Urteil des EuGH vom 13.01.2005

EuGH: grundsatz der gleichbehandlung, leistung des arbeitgebers, ablauf der frist, eintritt des versicherungsfalls, satzung, sicherheit, arbeitslohn, erwerbsunfähigkeit, nummer, zuschuss

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
13. Januar 200
„Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Mutterschaftsurlaub – Erwerb von Rentenanwartschaften“
In der Rechtssache C-356/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof
(Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2003, in
dem Verfahren
Elisabeth Mayer
gegen
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha
Rodrigues (Berichterstatter), K. Schiemann und E. Juhász,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Frau Mayer,
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kummer,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 119 EG‑Vertrag (die Artikel 117 bis 120
des EG‑Vertrags sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl.
L 225, S. 40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20)
geänderten Fassung und von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.
Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Frau Elisabeth Mayer (im Folgenden: Klägerin) gegen die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL), bei dem es um die Berücksichtigung
von Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaft der Klägerin auf eine
Versicherungsrente geht.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung lautet
wie folgt:
„(1) Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG
geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines
Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines
Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen
die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob
der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht:
a)
für Einzelverträge selbständig Erwerbstätiger;
b)
für Systeme selbständig Erwerbstätiger mit nur einem Mitglied;
c)
im Fall von unselbständig Erwerbstätigen für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht
Vertragspartei ist;
d)
für fakultative Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden,
um ihnen
entweder zusätzliche Leistungen oder
die Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen selbständig
Erwerbstätiger einsetzen, oder der Wahl zwischen mehreren Leistungen zu garantieren;
e)
für betriebliche Systeme, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert
werden.“
4
Artikel 4 dieser Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie findet Anwendung
a)
auf betriebliche Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
Krankheit,
Invalidität,
Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Arbeitslosigkeit;
b)
auf betriebliche Systeme, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld‑ oder Sachleistungen
vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen
an Arbeitnehmer gezahlt werden und infolgedessen als vom Arbeitgeber aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.“
5
Artikel 6 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich –
insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – unmittelbar oder mittelbar auf das
Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:
g)
Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich
oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom
Arbeitgeber bezahlt wird;
…“
6
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/97 heißt es:
„Jede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen muss alle
Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt
rückwirkend bis zu diesem Datum …“
7
Artikel 11 der Richtlinie 92/85 bestimmt:
„Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in diesem Artikel anerkannten Rechte
in Bezug auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wird Folgendes vorgesehen:
2.
In dem in Artikel 8 genannten Fall müssen gewährleistet sein:
a)
die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen
anderen Rechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten;
b)
die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene
Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2.
…“
8
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/85 war diese von den Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach
ihrem Erlass, also bis zum 18. Oktober 1994, umzusetzen.
9
§ 29 Absätze 1 und 7 der Satzung der VBL sah in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vor:
„(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließlich eines vom
Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1a zu zahlen.
(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der
entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung
zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn ...“
10
§ 44 Absatz 1 Satz 1a dieser Satzung lautete wie folgt:
„Als monatliche Versicherungsrente werden … 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62)
Umlagen entrichtet worden sind … gewährt.“
11
§ 13 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (im Folgenden: Mutterschutzgesetz)
bestimmt:
㤠13 Mutterschaftsgeld
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der
Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu
Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen
auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt …“
12
§ 14 des Mutterschutzgesetzes bestimmt:
㤠14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld … haben, erhalten während ihres bestehenden
Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den
Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro
und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt …“
13
In § 3 Absatz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes heißt es:
„Steuerfrei sind
1. …
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, … der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach
dem Mutterschutzgesetz …
…“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
14
Frau Mayer, die heute als selbständige Rechtsanwältin tätig ist, war vom 1. Januar 1990 bis zum 30.
September 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Rheinland‑Pfalz beschäftigt und
bei der VBL pflichtversichert. Sie befand sich vom 16. Dezember 1992 bis zum 5. April 1993 und vom 17.
Januar bis zum 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
15
Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in einer Situation wie derjenigen der Klägerin ergibt sich
nach § 44 Absatz 1 Satz 1a der Satzung der VBL aus einem bestimmten Vomhundertsatz der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen Umlagen entrichtet worden sind. Nach § 29 Absatz 1 der
genannten Satzung hat der Arbeitgeber eine monatliche Umlage in Höhe eines bestimmten Teils des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Dieses Entgelt ist nach § 29 Absatz 7 der steuerpflichtige
Arbeitslohn.
