Urteil des EuGH vom 10.04.2003

EuGH: kommission, unternehmen, regierung, brennstoff, verfügung, verbrennung, innerstaatliches recht, behörde, rüge, republik

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
10. April 2003
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Unvollständige
Umsetzung“
In der Rechtssache C-392/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln
6 Absatz 2, 8 Absatz 2 Buchstabe a, 13 und 17 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über
die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) sowie aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG) verstoßen hat, dass sie
- nicht die Vorschriften erlassen hat, durch die sich die zuständige Behörde über einen geeigneten
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Altölen als Brennstoff und über den Einsatz der besten zur
Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind, bei der Aufbereitung
von Altölen und der Verwendung von Altölen als Brennstoff vergewissern kann, bevor sie den Unternehmen,
die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, eine Genehmigung erteilt,
- nicht festgelegt hat, dass die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie
78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) und ab dem
27. Juni 1995 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194,
S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32), der aufgrund
der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) in
der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28) Artikel 9 der Richtlinie
78/319 ersetzt hat, beseitigt werden,
- weder für eine regelmäßige Prüfung der Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff
verwenden, noch für die Verfolgung der Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt, um
gegebenenfalls die diesen Unternehmen erteilten Genehmigungen zu überprüfen, Vorkehrungen getroffen
hat und
- der Kommission keine Informationen über ihre technischen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen und
Ergebnisse mitgeteilt hat, die sich aus der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 75/439 in der Fassung der
Richtlinie 87/101 erlassenen Vorschriften ergeben,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen und V. Skouris
(Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. November 2001, in der die Kommission durch A. Caeiros
und die Portugiesische Republik durch M. Telles Romão und M. João Lois als Bevollmächtigten vertreten
waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1999
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6
Absatz 2, 8 Absatz 2 Buchstabe a, 13 und 17 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43, im Folgenden: Richtlinie 75/439) sowie aus den Artikeln 5
Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG) verstoßen
hat, dass sie
- nicht die Vorschriften erlassen hat, durch die sich die zuständige Behörde über einen geeigneten
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Altölen als Brennstoff und über den Einsatz der besten
zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind, bei der
Aufbereitung von Altölen und der Verwendung von Altölen als Brennstoff vergewissern kann, bevor sie
den Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, eine Genehmigung erteilt,
- nicht festgelegt hat, dass die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der
Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S.
43) und ab dem 27. Juni 1995 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975
über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991
(ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442), der aufgrund der Richtlinie 91/689/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) in der Fassung der Richtlinie
94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28, im Folgenden: Richtlinie 91/689) Artikel 9 der
Richtlinie 78/319 ersetzt hat, beseitigt werden,
- weder für eine regelmäßige Prüfung der Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff
verwenden, noch für die Verfolgung der Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt, um
gegebenenfalls die diesen Unternehmen erteilten Genehmigungen zu überprüfen, Vorkehrungen
getroffen hat und
- der Kommission keine Informationen über ihre technischen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen
und Ergebnisse mitgeteilt hat, die sich aus der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 75/439 in der
Fassung der Richtlinie 87/101 erlassenen Vorschriften ergeben.
Rechtlicher Rahmen
2.
Die Richtlinie 87/101, die die Richtlinie 75/439 wesentlich geändert hat, sieht in Artikel 2 vor, dass
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihren Vorschriften zum 1. Januar 1990
nachzukommen.
3.
Artikel 6 der Richtlinie 75/439 bestimmt:
„(1) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, benötigt jedes
Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung. Sie wird erforderlichenfalls nach Prüfung der
Anlagen erteilt.
(2) Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen mit anderer
Zielsetzung als der der vorliegenden Richtlinie darf die Genehmigung den Unternehmen, die Altöle
aufbereiten oder Altöle als Brennstoff verwenden, nur dann erteilt werden, wenn die zuständige
Behörde festgestellt hat, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der
Umwelt getroffen worden sind, und zwar einschließlich des Einsatzes der besten zur Verfügung
stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind.“
4.
Artikel 8 der Richtlinie 75/439 über die Verwendung von Altölen als Brennstoff sieht in Absatz 2
Buchstabe a vor:
„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich ..., dass
a) die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG
beseitigt werden ...“
5.
Artikel 13 der Richtlinie 75/439 sieht vor:
„(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 6 werden regelmäßig von dem Mitgliedstaat insbesondere
darauf geprüft, dass die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.
(2) Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der
Umwelt, um gegebenenfalls die Genehmigung, die einem Unternehmen entsprechend der
vorliegenden Richtlinie erteilt wurde, zu überprüfen.“
6.
Artikel 17 der Richtlinie 75/439 bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in regelmäßigen Abständen seine technischen Erkenntnisse
sowie die Erfahrungen und Ergebnisse mit, welche sich aus der Anwendung der aufgrund der
vorliegenden Richtlinie erlassenen Vorschriften ergeben.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Gesamtübersicht über diese Mitteilungen.“
7.
Artikel 18 der Richtlinie 75/439 lautet:
„Die Mitgliedstaaten erstellen alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Altölbeseitigung in
ihren Ländern und übermitteln ihn der Kommission.“
8.
Artikel 1 Buchstabe c erster Spiegelstrich der Richtlinie 78/319 definiert die Beseitigung von
Abfällen als „das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von giftigen und gefährlichen
Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden“.
9.
Artikel 9 der Richtlinie 78/319 lautet:
„(1) Die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die die Lagerung, Behandlung und/oder
Ablagerung giftiger und gefährlicher Abfälle durchführen, müssen von den zuständigen Behörden eine
Genehmigung einholen. Diese Abfälle dürfen nur in den Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen,
die eine solche Genehmigung erhalten haben, behandelt, gelagert und/oder abgelagert werden. Die
Unternehmen, die die Beförderung giftiger und gefährlicher Abfälle übernehmen, müssen von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwacht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung betrifft insbesondere
- Art und Menge der Abfälle,
- technische Vorschriften,
- Vorsorgemaßnahmen,
- Ort(e) für die Beseitigung,
- Verfahren der Beseitigung.
In dieser Genehmigung kann außerdem vorgeschrieben werden, dass den zuständigen Behörden auf
Verlangen genaue Angaben zu unterbreiten sind.
(3) Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden; sie können
verlängert werden und Bedingungen und Auflagen enthalten.“
10.
Durch Artikel 11 der Richtlinie 91/689 wurde die Richtlinie 78/319 zum 27. Juni 1995 aufgehoben.
11.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 gilt für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442.
12.
Anhang II A der Richtlinie 75/442 führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt
werden.
13.
Artikel 9 der Richtlinie 75/442 bestimmt:
„(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang
II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte
zuständige Behörde.
Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf
- Art und Menge der Abfälle,
- die technischen Vorschriften,
- die Sicherheitsvorkehrungen,
- den Ort der Beseitigung,
- die Beseitigungsmethode.
(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden
oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert
werden kann, verweigert werden.“
Regelung der Ausübung einer industriellen Tätigkeit
14.
Das Decreto-Lei (gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 109/91 vom 15. März 1991 (
I, Serie A, Nr. 62, vom 15. März 1991) in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 282/93 vom 17.
August 1993 ( I, Serie A, Nr. 192, vom 17. August 1993, im Folgenden: Decreto-Lei
Nr. 109/91) enthält die Vorschriften für die Ausübung industrieller Tätigkeit.
15.
Nach seiner vierten Begründungserwägung soll dieses Decreto-Lei „ein Instrument zum Schutz des
Allgemeininteresses sein, sowohl in Form der Sicherheit technologischer Verfahren als auch in Form
der Suche nach den besten Bedingungen für Standort und Tätigkeit der Industrie, die für den
Unternehmer wie für die Allgemeinheit eine Multiplikationswirkung der geschaffenen Tätigkeit
garantieren“.
16.
Artikel 4 des Decreto-Lei Nr. 109/91 („Allgemeine Sicherheitspflicht“) lautet:
„Die industrielle Tätigkeit ist so auszuüben, dass der Schutz von Personen und Sachen sowie der
Arbeitsbedingungen und der Umwelt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der
technologischen Entwicklung gewährleistet ist ...“
17.
Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 109/91 („Allgemeine Pflicht zur Vermeidung von Gefahren“) bestimmt:
„1. Der Unternehmer hat seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften
auszuüben und vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um mögliche Gefahren für Personen und Sachen,
die Arbeitsbedingungen und die Umwelt auszuschließen oder zu verringern.
2. Bei Auffälligkeiten im Betriebsablauf hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu
schaffen ...“
18.
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 des Decreto-Lei Nr. 109/91 lautet:
„1. Ordnungsgemäß bezeichnete Dritte können jederzeit eine mit Gründen versehene Beschwerde
wegen der Errichtung, Änderung oder Tätigkeit eines Industriebetriebs bei der Koordinierungsstelle
sowie bei den Aufsichtsbehörden der regionalen Dienststellen des jeweiligen Ministeriums oder der für
den Schutz der fraglichen Rechte und Interessen verantwortlichen Stelle einreichen, die die
Beschwerde zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Koordinierungsstelle
zuleiten.
2. Die Stelle, bei der die Beschwerde eingeht, bringt diese dem Unternehmer zur Kenntnis.
3. Die Koordinierungsstelle trifft insbesondere über Inspektionen die erforderlichen Maßnahmen zur
Prüfung und Bescheidung der Beschwerde; dabei hört sie gegebenenfalls die für den Schutz der
fraglichen Rechte und Interessen verantwortlichen Stellen an.“
19.
Artikel 9 des Decreto-Lei Nr. 109/91 sieht vor:
„1. Der Antrag auf Genehmigung, der vom Unternehmer bei der Koordinierungsstelle einzureichen
ist, wird zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung der Standortgenehmigung ... sowie, wenn dies
nach dem betreffenden Gesetz erforderlich ist, zusammen mit einer Studie über die Auswirkungen auf
die Umwelt geprüft.
2. Die Koordinierungsstelle hat, falls erforderlich, die Stellen anzuhören, die im industriellen Bereich
Befugnisse auf dem Gebiet der Umwelt, der Gesundheit sowie der Hygiene und Sicherheit am
Arbeitsplatz haben.
...
5. Die Bedingungen und Erfordernisse, die die in Absatz 2 genannten Stellen vorschreiben, sind
zwingend Bestandteil der zu erteilenden Genehmigung.
...“
20.
Artikel 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91 bestimmt:
„1. Die Kontrolle der Beachtung der Rechtsvorschriften über die Ausübung industrieller Tätigkeit
obliegt insbesondere der Koordinierungsstelle oder den regionalen Dienststellen des jeweiligen
Ministeriums in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung; davon unberührt bleiben die
Zuständigkeiten der übrigen Stellen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse am
Genehmigungsverfahren beteiligt sind.
2. Die übrigen Kontrollstellen können, falls erforderlich, bei der Koordinierungsstelle beantragen,
dem Unternehmer bestimmte Auflagen zur Vermeidung möglicher Gefahren und Nachteile für
Personen und Sachen, die Arbeitsbedingungen und die Umwelt vorzuschreiben; unabhängig davon
sind die internationalen Vorschriften über die Aufsicht über Arbeitsverhältnisse einzuhalten.
3. Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Kontrolle der Beachtung der Rechtsvorschriften und der
Bedingungen, die ihm die Koordinierungsstelle auferlegt, allen Kontrollstellen den Zugang zu seinen
Anlagen zu erleichtern und ihnen Informationen und Unterstützung, die mit Angabe von Gründen
verlangt werden, zu gewähren.
4. Stellt eine der übrigen Kontrollstellen im Rahmen einer Kontrolle fest, dass von ihr
vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden, so hat sie dies schriftlich festzuhalten, die
Koordinierungsstelle zu unterrichten und das entsprechende Verfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit einzuleiten und zu betreiben.“
21.
Artikel 13 des Decreto-Lei Nr. 109/91 („Schutzmaßnahmen“) lautet:
„Wird eine ernste Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Hygiene
und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Umwelt festgestellt, so müssen die Koordinierungsstelle und
die übrigen Kontrollstellen allein oder gemeinsam unverzüglich die Vorkehrungen treffen, die jeweils
erforderlich sind, um die Gefahr zu vermeiden oder zu beseitigen; dabei können für höchstens sechs
Monate auch die Aussetzung der Produktion und die vorläufige Schließung des Betriebes oder von
Teilen desselben angeordnet oder die Ausrüstung oder Teile davon durch Versiegelung
beschlagnahmt werden.“
22.
Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 109/91 bestimmt:
„1. Mit Geldbuße bewehrte Ordnungswidrigkeiten sind
a) die Errichtung, Änderung oder Tätigkeit eines Industriebetriebs ohne vorherige Genehmigung
nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 11;
b) die Nichtbeachtung der Vorschriften der anwendbaren technischen Regelung und der nach
Artikel 12 Absatz 2 vorgeschriebenen Auflagen.
