Urteil des EuGH vom 19.06.2003

EuGH: verordnung, fristverlängerung, kommission, verlängerung der frist, innerstaatliches recht, regierung, gewalt, vorschuss, erfüllung, abfertigung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
19. Juni 200
„Ausfuhrerstattungen - Artikel 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Fristverlängerung“
In der Rechtssache C-467/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'appello Genua (Italien) in dem bei dieser
anhängigen Rechtsstreit
Ministero delle Finanze
gegen
Eribrand SpA,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 47 und 48 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191, S. 5) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas
(Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Eribrand SpA, vertreten durch S. Turci und M. Turci, avvocati,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und A. Aresu als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Januar 2003
folgendes
Urteil
1.
Die Corte d'appello Genua hat mit Beschluss vom 15. November 2001, beim Gerichtshof
eingegangen am 6. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel
47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26.
Juli 1994 (ABl. L 191, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministero delle Finanze (italienisches
Finanzministerium) und der Eribrand SpA (im Folgenden: Eribrand), früher Eurico Italia SpA, über die
Zahlung von Erstattungen gemäß der Verordnung Nr. 3665/87 für die von dieser Gesellschaft 1995
vorgenommene Ausfuhr von drei Posten Reis nach Israel.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die Verordnung Nr. 3665/87 trat am 1. Januar 1988 in Kraft und wurde wiederholt geändert, bis sie
durch die Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102,
S. 11) aufgehoben und ersetzt wurde. Die letztgenannte Verordnung trat am 24. April 1999 in Kraft
und ist seit dem 1. Juli 1999 anwendbar. Nach Artikel 54 Absatz 1 erster Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 800/1999 gilt die Verordnung Nr. 3665/87 jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die
Ausfuhranmeldungen vor dem 1. Juli 1999 angenommen wurden.
4.
Nach ihrem Artikel 1 war die Verordnung Nr. 3665/87 u. a. auf Reisausfuhren anwendbar.
5.
Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte:
„(1) Die Ausfuhrerstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat
gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
...
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei
höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung
einzureichen.
...
(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden
konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und
Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen
eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung
gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4
müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden.
...“
6.
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 lautete wie folgt:
„Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt
sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen
erbracht, so beträgt die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller
Voraussetzungen gezahlt worden wäre.“
7.
Der in Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 erwähnte Artikel 18 derselben Verordnung
führte die Unterlagen auf, mit denen der Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Abfertigung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum freien Verkehr in dem betroffenen Drittland zu erbringen
war. Diese Bestimmung wurde mehrfach geändert, um es den Ausführern zu erleichtern, Beweise für
die Abfertigung zum freien Verkehr in einem Drittland zu erlangen.
8.
Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmte:
„Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise
nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuss, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags
dieses Vorschusses zuzüglich 15 % geleistet wird.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der
Erstattung als Vorschuss beantragt werden kann.“
9.
Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung sah vor:
„Liegt der Vorschuss über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr
geschuldeten Betrag, so zahlt der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen,
erhöht um 15 %, zurück.
Wenn jedoch infolge höherer Gewalt
- die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht
erbracht werden können
oder
- das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die der Vorschuss berechnet
worden ist,
wird der Zuschlag von 15 % nicht erhoben.“
10.
Weiterhin lautete die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87:
„Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der
Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht
im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch
die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.“
11.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 den Inhalt der
Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 größtenteils ohne wesentliche Änderungen
übernehmen. In Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung Nr. 800/1999, der Artikel 47 Absatz 5 der
Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, heißt es:
„... Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten
die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2.“
12.
Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht Artikel 48 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
13.
Im Laufe der Monate März und April 1995 führte Eribrand drei Posten Reis nach Israel aus, die im
Hafen Ravenna (Italien) auf Schiffe mit dem Bestimmungshafen Haifa (Israel) verladen wurden.
14.
Im Juli 1995 zahlte die italienische Verwaltung an Eribrand rund 33 Millionen ITL als Vorschuss auf
die von dieser beantragten Ausfuhrerstattungen.
15.
Der israelische Käufer schickte Eribrand trotz wiederholter Aufforderungen nicht die zum Nachweis
der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr in Israel erforderlichen Zolleinfuhrbescheinigungen. Da
Eribrand erkannte, dass sie die in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 für die Vorlage
dieser Unterlagen festgesetzte Frist von zwölf Monaten nicht würde einhalten können, stellte sie am 6.
