Urteil des EuGH vom 15.07.2004

EuGH: staatliche beihilfe, kommission, unternehmen, werbekampagne, öffentlich, verwaltungsrechtliche klage, regierung, verfälschen, bestandteil, rechtskraft

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004
„Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs –
Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges – Tätigwerden einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung“
In der Rechtssache C-345/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Pearle BV,
Hans Prijs Optiek Franchise BV,
Rinck Opticiëns BV
gegen
Hoofdbedrijfschap Ambachten
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin
R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
unter Ber cksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Pearle BV, der Hans Prijs Optiek Franchise BV und der Rinck Opticiëns BV, vertreten durch P. E. Mazel,
advocaat,
des Hoofdbedrijfschap Ambachten, vertreten durch R. A. A. Duk, advocaat,
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett und H. van Vliet als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch
H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. van Vliet, in der Sitzung vom 29.
Januar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Urteil
1
Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 27. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am
30. September 2002, gemäß Artikel 234 EG Fragen nach der Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Abgaben zur Finanzierung einer
kollektiven Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche, die die Hoofdbedrijfschap
Ambachten (im Folgenden: HBA) ihren Mitgliedern auferlegte; zu diesen gehören die Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
4
Artikel 93 EG-Vertrag sieht vor:
„(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen
bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine
von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92
unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende
Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so
rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges
Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in
Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht
durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“
5
Im ersten Absatz der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9,
im Folgenden: Mitteilung) heißt es: „Auch wenn staatlich finanzierte Eingriffe jeglicher Art zugunsten eines
Unternehmens in einem mehr oder weniger bedeutsamen Maße den Wettbewerb zwischen diesem
Unternehmen und seinen Konkurrenten, die keine derartige Beihilfe erhalten, verfälschen oder zu
verfälschen drohen, so haben doch nicht alle Beihilfen eine spürbare Auswirkung auf den Handel und den
Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für Beihilfen, deren Betrag sehr gering ist.“
6
Nach dem zweiten Absatz der Mitteilung kann Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als auf Beihilfen bis zu einem
Gesamtbetrag von 100 000 ECU (jetzt 100 000 Euro) nicht anwendbar angesehen werden, die innerhalb von
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Dieser Betrag gilt für alle
Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr, für
die die Maßnahme nicht gilt.
Das niederländische Gesetz über die Wirtschaftsorganisation
7
Die Wet op de bedrijfsorganisatie (Gesetz über die Wirtschaftsorganisation, im Folgenden: WBO) vom
27. Januar 1950 in ihrer geänderten, zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung regelt die
Aufgabe, die Zusammensetzung, die Arbeitsmethoden, die finanziellen Aspekte und die Aufsicht über die
Berufsverbände, die für die Ordnung und die Entwicklung ihres Tätigkeitsbereichs eigenverantwortlich
zuständig sind. Nach Artikel 71 WBO müssen diese Berufsverbände das Interesse der Unternehmen des
betreffenden Sektors und ihres Personals sowie das allgemeine öffentliche Interesse berücksichtigen.
8
Nach Artikel 73 WBO setzen sich die leitenden Organe der Berufsverbände paritätisch aus Vertretern der
Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen zusammen.
9
Der niederländische Gesetzgeber hat diesen Verbänden die Befugnisse verliehen, die zur Erfüllung ihres
Auftrags erforderlich sind. Artikel 93 WBO bestimmt u. a., dass ihre leitenden Organe – von Ausnahmen
abgesehen – Regelungen erlassen können, die sie für die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 71 WBO
sowohl im Interesse der Tätigkeit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftssektors als auch im
Interesse der Beschäftigungsbedingungen von deren Personal für erforderlich halten. Diese Regelungen
müssen vom Sociaal-Economische Raad (Rat für Wirtschaft und Soziales) genehmigt werden und dürfen nach
Artikel 93 Absatz 5 WBO nicht wettbewerbsbeschränkend sein.
10
Nach Artikel 126 WBO können die Berufsverbände zur Deckung ihrer Ausgaben Regelungen erlassen, mit
denen Abgaben von den Unternehmen des betreffenden Tätigkeitssektors erhoben werden. Die allgemeinen
Abgaben beziehen sich auf den Betrieb des Berufsverbands als solchen. Die „zweckgebundenen
Zwangsabgaben“ beziehen sich auf spezielle Zwecke.