2. Eine mit Geldbuße bewehrte Ordnungswidrigkeit ist ... die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zur
Mitteilung einer Übertragung des Betriebes, der Aussetzung der Produktion und der Einstellung der
industriellen Tätigkeit.“
23.
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b der Portaria (Durchführungsverordnung) Nr. 314/94 vom 24. Mai
1994 ( I, Serie B, Nr. 120, vom 24. Mai 1994) sieht vor:
„Der Plan für die Errichtung eines Betriebes der Klasse A enthält:
...
4. eine Risikostudie - es sei denn, der Industriebetrieb wird von den Rechtsvorschriften über die
Vermeidung der Gefahr schwerer Industrieunfälle erfasst -, aus der Folgendes hervorgehen muss:
...
b) die Wahl der Technologien, die es erlauben, die Verwendung gefährlicher Geräte oder
Erzeugnisse zu vermeiden oder einzuschränken.“
24.
Die Portaria Nr. 314/94 enthält im Anhang Muster für Verfahren zur Erteilung einer gewerblichen
Erlaubnis. Die Punkte 10 bis 13 des Musters 2 lauten:
„10. Beschreibung der Vorkehrungen für Sicherheit und Betriebshygiene, insbesondere in Bezug auf
Brand- und Explosionsgefahren sowie Systeme zum Auffangen und zur Behandlung von Staub, Dunst
und Dämpfen.
11. Arbeitsordnung: Zahl der Schichten.
12. Soziale Einrichtungen, Einrichtungen zur medizinischen Versorgung am Arbeitsplatz und
Sanitäreinrichtungen.
...
13. Freie Mindesthöhe in der Anlage.
...“
25.
Die Punkte 7 bis 10 des Musters 3, das ebenfalls der Portaria Nr. 314/94 beigefügt ist, sind
gleichlautend mit den Nummern 10 bis 13 des Musters 2.
Regelung der Abfallbewirtschaftung
26.
Das Decreto-Lei Nr. 239/97 vom 9. September 1997 ( I, Serie A, Nr. 208, vom 9.
September 1997) schafft nach seiner Präambel „einen selbständigen Mechanismus der vorherigen
Genehmigung von Vorgängen der Abfallbewirtschaftung, die nicht zu verwechseln ist mit der
Genehmigung der Tätigkeiten, in deren Rahmen diese Vorgänge zuweilen stattfinden, wie dies bei
Industrieabfällen mit der gewerblichen Erlaubnis der Fall ist“.
27.
Artikel 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 lautet:
„Die Abfallbewirtschaftung dient vorrangig der Vermeidung oder Einschränkung der Erzeugung oder
Schädlichkeit von Abfällen insbesondere durch Wiederverwendung, durch Änderung der
Produktionsverfahren mittels Einführung saubererer Technologien und durch Sensibilisierung der
Unternehmer und Verbraucher.“
28.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 239/97 bestimmt:
„1. Die unkontrollierte Ablagerung von Abfällen ist verboten, ebenso wie die Erzeugung,
Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen durch nicht
zugelassene Einrichtungen oder in nicht zugelassenen Anlagen.
2. Die Ableitung von Abfällen ist nur an den Stellen und unter den Bedingungen zulässig, die in der
vorherigen Genehmigung festgelegt sind.“
29.
Nach Artikel 8 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 unterliegen „die Lagerung, Behandlung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen der vorherigen Genehmigung“.
30.
Aus Artikel 9 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 geht hervor, dass die Genehmigung der in Artikel
8 dieses Decreto-Lei genannten Vorgänge durch das Umweltministerium zu erfolgen hat, wenn diese
Vorgänge nach dem Gesetz vorab im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu beurteilen sind.
31.
Artikel 10 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 lautet:
„Der Genehmigungsantrag nach Artikel 8 wird zur abschließenden Bescheidung bei der zuständigen
Behörde zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gestellt:
a) gegebenenfalls zusammen mit den Rechtsvorschriften, die die Durchführung der Verfahren zur
Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt regeln;
b) zusammen mit der Verordnung des Umweltministeriums bei Industrieabfällen, festen
Siedlungsabfällen oder anderen Arten von Abfällen.“
32.
Artikel 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97 bestimmt:
„Die Kontrolle der Beachtung dieses Decreto-Lei obliegt dem Abfallinstitut, der Umweltgeneraldirektion
und den Regionaldirektionen für Umwelt und natürliche Ressourcen sowie den übrigen Stellen, die für
die Genehmigung von Vorgängen der Abfallbewirtschaftung zuständig sind, und den Polizeibehörden.“
33.
Artikel 19 des Decreto-Lei Nr. 239/97 sieht vor:
„Der Gesundheitsminister oder der Umweltminister kann durch Beschluss bei Dringlichkeit oder
ernster Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt geeignete Schutzmaßnahmen treffen
und zu diesem Zweck insbesondere sämtliche Vorgänge der Abfallbewirtschaftung aussetzen.“
34.
Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 239/97 bestimmt:
„1. Die Verletzung der Verpflichtung des jeweiligen Verantwortlichen aus Artikel 6, die Abfälle einer
geeigneten Endbestimmung zuzuführen, und Verstöße gegen Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 8
Absatz 1 oder die in Artikel 15 Absatz 1 dieses Decreto-Lei genannten Bestimmungen ... sind mit einer
Geldbuße bewehrte Ordnungswidrigkeiten ...
2. Verstöße gegen die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2 sowie 17 Absätze 1 und 2 sind mit
einer Geldbuße bewehrte Ordnungswidrigkeiten ...“
35.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f des Decreto-Lei Nr. 239/97 lautet:
„Bei den im vorstehenden Artikel genannten Ordnungswidrigkeiten können neben der Geldbuße und
in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Recht folgende begleitende Sanktionen verhängt werden:
...
f) Aussetzung von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen.“
36.
Artikel 24 des Decreto-Lei Nr. 239/97 lautet:
„1. Ist keine entsprechende Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden, so ist für eine bereits
erfolgende Lagerung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen die Genehmigung der
zuständigen Behörde einzuholen.
2. Die Genehmigungen nach Absatz 1 sind bis spätestens 31. Dezember 1997 zu beantragen und
werden durch die Artikel 8 ff. dieses Decreto-Lei geregelt.“
37.
Bei der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Decreto-Lei Nr. 239/97 genannten
Ministerialverordnung handelt es sich um die Portaria Nr. 961/98 vom 10. November 1998 (
I, Serie B, Nr. 260, vom 10. November 1998).
38.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Portaria Nr. 961/98 lautet:
„Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:
...
c) ein Plan, der die Angaben nach Anhang I oder Anhang II dieser Verordnung, die Bestandteil der
Verordnung sind, enthalten muss, je nachdem, ob es sich um eine Deponierung oder einen anderen
Vorgang der Abfallbewirtschaftung handelt.“
39.
Anhang II Nummer I Buchstabe e der Portaria Nr. 961/98 nennt bei den Angaben, die der Plan nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c enthalten muss, eine Beschreibung mit „Angabe der Zahl der
Arbeitnehmer, der Arbeitsordnung, der sozialen Einrichtungen, der Einrichtungen zur medizinischen
Versorgung am Arbeitsplatz und der Sanitäreinrichtungen“.
40.
Artikel 8 der Portaria Nr. 961/98 sieht vor:
„Ordnungsgemäß bezeichnete Dritte können nach den Rechtsvorschriften über das Recht auf Zugang
zu im Besitz der Verwaltung befindlichen Dokumenten Informationen beantragen oder bei der
zuständigen Stelle oder der Umweltregionaldirektion eine Beschwerde wegen der betreffenden Anlage
oder der betreffenden Vorgänge einreichen.“
Regelung der Beseitigung von Altölen
41.
Das Regulamento de licenciamento das actividades de recolha, armazenagem, tratamento prévio,
regeneração, recuperação, combustão e incineração dos óleos usados (Verordnung über die
Genehmigung der Sammlung, Lagerung, Vorbehandlung, Aufbereitung, Rückgewinnung, Verbrennung
und Einäscherung von Altölen) wurde durch die Portaria Nr. 240/92 vom 25. März 1992 (
I, Serie B, Nr. 71, vom 25. März 1992) genehmigt (im Folgenden: der Portaria Nr. 240/92
beigefügte Verordnung).
42.
Artikel 3 dieser Verordnung lautet:
„1. Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 genannten
Register für die Bewegung von Altölen müssen den Mustern entsprechen, die in Anhang I
veröffentlicht sind, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Sie sind alle vier Monate von den Besitzern,
Einsammlern und Verwendern dieser Öle auszufüllen.
2. Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die Register an die Generaldirektion für Energie
senden ...“
43.
Artikel 9 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung unterwirft die „Vorbehandlung“ von
Altölen einer Genehmigung.
44.
Artikel 10 Buchstabe a dieser Verordnung, der die Prüfung des Antrags auf Genehmigung der
vorstehend genannten Tätigkeit betrifft, bestimmt:
„Dem Genehmigungsantrag sind folgende Angaben beizufügen:
a) Standort der Einheit, Behandlungskapazität und Verfahrenstechnologie, die die beste zur
Verfügung stehende zu sein hat, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind ...“
45.
Ferner verlangt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung
im Zusammenhang mit der Genehmigung der Tätigkeiten von Altöle aufbereitenden Unternehmen,
dass der „Plan der Anlage“ dem Genehmigungsantrag beigefügt wird.
46.
Artikel 13 Buchstabe a dieser Verordnung lautet:
„Der Plan der Anlage muss folgende Angaben enthalten:
a) Beschreibung der Anlage, die Folgendes enthalten muss:
eine detaillierte Beschreibung der industriellen Tätigkeit zusammen mit einer Auflistung der
technologischen Verfahren, Herstellungsdiagramme und Sanitärbedingungen;
die Angabe der zu schaffenden nominalen Produktionskapazität und der vorgesehenen täglichen
und/oder wöchentlichen Produktionskapazität;
die Nennung der Rohstoffe und aller zu verwendenden Hilfsstoffe sowie ihrer Mengen;
die Angabe von Menge und Beschaffenheit flüssiger Stoffe, gasförmiger Emissionen und erzeugter
Abfälle;
Nennung der Emissionsquellen, insbesondere Lärm, Vibrationen, Strahlungen und chemische
Stoffe;
Beschreibung der Geräte, Maschinen und sonstigen Ausrüstung sowie ihrer jeweiligen Merkmale mit
Angabe der zu befolgenden Normen oder Spezifikationen;
Angabe der zu schaffenden Gesamtleistung;
Beschreibung der Aspekte, die die Gestaltung der Sicherheit in Bezug auf Umweltschutz, Schutz von
Personen und Sachen sowie Hygiene- und Sicherheitsverhältnisse am Arbeitsplatz betreffen;
...
Beschreibung der Industrieanlagen einschließlich der Anlagen für Lagerung, Verbrennung,
Antriebskraft oder Dampferzeugung und Druckgasbehälter;
Beschreibung der allgemeinen Merkmale der Konstruktion und des Innenausbaus des
Industriebetriebs;
Beschreibung des Systems zur Versorgung mit trinkbarem oder nicht trinkbarem Wasser mit Angabe
des vorgesehenen Verbrauchs ...;
...“
47.
Artikel 15 Buchstaben a bis c der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung sieht vor:
„Die Generaldirektion für Energie sendet binnen acht Werktagen ein Exemplar der in Artikel 12
genannten Unterlagen an folgende Stellen zur Stellungnahme:
a) Generaldirektion für Umweltqualität;
b) Generaldirektion für medizinische Grundversorgung;
c) Generalinspektion für Arbeit ...“
48.
Nach Artikel 23 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung unterliegt die Verwendung von
Altölen als Brennstoff einer Genehmigung, für deren Erteilung die Regionalämter des Ministeriums für
Industrie und Energie zuständig sind.
49.
Artikel 24 der Verordnung lautet:
„Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Darstellung des Vorhabens ...;
b) Beschreibung mit Angabe des Industriezweigs, in dem die Verbrennung erfolgt;
c) geschaffene Leistung in Megawatt;
d) Art der Einheit, die die Öle verwendet, etwa Öfen zur indirekten Verbrennung, Öfen zur direkten
Verbrennung, Dampfgeneratoren und Größenparameter;
e) Brennertypen;
f) Zusammensetzung der zu verwendenden Altöle;
g) Anteil von Altölen, die in Mischung mit anderen Brennstoffen verwendet werden, und verbrauchte
Mengen;
h) Standort der Anlage im Verhältnis zu Dritten ...;
i) Informationen über die Bestimmung der Verbrennungsrückstände.“
50.
