Urteil des EuGH vom 04.12.1997

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. Dezember 1997
„Vertragsverletzung — Nichtumsetzung der Richtlinie 79/923/EWG — Qualitätsanforderungen an
Muschelgewässer“
In der Rechtssache C-225/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Paolo Stancanelli, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez
de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Kläger,
gegen
Italienische Republik
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, daß sie
— nicht die Gewässer, die schutz- oder verbesserungsbedürftig sind, um Muscheln und Schnecken Lebens-
und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30.
Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) bezeichnet und/oder
diese bezeichneten Gewässer nicht der Kommission gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie mitgeteilt hat,
— keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/923 aufgestellt
hat und
— außer für Quecksilber und Blei keine Werte für die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs dieser
Richtlinie aufgeführten Parameter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 79/923 festgelegt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida
(Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und P. Jann,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 1996 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, daß sie
— nicht die Gewässer, die schutz- oder verbesserungsbedürftig sind, um Muscheln und Schnecken
Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates
vom 30. Oktober
1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47) bezeichnet hat, und/oder
diese bezeichneten Gewässer nicht der Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie mitgeteilt hat,
— keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt
hat und
— außer für Quecksilber und Blei keine Werte für die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs der
Richtlinie aufgeführten Parameter gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegt hat.
2.
Die Richtlinie hat nach ihrer ersten und zweiten Begründungserwägung zum Ziel, die Gewässer,
einschließlich der Muschelgewässer, vor Verunreinigung und bestimmte Muschelpopulationen vor den
unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren.
3.
Nach ihrem Artikel 1 „betrifft [die Richtlinie] die Qualität von Muschelgewässern und ist auf
Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten als schutz-
oder verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um Muscheln und Schnecken ... Lebens- und
Wachstumsmöglichkeiten zu bieten“.
4.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Muschelgewässer
erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie bezeichnen müssen und daß sie später
weitere Gewässer bezeichnen können.
5.
Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die bezeichneten Gewässer Werte für
die im Anhang aufgeführten Parameter festlegen und sich nach den in diesem Anhang enthaltenen
Bemerkungen richten.
6.
Artikel 5 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, um die
Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, daß die bezeichneten Gewässer binnen sechs
Jahren den gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen im Anhang entsprechen.
7.
Nach Artikel 13 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben insbesondere
über die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Gewässer übermitteln.
8.
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Da die Richtlinie am 5.
November 1979 bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am 5. November 1981 ab.
9.
Da nach Ansicht der Kommission das ihr von den italienischen Behörden am 15. Dezember 1981
übermittelte Ministerialdekret vom 27. April 1978 ( GURI Nr. 125 vom 8. Mai
1978) die Voraussetzungen der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der zu kontrollierenden
Parameter und der Häufigkeit der Kontrollen, nicht erfüllte, forderte die Kommission von den
italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. September 1985 detaillierte Informationen über die
Bezeichnung der Muschelgewässer an.
10.
Mit Schreiben vom 24. April 1989 forderte sie die italienischen Behörden auf, die Muschelgewässer
im gesamten italienischen Hoheitsgebiet gemäß Artikel 4 der Richtlinie zu bezeichnen, sie über das
Verfahren und die bei der Auswahl der zu bezeichnenden Gewässer herangezogenen objektiven
Kriterien zu unterrichten, ihr das Verzeichnis der zur Bezeichnung ausgewählten Gewässer sowie eine
topographische Karte, auf der diese Gewässer verzeichnet seien, zu übermitteln, gemäß den Artikeln 3
und 4 der Richtlinie die Werte für die auf die bezeichneten Gewässer anwendbaren Parameter
festzulegen und ihr mitzuteilen, Programme nach Artikel 5 der Richtlinie aufzustellen und ihr
mitzuteilen, die bezeichneten Gewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie zu kontrollieren und unter
Bezugnahme auf eine topographische Karte die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie festgelegten
Orte der Probenahmen anzugeben, sie über die Vorschriften für andere Parameter im Sinne von
Artikel 9 der Richtlinie zu unterrichten und ihr die Abweichungen im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie
mitzuteilen.
