Urteil des EuGH vom 18.06.1998

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
18. Juni 1998
„Vertragsverletzung — Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates — Artikel 17 Absätze 2 und 6 —
Vorsteuerabzug — Ausnahmen aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie
bestanden“
In der Rechtssache C-43/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, im Beistand von G. Mignot, Sekretär für Auswärtige
Angelegenheiten im selben Ministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft,
8B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Department, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt,
Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), insbesondere Artikel 17 Absatz 2, verstoßen hat,
daß sie Gesetzesbestimmungen beibehalten hat, nach denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für
Transportmittel, die das Arbeitsgerät für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen selbst darstellen,
ausgeschlossen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und G. Hirsch
(Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. September 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1996
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie), insbesondere Artikel 17
Absatz 2, verstoßen hat, daß sie Gesetzesbestimmungen beibehalten hat, nach denen die Möglichkeit
des Vorsteuerabzugs für Transportmittel, die das Arbeitsgerät für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
selbst darstellen, ausgeschlossen ist.
Die Sechste Richtlinie
2.
Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge
abzuziehen:
a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm
von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden
oder erbracht werden,
...“
3.
Artikel 17 Absatz 6 lautet:
„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht
abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen
und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle
Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.“
4.
Am 25. Januar 1983 legte die Kommission dem Rat den Vorschlag für eine Zwölfte Richtlinie zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: Ausschluß des Vorsteuerabzugsrechts bei bestimmten Ausgaben (ABl. C 37, S.
8) vor, der durch einen weiteren, dem Rat am 20. Februar 1984 von der Kommission vorgelegten
Vorschlag (ABl. C 56, S. 7) geändert wurde. Dieser Vorschlag wurde vom Rat nicht angenommen.
Die nationale Regelung
5.
Die streitige französische Rechtsvorschrift ist der am 27. Juli 1967 in Kraft getretene Artikel 237 des
Anhangs II des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch; im folgenden:
CGI), der folgendes vorsieht:
„Für die Personenbeförderung oder gemischten Gebrauch ausgelegte Fahrzeuge oder Geräte, gleich
welcher Art, die eine Sachanlage darstellen oder die, wenn sie keine Sachanlage darstellen, nicht
dazu bestimmt sind, im Neuzustand verkauft zu werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.“
6.
Nach der Grunddokumentation der französischen Steuerverwaltung (Documentation de base, série
3 C A, division D, feuillets 1532 à 1533, in der aktualisierten Fassung vom 1. Mai 1990) sind mit
Fahrzeugen im Sinne dieser Bestimmung Fahrräder, Motorräder, Personenkraftwagen,
Wasserfahrzeuge, Flugzeuge und Hubschrauber gemeint. Dagegen findet Artikel 237 keine
Anwendung auf gewerbliche Fahrzeuge wie Lieferdreiräder, Lastkraftwagen, Traktoren und
„Spezialfahrzeuge“. Hubschrauber sind auch dann vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, wenn
sie für photographische Zwecke, Luftaufnahmen, Werbung, die Pilotenausbildung oder
topographische oder geodätische Erhebungen verwendet werden.
Vorverfahren
7.
Mit Schreiben vom 6. September 1991 teilte die Kommission der Französischen Republik ihre Ansicht
mit, daß Artikel 237 des Anhangs II des CGI mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie,
insbesondere Artikel 17 Absatz 2, unvereinbar sei, soweit danach Fahrzeuge, die zur Erteilung des
Fahrunterrichts eingesetzt würden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.
8.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 unterrichtete die französische Regierung die Kommission
davon, daß die streitige Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dahin gehend geändert worden
sei, daß Fahrzeuge, die ausschließlich zur Erteilung des Fahrunterrichts eingesetzt würden, nunmehr
zum Vorsteuerabzug berechtigten.
9.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1993 wies die Kommission die französische Regierung darauf hin, daß
sowohl die Voraussetzung des ausschließlichen Einsatzes eines Fahrzeugs im Rahmen der Tätigkeit
einer Fahrschule als auch der Ausschluß des Vorsteuerabzugsrechts, der weiterhin für jene
Steuerpflichtigen gelte, deren Tätigkeit bereits ihrer Art nach die Verwendung bestimmter
Transportmittel voraussetze (wie Lastenhubschrauber für ein Arbeitsluftfahrtunternehmen), gegen
Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie verstießen.