Artikel 25 der Verordnung bestimmt:
„Die Verwendung von Altölen als Brennstoff in der Nahrungsmittelindustrie, insbesondere in
Bäckereien, sowie in Fällen, in denen die Verbrennungsprodukte in Berührung mit den erzeugten
Nahrungsmitteln kommen, ist verboten.“
51.
Artikel 2 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 ( I, Serie A,
Nr. 45, vom 23. Februar 1991) lautet:
„Jede Ablagerung oder Ableitung von Altölen oder von Rückständen aus ihrer Behandlung, die
schädliche Auswirkungen auf den Boden hat, ist verboten.“
52.
Ferner sieht Artikel 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vor:
„Die Beförderung, Beseitigung und Verwertung von Altölen kann nur mit Genehmigung des
Generaldirektors für Umweltqualität erfolgen.“
53.
Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91 bestimmt:
„Die Überwachung der Beachtung der Vorschriften dieses Decreto-Lei obliegt der Generaldirektion für
Energie und den Regionalämtern des Ministeriums für Industrie und Energie; davon unberührt bleiben
die Zuständigkeiten, die durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.“
Regelung der Kontrollstellen im Umweltbereich
54.
Das Decreto-Lei Nr. 189/93 vom 24. Mai 1993 ( I, Serie A, Nr. 120, vom 24. Mai
1993), durch das das Gesetz über die Organisation der Umweltgeneraldirektion genehmigt wurde,
bestimmt in Artikel 6 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4:
„1. Dem Inspektions- und Überwachungsbüro für Umwelt ... obliegen die Aufgaben der Inspektion
und Überwachung potenziell umweltverschmutzender Tätigkeiten.
2. Dem [Inspektions- und Überwachungsbüro für Umwelt] obliegt
a) die Inspektion von Industrieanlagen und aller Arten von Verschmutzungsquellen zur Prüfung
der Beachtung der im Bereich der Umwelt geltenden Rechtsvorschriften;
...
4. Die Tätigkeit des [Inspektions- und Überwachungsbüros für Umwelt] erfolgt nach einem vom
Minister zu genehmigenden Jahresplan für ordentliche Inspektionen sowie, falls erforderlich, in Form
von außerordentlichen Inspektionen, deren Ergebnisse dem aufsichtführenden Minister mitzuteilen
sind.“
55.
Artikel 3 des Decreto-Lei Nr. 549/99 vom 14. Dezember 1999 ( I, Serie A, Nr. 289,
vom 14. Dezember 1999), durch das das Gesetz über die Organisation der Umweltgeneralinspektion
genehmigt wurde, bestimmt:
„Die Umweltgeneralinspektion ... hat für die Beachtung der Rechtsvorschriften mit Umweltbezug und
des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Bereich der dem Umweltministerium
unterstellten Dienststellen zu sorgen.“
56.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto-Lei Nr. 549/99 lautet:
„Die [Umweltgeneralinspektion] hat
a) die Beachtung der Rechtsvorschriften in Bereichen mit Umweltbezug zu prüfen und Betriebe,
Räumlichkeiten oder Tätigkeiten, die diesen Rechtsvorschriften unterliegen, zu kontrollieren“.
57.
Artikel 13 des Decreto-Lei Nr. 549/99 bestimmt:
„1. Die [Umweltgeneralinspektion] und die übrigen Stellen, die Inspektionsaufgaben wahrnehmen,
sind zur Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse und Zuständigkeiten
verpflichtet und haben sich zu diesem Zweck der geeignetsten Mechanismen zu bedienen.
2. Die [Umweltgeneralinspektion] kann von den Kommunalverwaltungen und Dienststellen, die
anderen Regierungsstellen unterstellt sind, Auskünfte über Verfahren zur Genehmigung von
Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt verlangen.“
58.
Artikel 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97 vom 3. September 1997 ( I, Serie A, Nr. 203,
vom 3. September 1997) bestimmt:
„1. Das [Abfallinstitut] hat die nationale Politik im Abfallbereich durchzuführen und die Beachtung
der technischen Normen und Regeln sicherzustellen.
2. Das [Abfallinstitut] führt im Bereich von landwirtschaftlichen, Industrie- und Krankenhausabfällen
sektorübergreifende Aktionen insbesondere zusammen mit den zuständigen Stellen der Ministerien für
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei, für Wirtschaft und für das Gesundheitswesen
durch.“
Vorverfahren
59.
Die portugiesische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. März 1991, 13. April 1992,
11. Dezember 1992 und 18. April 1994 mit, dass die Richtlinie 75/439 durch das Decreto-Lei Nr. 88/91,
die Portaria Nr. 240/92 und die Portaria Nr. 1028/92 vom 5. November 1992 ( I,
Serie B, Nr. 256, vom 5. November 1992) sowie den Despacho conjunto (Gemeinsamer Erlass) der
Ministerien für Industrie und Energie sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen vom 26. April 1993
( II, Nr. 115, vom 18. Mai 1993) in nationales Recht umgesetzt worden sei.
60.
Die Kommission vertrat nach Prüfung der mitgeteilten nationalen Vorschriften die Ansicht, dass sie
die Richtlinie 75/439 nicht ordnungsgemäß und vollständig umsetzten. Sie leitete deshalb das
Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ein und forderte die portugiesische
Regierung mit Schreiben vom 4. Juli 1994 auf, sich zu äußern.
61.
Die portugiesische Regierung begründete mit Antwortschreiben vom 26. Oktober 1994 ihren
Standpunkt.
62.
Da die Kommission die Erklärungen der portugiesischen Regierung nicht für zufrieden stellend hielt
und der Auffassung war, dass weiterhin ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, richtete
sie am 27. November 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische
Republik und forderte sie auf, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung
nachzukommen.
63.
Die portugiesische Regierung blieb in ihrer Antwort vom 25. Februar 1998 bei ihrem Standpunkt.
64.
Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.
Begründetheit
Vorbringen der Parteien
65.
Die Kommission wirft der Portugiesischen Republik im ersten Teil ihrer ersten Rüge vor, sie habe
keine Vorschriften erlassen, die gewährleisteten, dass die zuständige nationale Behörde die
Genehmigung, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 für Altöle als Brennstoff verwendende
Unternehmen erforderlich sei, nur dann erteile, wenn alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit getroffen würden.
66.
Die Kommission trägt zunächst vor, es sei für die Einhaltung des Erfordernisses der
Rechtssicherheit unerlässlich, dass die Regelung der Genehmigung der Beseitigung von Altölen
hinreichend klar und bestimmt sei, damit alle betroffenen Unternehmen mit der nötigen Gewissheit
erfahren könnten, dass der Genehmigungsantrag die Aspekte des Gesundheitsschutzes decken
müsse und dass die zuständige Behörde dieses Kriterium als Voraussetzung für die Genehmigung
berücksichtigen müsse. Sie erkenne aber nicht klar, welche Vorschriften der portugiesischen
Regelung die Einreichung von Genehmigungsanträgen in dem speziellen Bereich der Verwendung von
Altölen als Brennstoff regelten.
67.
Insbesondere enthalte die Regelung der Genehmigung der „Sammlung, Lagerung, Vorbehandlung,
Aufbereitung, Rückgewinnung, Verbrennung und Einäscherung von Altölen“, d. h. die der Portaria Nr.
240/92 beigefügte Verordnung, keine Vorschriften über den Gesundheitsschutz im Rahmen der
Verwendung von Altölen als Brennstoff, mit Ausnahme von Artikel 25 dieser Verordnung, der sich
darauf beschränke, diese Verwendung in der Nahrungsmittelindustrie zu untersagen.
68.
Selbst im Fall der Unternehmen, die nach dem Vorbringen der portugiesischen Regierung bereits
eine Genehmigung nach der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung erhalten hätten,
nachdem sie einen Plan der Anlage vorgelegt hätten, der die Aspekte des Gesundheitsschutzes
decke, habe die Regierung nicht angegeben, nach welcher Vorschrift der Verordnung die Pflicht zur
Vorlage dieses Planes bestehe.
69.
Die portugiesische Regierung macht dagegen geltend, dass sich durch ihre nationale Regelung das
Ziel des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 erreichen lasse, zu gewährleisten, dass die
zuständige Behörde vor der Entscheidung durch Prüfung des die Genehmigung betreffenden Dossiers
feststellen könne, ob geeignete Bedingungen für den Schutz der Gesundheit gegeben seien. Anders
als die Kommission vortrage, könne dieses Ziel auf verschiedene Weise erreicht werden; das
betroffene Unternehmen müsse nicht zwingend ausdrücklich verpflichtet werden, seinem
Genehmigungsantrag eine Beschreibung der den Gesundheitsschutz betreffenden Aspekte
beizufügen. Es gebe im portugiesischen Recht Rechtsnormen, die den Inhalt von Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 75/439 wiedergäben, auch wenn sie nicht Bestandteil des nationalen Rechtsakts seien, der
der Umsetzung der Richtlinie diene.
70.
Der Gesundheitsschutz sei deshalb nicht ausdrücklich in der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten
Verordnung erwähnt worden, weil sich diese Verordnung auf Unternehmen beziehe, die im Regelfall
bereits über eine Genehmigung verfügten oder sie zur Ausübung einer industriellen Haupttätigkeit
benötigten. Diese Unternehmen müssten die Vorschriften über die Genehmigung einer industriellen
Tätigkeit beachten, die diesen Aspekt berücksichtigten.
71.
Die portugiesische Regierung zitiert in diesem Zusammenhang die Artikel 4 und 5 des Decreto-Lei
Nr. 109/91 sowie dessen Artikel 9 Absätze 2 und 5, der gewährleiste, dass die Bedingungen und
Erfordernisse, die von den Stellen vorgeschrieben würden, die Befugnisse insbesondere auf dem
Gebiet der Gesundheit, der Hygiene und der Sicherheit am Arbeitsplatz hätten und von der die
Genehmigung erteilenden Behörde gehört würden, zwingend Bestandteil der erteilten Genehmigung
seien. Hinzu komme, dass nach Artikel 13 dieses Decreto-Lei, sobald insbesondere eine ernste Gefahr
für die Gesundheit festgestellt werde, sofort Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung der
Gefahr getroffen werden müssten.
72.
Die Regierung beruft sich ferner auf Artikel 2 Nummer 4 der Portaria Nr. 314/94, wonach dem
Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Industriebetriebs eine Risikostudie
beizufügen sei, die dem jeweiligen Muster entsprechen und gemäß den Mustern Nummern 2 Punkte
10 bis 13 und 3 Punkte 7 bis 10 im Anhang dieses Decreto-Lei eine Beschreibung der Aspekte
enthalten müsse, die die Gestaltung der Sicherheits- und Hygieneverhältnisse am Arbeitsplatz
beträfen.
73.
Ferner sei die Portaria Nr. 961/98 zu berücksichtigen, die die Lagerung, Behandlung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen von der vorherigen Genehmigung durch den Umweltminister abhängig
mache. Die portugiesische Regierung beruft sich außerdem auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in
Verbindung mit Anhang II dieser Portaria und führt aus, dass zu den Unterlagen, die zur Stützung des
Genehmigungsantrags vorzulegen seien, insbesondere auch eine Beschreibung mit mehreren
Elementen zähle, die geeignet seien, zu gewährleisten, dass Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
getroffen würden, etwa soziale Einrichtungen, Sanitäreinrichtungen, Einrichtungen zur medizinischen
Versorgung am Arbeitsplatz und allgemein sämtliche Erfordernisse, die die Kennzeichnung und
Behandlung von Abfällen beträfen.
74.
Zu den Artikeln 4 und 5 des Decreto-Lei Nr. 109/91 entgegnet die Kommission, dass diese
Vorschriften, die eine allgemeine Sicherheitspflicht und eine allgemeine Pflicht zur Vermeidung von
Gefahren auferlegten, die Ausübung industrieller Tätigkeit im eigentlichen Sinne beträfen und das
betroffene Unternehmen nicht notwendig verpflichteten, dem Genehmigungsantrag eine
Beschreibung der den Gesundheitsschutz betreffenden Aspekte beizufügen; das Gleiche gelte für
Artikel 9 dieses Decreto-Lei.
75.
Auch Artikel 13 des Decreto-Lei Nr. 109/91 erlege dem betroffenen Unternehmen keine derartige
Verpflichtung auf. Da diese Vorschrift vorsehe, dass die Produktion ausgesetzt und der Betrieb oder
Teile desselben vorläufig geschlossen werden könnten, betreffe sie offenbar eine während der
Ausübung der industriellen Tätigkeit festgestellte Gefahr.
76.
Nur die Portaria Nr. 961/98 sehe ausdrücklich vor, dass der Genehmigungsantrag die den
Gesundheitsschutz betreffenden Aspekte enthalten müsse. Diese Verordnung könne jedoch im
Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, da sie nach
Artikel 2 Absatz 2 der Lei (Gesetz) Nr. 74/98 vom 11. November 1998 ( I, Serie A, Nr.
