Urteil des EuGH vom 06.11.1997

EuGH: auswärtige angelegenheiten, verordnung, zollrechtliche tarifierung, schutz der gesundheit, arzneimittel, zucker, pharmazeutisches erzeugnis, kommission, behandlung, verhütung

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
6. November 199
​[234s„Erstattung bei der Verwendung von Zucker für die Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse —
Multivitaminerzeugnisse und Erzeugnisse, die Aminosäuren enthalten — Tarifierung“​[s
In der Rechtssache C-201/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Laboratoires de thérapeutique moderne (LTM)
gegen
Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des
Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung
von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 94, S. 9) in der durch
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 (ABl. L 152, S. 23) geänderten
Fassung sowie der Kapitel 21 und 30 der Kombinierten Nomenklatur, eingeführt durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray
(Berichterstatter),
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Laboratoires de thérapeutique moderne (LTM), vertreten durch Rechtsanwälte Eric Gicquel und
Bernard Sansot, Paris,
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion
für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Lalliot, Sekretär für
Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Laboratoires de thérapeutique moderne, vertreten durch
Rechtsanwälte Eric Gicquel und Bernard Sansot, der französischen Regierung, vertreten durch Frédéric
Pascal, Attaché der Zentralverwaltung in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch Michel Nolin, in der Sitzung vom
6. Februar 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,
folgendes
Urteil
1. Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 3. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12.
Juni 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr.
1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung
bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie
(ABl. L 94, S. 9) in der durch Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni
1988 (ABl. L 152, S. 23) geänderten Fassung sowie der Kapitel 21 und 30 der Kombinierten
Nomenklatur, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1), zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Laboratoires de thérapeutique moderne (Klägerin)
gegen den Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS), bei dem es um die
Rückzahlung von Produktionserstattungen geht, die der Klägerin als Unternehmen gewährt wurden,
das bei der Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse Zucker verwendet.
3. Die Verordnung Nr. 1010/86 in der durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 1714/88 infolge der Einführung
der Kombinierten Nomenklatur (KN) geänderten Fassung regelt die Gewährung von Erstattungen für
Unternehmen, die Zucker zur Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse verwenden.
4. Die Verordnung Nr. 1010/86 sieht Produktionserstattungen bei der Herstellung von Erzeugnissen, die
Saccharose enthalten, vor, um den Zuckermarkt zu fördern und den Unterschied zwischen dem Preis
in der Gemeinschaft und dem Preis auf dem Weltmarkt auszugleichen. Nach ihren Artikeln 1 und 2
Absatz 1 wird die Erstattung von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die Verarbeitung der
„Grunderzeugnisse“ zu „chemischen Erzeugnissen“ erfolgt, die im Anhang der Verordnung aufgeführt
sind. Pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne von Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und seit
dem Erlaß der Verordnung Nr. 1714/88 im Sinne von Kapitel 30 der KN gehören zu diesen chemischen
Erzeugnissen.
5. Da sich die Ereignisse des Ausgangsverfahrens nach der Einführung der KN zutrugen, wird im
vorliegenden Urteil nur diese untersucht.
6. Die Klägerin produziert und vertreibt Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verkauf in Apotheken
bestimmt sind, und verwendet bei der Herstellung einiger dieser Erzeugnisse, u. a. Alvityl und
Strongenol, Zucker. Für die beiden Erzeugnisse erteilten die französischen Behörden eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen (GI) nach der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar
1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. 22, S.
369), da sie als „Arzneimittel“ im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie angesehen wurden.
7. Von 1989 bis 1991 bezog die Klägerin nach der Verordnung Nr. 1010/86 vom FIRS
Produktionserstattungen für den Zucker, den sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse „Alvityl 50
dragées“ und „Strongenol 20 ampoules“ verwendet.
8. 1991 reichte die Klägerin bei der französischen Zollverwaltung Anträge auf Auskunft ein, um die
Einreihung von Alvityl und Strongenol in die KN bestimmen zu können. Die Zollverwaltung antwortete,
daß die beiden Erzeugnisse in Unterposition 2106 90 99 09 00 Q, „Lebensmittelzubereitungen,
anderweit weder genannt noch inbegriffen“, einzureihen seien.
9. Am 10. Dezember 1992 vertrat die Zollverwaltung nach einer EAGFL-Kontrolle die Ansicht, die Klägerin
habe zu Unrecht Produktionserstattungen bezogen, da es sich bei Alvityl und Strongenol um
Lebensmittelzubereitungen handele, die in Kapitel 21 der KN einzureihen seien, und nicht um in Kapitel
30 einzureihende pharmazeutische Erzeugnisse.
