Urteil des EuGH vom 14.05.1998

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
14. Mai 1998
„Vertragsverletzung — Nichtumsetzung der Richtlinie 94/57/EG“
In der Rechtssache C-368/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die
einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) nachzukommen,
gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, J. C.
Moitinho de Almeida, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der
Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Nach Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember
1995 nachzukommen, und der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3.
Da die Kommission bei Ablauf dieser Frist vom Königreich Belgien keine Mitteilungen oder sonstigen
Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien erhalten hatte, forderte sie die
belgische Regierung mit Schreiben vom
27. Februar 1996 gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
4.
Am 6. Februar 1996 teilte das Königreich Belgien der Kommission mit, daß die zur Befolgung der
Richtlinie erforderlichen Maßnahmen vorbereitet würden.
5.
Da die Kommission keine konkreten Angaben über den Erlaß solcher Maßnahmen erhielt, richtete
sie am 22. November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung,
mit der sie diese aufforderte, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen binnen zwei Monaten
nach ihrer Übermittlung nachzukommen.
6.
Mit Schreiben vom 9. Januar 1997 verwies die belgische Regierung die Kommission auf ein früheres
Schreiben vom 26. November 1996, in dem sie der Kommission den Entwurf einer
Ministerialverordnung zur Umsetzung der Richtlinie zur Stellungnahme vorgelegt habe. In einem
Schreiben vom 18. März 1997 machte die Kommission verschiedene Anmerkungen zu diesem Entwurf.
7.
Mangels weiterer Mitteilungen der belgischen Behörden beschloß die Kommission, die vorliegende
Klage zu erheben.
8.
In ihrer Klagebeantwortung stellt die belgische Regierung nicht in Abrede, daß die zur Umsetzung
der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist getroffen worden
sind; sie macht jedoch geltend, das Verfahren der internen Konzertierung mit den zuständigen
regionalen Regierungen sei abgeschlossen, und die Ministerialverordnung über die Zulassung der
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sowie die den zugelassenen Organisationen
gewährte Genehmigung werde bald unterzeichnet.
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der durch diese vorgeschriebenen Frist erfolgt ist,
ist die Klage der Kommission begründet.
10.
Demgemäß ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten
aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz
1 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften
und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die
einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden verstoßen, daß es nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Wathelet
Moitinho de Almeida
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Niederländisch.