261, vom 11. November 1998) erst am 15. November 1998, d. h. nach Ablauf der Frist in Kraft
getreten sei, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
77.
Erstens ist festzustellen, dass Artikel 6 der Richtlinie 75/439, wie sich bereits aus seinem Wortlaut
ergibt, nicht lediglich die Gesichtspunkte nennt, die die zuständige Behörde berücksichtigen muss,
bevor sie einem Unternehmen, das Altöle beseitigen will, eine Genehmigung erteilt, sondern die
Erteilung dieser Genehmigung ausdrücklich einer besonderen Voraussetzung unterwirft, nämlich dass
alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit getroffen werden.
78.
Zwar beschränkt sich Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie darauf, für die Ausübung der fraglichen
Tätigkeit eine Genehmigung, die erforderlichenfalls nach Prüfung der Anlagen des betreffenden
Unternehmens erteilt wird, zwingend vorzuschreiben, doch geht aus Absatz 2 dieser Vorschrift klar
hervor, dass die Genehmigung nur dann erteilt werden kann, wenn die zuständige Behörde
festgestellt hat, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
79.
Demnach ist im Rahmen der Genehmigungsregelung, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 der
Richtlinie 75/439 in ihrem innerstaatlichen Recht einzuführen haben, die Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen eine Conditio sine qua non für die Erteilung der in diesem Artikel
genannten Genehmigung.
80.
Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Umsetzung einer
Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme
ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, dass dieser aber die
vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleisten muss.
Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass es für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit
besonders wichtig ist, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit
durchgeführt werden, so dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die
Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (in diesem Sinne Urteile
vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr.
15, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575,
Randnr. 21).
81.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die von der portugiesischen Regierung
angeführten nationalen Vorschriften Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 ordnungsgemäß
umsetzen.
82.
Was zunächst das Decreto-Lei Nr. 109/91 betrifft, können seine Artikel 4 und 5 zwar dahin
ausgelegt werden, dass sie Unternehmer, die Altöle als Brennstoff verwenden möchten, verpflichten,
geeignete Maßnahmen zur Sicherheit und Vermeidung von Gefahren zu treffen; sie sehen aber nicht
vor, dass die Erteilung der Genehmigung, der die betreffende Verwendung unterliegt, davon abhängt,
dass diese Maßnahmen tatsächlich getroffen werden.
83.
Artikel 9 Absätze 2 und 5 des Decreto-Lei Nr. 109/91 sieht zwar vor, dass die Behörde, die den
Genehmigungsantrag prüft, die Stellen anhören muss, die im industriellen Bereich Befugnisse auf dem
Gebiet der Umwelt, der Gesundheit sowie der Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz haben, und dass
diese Stellen Bedingungen vorschreiben können, die zwingend Bestandteil der zu erteilenden
Genehmigung sind.
84.
Dieses Anhörungsverfahren, das nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Decreto-Lei in den Fällen
vorgesehen ist, in denen dies nach dem anwendbaren Recht erforderlich ist, gewährleistet jedoch
keineswegs, dass nur diejenigen Unternehmen, die alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit getroffen haben, die Genehmigung für die Verwendung von Altölen als Brennstoff
erhalten.
85.
Diese Feststellung gilt auch für die Schutzmaßnahmen, die die zuständigen Behörden nach Artikel
13 des Decreto-Lei Nr. 109/91 treffen können, um auf Gefahren zu reagieren, die während der
Ausübung der Tätigkeit eines Unternehmens auftreten, das Altöle als Brennstoff verwendet.
86.
Was ferner Artikel 2 Nummer 4 der Portaria Nr. 314/94 angeht, kann zwar die Risikostudie, die nach
diesem Artikel dem Genehmigungsantrag beizufügen ist, der zuständigen Behörde für ihre Beurteilung
wichtige Informationen liefern, doch macht auch diese Vorschrift die Erteilung der Genehmigung nicht
davon abhängig, dass das betreffende Unternehmen alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit getroffen hat.
87.
Was schließlich die von der portugiesischen Regierung angeführten Vorschriften der Portaria Nr.
961/98 betrifft, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der
Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der
Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni
2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-4527, Randnr. 13).
88.
Die Portaria Nr. 961/98 ist jedoch unstreitig erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten in Kraft
getreten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Daher ist
entsprechend der in der vorstehenden Randnummer zitierten Rechtsprechung festzustellen, dass
diese Portaria, selbst wenn sie Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 ordnungsgemäß umgesetzt
haben sollte, im vorliegenden Verfahren irrelevant ist.
89.
Selbst wenn die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439
verlangen sollten, dass Unternehmen, die Altöle als Brennstoff verwenden möchten, alle zum Schutz
der Gesundheit geeigneten Maßnahmen treffen, bevor sie ihnen die erforderliche Genehmigung
erteilen, wird dieses Erfordernis somit nicht durch eine zwingende nationale Vorschrift mit der
erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit vorgeschrieben, so dass dieser Artikel nach der
in Randnummer 80 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung innerhalb der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß umgesetzt worden ist.
90.
Die erste Rüge der Kommission greift somit im ersten Teil durch.
Vorbringen der Parteien
91.
Im zweiten Teil ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, sie habe
keine Maßnahmen erlassen, die gewährleisteten, dass die zuständige nationale Behörde die
Genehmigung, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 sowohl für Altöle aufbereitende
Unternehmen als auch für Altöle als Brennstoff verwendende Unternehmen erforderlich sei, nur dann
erteile, wenn die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingesetzt würden, soweit die
Kosten nicht übermäßig hoch seien.
92.
Was zum einen die Unternehmen angehe, die eine Genehmigung für die Aufbereitung von Altölen
beantragten, sehe Artikel 13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung
lediglich vor, dass die Beschreibung der Anlage eine „detaillierte Beschreibung der industriellen
Tätigkeit zusammen mit einer Auflistung der technologischen Verfahren“ enthalten müsse, ohne die
betreffenden Unternehmen klar zu informieren, dass ihnen die Genehmigung für die Aufbereitung von
Altölen nur dann erteilt werde, wenn das Erfordernis nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439,
nämlich der „[Einsatz] der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten
nicht übermäßig hoch sind“, erfüllt sei. Die genannte Vorschrift der der Portaria Nr. 240/92
beigefügten Verordnung nenne dieses Erfordernis somit nicht ausdrücklich und unmissverständlich.
93.
Unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 10 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten
Verordnung dem Antrag auf Genehmigung der Vorbehandlung von Altölen insbesondere Angaben
über die „Verfahrenstechnologie, die die beste zur Verfügung stehende zu sein hat, soweit die Kosten
nicht übermäßig hoch sind“, beizufügen seien, macht die Kommission geltend, dass nicht verständlich
sei, weshalb der portugiesische Gesetzgeber diese ausdrückliche Erwähnung für das Verfahren zur
Genehmigung der Vorbehandlung von Altölen als angemessen angesehen habe, für das Verfahren zur
Genehmigung der Aufbereitung der gleichen Altöle dagegen nicht.
94.
Was zum anderen Unternehmen angehe, die eine Genehmigung für die Verwendung von Altölen als
Brennstoff beantragten, habe sie in der ihr mitgeteilten Regelung keinen Hinweis darauf gefunden,
dass der Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel eine Voraussetzung für die
Genehmigung sei.
95.
Die portugiesische Regierung erinnert zunächst daran, dass nach Artikel 189 des Vertrages
Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles
verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Die
Kommission könne deshalb nicht die Form oder das Mittel vorschreiben, das sie für die Umsetzung
einer Gemeinschaftsvorschrift für am geeignetsten halte. Sie habe lediglich zu prüfen, ob die
nationalen Rechtsvorschriften dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber genannten Ziel entsprächen.
96.
Zudem sei die von der Kommission vertretene Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie
75/439, dass diese Vorschrift verlange, dass die nationalen Rechtsvorschriften das genannte Ziel zur
Voraussetzung für die Genehmigung machten, nicht zutreffend. Für die Umsetzung dieser Vorschrift
sei vielmehr entscheidend, dass das Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von Informationen
oder Vorgängen betrieben werde, die es der zuständigen Behörde erlaubten, vor ihrer Entscheidung
zu prüfen, ob die Voraussetzung des „Einsatzes der besten zur Verfügung stehenden technischen
Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind“, erfüllt sei.
97.
Der „[Einsatz] der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht
übermäßig hoch sind“, sei für alle Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen, die in ihrem nationalen
Recht in Kraft seien, entweder ausdrücklich oder implizit vorgesehen.
98.
Was zum einen die Aufbereitung von Altölen betreffe, müssten die Informationen, die nach Artikel
13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung die Beschreibung der Anlage zu
enthalten habe, so detailliert sein, dass sie den Stellen, die die Genehmigung erteilten, eine
Gesamtbeurteilung des vorgeschlagenen Verfahrens erlaubten, damit genau festgestellt werden
könne, ob die Anlage tatsächlich auf den Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen
Mittel ohne übermäßig hohe Kosten gerichtet sei. Die Antragsteller könnten mithin klar erkennen, wie
eingehend ihre Pläne geprüft würden, ein Ergebnis, das die nationale Regelung nicht erzielen würde,
wenn nur ausdrücklich vom „[Einsatz] der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit
die Kosten nicht übermäßig hoch sind“, die Rede wäre.
99.
Die portugiesische Regierung bezieht sich ferner auf Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92
beigefügten Verordnung, wonach das den Antrag auf Genehmigung der Aufbereitung von Altölen
betreffende Dossier zur Stellungnahme u. a. an die Generaldirektion für Umweltqualität gesandt
werde, deren Zuständigkeiten in dem betreffenden Bereich gegenwärtig vom Abfallinstitut ausgeübt
würden. Das Abfallinstitut müsse dann nach dem Decreto-Lei Nr. 239/97, dessen Artikel 4 Absatz 1
vorsehe, dass die Abfallbewirtschaftung vorrangig der Vermeidung oder Einschränkung der Erzeugung
oder Schädlichkeit von Abfällen insbesondere durch Wiederverwendung und durch Änderung der
Produktionsverfahren mittels Einführung saubererer Technologien diene, zwingend die Notwendigkeit
des Einsatzes der „besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht
übermäßig hoch sind“, berücksichtigen.
100.
Die portugiesische Regierung räumt ein, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung der
Vorbehandlung von Altölen nicht verlange, dass dem Genehmigungsantrag eine detaillierte
Beschreibung des technologischen Verfahrens beigefügt werde, sondern lediglich in Artikel 10
Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung davon spreche, dass die beste zur
Verfügung stehende Verfahrenstechnologie einzusetzen sei, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch
seien. Es handele sich jedoch um eine rechtsetzungstechnische Entscheidung, die vom nationalen
Gesetzgeber zu treffen und von der Kommission nicht zu beanstanden sei, zumal der Begriff der
„saubereren Technologien“ in Artikel 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 letztlich höhere
Anforderungen stelle. Da es keine sauberen Technologien gebe, habe sich herausgestellt, dass der
Begriff der „besten zur Verfügung stehenden Technologie“ realitätsgerechter sei; jedenfalls liege
beiden Begriffen das fundamentale Anliegen zugrunde, Technologien einzuführen, die schonender
seien oder stärkere Rücksicht auf die Umwelt nähmen.
101.
Was zum anderen die Verwendung von Altölen als Brennstoff betreffe, sei das Ziel des Einsatzes
der „besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch
sind“, in der portugiesischen Regelung über gewerbliche Erlaubnisse verankert, die alle in Rede
stehenden Industriebetriebe betreffe, da alle eine gewerbliche Erlaubnis benötigten.
102.
Insbesondere beruft sich die portugiesische Regierung auf die vierte Begründungserwägung des
Decreto-Lei Nr. 109/91 sowie auf dessen Artikel 4, wonach die industrielle Tätigkeit unter
Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der technologischen Entwicklung auszuüben ist. Die
Regierung bezieht sich ferner auf Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b der Portaria Nr. 314/94 in
Verbindung mit Muster Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung, aus denen hervorgehe, dass die
Risikostudie, die dem Plan der Anlage beizufügen sei, die Wahl von Technologien enthalten müsse, die
es erlaubten, die Verwendung gefährlicher Geräte oder Erzeugnisse zu vermeiden oder
einzuschränken.
103.
Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, dass die Wendung „unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Stands der technologischen Entwicklung“ in Artikel 4 des Decreto-Lei Nr. 109/91 vage
sei und als solche nicht erlaube, mit der nötigen Gewissheit festzustellen, welche Maßnahmen
Unternehmen treffen müssten, um ihre industrielle Tätigkeit entsprechend dem „gegenwärtigen Stand
der technischen Entwicklung“ auszuüben. Selbst wenn man annähme, dass der „gegenwärtige Stand
der technischen Entwicklung“ der fortschrittlichste sei, könne man dem Begriff „Berücksichtigung“
nicht entnehmen, wie weit diese Maßnahmen zu gehen hätten und vor allem, ob der Einsatz der
besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch seien,
zwingend sei. Darüber hinaus enthalte diese Formulierung entgegen der Regelung in Artikel 6 Absatz
2 der Richtlinie 75/439 keinen Hinweis darauf, dass der Einsatz der besten zur Verfügung stehenden
technischen Mittel nur insoweit verlangt werde, als die Kosten nicht übermäßig hoch seien.
104.
Zum Vorbringen, dass nach Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung und
nach dem Decreto-Lei Nr. 239/97 das Abfallinstitut angehört werde, führt die Kommission sodann aus,
dass Artikel 15 nur für die Aufbereitung von Altölen gelte und dass der Begriff der „Einführung
saubererer Technologien“ in Artikel 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 nicht zwingend bedeute,
dass es sich um die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel handeln müsse. Dass eine
Verpflichtung zum Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel bestehe, folge aus
der Verbindung dieser beiden Vorschriften somit nicht zwingend.
105.
Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die von der portugiesischen Regierung
angeführten Vorschriften die Voraussetzung, dass im Bereich der Aufbereitung und der Verbrennung
von Altölen die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel einzusetzen seien, soweit die
Kosten nicht übermäßig hoch seien, offenkundig nicht angemessen umsetzten. Außerdem habe
jedenfalls die festgestellte Verstreuung der Rechtsvorschriften eine Situation geschaffen, in der
entgegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht gewiss sei, welche Regelung in dem
betreffenden Bereich anwendbar sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
106.
Unter Berücksichtigung des Zweckes des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439, wie er in den
Randnummern 77 bis 79 dieses Urteils beschrieben ist, ist zu prüfen, ob die portugiesische Regelung
vorsieht, dass der Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten
nicht übermäßig hoch sind, eine Conditio sine qua non für die Erteilung einer Genehmigung für die
Beseitigung von Altölen darstellt.
107.
Was die nationalen Vorschriften über den Antrag auf Genehmigung der Aufbereitung von Altölen
angeht, sind die Informationen, die die in Artikel 13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92
beigefügten Verordnung genannte Beschreibung enthalten muss, etwa die Auflistung der
technologischen Verfahren, sicherlich so beschaffen, dass die zuständige Behörde vor ihrer
Entscheidung prüfen kann, ob das betreffende Unternehmen die besten zur Verfügung stehenden
technischen Mittel ohne übermäßig hohe Kosten einsetzt. Diese Informationen genügen jedoch als
solche nicht, um zu gewährleisten, dass dieses Erfordernis tatsächlich eine Condition sine qua non für
die Erteilung der Genehmigung darstellt.
108.
Diese Feststellung wird nicht durch den von der portugiesischen Regierung angeführten Umstand
entkräftet, dass nach Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung die vorstehend
genannte Beschreibung u. a. an das Abfallsinstitut gesandt werde, das sie anhand der auf die
Abfallbewirtschaftung anwendbaren Regelung, d. h. des Decreto-Lei Nr. 239/97, prüfe. Zudem
enthalten die Vorschriften über die betreffende Stellungnahme keinen Hinweis darauf, dass diese
zwingend ist.
109.
Die nationalen Vorschriften über den Antrag auf Genehmigung der Aufbereitung von Altölen
gewährleisten folglich nicht, dass der Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel,
soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind, eine Conditio sine qua non für die Erteilung der für
diese Tätigkeit erforderlichen Genehmigung darstellt.
110.
Diese Feststellungen gelten auch für die von der portugiesischen Regierung ebenfalls angeführten
nationalen Vorschriften, die für alle industriellen Tätigkeiten gelten, nämlich Artikel 4 des Decreto-Lei
Nr. 109/91 und Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b der Portaria Nr. 314/94. Weder die Verpflichtung, eine
industrielle Tätigkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der technologischen
Entwicklung auszuüben, noch die Verpflichtung, den Plänen der Anlage eine Risikostudie zusammen
mit der Wahl der Technologien beizufügen, die es erlauben, die Verwendung gefährlicher Geräte oder
Erzeugnisse zu vermeiden oder einzuschränken, gewährleisten, dass Unternehmen die Genehmigung
für die Aufbereitung von Altölen oder die Verwendung von Altölen als Brennstoff nur dann erhalten,
wenn sie die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel ohne übermäßig hohe Kosten
einsetzen.
111.
Da somit keine der nationalen Vorschriften, auf die sich die portugiesische Regierung beruft,
gewährleistet, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 75/439 vorgesehene Genehmigung einem
Unternehmen, das Altöle beseitigen möchte, nur dann erteilt wird, wenn es die besten zur Verfügung
stehenden technischen Mittel ohne übermäßig hohe Kosten einsetzt, wie dies in Absatz 2 dieses
Artikels verlangt wird, ist aus Gründen, die im Wesentlichen den in Randnummer 89 dieses Urteils
genannten entsprechen, festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission auch in ihrem zweiten Teil
begründet ist.
112.
Die erste Rüge der Kommission greift daher durch.
Vorbringen der Parteien
113.
Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, sie habe Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da sie nicht festgelegt
habe, dass die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319
und ab dem 27. Juni 1995 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 75/442, der aufgrund der Richtlinie 91/689 ab
diesem Zeitpunkt Artikel 9 der Richtlinie 78/319 ersetzt habe, beseitigt werden müssten.
114.
In ihrer Klageschrift räumt die Kommission ein, dass sie sowohl in ihrem Mahnschreiben als auch in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgestellt habe, dass die portugiesische Regelung
keine Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe
a der Richtlinie 75/439 enthalte, sich zu vergewissern, dass die Rückstände aus der Verbrennung von
Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319 beseitigt würden, ohne sich auf Artikel 9 der Richtlinie
75/442 zu beziehen.
115.
In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe die portugiesische Regierung
aber vorgebracht, dass „nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Rückstände aus der
Verbrennung von Altölen grundsätzlich als gefährliche Abfälle angesehen [werden], deren Beseitigung
sich nach besonderen Vorschriften des derzeit geltenden nationalen Rechts richtet, insbesondere
nach dem Decreto-Lei Nr. 239/97, das die Richtlinien 91/156 und 91/689 umsetzt, und nach der
Portaria Nr. 818/97 [vom 5. September 1997, I, Serie B, Nr. 205, vom 5. September
1997], die das Verzeichnis der Abfälle genehmigt“.
116.
Die Kommission macht geltend, dass sie angesichts dieses Verteidigungsvorbringens der
portugiesischen Regierung gezwungen gewesen sei, die angeführte portugiesische Regelung zu
prüfen, um festzustellen, ob sie die Erfüllung der Verpflichtung gewährleiste, Rückstände aus der
Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 75/442 zu beseitigen.
117.
Die Kommission stützt diese Auffassung auf das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache
211/81 (Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4757) in einem Vertragsverletzungsverfahren, in dem sie
sich erstmals in der Klageschrift auf die Vorschriften einer Richtlinie berufen hatte. In Randnummer 16
dieses Urteils habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission nur in dieser Weise auf ein
Verteidigungsvorbringen der dänischen Regierung, mit dem diese auf die mit Gründen versehene
Stellungnahme geantwortet habe, erwidert und damit weder die Umschreibung noch die Begründung
der angeblichen Pflichtverletzung geändert habe.
118.
Jedenfalls sei seit dem 27. Juni 1995, als die Richtlinie 78/319 durch die Richtlinie 91/689
aufgehoben worden sei, die Verweisung auf Artikel 9 der aufgehobenen Richtlinie in Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a der Richtlinie 75/439 als Verweisung auf Artikel 9 der Richtlinie 75/442 zu verstehen.
119.
Erstens enthalte die Richtlinie 91/689, die nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 vorbehaltlich ihrer eigenen
Vorschriften die Richtlinie 75/442 für auf gefährliche Abfälle anwendbar erkläre, keine Bestimmung, die
die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 75/442 auf die Beseitigung von Rückständen aus der
Verbrennung von Altölen ausschließe.
120.
Zweitens ergebe ein Vergleich des Wortlauts von Artikel 9 der Richtlinie 78/319 und Artikel 9 der
Richtlinie 75/442, dass sie im Wesentlichen inhaltsgleich seien und denselben Zweck verfolgten,
nämlich Vorgänge der Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen einer
vorherigen Genehmigung zu unterwerfen und die Punkte zu bestimmen, auf die sich diese
Genehmigung beziehen müsse.
121.
Unter Berufung auf das Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97
(Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn. 39 und 40) macht die Kommission deshalb geltend,
dass der Umstand, dass sie sich erstmals in der Klageschrift auf Artikel 9 der Richtlinie 75/442 berufen
habe, nicht zur Unzulässigkeit dieser Rüge führe, soweit sie Verpflichtungen aus dieser Richtlinie
betreffe, die bereits nach der Richtlinie 78/319 bestanden hätten.
122.
Zur Begründetheit trägt die Kommission vor, aus den Antworten der portugiesischen Regierung auf
das Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, dass die
portugiesische Regelung, die vor dem Decreto-Lei Nr. 239/97 und der Portaria Nr. 818/97 gegolten
habe, vor dem 27. Juni 1995 keine Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen
gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319 und nach diesem Zeitpunkt keine Beseitigung gemäß Artikel 9
der Richtlinie 75/442 vorgesehen habe.
123.
Die portugiesische Regierung stellt die Zulässigkeit der Rüge der Kommission in Abrede. Diese
Rüge beziehe sich auf neue Tatsachen, zu denen sie sich im Vorverfahren nicht habe äußern können,
weshalb ihre Verteidigungsrechte verletzt seien. Das Vorverfahren habe nämlich allein die Umsetzung
der Richtlinie 75/439 zum Gegenstand gehabt; die Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 75/442 in
innerstaatliches Recht sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
124.
Zwar ist die portugiesische Regierung der Ansicht, dass die Kommission die Frage der Umsetzung
der Richtlinie 75/442 nicht in ihre Klageschrift habe aufnehmen dürfen, doch legt sie Wert auf die
Feststellung, dass die Bestimmungen des genannten Artikels vollständig in nationales Recht
umgesetzt worden seien.
125.
Zur Stützung dieser Behauptung nennt sie erstens die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr.
88/91, die die Beförderung, die Beseitigung und die Verwertung von Altölen von der vorherigen
Genehmigung durch den Generaldirektor für Umweltqualität abhängig machten und so Artikel 8 Absatz
2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 umsetzten.
126.
Zweitens hätten seit 1997 die Artikel 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 die
Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen von einer vorherigen Genehmigung
abhängig gemacht und so eine grundlegende Vorschrift zur Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie
75/442 eingeführt.
127.
Schließlich ergäben sich die Voraussetzungen, von denen die Erteilung der vorherigen
Genehmigung für die genannten Vorgänge abhänge, aus den Anhängen I und II der Portaria Nr.
961/98, auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Portaria verweise und die die Vorlage von
Unterlagen insbesondere zu den technischen Vorschriften für die Anlage, den
Sicherheitsvorkehrungen, den Orten der Beseitigung und den Behandlungsmethoden vorschreibe.
128.
In ihrer Erwiderung unterstreicht die Kommission, dass die Prüfung der von der portugiesischen
Regierung in ihrer Klagebeantwortung genannten Regelung es ihr nicht erlaubt habe, die nationalen
Vorschriften zu finden, die Artikel 9 der Richtlinie 78/319 oder Artikel 9 der Richtlinie 75/442
ordnungsgemäß umsetzten.
129.
So könnten zunächst die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 nicht berücksichtigt
werden, da sie keine besonderen Bestimmungen über die Beseitigung von Rückständen aus der
Verbrennung von Altölen enthielten.
130.
Was die von der portugiesischen Regierung angeführten Vorschriften des Decreto-Lei Nr. 239/97
betreffe, nenne keine davon die Unterlagen, die dem Antrag auf vorherige Genehmigung der
Beseitigung von Abfällen beizufügen seien.
131.
Die Portaria Nr. 961/98 schließlich stelle eine angemessene Umsetzung der Regelung des Artikels 9
der Richtlinie 75/442 dar, könne aber im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, da sie erst
nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, in Kraft
getreten sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
- Zulässigkeit
132.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das vorprozessuale
Verfahren des Artikels 226 EG dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber
den Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteil vom
13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).
133.
Ferner stellt nach ständiger Rechtsprechung der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen
Verfahrens eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der
Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das
eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Nur auf der
Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im
kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau
bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht
wird (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94,
Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteil Kommission/Italien vom 9.
November 1999, Randnr. 35).
134.
Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge also grundsätzlich nicht über die im
Mahnschreiben und im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügten Verstöße
hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts
während des Vorverfahrens die Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen beantragen, die
sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben
und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 9. November
1999, Randnr. 36).