Das niederländische Gesetz über den Verwaltungsrechtsweg betreffend die Wirtschaftsorganisation
11
Die Wet houdende administratieve rechtspraak bedrijfsorganisatie (niederländisches Gesetz über den
Verwaltungsrechtsweg betreffend die Wirtschaftsorganisation) vom 16. September 1954 in ihrer
geänderten, zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung regelt die Einzelheiten des
Verwaltungsrechtswegs im Bereich der Wirtschaftsorganisation.
12
Nach den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes können die durch eine Entscheidung eines Berufsverbands in
ihren Interessen unmittelbar betroffenen natürlichen und juristischen Personen bei dem College van Beroep
voor het bedrijfsleven (niederländisches Wirtschaftsverwaltungsgericht) Klage erheben, wenn sie der
Auffassung sind, dass die Entscheidung gegen eine allgemeingültige Regelung verstößt. Nach Artikel 33
Absatz 1 dieses Gesetzes ist die Klage binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Übergabe der
Entscheidung oder Durchführung der Handlung zu erheben.
13
Nach der von der niederländischen Rechtsprechung entwickelten Regel der formellen Rechtskraft hat der
Zivilrichter bei der Entscheidung über eine Klage wegen rechtsgrundloser Zahlung von dem Grundsatz
auszugehen, dass die Entscheidung, aufgrund deren die Zahlung erfolgt ist, sowohl hinsichtlich ihres
Zustandekommens als auch hinsichtlich ihres Inhalts rechtmäßig ist, wenn der Betroffene von einer
verwaltungsrechtlichen Klage, die ihm eröffnet war, keinen Gebrauch gemacht hat.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
14
Die Pearle BV, die Hans Prijs Optiek Franchise BV und die Rinck Opticiëns BV (im Folgenden: Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens) sind Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, die im Bereich der Optik tätig sind. In
dieser Eigenschaft sind sie gemäß dem WBO der Hoofdbedrijfschap Ambachten, einem Berufsverband des
öffentlichen Rechts, angeschlossen.
15
Auf Antrag einer privaten Vereinigung von Optikern, der Nederlandse Unie van Opticiens (im Folgenden:
NUVO), der die Klägerinnen damals angehörten, erhob die HBA erstmals 1988 von ihren Mitgliedern aufgrund
einer auf Artikel 126 WBO gestützten Satzung eine „zweckgebundene Zwangsabgabe“, die dazu bestimmt
war, eine kollektive Werbekampagne zugunsten der Unternehmen der Optikbranche zu finanzieren. In der
Folgezeit wurde eine ähnliche Abgabe jedes Jahr bis jedenfalls 1993 erhoben.
16
Die den Klägerinnen auferlegte Abgabe belief sich auf 850 NLG pro Betrieb. Sie erhoben gegen die
Abgabenentscheidungen, die die HBA an sie richtete, keine verwaltungsrechtliche Klage.
17
Am 29. März 1995 verklagten die Klägerinnen die HBA bei der Rechtbank ‘s‑Gravenhage und beantragten,
die Satzungen, mit denen die in Rede stehenden zweckgebundenen Zwangsabgaben eingeführt worden
waren, für nichtig zu erklären und die HBA zur Erstattung der ohne Rechtsgrund auf der Grundlage dieser
Satzungen gezahlten Beträge zu verurteilen.
18
Sie trugen vor, dass die aufgrund der Werbekampagne erbrachten Dienstleistungen staatliche Beihilfen im
Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten und dass die Satzungen der HBA, mit denen die
Abgaben zur Finanzierung dieser Beihilfen eingeführt worden seien, rechtswidrig seien, da sie bei der
Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden seien.
19
Das erstinstanzliche Gericht gab mit Teilurteil den Anträgen der Klägerinnen teilweise statt. Dieses Urteil
wurde in der Berufung aufgehoben; hiergegen erhoben die Klägerinnen Kassationsbeschwerde beim Hoge
Raad der Nederlanden.
