Urteil des EuGH vom 11.12.2003

EuGH: mitgliedstaat, unternehmen, regierung, gesetzlicher vertreter, freier dienstleistungsverkehr, kommission, infrastruktur, handwerk, anerkennung, gemeinschaftsrecht

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
11. Dezember 200
„Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Verputzdienste - Nationale Regelung,
die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-215/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei
diesem anhängigen Verfahren gegen
Bruno Schnitzer
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG
sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen
23 bis 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Patakia und P. F. Nemitz als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2002,
aufgrund des Beschlusses der Fünften Kammer über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2003,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Bruno Schnitzer, Prozessbevollmächtigte: H. Böttcher,
Rechtsanwältin, und der Kommission, vertreten durch M. Patakia und P. F. Nemitz in der Sitzung vom 27.
Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen
am 23. Mai 2001 und ergänzt am 11. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung
der Artikel 49 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG sowie der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964
über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der
be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964,
Nr. 117, S. 1863 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Bruno Schnitzer
(im Folgenden: Betroffener) wegen Zuwiderhandlung gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 49 Absatz 1 EG bestimmt:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige
der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“
4.
Artikel 50 EG bestimmt:
„Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht
werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung
seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht
wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen
vorschreibt.“
5.
Am 18. Dezember 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 1 und 63
Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 1 EG und 52 Absatz 1 EG) zwei Allgemeine
Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme
zu erleichtern, erließ der Rat u. a. am 7. Juli 1964 die Richtlinie 64/427.
6.
Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im
Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der
Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
7.
Die Richtlinie 64/427, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, wurde durch
die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein
Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und
Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur
Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) aufgehoben.
8.
In Deutschland wird das Handwerk durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vom
24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3074) geregelt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der
selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der
Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.
9.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 HandwO wird „[i]n die Handwerksrolle ... eingetragen, wer in dem von ihm
zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden
hat“.
10.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist „[i]n Ausnahmefällen ... eine Bewilligung zur Eintragung in die
Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem
Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen
sind“.
11.
§ 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Absatz 1
HandwO zu erteilen ist. Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. August
1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl.
1966 I S. 469). Durch diese Rechtsverordnung wurden die Artikel 3 und 4 Absätze 2 und 3 der
Richtlinie 64/427 in deutsches Recht umgesetzt.
Der Sachverhalt und die Vorlagefrage
12.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 verhängte die Stadt Augsburg gegen den Betroffenen ein
Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit.
13.
Nach diesem Bescheid soll die Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter der Betroffene als
Geschäftsführer ist, das Unternehmen Codeigal-Construção, Decoração e Isolamentos de Portugal L
da
damit beauftragt haben, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in
erheblichem Umfang in Südbayern auszuführen. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in Portugal habe
und nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, habe es ohne die dazu erforderliche
Erlaubnis Leistungen erbracht, die dem deutschen Stuckateur-Handwerk zuzuordnen seien. Der
Bescheid betrifft die Zeit von November 1996 bis Oktober 1997, also bis zu dem Monat, in dem das in
Portugal ansässige Unternehmen die Eintragung in die Handwerksrolle beantragte; diese Eintragung
erfolgte am 27. November 1997.
14.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu
entscheiden hat. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3.
Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919) bereits die Frage entschieden
habe, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem anderen
Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wolle, verpflichtet sei, sich in ein Berufsregister eintragen zu
lassen. Das Amtsgericht Augsburg hält es für möglich, dass der Gerichtshof ein solches Erfordernis
der Eintragung in ein Register auch in dem Fall als ungerechtfertigt ansieht, in dem der
Dienstleistende seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat wiederholt oder mehr oder weniger
regelmäßig ausübt.
15.
Daher hat das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein portugiesisches
Unternehmen, das im Heimatland die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt,
weitergehende, wenn auch nur formale Voraussetzungen erfüllen muss (hier: Eintragung in die
Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland nicht nur kurzfristig, sondern auch über einen
längeren Zeitraum hinweg auszuüben?
Zur Vorlagefrage
16.