135.
Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus
der neuen Fassung einer Richtlinie ergeben, jedoch keine Entsprechung in der früheren Fassung
dieser Richtlinie finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemäßen Ablauf des
Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde (in
diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 39).
136.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die fehlende
Übereinstimmung zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift, soweit
sich die mit Gründen versehene Stellungnahme ausschließlich auf die Umsetzung der Verpflichtungen
aus Artikel 9 der Richtlinie 78/319 bezieht, während sich die Klageschrift auch auf die Verpflichtungen
aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442 bezieht, zur Unzulässigkeit der zweiten Rüge der Kommission führt.
137.
Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/689 nach ihrem Artikel 11 die Richtlinie 78/319 zum
27. Juni 1995 ersetzt hat.
138.
Wie aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 hervorgeht, hat diese vorbehaltlich ihrer eigenen
Vorschriften die Geltung der Richtlinie 75/442 auf gefährliche Abfälle erstreckt. Da die Richtlinie
91/689 hierzu keine andere Bestimmung enthält, ist festzustellen, dass Artikel 9 der Richtlinie 75/442
zum 27. Juni 1995 auf Rückstände aus der Verbrennung von Altölen anwendbar geworden ist und
somit Artikel 9 der Richtlinie 78/319 ersetzt hat.
139.
Folglich ist seit diesem Zeitpunkt die Verweisung auf Artikel 9 der aufgehobenen Richtlinie 78/319
in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 als Verweisung auf Artikel 9 der Richtlinie
75/442 zu verstehen, so dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 dahin auszulegen
ist, dass seit dem 27. Juni 1995 die dort erwähnten Anforderungen an die Beseitigung von
Rückständen aus der Verbrennung von Altölen diejenigen sind, die in Artikel 9 der Richtlinie 75/442
vorgesehen sind.
140.
In Anbetracht der Kriterien, die in der in den Randnummern 134 und 135 dieses Urteils zitierten
Rechtsprechung aufgestellt worden sind, ist jedoch weiter zu prüfen, ob die Verpflichtungen aus
Artikel 9 der Richtlinie 75/442 bereits nach Artikel 9 der Richtlinie 78/319 bestanden.
141.
Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 ebenso wie Artikel 9 Absätze 1
und 2 der Richtlinie 78/319 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Tätigkeiten von Unternehmen, die
Rückstände aus der Verbrennung von Altölen beseitigen, einer Genehmigung zu unterwerfen, und
eine nicht abschließende Aufzählung der Aspekte enthält, auf die sich diese Genehmigung zu
beziehen hat.
142.
Außerdem entspricht die Formulierung des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 sinngemäß der
des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 78/319, da beide Vorschriften vorsehen, dass die
Genehmigungen befristet, erneuert sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden können.
143.
Im Gegensatz zu Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 78/319 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/442
jedoch vor, dass die Genehmigung verweigert werden kann, wenn die vorgesehene Methode aus
Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann.
144.
Die Mitgliedstaaten müssen somit zur Umsetzung der in Artikel 9 der Richtlinie 75/442 für die
Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen vorgesehenen
Genehmigungsregelung nicht nur die Möglichkeit vorsehen, befristete, erneuerbare sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbundene Genehmigungen zu erteilen, wie dies bereits nach Artikel 9
der Richtlinie 78/319 der Fall war, sondern auch die Möglichkeit, die Genehmigung zu verweigern,
wenn dem Erfordernis des Umweltschutzes nicht genügt wird.
145.
Die Kommission hat daher, indem sie sich erstmals in ihrer Klageschrift auf Artikel 9 der Richtlinie
75/442 berufen hat, den Streitgegenstand erweitert, soweit dieser Artikel den Mitgliedstaaten
zusätzlich zu den Verpflichtungen, die sich bereits aus dem in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme genannten Artikel 9 der Richtlinie 78/319 ergeben, eine weitere Verpflichtung
auferlegt.
146.
Die Rüge, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 nicht ordnungsgemäß
umgesetzt worden sei, ist deshalb nur insoweit zulässig, als sie vor dem 27. Juni 1995 die
Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 78/319 und nach diesem Zeitpunkt diejenigen
Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442 betrifft, die die Mitgliedstaaten bereits nach Artikel
9 der Richtlinie 78/319 hatten.
- Begründetheit
147.
Was zunächst die Bestimmungen des Decreto-Lei Nr. 88/91 angeht, werden durch diese die
Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 im Zusammenhang mit der
Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen nicht in portugiesisches Recht
umgesetzt. Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass das in Artikel 4 Absatz 2 dieses Decreto-Lei
vorgesehene Genehmigungsverfahren nur Altöle betrifft und nicht die Rückstände aus ihrer
Verbrennung. Zum anderen sieht auch Artikel 2 dieses Decreto-Lei kein Genehmigungsverfahren für
die Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen vor, sondern lediglich ein Verbot
der Ablagerung und Ableitung von Altölen und von Rückständen aus ihrer Behandlung.
148.
Auch die Artikel 8 und 9 des Decreto-Lei Nr. 239/97 können nicht als angemessene Maßnahmen zur
Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 angesehen werden, da sie sich
darauf beschränken, die Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen der
vorherigen Genehmigung durch den Umweltminister zu unterwerfen, ohne jedoch die Modalitäten
dieses Genehmigungsverfahrens festzulegen und somit ohne den Vorgaben der Vorschriften zu
entsprechen, auf die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 verweist.
149.
Wie die portugiesische Regierung selbst einräumt, sind diese Modalitäten erst durch die Portaria
Nr. 961/98 festgelegt worden. Aus den in den Randnummern 87 und 88 dieses Urteils dargelegten
Gründen kann diese Verordnung im Rahmen der vorliegenden Klage aber nicht berücksichtigt werden.
150.
Deshalb ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik innerhalb der gesetzten Frist nicht die
notwendigen Vorschriften erlassen hat, um für die Zeit vor dem 27. Juni 1995 ihren Verpflichtungen
aus Artikel 9 der Richtlinie 78/319 und seit diesem Zeitpunkt denjenigen ihrer Verpflichtungen aus
Artikel 9 der Richtlinie 75/442 nachzukommen, die die Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 9 der
Richtlinie 78/319 hatten.
151.
Da die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 genannten Erfordernisse bezüglich
der Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen somit nicht ordnungsgemäß in
portugiesisches Recht umgesetzt worden sind, greift die zweite Rüge der Kommission mit den
vorstehend genannten Beschränkungen durch.
Vorbringen der Parteien
152.
Mit dem ersten Teil ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, sie
habe nicht die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 vorgesehenen Verpflichtung
sichergestellt, regelmäßig die Unternehmen, die Altöle aufbereiteten oder Altöle als Brennstoff
verwendeten, insbesondere darauf zu prüfen, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten würden.
153.
In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, die portugiesische Regierung habe im
Vorverfahren nicht bestritten, dass die der Portaria Nr. 240/92 beigefügte Verordnung keine
Bestimmungen enthalte, wonach Altöle beseitigende Unternehmen insbesondere zur Gewährleistung
der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen regelmäßig zu prüfen seien, und keine anderen
nationalen Vorschriften angeführt, die geeignet seien, die Erfüllung dieser in Artikel 13 Absatz 1 der
Richtlinie 75/439 vorgesehenen Kontrollpflicht sicherzustellen.
154.
In ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung bestreitet die portugiesische Regierung das
Vorbringen der Kommission und beruft sich auf verschiedene nationale Vorschriften, die ihrer
Auffassung nach die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gewährleisten.
155.
Erstens nennt sie Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, wonach die Kontrolle der Beachtung der
Vorschriften dieses Decreto-Lei der Generaldirektion für Energie und den Regionalämtern des
Ministeriums für Industrie und Energie obliege; sie fügt hinzu, dass nach Artikel 18 des Decreto-Lei Nr.
239/97 jedes Unternehmen, das Altöle aufbereite oder als Brennstoff verwende, jederzeit einer
Inspektion oder Kontrolle durch die genannten Stellen oder das Abfallinstitut, die
Umweltregionaldirektionen, die Umweltgeneraldirektion, die Kommunalverwaltungen oder die
Polizeibehörden unterworfen werden könne.
156.
Wie sich aus dem Decreto-Lei Nr. 239/97 ergebe, stimmten sich diese Stellen jedes Jahr über einen
Aktionsplan zur regelmäßigen Inspektion der Anlagen zur Abfallbewirtschaftung ab und könnten, falls
Unregelmäßigkeiten entdeckt würden, abhängig von deren Schwere die in den Artikeln 19 bis 21 des
Decreto-Lei Nr. 239/97 vorgesehenen Maßnahmen treffen, d. h. Schutzmaßnahmen treffen, Geldbußen
festsetzen oder begleitende Sanktionen verhängen.
157.
Was insbesondere das Abfallinstitut angehe, habe dieses nach Artikel 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97
die nationale Politik im Abfallbereich durchzuführen und die Beachtung der technischen Normen und
Regeln sicherzustellen und führe u. a. bei Industrieabfällen sektorübergreifende Aktionen durch.
158.
Die portugiesische Regierung beruft sich ferner auf die Regelung über gewerbliche
Genehmigungen, vor allem Artikel 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91, der ausdrücklich die Kontrolle der
Beachtung der Rechtsvorschriften über die Ausübung industrieller Tätigkeit vorsehe. Sie verweist in
diesem Zusammenhang ferner darauf, dass nach Artikel 7 dieses Decreto-Lei sowie nach Artikel 8 der
Portaria Nr. 961/98 Dritte Beschwerden wegen der Errichtung, Änderung oder Tätigkeit eines
Industriebetriebs bei den zuständigen Behörden einreichen könnten, die insbesondere über
Inspektionen die erforderlichen Maßnahmen treffen müssten.
159.
Ferner bezieht sich die portugiesische Regierung auf Artikel 6 des Decreto-Lei Nr. 189/93, wonach
das Inspektions- und Überwachungsbüro für Umwelt zur Prüfung der Beachtung der im Bereich der
Umwelt geltenden Rechtsvorschriften Inspektionen von Industrieanlagen durchzuführen habe. Dies
geschehe sowohl in Form ordentlicher Inspektionen nach einem Jahresplan als auch, falls erforderlich,
in Form außerordentlicher Inspektionen.
160.
Schließlich beruft sich die portugiesische Regierung auf die Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe a
des Decreto-Lei Nr. 549/99 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Umweltgeneralinspektion,
die die zuvor vom Inspektions- und Überwachungsbüro für Umwelt wahrgenommenen Aufgaben
übernommen habe. Die portugiesische Regierung nennt in diesem Zusammenhang auch Artikel 13
dieses Decreto-Lei, wonach die Umweltgeneralinspektion und die übrigen Stellen, die
Inspektionsaufgaben wahrnähmen, zur Zusammenarbeit verpflichtet seien und sich zu diesem Zweck
der am geeignetsten erscheinenden Mechanismen zu bedienen hätten; dazu gehöre ihrer Ansicht
nach die alljährliche Erstellung von Aktionsplänen.
161.
Nach Ansicht der Kommission gewährleistet keine der von der portugiesischen Regierung
genannten nationalen Vorschriften, dass die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 bezeichneten
Unternehmen regelmäßig systematisch geprüft werden.
162.
Insbesondere ergebe sich nicht zwingend aus Artikel 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91, dass die
Kontrolle regelmäßig erfolgen müsse; auch Artikel 7 dieses Decreto-Lei und Artikel 8 der Portaria Nr.
961/98 erwähnten nicht, dass die Kontrolle der Unternehmen dieser Anforderung genügen müsse.
Dass nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Decreto-Lei Nr. 109/91 die mit einer Beschwerde befasste
Stelle insbesondere über Inspektionen die erforderlichen Maßnahmen zur Bescheidung der
Beschwerde treffen müsse, zeige im Gegenteil, dass die Kontrolle in diesem Fall von der Einreichung
der Beschwerde abhänge und somit nach Zufallsprinzip und nur bei den von derartigen Beschwerden
betroffenen Unternehmen stattfinde.
Würdigung durch den Gerichtshof
163.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 75/439, wie sich aus ihren Artikeln 6 und 13
ergibt, die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen einen Mechanismus zur
Kontrolle von Unternehmen einzuführen, die Altöle beseitigen, und die Mindestvoraussetzungen
festlegt, die dieser Mechanismus hinsichtlich des Gegenstands und des Ablaufs der Kontrolle erfüllen
muss.
164.
Insbesondere sind die betreffenden Unternehmen sowohl in dem der Aufnahme der Beseitigung
von Altölen vorangehenden Genehmigungsverfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 75/439 als auch im
Rahmen der Beseitigung selbst nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie zu prüfen.
165.
