Urteil des EuGH vom 15.10.1998

EuGH: belgien, kommission, auswärtige angelegenheiten, luxemburg, spanien, unterzeichnung, mitgliedstaat, verfahrensordnung, verfahrenssprache, französisch

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
15. Oktober 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/27/EG — Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-326/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des
Girondins, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie
95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie
86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern,
Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (ABl. L 168, S. 14) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen
aus dieser Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des
Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und
Baggerladern (ABl. L 168, S. 14; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen
aus dieser Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.
2.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember
1995 nachzukommen. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht
erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß
das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit
Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4.
Nachdem die Kommission von den belgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie
am 5. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien mit der
Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie
innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5.
Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
6.
Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist
umgesetzt wurde, erklärt jedoch, daß ihre Durchführung von derjenigen der Richtlinie 84/532/EWG des
Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
Baugeräte und Baumaschinen (ABl. L 300, S. 111) abhänge, die nicht auf nationaler, sondern auf
regionaler Ebene umgesetzt worden sei. Nach dem Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 16. Juli
1993 zur Vollendung des föderativen Staatsaufbaus (, S. 16774), wonach die
Produktnormen in die nationale Zuständigkeit fielen, seien diese Richtlinien aber auf Bundesebene
umzusetzen. Dieses Umsetzungsverfahren habe sein Schlußstadium erreicht, und die Entwürfe für
Königliche Verordnungen würden den zuständigen Ministern demnächst zur Unterzeichnung vorgelegt.
7.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen
oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998
in der Rechtssache C-298/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-3301, Randnr. 14).
8.
Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der
Kommission begründet.
9.
Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der
Richtlinie nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
10.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten
aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie
95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der
Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von
Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern
nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Hirsch
Mancini
Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Französisch.