10. Daher verlangte der FIRS am 12. Juli 1993 von der Klägerin die Rückzahlung der
Produktionserstattungen, die sie zu Unrecht in Höhe von 410 347,56 FF für von Oktober 1989 bis
Februar 1991 verwendeten Zucker erhalten habe, sowie die Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 50
486,39 FF.
11. Die Klägerin erhob mit Klageschrift vom 23. November 1993 Klage beim Tribunal administratif Paris auf
Aufhebung des Berichtigungsbescheids des FIRS.
12. Da das Tribunal administratif Paris der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der
Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
die Frage vorgelegt, ob die Erzeugnisse „Alvityl 50 dragées“ und „Strongenol 20 ampoules“ unter
Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung, Bezeichnung und Wirkung unter die Verordnung Nr.
1010/86 des Rates vom 25. März 1986 fallen.
13. Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1010/86 Bestimmungen für die Gewährung von
Erstattungen an Unternehmen enthält, die Zucker zur Herstellung bestimmter chemischer
Erzeugnisse, u. a. auch pharmazeutischer Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN, verwenden. Diese
Verordnung hat jedoch nicht die Einreihung von Waren in bestimmte Positionen der KN zum
Gegenstand, sondern führt nur die Erzeugnisse mit ihrem KN-Code auf, bei deren Herstellung eine
Produktionserstattung gewährt werden kann.
14. So kann ein bestimmtes Erzeugnis nur dann unter die Verordnung Nr. 1010/86 fallen, wenn es in eine
der in ihrem Anhang aufgeführten Positionen der KN einzureihen ist.
15. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zeigt sich, daß von den verschiedenen Kapiteln,
Positionen und Unterpositionen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, nur Kapitel 30 in
Betracht kommen kann.
16. Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist diese Frage somit dahin
zu verstehen, ob Erzeugnisse wie „Alvityl 50 dragées“ und „Strongenol 20 ampoules“ unter Kapitel 30
der KN und daher unter die Verordnung Nr. 1010/86 fallen.
17. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten
Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich
in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN
festgelegt sind (vgl. für den GZT Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, Thyssen Haniel
Logistic, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 8, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-106/94 und
C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 22). Dazu gibt es auch Erläuterungen, die
bezüglich der KN von der Europäischen Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur
Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches
Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 16. Juni 1994 in der
Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, sowie Colin und Dupré, a. a.
O., Randnr. 21).
18. Die Position 3004 der KN umfaßt „Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005
oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“.
19. Nach Anmerkung 1 zu Kapitel 30 der KN gehören zu diesem Kapitel nicht diätetische, diabetische oder
angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser; für sie
gibt es eine eigene Regelung in Abschnitt IV der KN.
20. In diesem Abschnitt trägt das Kapitel 21 der KN die Überschrift „Verschiedene
Lebensmittelzubereitungen“.
21. Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erfaßt
die Position 2106, „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“, u. a.
Zubereitungen, die häufig als „Ergänzungslebensmittel“ bezeichnet werden, auf der Grundlage von
Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr
geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Jedoch heißt es in diesen Erläuterungen auch,
daß ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden
bestimmt sind, von diesem Kapitel ausgenommen und in die Position 3003 oder 3004 der KN
einzureihen sind.
22. Die Klägerin macht geltend, da die zuständigen französischen Behörden für Alvityl und Strongenol eine
GI erteilt hätten, seien beide Erzeugnisse in Kapitel 30 der KN einzureihen.
23. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeinen Erwägungen in der Einleitung der Erläuterungen zu
Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften zu verweisen, wo es
heißt: „Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der
Gemeinschaften als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, z. B. in
nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die
Einreihung in dieses Kapitel.“
24. Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ im Sinne der KN unterscheidet sich tatsächlich vom Begriff
„Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 65/65. Diese Richtlinie soll die Hindernisse für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneispezialitäten — zumindest teilweise — beseitigen und das
grundlegende Ziel des Gesundheitsschutzes verwirklichen (Urteil vom 30. November 1983 in der
Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 14). Die Richtlinie ermöglicht es also
im Hinblick auf die Förderung des Handelsverkehrs und gleichzeitig zum Schutz der Gesundheit, daß
ein verhältnismäßig weites Spektrum von Erzeugnissen unter das in der Arzneimittelgesetzgebung
geregelte Kontrollsystem fällt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-
369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn. 27 und 29) in bezug auf die Richtlinie 65/65 festgestellt
hat, kann der Umstand, daß ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel qualifiziert
wird, es nicht ausschließen, daß ihm in dem betreffenden Staat die Eigenschaft eines Arzneimittels
zuerkannt wird, wenn es dessen Merkmale aufweist. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache weiter
festgestellt, daß, solange die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
erforderlichen Maßnahmen nicht vollständiger ist, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in der
Qualifizierung der Erzeugnisse im Kontext der Richtlinie bestehenbleiben.