Zudem geht aus der Verbindung der Artikel 6 und 13 Absatz 1 der Richtlinie hervor, dass sich die
Prüfung in beiden Fällen auf die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu beziehen hat, was
bedeutet, dass sich die zuständigen Behörden sowohl im Verfahren zur Erteilung der ursprünglichen
Genehmigung als auch im Rahmen der später durchgeführten regelmäßigen Kontrollen vergewissern
müssen, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit getroffen
worden sind, einschließlich des Einsatzes der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel,
soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind.
166.
Die von der portugiesischen Regierung in diesem Zusammenhang genannten nationalen
Rechtsvorschriften genügen den sich aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 ergebenden
Anforderungen, wie sie vorstehend beschrieben worden sind, jedoch nicht.
167.
Was zunächst die Vorschriften über die Kontrollzuständigkeiten der verschiedenen Stellen betrifft,
d. h. die Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97, 12 des Decreto-Lei
Nr.109/91, 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97 und 6 des Decreto-Lei Nr. 189/93, beschränken sie sich
darauf, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Kontrollen durchzuführen -
gegebenenfalls auch regelmäßig -, ohne sie jedoch hierzu zu verpflichten.
168.
Selbst wenn sich aus diesen Vorschriften, wie dies die portugiesische Regierung geltend macht,
ergeben sollte, dass jedes Altöle beseitigende Unternehmen jederzeit einer Kontrolle unterworfen
werden kann, gewährleisten sie nicht, dass die betreffenden Unternehmen tatsächlich regelmäßig
geprüft werden. Zudem beziehen sich die in diesen Vorschriften genannten Kontrollen nur auf die
Beachtung der Vorschriften der verschiedenen anwendbaren Decretos-Lei und nicht speziell auf die
Einhaltung der Genehmigungsbedingungen, wie dies nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 in
Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie erforderlich ist.
169.
Was sodann die Vorschriften des Decreto-Lei Nr. 549/99 betrifft, die die portugiesische Regierung in
diesem Zusammenhang angeführt hat, können sie entsprechend der in Randnummer 87 dieses
Urteils zitierten Rechtsprechung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden, da
dieses Decreto-Lei erst am 14. Dezember 1999 in Kraft getreten ist, also nach Ablauf der Frist, die in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war.
170.
Was die Verpflichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 7 des Decreto-Lei Nr. 109/91 angeht,
Beschwerden Dritter zu bescheiden, indem sie insbesondere über Inspektionen der betreffenden
Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen, ist festzustellen, dass diese Verpflichtung keine
der sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Anforderungen erfüllt. Wie die Kommission
zutreffend festgestellt hat, erfolgen die Kontrollen im Sinne von Artikel 7 nach dem Zufallsprinzip, da
sie von der Einreichung einer Beschwerde abhängen und sich nur auf das von dieser Beschwerde
betroffene Unternehmen beziehen.
171.
Ferner ist daran zu erinnern, dass der insoweit ebenfalls angeführte Artikel 8 der Portaria Nr.
961/98 aus den in den Randnummern 87 und 88 dieses Urteils genannten Gründen im Rahmen der
vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden kann.
172.
Was schließlich die in den Artikeln 19 bis 21 des Decreto-Lei Nr. 239/97 vorgesehene Möglichkeit
angeht, Schutzmaßnahmen zu treffen, Sanktionen zu verhängen oder begleitende Maßnahmen zu
treffen, wenn Inspektionen der Anlagen zur Abfallbewirtschaftung schwere Unregelmäßigkeiten
aufdecken, genügt die Feststellung, dass derartige Maßnahmen keinesfalls als angemessene
Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 angesehen werden können, da sie nicht
gewährleisten, dass in regelmäßigen Zeitabständen die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen
geprüft wird.
173.
Aus dem Vorstehenden folgt demnach, dass die Portugiesische Republik Artikel 13 Absatz 1 der
Richtlinie 75/439 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Vorbringen der Parteien
174.
Mit dem zweiten Teil ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Portugiesischen Republik vor, sie
habe nicht die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 vorgesehenen Verpflichtung
sichergestellt, die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt zu verfolgen, um
gegebenenfalls die Genehmigungen zu überprüfen, die Unternehmen erteilt wurden, die Altöle
aufbereiten oder als Brennstoff verwenden.
175.
Die portugiesische Regierung vertritt die Auffassung, dass die einschlägige nationale Regelung
geeignet sei, eine regelmäßige und systematische Prüfung der Tätigkeit der Altöle beseitigenden
Unternehmen zu gewährleisten, so dass die Entwicklung der Lage im Bereich der Technik und der
Umwelt in der für die Erreichung der Ziele des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 wirksamsten
Weise verfolgt werde, da sie vorsehe, dass Anlagen Inspektionen unterzogen würden, die es den
zuständigen Behörden erlaubten, jederzeit die Anpassungen vorzuschreiben, die als dem technischen
und wissenschaftlichen Fortschritt eher genügend angesehen würden, sowie die den betreffenden
Unternehmen erteilten Genehmigungen auszusetzen.
176.
Die portugiesische Regierung bezieht sich insoweit auf das Decreto-Lei Nr. 239/97, insbesondere
die Übergangsregelung des Artikels 24, wonach Unternehmen, die über eine Genehmigung für
Abfallbewirtschaftung verfügten, verpflichtet seien, sich den neuen Anforderungen anzupassen, die in
der Zwischenzeit von der nationalen Regelung vorgeschrieben würden. Da die veröffentlichte neue
Regelung im Wesentlichen einer Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften, die den bestehenden
rechtlichen Rahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassten, in nationales
Recht entspreche, finde eine ständige Anpassung an die Entwicklung des Stands der Technik
und/oder der Umwelt statt. Zudem sehe das Decreto-Lei Nr. 239/97 ausdrücklich die Kontrolle der
Beachtung seiner eigenen Vorschriften vor; Artikel 18 regele die entsprechenden Zuständigkeiten.
177.
Die portugiesische Regierung trägt ferner vor, dass die allgemeine Regelung gewerblicher
Genehmigungen eine Kontrolle im Bereich der Vorschriften über die Ausübung industrieller Tätigkeit
vorsehe. Sie beruft sich insoweit auf die Artikel 12 und 13 des Decreto-Lei Nr. 109/91; der zweite
dieser Artikel sehe Schutzmaßnahmen bei ernster Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit von
Personen oder Sachen, die Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Umwelt vor.
178.
Hinzu komme, dass der Verstoß gegen die auf die Genehmigung für die Ausübung industrieller
Tätigkeit anwendbaren Vorschriften nach Artikel 16 des Decreto-Lei Nr. 109/91 eine mit Geldbuße
bewehrte Ordnungswidrigkeit sei und dass nach den Artikeln 8 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1
Buchstabe f des Decreto-Lei Nr. 239/97 auch begleitende Sanktionen wie die Aussetzung der
Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die
Genehmigung der Lagerung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verhängt werden könnten.
179.
Die Kommission trägt vor, sie könne die Ansicht der portugiesischen Regierung nicht teilen, dass,
da die veröffentlichte neue Regelung im Wesentlichen einer Umsetzung der
Gemeinschaftsvorschriften, die den bestehenden rechtlichen Rahmen an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt anpassten, in nationales Recht entspreche, eine ständige Anpassung
an die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt stattfinde. Diese Argumentation
nehme Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 seinen Sinn und Zweck.
180.
Nach Auffassung der Kommission verpflichtet diese Vorschrift die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, ständig die Entwicklung der Lage im Bereich der Technik und/oder der Umwelt zu
verfolgen. Das bedeute z. B., dass, wenn diese Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt ergeben
sollte, dass sich trotz der bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen die Lage der
Umwelt in dem Gebiet der Anlage des Altöle beseitigenden Unternehmens verschlechtert habe oder
verschlechtern könne oder dass inzwischen neue Produkte oder Geräte auf den Markt gebracht
worden seien, die aus einer moderneren Technik als der bei Erteilung der Genehmigung vorhandenen
resultierten, die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung überprüfen könne, um den Schutz der
Gesundheit und/oder der Umwelt zu verstärken.
181.
Was schließlich das Decreto-Lei Nr. 109/91 und das Decreto-Lei Nr. 239/97 betrifft, auf die sich die
portugiesische Regierung berufen hat, macht die Kommission geltend, dass die Verpflichtung, die
Entwicklung der Lage im Bereich der Technik und/oder der Umwelt zu verfolgen, nicht vollständig erfüllt
werden könne, wenn man ausschließlich oder hauptsächlich Kontrollaktionen und/oder
Schutzmaßnahmen einsetze.
Würdigung durch den Gerichtshof
182.
Zunächst ist festzustellen, dass die Verpflichtung der nationalen Behörden aus Artikel 13 Absatz 2
der Richtlinie 75/439, die Bestandteil des durch die Artikel 6 und 13 dieser Richtlinie eingeführten
Kontrollmechanismus ist, wie er in den Randnummern 163 bis 165 dieses Urteils beschrieben ist, die
nötige Ergänzung der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie darstellt.
183.
Nach 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439 müssen nämlich die zuständigen Behörden im Verfahren zur
Erteilung der Genehmigung prüfen, ob die Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie mit der
Beseitigung von Altölen beginnen, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der
Gesundheit getroffen haben, einschließlich des Einsatzes der besten zur Verfügung stehenden
technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind; Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie
dagegen verpflichtet die Behörden, sich im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen, die sie nach Artikel
13 Absatz 1 durchzuführen haben, zu vergewissern, dass die Bedingungen der Altölbeseitigung
kontinuierlich an die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt angepasst werden.
184.
Diese Vorschrift ist somit an die zuständigen nationalen Behörden gerichtet, die sie zur
Überprüfung und ständigen Anpassung der Genehmigungen, die den Altöl beseitigenden
Unternehmen erteilt wurden, an die Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt
verpflichtet.
185.
Dem Argument der portugiesischen Regierung, die nach dieser Vorschrift erforderliche Anpassung
werde bereits durch die ständige Entwicklung der Vorschriften des nationalen Rechts, insbesondere
der Vorschriften zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften, gewährleistet, kann daher nicht
gefolgt werden.
186.
Auch in Anbetracht des Zweckes des Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 75/439, wie er in den
vorstehenden Randnummern beschrieben ist, können die von der portugiesischen Regierung
angeführten besonderen Vorschriften ihres nationalen Rechts nicht als angemessene Maßnahmen zur
Umsetzung diese Artikels angesehen werden. Weder die Artikel 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91 und 18
des Decreto-Lei Nr. 239/97, die die zuständigen Behörden ermächtigen, die Beachtung der
Vorschriften über die Ausübung industrieller Tätigkeit zu prüfen, noch Artikel 13 des Decreto-Lei Nr.
109/91, der die Möglichkeit vorsieht, bei Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit
Schutzmaßnahmen zu treffen, noch schließlich Artikel 16 des Decreto-Lei Nr. 109/91 und Artikel 8
Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 20 Absatz 1 und 21 Absatz 1 Buchstabe f des Decreto-Lei Nr.
239/97, die die Möglichkeit vorsehen, Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die
Genehmigung der Lagerung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu verhängen, verpflichten
nämlich zur Überprüfung oder zur Anpassung der erteilten Genehmigungen nach Maßgabe der
Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt.
187.
Aufgrund des Vorstehenden greift die dritte Rüge der Kommission, dass Artikel 13 der Richtlinie
75/439 nicht umgesetzt worden sei, in vollem Umfang durch.
Vorbringen der Parteien
188.
Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, dass, da die Richtlinie 75/439 zwischen Februar 1991
und April 1993 in portugiesisches Recht umgesetzt worden sei, die nationale Umsetzungsregelung
lange genug angewandt worden sei, um der portugiesischen Regierung zu erlauben, die in Artikel 17
dieser Richtlinie genannten Informationen zu sammeln und ihr mitzuteilen.
189.
Die portugiesische Regierung habe ihr jedoch immer noch nicht den Bericht übermittelt, den sie ihr
- laut ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme „vor Ende September 1998“ - habe
zusenden wollen und den sie beschrieben habe als „vollständigeren Bericht über die Umsetzung und
Durchführung der Richtlinie in den Jahren 1995, 1996 und 1997, der gemäß der Entscheidung
94/741/EG ausgearbeitet wurde und so die uneingeschränkte Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie
sicherstellt“.
190.
Die portugiesische Regierung habe nicht bestritten, dass sie dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei. In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe sie die
ausgebliebene Mitteilung damit begründet, dass nicht festgelegt sei, wie häufig dieser Verpflichtung
nachzukommen sei, und dass sie meine, durch die Anwendung ihrer nationalen Regelung zur
Umsetzung der Richtlinie 75/439 keine technischen Erkenntnisse gewonnen zu haben.
191.