Die portugiesische Regierung führt aus, dass die Vorlagefrage zwei Probleme betreffe. Erstens
stelle sich die Frage, ob ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem es die dort
erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit erfülle, noch andere, rein formale
Voraussetzungen erfüllen müsse, wenn es im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Dienstleistungen
erbringe. Zweitens sei zu klären, ob der erste Teil der Frage anders zu beantworten sei, wenn die
Dienstleistung über längere Zeit erbracht werde.
17.
In Bezug auf das erste Problem weist die portugiesische Regierung insbesondere auf das Urteil
Corsten hin und macht geltend, dass der freie Dienstleistungsverkehr als vom Vertrag garantierte
Grundfreiheit nur dann durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden könne, wenn zwingende
Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die in gleicher Weise für alle Wirtschaftsteilnehmer
gälten, wenn das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der
Niederlassung geschützt werde und wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet sei. Diese
Voraussetzungen sieht die portugiesische Regierung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
18.
In Bezug auf das zweite Problem trägt die portugiesische Regierung vor, der Umstand, dass eine
Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht werde, rechtfertige keine andere Auslegung als
im Urteil Corsten. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung
entstehe, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
19.
Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass die - auch längere - Dauer der
Dienstleistung kein ausreichender Grund dafür sein könne, von den Festlegungen im Urteil Corsten
abzugehen. Es gebe nämlich keine typische Dauer, anhand deren eine Tätigkeit als Dienstleistung
qualifiziert werden könnte. Die längere Dauer der Tätigkeit könne höchstens ein Hinweis darauf sein,
dass es sich bereits um eine Tätigkeit handele, die unter die Regelung der Niederlassungsfreiheit
falle, was jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden müsse.
20.
Jedenfalls verstößt nach Ansicht der österreichischen Regierung auch bei Dienstleistungen, die
über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht würden, das Erfordernis der Eintragung in die
Handwerksrolle gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn dadurch die Ausübung der im
Ausgangsverfahren betroffenen Tätigkeiten verzögert oder erschwert werde, Verwaltungskosten
entstünden oder Beiträge an die Handwerkskammer zu leisten seien.
21.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 64/427 durch die Richtlinie 1999/42
ersetzt worden sei und Artikel 4 der Richtlinie 1999/42 in Verbindung mit der Liste I in deren Anhang A
Artikel 3 der Richtlinie 64/427 entspreche. Obwohl die Richtlinie 64/427 mit dem Tag des Inkrafttretens
der Richtlinie 1999/42, d. h. am 31. Juli 1999, aufgehoben worden und die Frist zur Umsetzung dieser
letzten Richtlinie erst am 31. Juli 2001 abgelaufen sei, bestehe keine Regelungslücke, die die
Kontinuität der durch die Richtlinie 64/427 auferlegten und in der Richtlinie 1999/42 wieder
aufgenommenen Verpflichtungen in Frage stellen könne.
22.
Nach Ansicht der Kommission ist anhand der vom Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils
Corsten festgelegten Kriterien zu prüfen, ob die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu
lassen, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, mit der Dienstleistungsfreiheit, die
grundlegende Bedeutung für den Binnenmarkt habe, vereinbar sei.
23.
Im Ausgangsverfahren sei es jedoch nicht einfach, diese Kriterien anzuwenden. Es könne nämlich
nicht ausgeschlossen werden, dass eine Tätigkeit, die sich nachträglich als kontinuierlich und
langandauernd erweise, ursprünglich oder jedenfalls zunächst nicht als solche geplant gewesen sei
und sich dann durchaus im Laufe der Zeit aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs der ersten
Dienstleistungen entwickelt habe.
24.
Außerdem müsse vermieden werden, dass sich eine unklare Rechtslage in Bezug auf den genauen
Zeitpunkt des Entstehens einer Eintragungspflicht für den betroffenen Dienstleistenden negativ
auswirke. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Eintragung - wie im Ausgangsverfahren - rein
formalen Charakter habe, gleichzeitig aber mit Geldbußen bewehrt sei, die in ihrer Höhe eine derart
abschreckende Wirkung hätten, dass sie Unternehmen von der Wahrnehmung der Grundfreiheiten
abhalten könnten.
25.