25. Hingegen ist es nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2658/87 „unverzichtbar,
daß die Kombinierte Nomenklatur und jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf dieser
beruht ..., in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird“. Nach ihren Schlußbestimmungen ist
diese Verordnung „in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Die
Bestimmungen der KN sind somit von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise auszulegen.
26. Der Umstand, daß für Alvityl und Strongenol von den zuständigen französischen Behörden eine GI
gemäß der Richtlinie 65/65 erteilt wurde und daß diese Erzeugnisse daher nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates als Arzneimittel betrachtet werden, bedeutet daher nicht
notwendigerweise, daß sie in der KN als pharmazeutische Erzeugnisse einzureihen sind.
27. Das gleiche gilt für das Argument der Klägerin, Alvityl und Strongenol seien ihrer Bezeichnung nach
Arzneimittel und sie würden nur in Apotheken vertrieben. Obwohl solche Umstände nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes wichtigeIndizien sind, die es ermöglichen, die betreffenden
Erzeugnisse als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 anzusehen, ist, wie in Randnummer 17 des
vorliegenden Urteils ausgeführt, das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von
Waren nach der KN grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie
im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind.
28. Die Kriterien in den Anmerkungen zu Kapitel 30 der KN für die Tarifierung der Erzeugnisse nach diesem
Kapitel erwähnen weder die Bezeichnung noch die Verkaufsstätten dieser Erzeugnisse. Selbst wenn
daher solche Faktoren als relevant angesehen werden können, so hätten sie doch keine
entscheidende Bedeutung für die Einreihung der Erzeugnisse in die KN.
29. Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Bioforce,
Slg. 1993, I-45, Randnr. 12) festgestellt, daß ein pharmazeutisches Produkt im Sinne der Position
3004 der KN genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften
aufweist und seine Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus
konzentriert ist.
30. Daher ist zu prüfen, ob Erzeugnisse wie Alvityl und Strongenol solche Merkmale aufweisen, und
insbesondere, ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt
werden können.
Alvityl
31. Zunächst geht aus den Akten hervor, daß zur Zeit der maßgebenden Ereignisse ein Dragee „Alvityl 50
dragées“ aus 6 250 IE Vitamin A sowie geringeren Mengen elf weiterer Vitamine bestand. Einige
dieser Vitamine, darunter A, B
1
, B
2
und D, waren in Mengen vorhanden, die mehrfach höher waren als
die Werte der Referenzzufuhr für eine Bevölkerung, die vom Wissenschaftlichen Ausschuß für die
menschliche Ernährung festgelegt sind.
32. Ferner enthielt ein Dragee Alvityl 550 mg Zucker, 92,5 mg Kakao sowie Arzneiträger, Aromen und
einen Überzug.
33. Schließlich war „Alvityl 50 dragées“ folgender Hinweis beigegeben: „Dieses Arzneimittel wird
vorzugsweise zur Verhütung oder Behebung eines Vitaminmangels im Zusammenhang mit
unzureichender oder unausgewogener Ernährung verabreicht.“
34. Die Klägerin macht geltend, die ihren schriftlichen Erklärungen beigefügte klinische Synthese des
Alvityl beweise, daß dieses Erzeugnis zur Behandlung und Verhütung von Multivitaminmängeln
bestimmt sei.
35. Allerdings geht aus dieser Synthese auch hervor, daß sein Gebrauch bei der Bekämpfung spezifischer
Mängel an bestimmten Vitaminen ausgeschlossen ist.
36. Hierzu hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich die meisten
Personen, die Alvityl einnähmen, durch Erhöhung der empfohlenen täglichen Vitaminzufuhr
behandelten, da jedes Alvityl-Dragee praktisch der für jedes Vitamin empfohlenen täglichen Zufuhr
entspreche.
37. Im übrigen ist weder dargetan, daß Alvityl genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische
Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen
Organismus konzentriert, noch, daß es bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines
Leidens angewandt werden kann.