März 1996 beim Ministero delle Finanze zwei Anträge auf Fristverlängerung. Diese Anträge wurden
rechtzeitig gestellt, d. h. innerhalb der Frist des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnung.
16.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1996 wies das Ministero delle Finanze die genannten Anträge
zurück. Es führte zum einen aus, dass Eribrand bei der Beantragung von Fristverlängerung noch über
sechs Monate verfügt habe, um die ihr fehlenden Unterlagen einzureichen. Zum anderen stellte es
fest, dass diese Unterlagen immer noch nicht vorgelegt worden seien und dass die in den Artikeln 47
Absatz 2 und 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen maximalen Fristen
zwischenzeitlich abgelaufen seien. Das Ministero delle Finanze folgerte daraus, dass den Anträgen auf
Zahlung von Ausfuhrerstattungen nicht stattgegeben werden könne.
17.
Am 18. Dezember 1996 wurde Eribrand zudem aufgefordert, den ihr gezahlten Vorschuss
zurückzuzahlen. Nachdem die dagegen von Eribrand erhobenen Klagen am 16. September 1997
abgewiesen worden waren, zahlte sie den verlangten Betrag, d. h. die erhaltene Summe zuzüglich 15
%, tatsächlich zurück.
18.
Erst nach Einschaltung der italienischen Botschaft in Israel sowie der lokalen Vertretung des
Istituto per il Commercio Estero (Institut für den Außenhandel, im Folgenden: ICE) und der Übergabe
der Sache an italienische Rechtsanwälte, die von israelischen Anwälten unterstützt wurden, gelang es
Eribrand, die Zolleinfuhrbescheinigungen zu erhalten. Am 3. Dezember 1997 leitete sie diese an das
Ministero delle Finanze weiter.
19.
Am 4. Dezember 1997 erhob Eribrand beim Tribunale Genua (Italien) Klage gegen das Ministero
delle Finanze auf Zahlung von rund 103 Millionen ITL, die ihr als Ausfuhrerstattungen zustünden.
20.
Mit Urteil vom 3. Februar 2000 gab das Tribunale Genua unter Zurückweisung der vom Ministero
delle Finanze erhobenen Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit dem Antrag von
Eribrand auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 statt. Zur
Begründung führte es aus, dass die „Klägerin ... ihren eigenen Anspruch auf Verlängerung der Frist
für die Vorlage der Unterlagen über die Abfertigung zum freien Verkehr geltend [macht], die sie nicht
innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einreichen
konnte, obwohl sie als Ausführerin die angemessene Sorgfalt aufgewandt hatte, um sich diese zu
verschaffen (dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nachgewiesen, da sich die Firma Eurico zu
diesem Zweck bemüht und unter Veranlassung der Intervention der diplomatischen Vertretung sowie
des ICE die Ausstellung von Ersatzdokumenten durch die israelischen Zollbehörden beantragt hat)“.
21.
Das Ministero delle Finanze legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d'appello Genua ein.
22.
Dem Vorlagebeschluss zufolge rügt das Ministero delle Finanze, was die materielle Seite das
Ausgangsrechtsstreits anbelangt, die Auslegung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87
durch das Tribunale Genua. Die Fristverlängerung, die nach dieser Bestimmung eingeräumt werden
könne, sei auf sechs Monate begrenzt, da die maximale Frist für die Einreichung der nach der
Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen in keinem Fall 18 Monate überschreiten dürfe. Das
ergebe sich aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87, wonach die zu zahlende
Erstattung 85 % der Erstattung betrage, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre,
sofern die erforderlichen Nachweise, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt seien, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5
der Verordnung vorgesehenen Fristen erbracht würden. Die Unterlagen für die Zahlung der
Ausfuhrbeihilfen von Eribrand seien erst etwa 32 Monate nach der Annahme der Ausfuhranmeldungen
vervollständigt worden.
23.
Eribrand macht geltend, die von der italienischen Verwaltung vertretene Auslegung nehme dem
schuldlosen Ausführer seinen Anspruch auf Erstattungen, wenn das Hindernis für die Erlangung der
nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen über die sechs Monate, die als
Fristverlängerung eingeräumt werden könnten, hinaus bestehe. Artikel 48 der Verordnung Nr.