16
Während ihrer Mutterschutzzeiten bezog die Klägerin, die privat krankenversichert war, das staatliche
Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes und den vom Arbeitgeber zu leistenden
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem staatlichen Mutterschaftsgeld und dem
letzten Nettoarbeitsentgelt gemäß § 14 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Diese Leistung des Arbeitgebers
ist nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Somit hat die Klägerin während
ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Absatz 7 der Satzung
der VBL bezogen, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Absatz 1 dieser Satzung monatliche Umlagen hätte
zahlen müssen. Infolgedessen berücksichtigte die VBL bei der Berechnung der Versicherungsrente der
Klägerin die Leistungen nicht, die sie von ihrem Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten bezog.
17
Die Klägerin beantragte, ihre Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der Anwartschaft auf die
Versicherungsrente, die sie in dem von der VBL verwalteten Zusatzversorgungssystem erworben hatte, zu
berücksichtigen.
18
Die mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte wiesen die Klage der Klägerin gegen die VBL ab. Sie legte
daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein und regte an, die Sache dem Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorzulegen.
19
Der Bundesgerichtshof hat in Betracht gezogen, dass Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85
auf den vorliegenden Fall angesichts dessen keine Anwendung finde, dass die letzte Mutterschutzzeit der
Klägerin vor Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist geendet habe.
Das vorlegende Gericht neigt zu der Ansicht, dass es jedoch gegen den von der Richtlinie 86/378 in der
durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung, insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g,
durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung, insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g,
aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, dass die Zeiten des Mutterschaftsurlaubs der
Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Ferner könne auch ein Verstoß gegen Artikel 119 EG‑Vertrag
vorliegen, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit aufstelle.
20
Da der Bundesgerichtshof der Ansicht ist, dass die nationale Regelung möglicherweise mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Stehen Artikel 119 EG-Vertrag und/oder Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85 und
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97,
Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach
denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember
1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Fall
ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalls
(Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente
erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass ein Arbeitnehmer im
jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des
Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen?
2.
Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Versicherungsrente nicht – wie die beim
Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente – der
Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der
Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll?
Zu den Vorlagefragen
21
Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf den Vorlagebeschluss zu verweisen, dessen Inhalt in Randnummer
19 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist.
22
Die VBL macht geltend, dass die Bestimmungen des Zusatzversorgungssystems, nach denen eine
Arbeitnehmerin während der gesetzlichen Mutterschutzzeit keine Anwartschaften auf eine
Versicherungsrente erwerbe, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen. Die Versicherungsrente diene
nicht der Absicherung des Versicherten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit. Ihr Zweck erschöpfe sich
vielmehr darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer einen
versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren. Die Anwartschaft auf eine
Versicherungsrente werde von der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung
nicht erfasst, die nach ihrer Intention der Vermittlung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei
betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit dienen wolle. Die Richtlinie 92/85 sei nicht anwendbar, denn
die den Mitgliedstaaten für deren Umsetzung gesetzte Frist sei während der Zeit des dem
Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts noch nicht abgelaufen gewesen. Daher habe die VBL
darauf vertrauen dürfen, für die Mutterschutzzeiten der Arbeitnehmerinnen keine zusätzlichen Leistungen
erbringen zu müssen. Schließlich sei die eingeführte Regelung auch mit Artikel 119 EG‑Vertrag vereinbar, da
es sich um Modalitäten der Finanzierung eines betrieblichen Versorgungssystems mit feststehenden
Leistungen handele, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fielen.