Die im Urteil Corsten getroffene Entscheidung sei auch auf eine Situation anwendbar, in der die
betreffende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werde, ohne dass jedoch die
Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit anwendbar wären. Ab welchem Zeitpunkt bei
einer länger andauernden Dienstleistung die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu
lassen, ohne Zweifel mit dem Vertrag vereinbar sei, müsse der für die Sachverhaltsfeststellung
zuständige Richter bestimmen. Dieser müsse die Dauer der betreffenden Tätigkeit unter
Berücksichtigung der ursprünglichen Absichten des Dienstleistenden beurteilen, die aufgrund
objektiver Tatsachen festzustellen seien.
26.
Aus den Akten geht hervor, dass das vom Betroffenen mit der Durchführung von Verputzarbeiten
beauftragte Unternehmen ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen ist, das diese Arbeiten
gegen Entgelt in Deutschland erbracht hat. Es handelt sich also um Leistungen, für die die
Vorschriften des Vertragskapitels über die Dienstleistungen gelten, sofern das Unternehmen nicht als
in Deutschland niedergelassen anzusehen ist, so dass die Leistungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 EG
unter die für das Niederlassungsrecht geltenden Artikel 43 EG bis 48 EG fielen.
27.
Nach Artikel 50 Absatz 3 EG kann der Dienstleistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine
Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den
Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Soweit die
Leistungserbringung in diesem Mitgliedstaat vorübergehend bleibt, fällt ein solcher Leistender
weiterhin unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen.
28.
Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden
Charakter haben, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die Dauer der Leistung,
sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der
vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages
nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur
(einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für
die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteile vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 13. Februar 2003 in der
Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 22).
29.
Der Gerichtshof hat diese Situation von der eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
unterschieden, der als Angehöriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine
Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u.
a. an die Angehörigen dieses Staates wendet. Demgemäß hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein
solcher Staatsangehöriger unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und
nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen fällt.
30.
Der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne des Vertrages kann somit Dienstleistungen ganz
unterschiedlicher Art umfassen, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren
Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, z. B., wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die
im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden. Auch Leistungen, die ein in einem Mitgliedstaat
ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen
längeren Zeitraum, für Personen erbringt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
niedergelassen sind, können Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein, etwa die entgeltliche
Beratung oder Auskunftserteilung.
31.
Der Vertrag enthält keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit
ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung
in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen
werden kann.
32.
Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener
Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder
regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt,
die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats
wendet, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen.
33.
Im Ausgangsverfahren hat es nicht den Anschein - allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts,
das zu überprüfen -, als verfügte das portugiesische Unternehmen in Deutschland über eine
Infrastruktur, aufgrund deren es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen angesehen werden
könnte, oder als wollte es sich den in diesem Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verpflichtungen
missbräuchlich entziehen.
34.
In Bezug auf die Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine
Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, wenn einem Unternehmen, das in einem
Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche
Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle des letztgenannten
Mitgliedstaats eintragen zu lassen, auferlegt wird (Urteil Corsten, Randnr. 34).
35.
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zwar durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten
handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, doch muss die
Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles
zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich
ist (Urteil Corsten, Randnr. 39).
36.
Folglich darf das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die
Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren,
nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden
sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Corsten, Randnr. 47).
37.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle
des Aufnahmemitgliedstaats nur noch automatisch erfolgen, sie kann weder eine Voraussetzung für
die Erbringung der Dienstleistung sein noch Verwaltungskosten für den betroffenen Leistenden
verursachen, noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammern nach sich
ziehen.
38.
Dies gilt nicht nur für Leistende, die die Absicht haben, nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges
Mal in einem Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch für Leistende, die
wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen.
39.
In dem Zeitpunkt, in dem der Leistende beabsichtigt, Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu
erbringen, und in dem die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu den betreffenden Tätigkeiten
durchgeführt wird, lässt sich oft schwer sagen, ob der Leistende diese Dienstleistungen nur einmal
oder gelegentlich oder aber wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig erbringen wird.
40.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der
Dienstleistungsfreiheit der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle
eintragen zu lassen, entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen im
Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie
über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die
Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche
oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen
Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in
diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und
von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um
ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Kosten
41.
Die Auslagen der portugiesischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgelegte Frage für
Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der
Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu
lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat
verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die
Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die
Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener
Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder
weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine
Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und
kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a.
an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in
diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Edward
La Pergola
S. von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.