3665/87 könne weder entnommen werden, dass für die in Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung
vorgesehene Fristverlängerung eine Obergrenze bestehe, noch, dass die Gesamtfrist für die Vorlage
der genannten Unterlagen 18 Monate nicht überschreiten dürfe.
24.
Die Corte d'appello Genua hat angesichts dieses Vorbringens der Parteien und der Bedeutung der
Auslegung der Gemeinschaftsregelung für die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist auf der Grundlage der Artikel 47 Absatz 4 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der
Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzustellen,
a) dass die zusätzlichen Fristen, die einem Ausführer bewilligt werden können, in jedem Fall eine
Höchstdauer von 18 Monaten nicht überschreiten dürfen oder
b) dass vielmehr die Kürzung um 15 % nur bei einer Überschreitung der gewöhnlichen Frist und
der gegebenenfalls dem Ausführer bewilligten zusätzlichen Frist um mehr als sechs Monate
Anwendung findet?
2. Bestehen, falls die Auslegung im Sinne von Buchstabe b des vorhergehenden Absatzes richtig ist,
aufgrund der beiden erwähnten Artikel - unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte, zu denen
die in den Gründen des vorliegenden Beschlusses angeführten gehören, die unter dem Gesichtspunkt
des Gemeinschaftsrechts in dieser Hinsicht erheblich sein können - zeitliche Höchstgrenzen, innerhalb
deren die zusätzlichen Fristen bewilligt werden können?
3. Falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, welches sind die entsprechenden
zeitlichen Höchstgrenzen, und wie lange sind die zusätzlichen Fristen auf der Grundlage der beiden
erwähnten Artikel?
4. Kann, falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, auf der Grundlage der
beiden genannten Artikel ein Einzelner einen rechtlich geschützten Anspruch auf Festsetzung der
zusätzlichen Fristen in bestimmtem Umfang (der der Schwierigkeit, sich die vorgeschriebenen
Unterlagen zu verschaffen, entspricht) haben?
5. Kann, falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, das nationale Gericht auf
der Grundlage der beiden genannten Artikel - wenn die Verwaltungsbehörde keine speziellen Fristen
bewilligt hat - dem Ausführer (der die angemessene Sorgfalt aufgewandt hat, um sich die Unterlagen
innerhalb der Frist von zwölf Monaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der erwähnten Verordnung zu
beschaffen und weiterzuleiten) die zusätzlichen Fristen bewilligen und die Dauer dieser Fristen auf der
Grundlage der Zeit festsetzen, die tatsächlich für die Beschaffung und Weiterleitung der
vorgeschriebenen Unterlagen verstrichen ist?
Zu den ersten drei Fragen
25.
Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht
im Wesentlichen wissen, ob angesichts der Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 die
Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 eingeräumt werden kann, einer
zeitlichen Obergrenze unterliegt und, so diese Frage bejaht wird, welches diese Grenze ist oder ob
eine solche Fristverlängerung für die Vorlage der Unterlagen über den Nachweis der Erfüllung der
Zollformalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr vielmehr auch dann möglich ist, wenn die
Gesamtfrist von 18 Monaten verstrichen ist.
26.
Eribrand, die französische Regierung und die Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, vertreten den Standpunkt, dass Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87
hinsichtlich der Vorlage der dort bezeichneten Unterlagen keine Grenze für die Dauer der
Fristverlängerung vorgibt, die einem Ausführer nach dieser Bestimmung eingeräumt werden könne. Es
sei Sache der nationalen Verwaltungen, die Dauer dieser Fristverlängerung entsprechend den
besonderen Bedürfnissen jedes Ausführers festzulegen. Dazu müsse die Verwaltung insbesondere die
Bemühungen des Ausführers, der um eine Fristverlängerung nachsuche, die Begründung seines
Antrags und die Zeit berücksichtigen, die bei vernünftiger Betrachtung erforderlich sei, um die von
ihm geltend gemachten Schwierigkeiten zu überwinden.
27.
Eribrand wendet sich gegen die Auffassung der italienischen Verwaltung, dass die eingeräumte
Fristverlängerung in keinem Fall sechs Monate übersteigen dürfe und dass, wenn denn eine
Verlängerung gewährt werde, die Ausfuhrerstattungen jedenfalls um 15 % zu kürzen seien. Diese
Auslegung der Gemeinschaftsregelung sei nicht nur falsch, sondern laufe auch den Zielen der
Ausfuhrerstattungsregelung sowie den Grundsätzen der Billigkeit, der Gleichheit, der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwider.
