Urteil des EuGH vom 06.11.1997

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
6. November 199
​[234s„Zollrecht — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Verjährungsfrist“​[s
In der Rechtssache C-261/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Corte d'appello Venedig (Italien) in dem
bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Conserchimica Srl
gegen
Amministrazione delle Finanze dello Stato
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden
sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des
Kammerpräsidenten sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Conserchimica Srl, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Babini Mitis, Venedig,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del
contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin und Paolo
Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 9. Mai 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24.
Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom
Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem
Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben
beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Conserchimica Srl (Klägerin), eines italienischen
Unternehmens des Erdölsektors, gegen die Amministrazione delle Finanze dello Stato (Staatliche
Finanzverwaltung), bei dem es um die Nacherhebung von Zöllen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen
geht.
3. Von Mai 1978 bis Oktober 1980 erwarb die Klägerin bei italienischen Importeuren Erdölerzeugnisse,
ohne im Besitz der schriftlichen Bewilligung zu sein, die nach den Artikeln 3 und 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer
besonderen Verwendung (ABl. L 171, S. 1) sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der
Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter
Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195,
S. 5) erforderlich ist.
4. Nachdem die Amministrazione delle Finanze dello Stato der Klägerin von Februar 1981 bis Mai 1984
mehrere Abgabenbescheide übersandt hatte, erließ sie am 28. April 1986 gegen diese einen
Abgabenvollstreckungsbescheid, mit dem sie von ihr die Zahlung der ursprünglich nicht entrichteten
Mehrwertsteuer und der Zölle verlangte.
5. Am 10. Mai 1986 erhob die Klägerin beim Tribunale Venedig Klage auf Nichtigerklärung dieses
Abgabenvollstreckungsbescheids.
6. Im Laufe des Verfahrens legte das Tribunale Venedig dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag
eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 und 7 der Verordnung Nr. 1535/77 zur
Vorabentscheidung vor, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen
248/88, 254/88, 255/88, 256/88, 257/88, 258/88, 309/88 und 316/88 (Chimica del Friuli u. a., Slg.
1989, 2837) bereits festgestellt hat, daß Artikel 7 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß im Fall
einer Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung
sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder
innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet.
7. Daraufhin entschied das Tribunale Venedig mit Urteil vom 30. April 1992, daß die Finanzverwaltung die
Nacherhebung sämtlicher Zölle und der Mehrwertsteuer verlangen könne, und wies die Klage ab.
8. Die Klägerin legte mit am 23. Juni 1993 zugestelltem Schriftsatz gegen diese Entscheidung Berufung
bei der Corte d'appello Venedig ein und machte u. a. geltend, da die Frist von drei Jahren gemäß
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 abgelaufen sei, sei die Forderung der italienischen Verwaltung
auf Nacherhebung der noch nicht angeforderten Abgaben verjährt.
9. Die Verordnung Nr. 1697/79 bezweckt nach ihrem Artikel 1, festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch
nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu
einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben
einschließt.
10. Sodann lautet Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79:
„(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die
Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise
nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.
Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung
des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige
Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden
ist, drei Jahre verstrichen sind.“
11. Ferner schließt die Verordnung Nr. 1697/79 in bestimmten von ihr festgelegten Fällen eine
Nacherhebung aus (Artikel 5 Absatz 1) oder sieht die Möglichkeit vor, von einer Nacherhebung
abzusehen (Artikel 5 Absatz 2). Sie bestimmt außerdem, in welchen Fällen für die nachgeforderten
Beträge keine Verzugszinsen erhoben werden (Artikel 7).
12. Die Verordnung Nr. 1697/79 trat gemäß ihrem Artikel 11 am 1. Juli 1980 in Kraft.
13. Die Corte d'appello Venedig stellte fest, daß einige Schulden der Klägerin vor diesem Zeitpunkt
entstanden waren, und fragt sich daher, ob die Verordnung Nr. 1697/79 auf die Klägerin anwendbar
ist. Deshalb hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Findet Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979, der eine Frist von drei
Jahren für die Nacherhebung nicht entrichteter Eingangsabgaben vorsieht, auch auf vor dem 1. Juli
1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß deren Artikel 11, verwirklichte
Abgabentatbestände Anwendung?
14. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem
Zollverfahren angemeldete Ware Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser
Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
15. Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung Nr. 1697/79 mit der „buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner
angeforderten Betrages“, also zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Verwaltungshandlung
vorgenommen wurde, mit der der Betrag der Abgaben festgesetzt wurde, „oder, sofern eine
buchmäßige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware
entstanden ist“.
16. Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80
bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 8) festgestellt, daß zur Ermittlung der zeitlichen
Geltung der Verordnung Nr. 1697/79, da sie keine Übergangsbestimmung enthält, unter
Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Systematik auf allgemein anerkannte
Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen ist.
17. Obwohl bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen ist, daß sie auf alle zum
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, hat der Gerichtshof
insbesondere festgestellt, daß die Verordnung Nr. 1697/79, die die einschlägigen nationalen
Regelungen ersetzt, sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen enthält, die ein unlösbares
Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert
betrachtet werden können (vorerwähntes Urteil Salumi u. a., Randnr. 11).
18. Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1697/79 auf vor dem 1. Juli 1980
vorgenommene Festsetzungen von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht anwendbar ist.
19. Im vorliegenden Ausgangsverfahren macht die Klägerin geltend, in allen Fällen, in denen der
Abgabenbescheid nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sei, sei davon auszugehen, daß die
Dreijahresfrist des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die in der vorherigen
nationalen Regelung festgesetzte Frist ersetzt habe.
20. Die fragliche Dreijahresfrist stellt jedoch im System der Verordnung Nr. 1697/79 eine
Verjährungsvorschrift dar, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung im Zeitpunkt
„der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder,
sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die
betreffende Ware entstanden ist“, beginnt.
21. Ist diese Zollschuld, d. h. die Pflicht zur Zahlung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, zu einem
Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 entstanden, so kann sie sich nur nach
den zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften einschließlich derjenigen über die
Verjährung regeln.
22. Ist, wie im vorliegenden Ausgangsverfahren, ein Abgabenbescheid über die Zollschulden erst nach
dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 ergangen — was keine Auswirkungen auf den
Zeitpunkt der Entstehung dieser Schulden hat —, so kann dies die Anwendung der vorherigen
nationalen Vorschriften nicht hindern.
23. Im übrigen geht aus dem Urteil vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91 (Lageder u.
a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 26) eindeutig hervor, daß die Verordnung Nr. 1697/79 nicht auf
Ereignisse anwendbar war, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten waren.
24. Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine
Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
Kosten
25. Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Venedig mit Beschluß vom 9. Mai 1996 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli
1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet
worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, findet auf
nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine
Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
EdwardJann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Italienisch.