11.
Da der Kommission keine Bezeichnung mitgeteilt und keine der angeforderten Informationen
übermittelt worden war, forderte sie die Italienische Republik mit Schreiben vom 5. August 1991 zur
Äußerung binnen zwei Monaten auf.
12.
Am 27. Januar 1992 erließ die Italienische Republik das Decreto legislativo Nr. 131 zur Durchführung
der Richtlinie ( GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992).
13.
Nach Ansicht der Kommission wird zwar die Richtlinie mit diesem Decreto legislativo weitgehend
umgesetzt; diese Umsetzung sei jedoch nicht vollständig, da Artikel 4 des Decreto wegen der
Bezeichnung auf Maßnahmen verweise, die in die Zuständigkeit der Regionen fielen.
14.
Die Kommission stellte fest, daß ihr kein regionaler Rechtsakt über Bezeichnungen nach Artikel 13
der Richtlinie mitgeteilt worden sei, daß also die zuständigen Behörden die Muschelgewässer nicht
bezeichnet und damit auch nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung gemäß Artikel 5
der Richtlinie aufgestellt hätten; da sie zudem davon ausging, daß diese Behörden außer für
Quecksilber und Blei keine Werte für die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie
aufgeführten Parameter gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegt hätten, richtete sie am 7. Juli 1993
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik und forderte diese auf,
binnen zwei Monaten die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
15.
Mit Note Nr. 488 vom 14. März 1994 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß sich
die Staat/Regionen-Konferenz verpflichtet habe, der Gemeinschaftsregelung nachzukommen.
16.
Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
17.
Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. November 1996 ist das Vereinigte
Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen
worden.
18.
Das Vereinigte Königreich hat seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache mit am 21.
Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.
19.
Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1997 ist das Vereinigte Königreich
als Streithelfer im Register gestrichen worden.
20.
Die Kommission macht mit der vorliegenden Klage erstens geltend, daß die Italienische Republik die
Muschelgewässer nicht, zumindest nicht für das gesamte italienische Staatsgebiet, bezeichnet oder
ihr eine solche Bezeichnung noch nicht mitgeteilt habe. Zweitens hätten die italienischen Behörden,
von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Programme zur Verringerung der
Gewässerverschmutzung aufgestellt. Drittens sei, wie sich aus Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c in
Verbindung mit den Nummern 8 und 9 von Anhang I des Decreto legislativo Nr. 131 ergebe, für die
Festlegung der Grenzwerte für die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie genannten
Parameter außer für Quecksilber und Blei der Erlaß eines weiteren Ministerialdekrets erforderlich. Die
Kommission habe jedoch keine Mitteilung über ein solches Dekret oder irgendeine andere
Durchführungsmaßnahme erhalten.
21.
Die italienische Regierung macht geltend, hinsichtlich der Bezeichnung der zu schützenden
Gewässer und der Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung der bezeichneten
Gewässer seien die regionalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie von zwölf der fünfzehn
Küstenregionen getroffen und der Kommission mitgeteilt worden; diese Maßnahmen stellten
insgesamt eine ausreichende Durchführung der Richtlinie dar. Was die Festlegung der in den
Nummern 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Parameter angehe, so werde das
Verfahren zur Genehmigung des entsprechenden Dekrets voraussichtlich in Kürze abgeschlossen.
22.
Die Kommission trägt in ihrer Erwiderung vor, statt der von der Italienischen Republik angeführten
zwölf hätten nur elf der zwanzig italienischen Regionen eine erste Bezeichnung von Muschelgewässern
vorgenommen. Angesichts des Umstands, daß damit die Muschelgewässer nur für etwas mehr als 50
% des Staatsgebiets
bezeichnet und mitgeteilt worden seien, könne nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung der
Richtlinie gesprochen werden.
23.
