. 28 f., und Edis, Randnr. 34).
59.
Es würde gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoßen, wenn ein Sachverhalt, der seinen Ursprung in
der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit hat, und ein rein innerstaatlicher Sachverhalt
unterschiedlich eingestuft oder behandelt würden, obwohl sie ähnlich und vergleichbar sind, und
wenn der Sachverhalt mit Gemeinschaftsursprung einer eigenen Regelung unterworfen würde, die für
den Arbeitnehmer ungünstiger als die Regelung für den rein innerstaatlichen Sachverhalt und
ausschließlich durch diese unterschiedliche Qualifizierung oder Behandlung gerechtfertigt wäre.
60.
Das INPS und die italienische Regierung haben in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass
einige Bestimmungen des italienischen Rechts über die Verjährung und die Rückforderung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf die Situation des Klägers anwendbar seien, insbesondere die
durch Artikel 2946 des Codice civile eingeführte zehnjährige Verjährung und die Bestimmungen, die
eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge für im Bereich der
sozialen Sicherheit rechtsgrundlos gezahlte Beträge vorsähen und die wiedereinziehbaren Beträge
nach Maßgabe des Einkommens der betroffenen Personen begrenzten.
61.
Die Anwendung derartiger Bestimmungen sowohl auf Sachverhalte, die ihren Ursprung in der
Ausübung der Freizügigkeit haben, als auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte entspricht den
Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes.
62.
Allerdings ist dieser Grundsatz unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren handelt, nicht nur in Bezug auf die nationalen Regelungen über die Verjährung und
die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge anzuwenden, sondern auch auf sämtliche
Verfahrensbestimmungen für die Behandlung vergleichbarer Sachverhalte.
63.
So sind die Bestimmungen, die die Berücksichtigung des guten Glaubens des Betroffenen erlauben,
gleichwertig anzuwenden, ob der Betroffene nun ein ehemaliger Wanderarbeitnehmer ist, der Beiträge
zu den Systemen der sozialen Sicherheit mehrerer Mitgliedstaaten geleistet hat, oder aber ein
ehemaliger Arbeitnehmer, der Beiträge zu mehreren Systemen des nationalen Rechts geleistet hat.
64.
Hierbei dürfte der Umstand, dass dem Kläger bei der Bewilligung der Aufstockung der italienischen
Rente mitgeteilt worden war, dass deren Höhe bei der Bewilligung einer ausländischen Rente
geändert werden könne, keine andere Behandlung als bei einem italienischen Rentner rechtfertigen,
der eine oder mehrere ausschließlich italienische Renten bezieht. Denn diese Ankündigung dürfte
seine Lage wohl nicht gegenüber derjenigen eines italienischen Rentners ändern, der Beiträge zu
mehreren italienischen Systemen der sozialen Sicherheit geleistet hat und der eine derartige
Rentenaufstockung erhält und erwarten muss, dass die Rentenhöhe bei der späteren Bewilligung
einer Rente aus einem anderen System oder der Überschreitung der zulässigen
Einkommenshöchstgrenze geändert wird.
65.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Sachverhalt des Klägers in diesem
Punkt mit demjenigen eines anderen italienischen Rentners vergleichbar ist.
66.
Auf alle Fälle verpflichtet das italienische Recht in Bezug auf italienische Renten, die aufgrund der
Zugehörigkeit zu verschiedenen Systemen des nationalen Rechts bezogen werden, das INPS, die
Festsetzung der Renten zu überprüfen und deren Höhe gegebenenfalls zu berichtigen. So verpflichtet
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 412/91 das INPS, die Einkünfte der Rentner und die Auswirkung
dieser Einkünfte auf den Anspruch auf Rentenleistungen oder auf deren Betrag einmal jährlich zu
prüfen.
67.
Dagegen geht aus den Akten hervor, dass bei italienischen Renten, die ehemaligen
Wanderarbeitnehmern gezahlt werden, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu Systemen der sozialen
Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten beziehen, eine derartige Überprüfung lange
Zeit nicht durchgeführt wurde und bestimmte nicht geschuldete Zahlungen wie im Fall des Klägers
mehrere Jahre lang fortgesetzt werden konnten.
68.
Wäre die Überprüfung der Festsetzung der Renten bei Renten, die ehemaligen
Wanderarbeitnehmern gewährt werden, in gleicher Weise wie bei Renten durchgeführt worden, die
ehemaligen Arbeitnehmern, die Beiträge zu mehreren Systemen ausschließlich des nationalen Rechts
entrichtet hatten, gewährt wurden, so hätten die von einem ehemaligen Wanderarbeitnehmer
geschuldeten rückforderbaren Beträge höchstens den Beträgen entsprochen, die dieser ein Jahr lang
rechtsgrundlos bezogen hat.
69.
Unterstellt, dass der Kläger nicht als gutgläubig im Sinne des italienischen Rechts betrachtet
werden könnte, würde es gemäß den Ausführungen in den Randnummern 62 und 63 dieses Urteils
der Äquivalenzgrundsatz auf alle Fälle verbieten, mehr als den Gegenwert eines Jahres der
rechtsgrundlos bezogenen Rentenaufstockungen zu verlangen.