23
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht entgegen der VBL geltend, dass das im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Zusatzversorgungssystem nicht mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar sei. Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85 stehe einer nationalen Regelung wie
§ 29 Absatz 7 der Satzung der VBL entgegen, die den Erwerb von Anwartschaften auf eine Betriebsrente von
der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungsrente während des gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs davon abhängig mache, ob und in welchem Umfang eine Arbeitnehmerin in diesem
Zeitraum ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhalte. Der Umstand, dass die Frist für die Umsetzung
dieser Richtlinie während der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mutterschutzzeiten noch nicht
abgelaufen gewesen sei, sei unerheblich, denn auch die vor dem Ablauf dieser Frist liegenden
Mutterschutzzeiten müssten unabhängig davon, wann sie in Anspruch genommen worden seien, als solche
berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof dieser Auslegung von Artikel 11 Nummer 2
Buchstabe a der Richtlinie 92/85 nicht anschließen sollte, trägt die Kommission vor, dass Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe g der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung der fraglichen
nationalen Regelung entgegenstehe, soweit Mutterschutzzeiten vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der
Richtlinie 92/85 betroffen seien. Es erübrige sich, das Problem im Rahmen von Artikel 119 EG‑Vertrag zu
prüfen.
24
Die beiden Vorlagefragen sind gemeinsam zu prüfen.
25
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/97 muss jede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug
auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17.
Mai 1990 gewährt werden.
26
Die Mutterschutzzeiten, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurden nach diesem Zeitpunkt, nämlich
1992, 1993 und 1994, in Anspruch genommen. Daher ist die Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie
96/97 geänderten Fassung in Bezug auf die Berücksichtigung solcher Zeiten für die Zwecke der Berechnung
der entsprechenden Anwartschaftszeiten anzuwenden.
27
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten
Fassung gehören zu den dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehenden Bestimmungen solche,
die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der
Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich
festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird,
bewirken.
28
Die Ansprüche, auf die sich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie bezieht, umfassen die
Anwartschaften auf künftige Renten, deren Erwerb durch die Anwendung nationaler Bestimmungen über den
Mutterschaftsurlaub unterbrochen werden könnte.
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Dem Vorbringen der VBL, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungsrente nicht von
der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung erfasst werde, da ihr Sinn und
Zweck darin bestehe, eine versicherungstechnische Gegenleistung für entrichtete Beiträge zu schaffen, und
nicht in einer Absicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit, kann nicht gefolgt werden. Denn es ergibt
sich aus allen Angaben des Vorlagebeschlusses zu dieser Versicherungsrente, dass diese Teil einer
Zusatzversorgungsregelung ist und den betroffenen Arbeitnehmern eine Leistung beim Eintritt des Risikos
Alter oder Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll. Eine solche Versicherungsrente stellt damit eine
Zusatzleistung dar, die in den durch die Artikel 2 und 4 der genannten Richtlinie festgelegten
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und nicht unter den von dieser Richtlinie vorgesehenen
Ausschlusstatbeständen aufgeführt ist.
30
Die Zeiten des Mutterschutzurlaubs im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378 in der
durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung sind diejenigen, die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt
sind und vom Arbeitgeber bezahlt werden.
31
Nach dem Vorlagebeschluss erhielt die Klägerin während ihrer Zeiten des Mutterschaftsurlaubs neben dem
staatlichen Mutterschaftsgeld gemäß § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes den in § 14 Absatz 1 dieses
Gesetzes vorgesehenen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem letzten
Nettoarbeitsentgelt. Ihre Mutterschutzzeiten wurden somit teilweise von ihrem Arbeitgeber bezahlt. Dies
genügt für die Annahme, dass der Urlaub im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie vom
Arbeitgeber bezahlt wurde.
32
Nach allem steht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97
geänderten Fassung einer nationalen Regelung wie § 29 Absatz 7 der Satzung der VBL entgegen, die die
Unterbrechung des Erwerbs der Anwartschaften auf eine Versicherungsrente während der Zeiten des
gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs durch die Aufstellung der Voraussetzung bewirkt, dass die
Arbeitnehmerin während dieser Urlaubszeiten steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht.
33
Die Richtlinie 92/85 braucht nicht geprüft zu werden, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeiten
des Mutterschaftsurlaubs vor Ablauf der für ihre Umsetzung gesetzten Frist am 19. Oktober 1994 in
Anspruch genommen wurden.
34
Da sich die Beantwortung der Vorlagefragen auf die Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97
geänderten Fassung stützt, braucht Artikel 119 EG‑Vertrag nicht ausgelegt zu werden.
35
Daher sind die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378 in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung ist
dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin
während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften
auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung
solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs
steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.
Kosten
36
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem
vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen beim Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den
betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates
vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen
Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom
Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine
Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung
solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des
Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.