20
Der Hoge Raad der Nederlanden hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist eine Regelung wie die vorliegende, nach der Abgaben zur Finanzierung von kollektiven
Werbekampagnen erhoben werden, als (Teil einer) Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1
EG-Vertrag anzusehen, und ist ihre beabsichtigte Einführung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei
der Kommission anzumelden? Gilt dies nur für die Begünstigung in Form des Organisierens und des
Angebots von kollektiven Werbekampagnen oder auch für deren Finanzierungsmodalitäten wie eine
Abgabensatzung und/oder die darauf gegründeten Abgabenentscheidungen? Macht es dabei einen
Unterschied, ob die kollektiven Werbekampagnen (Unternehmen in) derselben Branche wie der
angeboten werden, der die fragliche Abgabenentscheidung auferlegt wurde? Wenn ja, was für einen
Unterschied? Ist es dabei von Belang, ob die der öffentlich-rechtlichen Einrichtung entstandenen
Kosten insgesamt durch die zweckgebundenen Abgaben zu Lasten der Unternehmen, denen die
Leistung zugute kommt, ausgeglichen werden, so dass die Begünstigung den Staat per Saldo nichts
kostet? Ist es dabei von Belang, ob der Nutzen der kollektiven Werbekampagnen mehr oder weniger
gleichmäßig über die Branche verteilt wird und auch die einzelnen Betriebe innerhalb der Branche so
zu betrachten sind, als hätten sie einen mehr oder weniger gleichen Nutzen oder Gewinn dieser
Kampagnen erhalten?
2.
Gilt die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag für jede Beihilfe oder nur für eine Beihilfe,
die den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt? Hat ein Mitgliedstaat die Freiheit, zu
beurteilen, ob eine Beihilfe den Tatbestand nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, und kann er
dadurch der Anmeldepflicht entgehen? Wenn ja, was für eine Freiheit? Und inwiefern kann die
Beurteilungsfreiheit die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag beschränken? Oder entfällt
die Anmeldepflicht erst dann, wenn es außerhalb vernünftigen Zweifels steht, dass von einer Beihilfe
keine Rede sein kann?
3.
Wenn der nationale Richter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz
1 EG-Vertrag vorliegt, muss er dann die De-minimis-Regel, wie sie die Kommission in der Mitteilung
über De‑minimis‑Beihilfen formuliert hat, bei der Entscheidung berücksichtigen, ob die Maßnahme als
Beihilfe anzusehen ist, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission hätte angemeldet
werden müssen? Wenn ja, muss diese De-minimis-Regel dann auch rückwirkend auf Beihilfen
angewandt werden, die vor der Bekanntmachung der Regel durchgeführt wurden, und auf welche
Weise muss diese De-minimis-Regel auf Beihilfen wie jährliche kollektive Werbekampagnen angewandt
werden, die der ganzen Branche zugute kommen?
4.
Folgt aus den Erwägungen in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547) im Hinblick auf
die praktische Wirksamkeit von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, dass der nationale Richter sowohl die
Satzungen als auch die aufgrund dieser Satzungen erlassenen Abgabenentscheidungen für nichtig
erklären und die Behörden zur Rückzahlung der Abgaben verurteilen muss, auch wenn die in der
niederländischen Rechtsprechung entwickelte Regel der formellen Rechtskraft dem entgegenstünde?
Ist es dabei von Belang, dass die Rückzahlung der Abgaben den Vorteil, den die Branche und die
einzelnen Unternehmen in der Branche durch die kollektive Werbekampagne erlangt haben,
tatsächlich nicht beseitigt? Lässt es das Gemeinschaftsrecht zu, dass die Rückzahlung der
zweckgebundenen Abgaben ganz oder teilweise unterbleibt, wenn nach dem Urteil des nationalen
Richters die Branche oder die einzelnen Unternehmen durch die Rückzahlung im Zusammenhang
damit, dass der als Folge der Werbekampagnen erlangte Vorteil nicht in natura zurückgewährt werden
kann, zu Unrecht einen Vorteil erlangen würden?
5.
Kann sich eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, wenn eine Beihilfe nicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-
Vertrag angemeldet wurde, gegen eine Rückzahlungsverpflichtung auf die oben dargestellte Regel der
formellen Rechtskraft der Abgabenentscheidung berufen, wenn der Adressat dieser Entscheidung
zum Zeitpunkt ihres Erlasses und während der Frist, innerhalb deren diese in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren hätte angefochten werden können, nicht darüber informiert war,
dass die Beihilfe, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht angemeldet war? Darf ein Bürger in diesem
Zusammenhang davon ausgehen, dass die Einrichtung ihren Anmeldepflichten nach Artikel 93 Absatz
3 EG-Vertrag nachgekommen ist?
Zu den Vorlagefragen
21
Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im
Wesentlichen wissen, ob die Finanzierung von Werbekampagnen durch die HBA zugunsten der Unternehmen
der Optikerbranche als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist und ob
die Satzungen der HBA, mit denen Abgaben bei ihren Mitgliedern zum Zweck der Finanzierung dieser
Kampagnen erhoben wurden – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der De-minimis-Regel –, als Teile einer
Beihilferegelung bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätten angemeldet werden
müssen. Es soll somit geklärt werden, ob die den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auferlegten
zweckgebundenen Zwangsabgaben aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit nicht angemeldeten
Beihilfen ebenfalls rechtswidrig sind, so dass sie grundsätzlich erstattet werden müssten.