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er meine, über
bestimmte Zeit keine „technischen Erkenntnisse“ gewonnen zu haben, nicht von der Verpflichtung
befreit werde, ihr im Rahmen der in Artikel 17 der Richtlinie 75/439 vorgesehenen regelmäßigen
Unterrichtung Bericht zu erstatten, und dass, wenn ein Mitgliedstaat allein darüber entscheiden
könnte, ob ihr Informationen zu übermitteln seien, die praktische Wirksamkeit dieses Artikels
beeinträchtigt werden könnte.
192.
Zudem könnte sie, wenn die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet wären, ihr auch mitzuteilen, dass sie
im Referenzzeitraum keine technischen Erkenntnisse gewonnen hätten, nicht wissen, dass das
Ausbleiben der Unterrichtung eben auf diesem Mangel an Erkenntnissen beruhe, und müsse ein
Verfahren nach Artikel 226 EG wegen Verletzung der Verpflichtung aus Artikel 17 der Richtlinie 75/439
einleiten, um relevante Informationen zu erhalten.
193.
Sämtliche Mitgliedstaaten seien nach Artikel 17 der Richtlinie 75/439 verpflichtet, ihr die fraglichen
Informationen „in regelmäßigen Abständen“ mitzuteilen. Da der genaue Zeitabstand jedoch nicht
festgelegt sei, müsse er angemessen sein; was „angemessen“ sei, richte sich danach, welcher Art die
in diesem Artikel verlangten Informationen seien. Die portugiesische Regierung habe jedoch zu keinem
Zeitpunkt auch nur eine der in dem Artikel erwähnten Informationen übermittelt.
194.
Die portugiesische Regierung weist diese Rüge zunächst unter Hinweis darauf zurück, dass, was die
Verpflichtung aus Artikel 18 der Richtlinie 75/439 betreffe, alle drei Jahre einen Bericht über den Stand
der Altölbeseitigung zu übermitteln, ein erster Bericht mit dem Titel „Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986“ der Kommission am 14. August 1995 übermittelt
worden sei.
195.
Bezüglich des Zeitraums 1995 bis 1997 bezieht sich die portugiesische Regierung auf einen Bericht,
der gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994
über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter
Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296, S. 42) erstellt worden
sei und den sie der Klagebeantwortung beigefügt und der Kommission mit Schreiben vom 29.
November 1999 zugestellt habe.
196.
Die Verspätung, mit der sie den Bericht der Kommission übermittelt habe, habe vor allem daran
gelegen, dass sie die mittels zweier vorhandener Systeme zur Datenerhebung gesammelten
Informationen habe vergleichen und überprüfen müssen. Es handele sich zum einen um das System
nach Artikel 3 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung, der bestimme, dass die in Artikel 3
Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 genannten Register für die Bewegung von Altölen alle vier
Monate von den Besitzern, Einsammlern und Verwendern dieser Öle auszufüllen seien, und zum
anderen um das System, das durch die Portaria Nr. 792/98 vom 22. September 1998 (
I, Serie B, Nr. 219, vom 22. September 1998) über die Genehmigung des Musters für das
Formular für die Registrierung von Industrieabfällen eingeführt worden sei.
197.
Nach der letztgenannten Portaria müssten die Erzeuger von Industrieabfällen das Registrierformular
ausfüllen, wobei sie die Abfälle entsprechend dem europäischen Abfallkatalog bezeichnen müssten,
und es alljährlich der Umweltregionaldirektion des Gebietes, zu dem die jeweilige Anlage gehöre, vor
dem 15. Februar des Jahres übermitteln, das auf das Jahr folge, auf das sich die Zahlen bezögen. Die
Umweltregionaldirektionen müssten die Informationen in den Registrierformularen, die alljährlich vor
dem 30. September des Jahres, das auf das Jahr folge, auf das sich die Zahlen bezögen, an das
Abfallinstitut zu übermitteln seien, überprüfen und bearbeiten.
198.
Die Kommission entgegnet zunächst zum ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie
89/101/EG, auf den sich die portugiesische Regierung bezieht, dass dieser Bericht, der die nationalen
Rechtsvorschriften aufführe und beschreibe, durch die die Richtlinie umgesetzt werde, nicht die in
Artikel 17 der Richtlinie 75/439 genannten Informationen enthalte.
199.
Sodann führt die Kommission zu dem gemäß der Entscheidung 94/741/EG erstellten Bericht über
den Zeitraum 1995 bis 1997 aus, dass in dieser Entscheidung der Fragebogen beschlossen worden
sei, auf den sich Artikel 18 der Richtlinie 75/439 in der Fassung des Artikels 5 der Richtlinie
91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung
der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) in
Verbindung mit Anhang VI Buchstabe a der letztgenannten Richtlinie beziehe. Der geänderte Artikel 18
bestimme: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die
Durchführung [der] Richtlinie [75/439] im Rahmen eines sektoralen Berichts, der ... anhand eines von
der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten
Fragebogens oder Schemas zu erstellen [ist] ... Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1995 bis
1997.“
200.
Die portugiesische Regierung habe nicht angegeben, welche Elemente dieses Berichtes
ungeachtet dessen, dass dieser nach Artikel 18 erstellt sei, ihrer Ansicht nach Informationen über die
Erfahrungen und Ergebnisse darstellen könnten, die die zuständigen Behörden durch die Anwendung
der Richtlinie 75/439 gewonnen hätten und auf die sich Artikel 17 dieser Richtlinie beziehe. Selbst
wenn es möglich sein sollte, einige Elemente dieses Berichtes als derartige Informationen anzusehen,
seien ihr diese Informationen jedenfalls bis zum Ende der Frist, die sie der Portugiesischen Republik
gesetzt habe, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, nicht gemäß Artikel 17
der Richtlinie 75/439 übermittelt worden.
201.
Schließlich entgegnet die Kommission auf das Argument der portugiesischen Regierung, die
verspätete Übermittlung des gemäß der Entscheidung 94/741/EG erstellten Berichtes habe vor allem
daran gelegen, dass sie die Informationen habe vergleichen und überprüfen müssen, die sie mittels
zweier in der portugiesischen Regelung vorgesehener Systeme zur Datenerhebung gesammelt habe,
dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder
Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um die Nichteinhaltung der in einer
Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Würdigung durch den Gerichtshof
202.
Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 17 der Richtlinie 75/439 es sowohl der Kommission als auch
den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, regelmäßig über die technischen Erkenntnisse, die jeder dieser
Mitgliedstaaten gewonnen hat, sowie über die Erfahrungen und Ergebnisse, die sich aus der
Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft ergeben, informiert zu werden.
203.
Angesichts des Zweckes dieses Artikels ist das Argument der portugiesischen Regierung
zurückzuweisen, das daraus hergeleitet wird, dass sie meint, sie habe durch die Anwendung ihrer
nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 75/439 in innerstaatliches Recht keine technischen
Erkenntnisse gewonnen.
204.
Dass ein Mitgliedstaat über bestimmte Zeit keine neuen technischen Erkenntnisse gewonnen hat,
ist nämlich ebenfalls eine nützliche Information, die die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
nach Artikel 17 der Richtlinie 75/439 erfahren müssten, zumal dieser Artikel keine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Mitteilung der dort erwähnten Informationen vorsieht.
205.
Darüber hinaus kann die Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 17 der Richtlinie 75/439 nicht davon
abhängen, wie jeder Mitgliedstaat die Frage beurteilt, ob er über Erkenntnisse verfügt, die
mitteilungswürdig sind, da dies die praktische Wirksamkeit der Vorschrift beeinträchtigen würde.
206.
Ferner ist daran zu erinnern, dass Artikel 17 der Richtlinie 75/439 die Mitgliedstaaten verpflichtet,
nicht nur die eventuell gewonnenen technischen Erkenntnisse mitzuteilen, sondern auch die
Erfahrungen und Ergebnisse, die sich aus der Anwendung der zum Zweck der Umsetzung dieser
Richtlinie im innerstaatlichen Recht in Kraft gesetzten Vorschriften ergeben.
207.
Schließlich waren, wie aus den Akten hervorgeht, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist bereits sieben Jahre seit dem Erlass der ersten Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 75/439 in portugiesisches Recht, d. h. des am 23. Februar 1991 in Kraft
getretenen Decreto-Lei Nr. 88/91, vergangen.
208.
Angesichts der langen Zeit, die somit verstrichen ist, kann die portugiesische Regierung sich nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass die Abstände, in denen nach Artikel 17 der Richtlinie 75/439 die
Mitteilungspflicht zu erfüllen ist, zeitlich nicht bestimmt sind, um zu rechtfertigen, dass sie dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
209.
Was die beiden von der portugiesischen Regierung angeführten Berichte angeht, wird durch keinen
von ihnen der Mitteilungspflicht nach Artikel 17 der Richtlinie 75/439 genügt.
210.
Der Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/101/EG kann, wie die Kommission ohne
Widerspruch seitens der portugiesischen Regierung festgestellt hat, in Bezug auf seinen Inhalt nicht
als Bericht im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 75/439 angesehen werden, da er nur eine
Beschreibung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 75/439 enthält und keine
Angabe der technischen Erkenntnisse, der Erfahrungen und der Ergebnisse, die in diesem Artikel
ausdrücklich verlangt werden.
211.
Zu dem gemäß der Entscheidung 94/741/EG erstellten Bericht genügt die Feststellung, dass er,
selbst wenn es möglich sein sollte, ihn als im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 17 der
Richtlinie 75/439 stehend anzusehen, im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren nicht
berücksichtigt werden kann, da er der Kommission erst nach Ablauf der Frist übermittelt wurde, die in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war.
212.
Die vierte Rüge der Kommission, dass die Informationen nach Artikel 17 der Richtlinie 75/439 nicht
mitgeteilt worden seien, greift daher ebenfalls durch.
213.
Nach alledem ist festzustellen:
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 6 Absatz 2, 8
Absatz 2 Buchstabe a, 13 und 17 der Richtlinie 75/439 verstoßen, dass sie
- innerhalb der gesetzten Frist keine Vorschriften erlassen hat, die die zuständige Behörde
verpflichten, sich über einen geeigneten Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Altölen als
Brennstoff und den Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten
nicht übermäßig hoch sind, bei der Aufbereitung von Altölen und der Verwendung von Altölen als
Brennstoff zu vergewissern, bevor sie den Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff
verwenden, eine Genehmigung erteilt,
- innerhalb der gesetzten Frist nicht festgelegt hat, dass die Rückstände aus der Verbrennung von
Altölen gemäß den Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 78/319 und ab dem 27. Juni 1995
gemäß denjenigen Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442, die die Mitgliedstaaten bereits
nach Artikel 9 der Richtlinie 78/319 hatten, beseitigt werden,
- innerhalb der gesetzten Frist weder für eine regelmäßige Prüfung der Unternehmen, die Altöle
aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, noch für die Verfolgung der Entwicklung des Stands der
Technik und/oder der Umwelt, um gegebenenfalls die diesen Unternehmen erteilten Genehmigungen
zu überprüfen, Vorkehrungen getroffen hat und
- der Kommission keine Informationen über ihre technischen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen
und Ergebnisse mitgeteilt hat, die sich aus der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 75/439
erlassenen Vorschriften ergeben.
Kosten
214.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Portugiesische
Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrer Verteidigung im Wesentlichen
unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln
6 Absatz 2, 8 Absatz 2 Buchstabe a, 13 und 17 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16.
Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 verstoßen, dass sie
innerhalb der gesetzten Frist keine Vorschriften erlassen hat, die die zuständige
Behörde verpflichten, sich über einen geeigneten Gesundheitsschutz bei der Verwendung
von Altölen als Brennstoff und den Einsatz der besten zur Verfügung stehenden
technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind, bei der Aufbereitung von
Altölen und der Verwendung von Altölen als Brennstoff zu vergewissern, bevor sie den
Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, eine Genehmigung
erteilt,
innerhalb der gesetzten Frist nicht festgelegt hat, dass die Rückstände aus der
Verbrennung von Altölen gemäß den Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie
78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle und ab dem
27. Juni 1995 gemäß denjenigen Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des
Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates
vom 18. März 1991, die die Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 9 der Richtlnie 78/319
hatten, beseitigt werden,
innerhalb der gesetzten Frist weder für eine regelmäßige Prüfung der Unternehmen,
die Altöle aufbereiten oder als Brennstoff verwenden, noch für die Verfolgung der
Entwicklung des Stands der Technik und/oder der Umwelt, um gegebenenfalls die diesen
Unternehmen erteilten Genehmigungen zu überprüfen, Vorkehrungen getroffen hat und
der Kommission keine Informationen über ihre technischen Erkenntnisse sowie die
Erfahrungen und Ergebnisse mitgeteilt hat, die sich aus der Anwendung der aufgrund der
Richtlinie 75/439 in der Fassung der Richtlinie 87/101 erlassenen Vorschriften ergeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Puissochet
Schintgen
Skouris
Macken
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Portugiesisch.