Urteil des EuGH vom 06.03.2003

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
6. März 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 97/66/EG innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen“
In der Rechtssache C-211/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation
(ABl. 1998, L 24, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter D. A. O. Edward
(Berichterstatter) und A. La Pergola,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Juni 2002 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass
das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl.
1998, L 24, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Rechtlicher Rahmen
2.
Ziel der Richtlinie ist es, in allen Mitgliedstaaten einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten
und von Telekommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
3.
Artikel 15 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Bestimmungen der Richtlinie außer ihrem Artikel 5 bis zum
24. Oktober 1998 und diesem Artikel 5 bis spätestens 24. Oktober 2000 nachzukommen, und die
Kommission darüber informieren.
Vorprozessuales Verfahren
4.
Nachdem die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 226 EG dem Großherzogtum
Luxemburg Gelegenheit gegeben hatte, sich zu äußern, richtete sie mit Schreiben vom 23. Juli 1999
und 25. Juli 2001 an diesen Mitgliedstaat zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie
den Staat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung jeder dieser Stellungnahmen seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie mit Ausnahme ihres
Artikels 5 und seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel 5 nachzukommen. Da das Großherzogtum
Luxemburg auf diese Stellungnahmen nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage
erhoben.
Zur Vertragsverletzung
5.
Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, die Bestimmungen der Richtlinie nicht innerhalb der
darin vorgesehenen Fristen umgesetzt zu haben. Sie trägt vor, dass die Umsetzung im Gange sei, und
erläutert die Gründe, die zu dieser Verzögerung geführt hätten.
6.
Insoweit genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist
befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später
eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 4.
Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
7.
Ebenso geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a.
Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-286/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5463,
Randnr. 13).
8.
Deshalb ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie
nachzukommen.
Kosten
9.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt
hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im
Bereich der Telekommunikation verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Timmermans
Edward
La Pergola
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
Verfahrenssprache: Französisch.