28.
Eribrand zufolge betrifft die Bezugnahme in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr.
3665/87 auf die Frist nach Artikel 47 Absatz 4 den Fall, dass der Ausführer eine gegebenenfalls von
der Verwaltung verlängerte Frist nicht eingehalten habe. Werde nach Artikel 47 Absatz 4 eine
Fristverlängerung gewährt, so bleibe dem Ausführer noch die Möglichkeit, die Unterlagen nach Ablauf
der verlängerten Frist vorzulegen, sofern die Verzögerung nicht die Frist von sechs Monaten nach
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a übersteige, wobei in diesem Fall der Erstattungsbetrag, der gezahlt
worden wäre, wenn alle Anforderungen erfüllt worden wären, um 15 % zu kürzen sei.
29.
Eribrand beruft sich auf die Randnummern 146 bis 148 des Urteils vom 21. Januar 1999 in der
Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35), aus denen sich ergebe, dass mit
Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 gerade das Ziel verfolgt werde, einem schuldlosen
Wirtschaftsteilnehmer, der das in seiner Macht Stehende für die Beschaffung der Zollunterlagen
getan habe, nicht automatisch allein deshalb den Vorteil der Erstattungen zu nehmen, weil ihm
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht der Nachweis eines Vorgangs, der tatsächlich stattgefunden
habe, gelungen sei. Mit diesem Ziel sei es nicht vereinbar, einen Wirtschaftsteilnehmer, der die
verspätete Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit objektiven Umständen rechtfertigen könne, mit
der Sanktion einer 15%igen Kürzung der Erstattungen zu belegen.
30.
Die französische Regierung trägt vor, bereits aus dem Wortlaut des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe
a der Verordnung Nr. 3665/87 ergebe sich, dass die Auslegung, nach der der Ausführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche höchstens über eine Frist von 18 Monaten ab dem Tag der
Annahme seiner Ausfuhranmeldung verfüge, fehlgehe. Die Verwendung des Bindewortes „und“
bezeuge, dass die in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen nacheinander abgelaufen
sein müssten, damit die sechsmonatige Frist nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a zu laufen beginne.
31.
Eine Auslegung der Bestimmungen der Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87, die darin
bestehe, die beiden Fristen - die eine von zwölf und die andere von sechs Monaten - einfach zu
addieren, laufe auf eine Missachtung der Ziele dieser Verordnung hinaus. Sie hätte zum einen zur
Folge, dass das den Mitgliedstaaten zuerkannte Ermessen hinsichtlich der Verlängerung(en), die sie
einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, einräumen könnten, entfiele. Zum
anderen nehme sie diesem im Fall einer Überschreitung der Frist von 18 Monaten automatisch jede
Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen.
32.
Die Folgen einer solchen Auslegung stünden in völligem Widerspruch zur Rechtsprechung des
Gerichtshofes. Dieser habe nämlich in den Randnummern 146 ff. des genannten Urteils
Deutschland/Kommission auf den Grundsatz des Ermessens der zuständigen nationalen Behörden
verwiesen, die zu prüfen hätten, ob der Ausführer alles in seiner Macht Stehende getan habe und ob
sie von ihrer Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu gewähren, Gebrauch machen müssten.
33.
Die Verpflichtung der genannten Behörden, die Lage jedes Ausführers konkret zu beurteilen, bringe
die Pflicht mit sich, hinhaltende Verhaltensweisen durch die Verweigerung einer Fristverlängerung zu
ahnden, wenn sie von einem Ausführer beantragt werde, der nicht das in seiner Macht Stehende
getan habe. In diesem Zusammenhang müssten die nationalen Behörden ebenfalls sicherstellen,
dass der Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, nicht aufgrund von Umständen
bestraft werde, die ihm nicht zuzurechnen seien. Das gelte insbesondere dann, wenn der Einführer
aus dem Drittland die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig geliefert habe.
34.
Die französische Regierung verweist darauf, dass nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung Nr. 3665/87 der Ausführer, der die Zahlung eines Vorschusses auf den Erstattungsbetrag
beantrage, eine Sicherheit in Höhe dieses Vorschusses zuzüglich 15 % leisten müsse. Sie betont,
dass diese Bestimmung den Ausführer dazu anhalte, das in seiner Macht Stehende zu tun, da es
seinen Interessen widerspreche, die Vorlage der erforderlichen Zollunterlagen zu verzögern.