10.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 antwortete die französische Regierung, die Voraussetzung, daß
das Fahrschulfahrzeug ausschließlich zur Erteilung des Fahrunterrichts eingesetzt werde, sei in der
Verwaltungsvorschrift vom 4. Februar 1993 abgeschwächt worden. Außerdem sei der Ausschluß des
Vorsteuerabzugsrechts für Transportmittel, die den Gegenstand der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen selbst darstellten, nach Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie erlaubt.
11.
Die Kommission beschloß, das Verfahren für Fahrschulfahrzeuge nicht fortzusetzen. Hingegen
erachtete sie es als elementaren Grundsatz, daß das Vorsteuerabzugsrecht auch für ein
Transportmittel gelte, das das wesentliche Betriebsmittel des Steuerpflichtigen darstelle. Sie richtete
daher am 8. November 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische
Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
12.
In ihrer Antwort vom 9. Januar 1995 ließ die französische Regierung wissen, daß sie mit der
Beurteilung der Kommission in keiner Weise einverstanden sei, und führte ihre Antwort auf das
Aufforderungsschreiben weiter aus.
Die Klage
13.
Die Kommission trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der in Artikel 237 des Anhangs II des CGI
vorgesehene Ausschluß des Vorsteuerabzugsrechts für Gegenstände, die das Arbeitsgerät oder das
wesentliche Betriebsmittel des Steuerpflichtigen darstellten, verstoße gegen Artikel 17 Absatz 2 der
Sechsten Richtlinie.
14.
Zwar erlaube Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich,
diejenigen das Vorsteuerabzugsrecht ausschließenden Bestimmungen beizubehalten, die, wie Artikel
237 des Anhangs II des CGI, vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestanden hätten.
15.
Der Ausschluß des Vorsteuerabzugsrechts nach Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie betreffe
jedoch nur die Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter hätten. So könnten nur
diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden, die von einem
Steuerpflichtigen für Gegenstände und Dienstleistungen getätigt worden seien, die für die Ausübung
seines Berufes nicht völlig unabdingbar seien. Mit diesem Ausschlußrecht solle verhindert werden, daß
ein Steuerpflichtiger für seinen persönlichen Endverbrauch Gegenstände und Dienstleistungen in
Anspruch nehmen könne, die nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.
16.
Diese Auslegung ist zurückzuweisen. Sie widerspricht nämlich dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 6
der Sechsten Richtlinie.
17.
Nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie legt der Rat fest, bei welchen
Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Satz 2 stellt klar, daß „[a]uf jeden Fall ... diejenigen
Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen [werden], die keinen streng geschäftlichen
Charakter haben“. Aus
diesem Satz 2 folgt, daß die Bestimmungen, die der Rat erlassen soll, nicht von vornherein auf
Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter beschränkt sind.
18.
Somit bezieht sich der Ausdruck „alle Ausschlüsse“ in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 auch auf
Ausgaben mit streng geschäftlichem Charakter. Mithin sind die Mitgliedstaaten nach dieser
Bestimmung berechtigt, nationale Vorschriften beizubehalten, die das Vorsteuerabzugsrecht für
Transportmittel ausschließen, die das Arbeitsgerät des Steuerpflichtigen darstellen.
19.
Wie der Generalanwalt in den Nummern 14 bis 16 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, wird diese
Auslegung durch die Entstehungsgeschichte von Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestätigt.
Zum einen hat nämlich die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags für die Sechste Richtlinie
(, Beilage 11/73, S. 1) ausgeführt, daß sich bestimmte
Ausgaben, auch wenn sie im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs anfielen, nur schwer nach
beruflicher und privater Nutzung aufteilen ließen. Zum anderen zeigt ein Vergleich zwischen dem von
der Kommission vorgeschlagenen und dem vom Rat erlassenen Wortlaut des Artikels 17 Absatz 6, daß
sich die Mitgliedstaaten beim Erlaß der Sechsten Richtlinie nicht über die speziell für
Personenbeförderungsausgaben geltende Regelung haben verständigen können.
20.
Hieraus folgt, daß die Französische Republik nicht dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Sechsten Richtlinie, insbesondere Artikel 17 Absatz 2, verstoßen hat, daß sie gesetzliche
Bestimmungen beibehalten hat, nach denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Transportmittel
ausgeschlossen ist, die das Arbeitsgerät des Steuerpflichtigen darstellen. Die
Vertragsverletzungsklage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Kosten
21.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe,
die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Schintgen
Mancini
Kapteyn
Murray Hirsch
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
H. Ragnemalm
Verfahrenssprache: Französisch.