22
Die vierte und die fünfte Frage beziehen sich darauf, ob die praktische Wirksamkeit des Artikels 93 Absatz 3
EG-Vertrag in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung der in der niederländischen Rechtsprechung
entwickelten Regel der formellen Rechtskraft entgegensteht.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
23
Die Klägerinnen und die Kommission tragen vor, dass die Finanzierung durch die HBA einer Werbekampagne
zugunsten der Unternehmen der Optikbranche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-
Vertrag darstelle, die bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte angemeldet werden
müssen. Der Begriff der Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag schließe die Vorteile ein, die unmittelbar
vom Staat gewährt würden, sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche
oder private Einrichtung wie die HBA gewährt würden (Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).
24
Eine Maßnahme einer staatlichen Stelle, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstige, verliere
ihren Beihilfecharakter nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch von der staatlichen Stelle
auferlegte und bei den betroffenen Unternehmen erhobene Beiträge finanziert werde (Urteile vom 22. März
1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 11. November 1987 in der
Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23). So könne eine Maßnahme in den
Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, auch wenn sie ganz durch Beiträge dieser Art
finanziert werde.
25
Die niederländische Regierung hätte der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über die geschaffene
Regelung mitteilen müssen. Diese Auskünfte hätten sich sowohl auf die Organisation der Werbekampagne
als auch auf ihre Finanzierungsmodalitäten beziehen müssen (Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache
47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).
26
Die HBA macht geltend, dass die kollektive Werbekampagne, die sie unterstützt habe, keine staatliche
Beihilfe im Sinne des Vertrages sei. Wenn staatliche Stellen eine solche Kampagne zugunsten einer
bestimmten Form des Handels, des Handwerks oder der Industrie durchführten und wenn sie diese Aktion
durch eine zweckgebundene Zwangsabgabe finanzierten, an der sich die Betroffenen in Höhe des
entnommenen Vorteils beteiligten, fehle es materiell am Element einer Finanzierung aus staatlichen Mitteln.
27
Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist eine von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung
erlassene Satzung, mit der auf Antrag einer privaten Vereinigung Abgaben eingeführt würden, die dazu
bestimmt seien, eine kollektive Werbekampagne zu finanzieren, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel
92 Absatz 1 EG-Vertrag. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Mai 2000 in der
Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, und
PreussenElektra) seien nur die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Beihilfen als
Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die niederländische Regierung hebt hervor, dass im
vorliegenden Fall die HBA zwar dank ihrer gesetzlichen Befugnisse als Instrument für die Erhebung und
Zweckbestimmung der Mittel fungiert habe, die zugunsten eines vorher durch die Angehörigen des
Berufszweigs festgelegten Zieles beschafft worden seien; die HBA könne jedoch nicht frei über diese Mittel
verfügen.
Antwort des Gerichtshofes
28
Aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergibt sich, dass die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung
oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichtet wird. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag
vorgesehene Verfahren ein; der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht
durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
29
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die
Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von
Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-
261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 49, und vom 27. November 2003 in den
Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 44).
30
In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sich auch auf die
Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender
Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe
für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren
Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil Van Calster u. a., Randnr. 50).
31
Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass die
Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergeben, durch die
nationalen Behörden verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991 in der
Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat
national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom
16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30). Um feststellen
zu können, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen diese Bestimmung eingeführt wurde, kann es
für ein nationales Gericht erforderlich werden, den Beihilfebegriff nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
auszulegen (vgl. Urteile Steinike & Weinlig, Randnr. 14, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-
189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14, und SFEI u. a., Randnr. 49). Die in Artikel 93 Absatz 3
EG-Vertrag vorgesehene Meldepflicht und das dort vorgesehene Verbot der Durchführung beziehen sich
nämlich auf Vorhaben, mit denen die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne des Artikels 92
Absatz 1 EG-Vertrag beabsichtigt wird.
32
Außerdem verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in Artikel 92
Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September
1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom
16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom
24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-
7747, Randnr. 74).