35.
Die Dauer der Fristverlängerung, die die zuständigen nationalen Behörden einem Ausführer, der
das in seiner Macht Stehende getan habe, einräumen könnten, ist nach Ansicht der französischen
Regierung in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt. Allerdings enthalte die
vorletzte Begründungserwägung der Verordnung dazu bestimmte Hinweise.
36.
Der Kommission zufolge legt Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die gewöhnliche Frist
für die Einreichung der Unterlagen in Ausfuhrerstattungssachen auf zwölf Monate fest, um die
Ausführer dazu anzuhalten, ihren Verpflichtungen nachzukommen und dazu das in ihrer Macht
Stehende zu tun, und um zu vermeiden, dass die zuständigen nationalen Behörden die
entsprechenden Vorgänge auf unbegrenzte Zeit nicht abschließen können. In diesem
Zusammenhang entspreche es der Vernunft und der Billigkeit, von dieser Regel abzuweichen, wenn
ein Ausführer das in seiner Macht Stehende getan habe, um die erforderlichen Unterlagen zu
beschaffen und vorzulegen, die Frist aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht habe
einhalten können. Artikel 47 Absatz 4 sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Fristverlängerung vor, und
der Ausführer müsse hierfür rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei den genannten Behörden
stellen. Dazu verweist die Kommission ebenfalls auf die vorletzte Begründungserwägung der
genannten Verordnung.
37.
Aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87, der lediglich eine neue
Toleranzfrist von sechs Monaten vorsehe, die zu der gewöhnlichen Frist und den bereits eingeräumten
Fristverlängerungen hinzutrete, lasse sich kein Argument gewinnen, das dieser Auslegung
widerspreche. Im Übrigen enthalte Artikel 49 der Verordnung Nr. 800/1999 noch dieselbe
Formulierung wie Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87.
38.
Zudem bleibe die in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Kürzung des Erstattungsbetrags
um 15 % vollständig anwendbar, wenn der Ausführer die erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der
eingeräumten Fristverlängerung, aber innerhalb der Toleranzfrist von sechs Monaten vorlege. Es
handele sich um eine Art Sanktion gegenüber dem Ausführer, der, obwohl er eine Verlängerung der
gewöhnlichen Frist von zwölf Monaten erhalten habe, die erforderlichen Unterlagen dennoch verspätet
eingereicht habe, auch wenn diese Verspätung nicht als hinreichend schwerwiegend angesehen
werde, um den vollständigen Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen zu rechtfertigen.
39.
Nach der Verordnung Nr. 3665/87 hängt die Zahlung einer Ausfuhrerstattung u. a. davon ab, dass
der Ausführer eine oder mehrere in Artikel 18 dieser Verordnung aufgeführte Unterlagen zum Beweis
dafür vorlegt, dass die Zollformalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem gegebenenfalls
in der Ausfuhranmeldung genannten Drittland erfüllt wurden.
40.
Nach Artikel 47 Absatz 2 derselben Verordnung verfügt der Ausführer, außer bei höherer Gewalt,
über eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, um bei den
zuständigen nationalen Behörden den Antrag auf Erstattung zu stellen und alle anderen für deren
Zahlung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Diese Frist berücksichtigt das Interesse der
Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines
angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 3665/87
Vorschüsse auf den Erstattungsbetrag gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Juli
1990 in der Rechtssache C-155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 39, zu entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung [EWG] Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen [ABl. L 317, S. 1], die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3665/87 galt).
41.
Die Gemeinschaftsregelung berücksichtigt jedoch auch, dass für die Ausführer die Gefahr besteht,
bei der Beschaffung der Zolldokumente bei den Behörden des Einfuhrdrittlands, denen gegenüber sie
über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten zu stoßen (Urteil Philipp Brothers, Randnr.
27).
42.
In diesem Zusammenhang gibt Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 den zuständigen
nationalen Behörden die Möglichkeit, dem betroffenen Ausführer eine Fristverlängerung einzuräumen,
sofern dieser das in seiner Macht Stehende getan hat, um die Unterlagen innerhalb der
Zwölfmonatsfrist nach Artikel 47 Absatz 2 zu beschaffen und vorzulegen. Wie der Gerichtshof in
Randnummer 148 des genannten Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, besteht der Zweck
dieser Ermächtigung darin, dem Ausführer nicht ohne weiteres die gemeinschaftsrechtlich
vorgesehenen Erstattungen zu entziehen, wenn er trotz aller ihm obliegenden Anstrengungen durch
objektive Umstände daran gehindert war, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der
Zwölfmonatsfrist vorzulegen.