70.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Ausgangsverfahren einer der Träger eines
Mitgliedstaats, der eine Entscheidung über die Bewilligung einer Rente erlassen hat, das EAVI, seine
Verpflichtung aus Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72, von dieser Entscheidung das INPS
unverzüglich zu unterrichten, nicht erfüllt hat. Denn der Äquivalenzgrundsatz, der verlangt, dass das
Verfahren für zwei vergleichbare Sachverhalte, einen mit Gemeinschaftsursprung und einen rein
innerstaatlichen, in gleicher Weise gestaltet wird, ist nur eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, der
eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt. Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72,
der nur die Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der verschiedenen
Mitgliedstaaten regeln und nicht die Ansprüche der Betroffenen gegen diese Träger festlegen soll,
kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine Ausnahme von diesem Gleichheitssatz erlaubt.
71.
Die Betroffenen können vielmehr aus diesem Artikel das rechtlich geschützte Vertrauen darauf
ableiten, dass ihr Fall auf der Ebene der Träger der sozialen Sicherheit der verschiedenen
Mitgliedstaaten, in denen sie gearbeitet haben, sorgfältig behandelt wird, ohne dass sie sich selbst
von der Übermittlung der sie betreffenden Verwaltungsinformationen zwischen diesen Trägern
vergewissern müssten.
72.
Wie aus den Angaben in den vom INPS am 20. Oktober 1987 und am 26. Juli 1988 erlassenen
Entscheidungen hervorgeht, war dieser Einrichtung der Umstand bekannt, dass der Kläger 1 256
Wochen, also den überwiegenden Teil seiner beruflichen Laufbahn, in Luxemburg gearbeitet hatte.
73.
Nach allem sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Da die Verordnung Nr. 1408/71 nur die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleistet, ist auf einen Sachverhalt, der sich daraus ergibt, dass
einem Betroffenen, der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Systemen der sozialen Sicherheit
verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten bezieht, eine Aufstockung seiner Rente wegen
Überschreitung der zulässigen Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos gezahlt worden ist, das
nationale Recht anwendbar. Die Frist von zwei Jahren in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der
Verordnung Nr. 1408/71 kann auf einen solchen Sachverhalt nicht entsprechend angewandt werden.
Das nationale Recht muss jedoch den gemeinschaftlichen Äquivalenzgrundsatz, wonach das Verfahren
für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer
Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig sein darf als das Verfahren für die Behandlung
rein innerstaatlicher Sachverhalte, und den gemeinschaftlichen Grundsatz der Effektivität wahren,
wonach dieses Verfahren die Ausübung der aus dem Sachverhalt mit gemeinschaftlichem Ursprung
entstandenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf.
Diese Grundsätze sind auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung von Sachverhalten,
die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben, unabhängig davon
anzuwenden, ob es sich um ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren handelt, wie die für die
Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge geltenden nationalen
Bestimmungen oder diejenigen, die die zuständigen Träger verpflichten, den guten Glauben der
Betroffenen zu berücksichtigen oder deren Situation in Bezug auf Renten regelmäßig zu überprüfen.
Kosten
74.
Die Auslagen der italienischen, der österreichischen und der portugiesischen Regierung und der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunale ordinario di Roma mit Beschluss vom 24. Januar 2002 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
Da die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und
aktualisierten Fassung nur die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleistet, ist auf einen Sachverhalt, der sich daraus
ergibt, dass einem Betroffenen, der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Systemen der
sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten mehrere Renten bezieht, eine
Aufstockung seiner Rente wegen Überschreitung der zulässigen
Einkommenshöchstgrenze rechtsgrundlos gezahlt worden ist, das nationale Recht
anwendbar. Die Frist von zwei Jahren in den Artikeln 94, 95, 95a und 95b der Verordnung
Nr. 1408/71 kann auf einen solchen Sachverhalt nicht entsprechend angewandt werden.
Das nationale Recht muss jedoch den gemeinschaftlichen Äquivalenzgrundsatz, wonach
das Verfahren für die Behandlung von Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung
einer Gemeinschaftsfreiheit haben, nicht weniger günstig sein darf als das Verfahren für
die Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte, und den gemeinschaftlichen
Grundsatz der Effektivität wahren, wonach dieses Verfahren die Ausübung der aus dem
Sachverhalt mit gemeinschaftlichem Ursprung entstandenen Rechte nicht praktisch
unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf.
Diese Grundsätze sind auf sämtliche Verfahrensbestimmungen für die Behandlung von
Sachverhalten, die ihren Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit haben,
unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
handelt, wie die für die Verjährung und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge geltenden nationalen Bestimmungen oder diejenigen, die die zuständigen Träger
verpflichten, den guten Glauben der Betroffenen zu berücksichtigen oder deren Situation
in Bezug auf Renten regelmäßig zu überprüfen.
Wathelet
Timmermans
Edward
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Italienisch.