Dazu trägt die italienische Regierung vor, nur die — fünfzehn — Regionen mit Zugang zum Meer
könnten Muschelgewässer bezeichnen. In Ermangelung einer Definition der Kriterien für die
Bezeichnungsmaßnahmen sei die Richtlinie ordnungsgemäß durchgeführt, da die bezeichneten
Gewässer nach ihrer Zahl und Fläche sowie ihrer Bedeutung für die Muschelzucht in einem
angemessenen Verhältnis zu den insgesamt vorhandenen Küstengewässern und Gewässern mit
Brackwasser stünden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Artikel 4 der Richtlinie liege nicht
schon dann vor, wenn Bezeichnungen nicht erfolgt seien, die in den Zuständigkeitsbereich von drei
Regionen fielen. Im übrigen sei nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie bei der Bezeichnung ein
stufenweises Vorgehen zulässig, da es nach dieser Bestimmung möglich sei, zusätzlich zu den
Bezeichnungen, die der Verpflichtung zur Umsetzung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten
Frist genügten, später weitere Gewässer zu bezeichnen. Die Klage sei daher abzuweisen, soweit es um
diese erste Rüge gehe.
24.
Nach Artikel 4 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Muschelgewässer, d. h. die Gewässer mit
Brackwasser und die Küstengewässer, zu bezeichnen, die sie als schutz- oder verbesserungsbedürftig
ansehen, um Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und
Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und aufdiese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar
verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen (Artikel 1).
25.
Den Mitgliedstaaten steht zwar bei der Prüfung dieser Voraussetzungen (Notwendigkeit des
Schutzes oder der Verbesserung) im Rahmen der im Anhang der Richtlinie festgelegten Parameter ein
Ermessen zu.
26.
Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung besteht jedoch eine Verpflichtung zur
Bezeichnung, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Auslegung der Richtlinie dahin, daß sie
den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumte, nicht alle Muschelgewässer zu bezeichnen, findet im
Wortlaut der Richtlinie keine Stütze und verstieße überdies gegen deren Ziel, die Umwelt zu schützen
und ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen (vgl. erste bis vierte Begründungserwägung
der Richtlinie).
27.
Auch das Argument der italienischen Regierung, insoweit ergebe sich aus Artikel 4 der Richtlinie,
daß die darin vorgesehene Bezeichnung der Muschelgewässer stufenweise erfolgen könne, findet
keine Stütze im Wortlaut dieser Bestimmung. Zwar können die Mitgliedstaaten weitere Gewässer
bezeichnen (Absatz 2); diese Befugnis bedeutet jedoch nicht, daß sie dann, wenn die
Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind, hierzu nicht verpflichtet wären.
28.
Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik die Muschelgewässer nicht bezeichnet hat. Der
Klageantrag der Kommission ist daher begründet, soweit er diesen Punkt betrifft.
29.
Hinsichtlich der übrigen Rügen der Kommission bestreitet die italienische Regierung die
Vertragsverletzung nicht und weist darauf hin, daß Durchführungsmaßnahmen in Kürze mitgeteilt
würden. Die Klage ist somit auch insoweit begründet.
30.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
der Richtlinie verstoßen hat, daß sie
— nicht die Gewässer, die schutz- oder verbesserungsbedürftig sind, um Muscheln und Schnecken
Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten, gemäß Artikel 4 der Richtlinie bezeichnet hat,
— keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt
hat und
— außer für Quecksilber und Blei keine Werte für die in den Nummern 8 und 9 des Anhangs der
Richtlinie aufgeführten Parameter gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegt hat.
Kosten
31.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
79/923 verstoßen, daß sie
— nicht die Gewässer, die schutz- oder verbesserungsbedürftig sind, um Muscheln
und Schnecken Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten, gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30.
Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer bezeichnet hat,
— keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung gemäß Artikel 5 der
Richtlinie 79/923 aufgestellt hat und
— außer für Quecksilber und Blei keine Werte für die in den Nummern 8 und 9 des
Anhangs der Richtlinie 79/923 aufgeführten Parameter gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie
festgelegt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Edward
Puissochet Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Italienisch.