43.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass Verzögerungen durch die Verwaltung, die der Ausführer nicht
zu vertreten hat, nach der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 Fälle
höherer Gewalt darstellen können, die die Nichteinhaltung der in Artikel 47 Absatz 2 dieser
Verordnung festgelegten Zwölfmonatsfrist rechtfertigen können.
44.
Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87
ausdrücklich, dass die Nichteinhaltung der genannten Zwölfmonatsfrist auch dann, wenn der
Ausführer keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung vorträgt, nicht zwingend den
vollständigen Verlust der Erstattung, die er beanspruchen konnte, zur Folge hat. Diese Vorschrift
bestimmt nämlich für den Fall, dass alle nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen
innerhalb von sechs Monaten nach u. a. der in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehenen Frist den
zuständigen nationalen Behörden vorgelegt wurden, dass die zu zahlende Erstattung 85 % der
Erstattung beträgt, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.
45.
Was die Frage anbelangt, ob Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 dagegen
der Gewährung einer Fristverlängerung entgegensteht, durch die eine Gesamtfrist von 18 Monaten ab
dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung überschritten wird, so ist darauf hinzuweisen, dass der
Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Dauer der Fristverlängerungen
enthält, die nach Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung gewährt werden können. Aus dem
ausdrücklichen Verweis auf die in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen ergibt sich im
Gegenteil, dass ein Ausführer, wenn ihm eine Fristverlängerung eingeräumt wurde, gemäß dem
genannten Absatz 4 nach Ablauf dieser verlängerten Frist noch über einen Zeitraum von sechs
Monaten verfügt, um seine Unterlagen zu vervollständigen und so die Zahlung von 85 % der
Erstattung zu erhalten, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen zu zahlen gewesen wäre.
46.
Die in einem solchen Fall auf den Gesamtbetrag der Erstattung angewandte 15%ige Kürzung soll
gerade den Umstand ahnden, dass der Ausführer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung
über die für die Übermittlung der Unterlagen vorgesehene verlängerte Frist hinaus nicht zu vertreten
hat. Wenn daher der Ausführer nachweist, dass er alles in seiner Macht Stehende für die Beschaffung
und Vorlage der erforderlichen Unterlagen getan hat, sieht die Gemeinschaftsregelung ihm
gegenüber keine Sanktion vor.
47.
Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die Festlegung von zeitlichen Obergrenzen für die
Fristverlängerungen, die einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan hat, eingeräumt
werden können, insbesondere die Begrenzung auf eine Gesamtfrist von 18 Monaten ab dem Tag der
Annahme der Ausfuhranmeldung, das den nationalen Behörden zuerkannte Ermessen erheblich
verringern würde und der Zielsetzung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87
widerspräche. Diese Bestimmung erlaubt es als solche, die Erfordernisse des Schutzes des Interesses
des Ausführers am vollständigen Erhalt der Erstattungen, auf die er einen Anspruch hat, und des
Interesses der Verwaltung daran, die Vorgänge betreffend die Ausfuhren nach einer gewissen Zeit
abzuschließen, miteinander zu vereinbaren.
48.
Demnach ergibt sich aus den Artikeln 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht, dass die
Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 eingeräumt werden kann, einer den
zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen zeitlichen Obergrenze unterliegt.
49.
Folglich ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 3665/87 die Dauer der
Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung gewährt werden
kann, nicht begrenzt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Dauer dieser
Verlängerung nach Maßgabe der besonderen Umstände jedes Einzelfalls festzulegen, wobei
insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der
objektiven Schwierigkeiten, denen er gegenübersteht, und der Zeitraum, der bei vernünftiger
Betrachtung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.
Zur vierten und zur fünften Frage
50.