33
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag stellt vier Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche
Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die
Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem
Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 75).
34
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden
werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird,
die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache
57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom
20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 23).
35
Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag
eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden
und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88,
Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und
GEMO, Randnr. 24).
36
Auch wenn die HBA eine öffentliche Einrichtung ist, verhält es sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht so,
dass die Werbekampagne aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen
wurden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich vielmehr, dass die Mittel, die von der HBA zum Zweck der
Finanzierung der betreffenden Werbekampagne verwendet wurden, von ihren Mitgliedern beschafft wurden,
denen die Kampagne zugute kam, und zwar durch Beiträge, die für die Organisation dieser Werbekampagne
zweckgebunden waren. Die Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung wurden durch die bei den
Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden der HBA
bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder
für diese Einrichtung darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-
72/91 und C‑73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21).
37
Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der
betreffenden Werbekampagne von der NUVO, einer privaten Vereinigung von Optikern, und nicht von der
HBA ausging. Wie der Generalanwalt in Nummer 76 seiner Schlussanträge hervorhebt, diente die HBA nur als
Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel zugunsten eines von den
Angehörigen des betreffenden Berufszweigs im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles, das in keiner
Weise Teil einer von den niederländischen Behörden definierten Politik war.
38
Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von dem, der dem Urteil Steinike & Weinlig zugrunde lag. Zum
einen war nämlich der Fonds, um den es in jener Rechtssache ging, sowohl aus unmittelbaren Subventionen
des Staates als auch aus Beiträgen angeschlossener Unternehmen finanziert, deren Satz und
Erhebungsgrundlage durch das Gesetz über die Errichtung des Fonds festgelegt waren. Zum anderen
diente der betreffende Fonds als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik, nämlich der
Förderung der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Auch in der mit Urteil vom 11. November 1987
entschiedenen Rechtssache Frankreich/Kommission setzte der DEFI-Ausschuss, dem das Aufkommen aus
den gemäß einem Dekret der französischen Regierung über Lieferungen von Textilerzeugnissen erhobenen
parafiskalischen Abgaben zugeleitet wurde, die von der Regierung zur Unterstützung der Textil- und
Bekleidungsbranche in Frankreich beschlossenen Maßnahmen um.
39
Daraus folgt, dass die erste Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag für die Qualifizierung einer
Maßnahme als staatliche Beihilfe unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, nicht erfüllt
ist.
40
Folglich waren die Finanzierungsmodalitäten der Werbekampagne, da sie nicht Bestandteil einer Beihilfe im
Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag waren, bei der Kommission auch nicht entsprechend den in Artikel
93 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen anzumelden. Daher ist die Frage des Hoge Raad der
Nederlanden nach der Auswirkung der De-minimis-Mitteilung auf die Beurteilung der Beachtung der
Anmeldepflicht nicht spezifisch zu beantworten.
41
Unter Berücksichtigung aller vorangegangenen Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten,
dass die Artikel 92 Absatz 1 und 93 Absatz 3 EG-Vertrag dahin auszulegen sind, dass Satzungen, die ein
öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen
beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser
Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser
Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass
diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem
Zeitpunkt frei verfügen konnte.
42
Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht –
unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – der Anwendung der von der niederländischen
Rechtsprechung entwickelten Regel der formellen Rechtskraft durch die zuständigen Gerichte
entgegensteht, der zufolge diese Gerichte die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der HBA nicht mehr
überprüfen könnten, wenn die Satzungen, auf deren Grundlage die den Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens Abgaben auferlegenden Entscheidungen der HBA erlassen wurden, unter Verstoß
gegen Artikel 93 Absatz 3 EG‑Vertrag angewandt worden sein sollten.
43
Da sich jedoch aus der Antwort auf die erste, die zweite und die dritte Frage ergibt, dass die Satzungen der
HBA, mit denen die Abgaben zum Zweck der Finanzierung der fraglichen Werbekampagne eingeführt wurden,
nicht Bestandteil einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind und bei der Kommission nicht
vorher anzumelden waren, ist festzustellen, dass die Prämisse, auf der diese Fragen beruhen, hier nicht
erfüllt ist. Daher sind diese Fragen nicht zu beantworten.
Kosten
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Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren
ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 27. September 2002 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3
EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein
öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte
und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für
die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil
einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht
vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln
erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen
konnte.
Jann
Rosas
von Bahr
Silva de Lapuerta
Lenaerts
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2004.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Niederländisch.