Urteil des EuGH vom 16.10.2003

EuGH: kommission, vereinigtes königreich, gibraltar, nordirland, entschädigung, anleger, mitgliedstaat, luxemburg, vertragsverletzung, präsident

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
16. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 97/9/EG - Gebiet von Gibraltar“
In der Rechtssache C-489/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22) verstoßen hat, dass es für das
Gebiet von Gibraltar nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter V. Skouris und der Richterin N.
Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Dezember 2001
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf
Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22, im Folgenden:
Richtlinie) verstoßen hat, dass es für das Gebiet von Gibraltar nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese
Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet
mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird.
3.
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie vor dem 26. September 1998 nachzukommen, und
die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
4.
Nachdem die Kommission dem Vereinigten Königreich gemäß dem Verfahren des Artikels 226
Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 2. Februar 2001
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der
Stellungnahme nachzukommen.
5.
Das Vereinigte Königreich hat in seiner Klagebeantwortung vor dem Gerichtshof eingeräumt, dass
die Richtlinie auch für Gibraltar gelte und für dieses Gebiet noch nicht umgesetzt sei. Das
Gesetzgebungsverfahren zur Durchführung der für die Umsetzung der Richtlinie in diesem Gebiet
erforderlichen Maßnahmen sei im Gange.
6.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu
beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist befand (u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99,
Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der
Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).
7.
Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist für das Gebiet von Gibraltar umgesetzt. Die Klage der Kommission ist
daher begründet.
8.
Folglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 15 der Richtlinie verstoßen hat, dass es für das Gebiet von Gibraltar nicht die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
9.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat
und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger verstoßen, dass
es für das Gebiet von Gibraltar nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des
Verfahrens.
Schintgen
Skouris
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Englisch.