Mit der vierten und der fünften Frage, die ebenfalls zusammen zu untersuchen sind, fragt das
vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem Umfang des Rechtsschutzes, der einem Ausführer zu
gewähren ist, wenn ihm die zuständigen nationalen Behörden zu Unrecht eine Fristverlängerung nach
Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 verweigern. Im Wesentlichen möchte es wissen, ob der
nationale Richter dem Ausführer das Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer
zuerkennen und diese Fristverlängerung aufgrund der zur Beschaffung und Weiterleitung der
vorgeschriebenen Unterlagen tatsächlich erforderlichen Frist selbst festlegen kann.
51.
Eribrand zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der nationale Richter,
wenn die Verwaltung eine Fristverlängerung nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 zu
Unrecht verweigert habe, dem Ausführer das Recht auf diese Fristverlängerung zuerkennen und ihre
Dauer aufgrund der zur Beschaffung und Weiterleitung der vorgeschriebenen Unterlagen tatsächlich
erforderlichen Zeit selbst festlegen könne. Hierfür beruft sie sich auf die Urteile vom 15. Oktober 1987
in der Rechtssache 222/86 (Heylens u. a., Slg. 1987, 4097), vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-
213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91
(Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313).
52.
Die französische Regierung ist der Ansicht, wenn alle Umstände vorlägen, die eine
Fristverlängerung rechtfertigten, seien die nationalen Behörden verpflichtet, dem Ausführer, der das
in seiner Macht Stehende getan habe, eine solche Verlängerung einzuräumen. Ließe man nämlich zu,
dass die nationalen Behörden unter solchen Umständen eine Fristverlängerung verweigern könnten,
dann laufe das darauf hinaus, diese Entscheidung in das Belieben der Behörden zu stellen.
53.
Folglich müsse der Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe und der glaube, dass
die zuständigen nationalen Behörden ihm eine Fristverlängerung unter Verletzung des Artikels 47
Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 verweigert hätten, sich vor dem nationalen Richter auf diese
Bestimmung berufen können. Im Rahmen der Vorschriften des nationalen Rechts müsse der Ausführer
in der Lage sein, die Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, mit der ihm diese Behörden zu
Unrecht eine Fristverlängerung verweigert hätten. Diese müssten dann eine neue Entscheidung
erlassen, die im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stehe.
54.
Die französische Regierung ist jedoch der Ansicht, dass weder die Verordnung Nr. 3665/87 noch
das Gemeinschaftsrecht allgemein dem nationalen Richter aufgäben, selbst die Dauer der für die
Beschaffung und Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen erforderlichen Fristverlängerung
festzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung seien nämlich die Bestimmung der zuständigen Gerichte
und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht
erwachsenden Rechte gewährleisten sollten, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf
diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese
Verfahren nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürften als bei entsprechenden Klagen, die nur
innerstaatliches Recht beträfen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung
verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften.
55.
Wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht vorsehe, dass der nationale Richter anstelle
der Verwaltung entscheiden und selbst die Dauer der Fristverlängerung festlegen könne, lasse sich
dies nicht als Umstand ansehen, der die Ausübung der Rechte, die einem Ausführer, der das in seiner
Macht Stehende getan habe, nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 zustünden,
praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere.
56.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Ausführer auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 4
der Verordnung Nr. 3665/87 kein echtes Recht auf eine Fristverlängerung beanspruchen könne. In
dieser Bestimmung heiße es, dass ihm eine solche Verlängerung „eingeräumt werden [kann]“.
57.
Die zuständigen nationalen Behörden verfügten bei der Prüfung eines Antrags auf
Fristverlängerung über ein Ermessen entsprechend den Verwaltungstraditionen der Mitgliedstaaten.
Insbesondere sei es ihre Sache, das Vorliegen und die Erheblichkeit der vom Ausführer zur
Rechtfertigung seines Antrags geltend gemachten Fälle höherer Gewalt zu prüfen, zu beurteilen, ob
dieser bei dem Versuch, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, tatsächlich das
in seiner Macht Stehende getan habe, und die eventuelle Dauer der Fristverlängerung zu bestimmen,
die eingeräumt werden könne.
58.
Für den Fall, dass der Ausführer vor dem zuständigen nationalen Gericht Klage gegen die
Entscheidung erhebt, mit der ihm eine Fristverlängerung verweigert wird, vertritt die Kommission
aufgrund einer ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass dieses Gericht über die Kontrollbefugnis
verfüge - darunter insbesondere die Möglichkeit, anstelle der Verwaltung zu entscheiden -, die ihm von
der nationalen Rechtsordnung in ähnlichen Fällen zuerkannt werde, in denen die genannten
Behörden es ablehnten, einem nationalen Wirtschaftsteilnehmer eine Fristverlängerung zu gewähren.