38. Das Fehlen dieser wesentlichen Merkmale wird keinesfalls dadurch ausgeglichen, daß für das
Erzeugnis von den zuständigen staatlichen Behörden eine GI erteilt wurde, daß es sich nach der
Bezeichnung um ein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 handelt und daß es nur in Apotheken
vertrieben wird.
39. Unter diesen Umständen kann ein Erzeugnis wie Alvityl nicht als Arzneiware, die aus gemischten oder
ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken besteht, dosiert oder
in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Position 3004 der KN eingereiht werden.
40. Hingegen wirkt das fragliche Erzeugnis auf den allgemeinen Gesundheitszustand ein und besitzt die
Merkmale eines Ergänzungslebensmittels, das Vitamine enthält, die im Sinne der Erläuterungen des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens der Erhaltung der Gesundheit dienen.
Wie in Randnummern 20 und 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gibt es eine andere Position der
KN, nämlich 2106, die Erzeugnissen mit solchen Merkmalen vorbehalten ist.
Strongenol
41. Erstens geht aus den Akten hervor, daß Strongenol eine Kombination von Aminosäuren, Mineralsalzen
und Spurenelementen ist. Es enthält Eisen-Ribonukleat, aminierten Globinextrakt, Natriumvanadat,
Kupfer-Glykokollat, Jod und Arzneiträger.
42. Zweitens ist dieses Präparat bei folgendem indiziert: „Schwäche oder Nachlassen der körperlichen
und seelischen Leistungsfähigkeit, Rekonvaleszenz, Überanstrengung, Appetitlosigkeit,
Gewichtsverlust und Altersbeschwerden.“
43. Drittens beschreiben die Indikationen auf dem Beipackzettel des Erzeugnisses allgemein eine Reihe
ganz verschiedener Zustände.
44. Schließlich enthält die klinische Synthese von Strongenol den Warnhinweis, daß das in diesem
Präparat enthaltene Eisen eine Eisenmangelanämie nicht beseitigen könne, sondern daß deren
Symptome verschleiert werden könnten und sich ihre Behandlung verzögern könne.
45. Obwohl die Klägerin erklärt, daß ein schwerwiegender Mangel an Jodzufuhr beim Fötus zum Tod bei der
Geburt führen könne, hat sie nicht dargetan, daß Strongenol bei der Verhütung oder Behandlung
eines solchen medizinischen Zustands oder bei der Verhütung oder Behandlung einer anderen
Krankheit oder eines anderen Leidens angewandt werden könne. Allgemein ist nicht dargetan worden,
daß Strongenol eine bestimmte, genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische
Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus aufweist, wie dies im Urteil
Bioforce verlangt wird.
46. Nochmals ist festzustellen, daß das Fehlen der erwähnten wesentlichen Merkmale keinesfalls dadurch
ausgeglichen wird, daß für das Erzeugnis von den zuständigen staatlichen Behörden eine GI erteilt
wurde, daß es sich nach der Bezeichnung um ein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 handelt
und daß es nur in Apotheken vertrieben wird.
47. Daher kann Strongenol nicht in Position 3004 der KN eingereiht werden.
48. Im übrigen ist im Urteil Thyssen Haniel Logistic (a. a. O., Randnr. 11) festgestellt worden, daß
Aminosäuren, da sie Eiweißbausteine sind, als Nährstoffe angesehen werden können. Nach den
Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Position 3004
gelten die Bestimmungen zu dieser Position nämlich weder für Lebensmittel noch für Getränke, für die
es eine eigene Regelung gibt, und Eiweißstoffe gehören zu den wichtigsten in Lebensmitteln
vorkommenden Nährstoffen. Im übrigen werden Lebensmittelzubereitungen in Kapitel 21 der KN
eingereiht.
49. Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Erzeugnisse, deren Zusammensetzung gleiche
Inhaltsstoffe wie die von „Alvityl 50 dragées“ und „Strongenol 20 ampoules“ im gleichen Verhältnis
enthält, nicht in Position 3004 der KN eingereiht werden können und daher nicht unter die
Verordnung Nr. 1010/86 fallen.
Kosten
50. Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 3. April 1996 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Erzeugnisse, deren Zusammensetzung gleiche Inhaltsstoffe wie die von „Alvityl 50
dragées“ und „Strongenol 20 ampoules“ im gleichen Verhältnis enthält, können nicht in
Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden und fallen daher nicht unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die
Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des
Zuckersektors in der chemischen Industrie.
RagnemalmKapteyn
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
H. Ragnemalm
Verfahrenssprache: Französisch.