Das Verfahren dürfe demnach für den Ausführer nicht ungünstiger sein als das in vergleichbaren
nationalen Fällen anwendbare Verfahren.
59.
Erstens ist festzustellen, dass Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 dem Ausführer kein
Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer verleiht, auf das er sich vor dem nationalen
Richter unmittelbar berufen könnte. Wie die Kommission zu Recht ausführt, sieht diese Bestimmung
vor, dass ihm „Fristverlängerung ... eingeräumt werden [kann]“, und lässt demnach den zuständigen
nationalen Behörden einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung und der Dauer einer
Fristverlängerung.
60.
Doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der
Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens nicht die Grenzen überschreiten dürfen, die durch die
Zielsetzung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgegeben werden, wonach dem
Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan hat, nicht ohne weiteres die
gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Erstattungen entzogen werden sollen (Urteil
Deutschland/Kommission, Randnr. 148). Zudem ergibt sich aus Randnummer 49 des vorliegenden
Urteils, dass die genannten Behörden bei der Festlegung der Fristverlängerung, die sie gewähren,
insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der
objektiven Schwierigkeiten, denen er gegenübersteht, und den Zeitraum, der bei vernünftiger
Betrachtung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, berücksichtigen müssen.
61.
Zweitens ist darauf zu verweisen, dass es der Grundsatz des effektiven gerichtlichen
Rechtsschutzes, der einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. u. a. Urteile
vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, Heylens u. a.,
Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr.
17), verlangt, dass dem Ausführer gegen eine nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87
getroffene Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden der Rechtsweg zu einem Gericht offen
steht. Den Mitgliedstaaten obliegt es nämlich, eine effektive gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Urteil Johnston, Randnr. 19).
62.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt diese gerichtliche Kontrolle in
Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften den Regelungen des nationalen Rechts, jedoch
vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die
vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der
Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird
(Effektivitätsgrundsatz), und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den
Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt
werden (Gleichwertigkeitsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1983 in den Rechtssachen
205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 19; vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache C-298/96, Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 24, und vom 24.
September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
63.
Daraus folgt, dass die Frage, ob der nationale Richter sich auf die Kontrolle der von den
zuständigen nationalen Behörden getroffenen Entscheidung zu beschränken hat oder vielmehr selbst
die Dauer der dem Ausführer von den Behörden zu Unrecht verweigerten Fristverlängerung festlegen
kann, nach den Regelungen des nationalen Rechts zu entscheiden ist, die für vergleichbare, allein
dem nationalen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten, wobei jedoch in jedem Fall eine
effektive Kontrolle der Entscheidung gewährleistet sein muss.
64.
Auf die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass sich der Ausführer vor dem
nationalen Richter nicht unmittelbar auf das Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer
berufen kann. Ihm muss jedoch gegen eine von den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 47
Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 getroffene Entscheidung der Rechtsweg zu einem Gericht offen
stehen. Es ist Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Bedingungen und Modalitäten des
entsprechenden Rechtsbehelfs unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der
Gleichwertigkeit, so wie sie vom Gemeinschaftsrecht bestimmt werden, festzulegen.
Kosten
65.
Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Genua mit Beschluss vom 15. November 2001 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli
1994 begrenzt die Dauer der Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47
Absatz 4 dieser Verordnung eingeräumt werden kann, nicht. Es ist Sache der zuständigen
nationalen Behörden, die Dauer dieser Verlängerung nach Maßgabe der besonderen
Umstände jedes Einzelfalls festzulegen, wobei insbesondere die Bemühungen des
Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der objektiven Schwierigkeiten,
denen er gegenübersteht, und der Zeitraum, der bei vernünftiger Betrachtung zur
Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.
2. Der Ausführer kann sich vor dem nationalen Richter nicht unmittelbar auf das Recht
auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer berufen. Ihm muss jedoch gegen eine
von den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr.
3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1829/94 getroffene Entscheidung der
Rechtsweg zu einem Gericht offen stehen. Es ist Sache der Rechtsordnung jedes
Mitgliedstaats, die Bedingungen und Modalitäten des entsprechenden Rechtsbehelfs
unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit, so wie sie vom
Gemeinschaftsrecht bestimmt werden, festzulegen.
Wathelet
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Italienisch.