Urteil des EuGH vom 10.05.2001

EuGH: anerkennung, republik, kommission, zugang, berufsausbildung, luxemburg, regierung, bekanntgabe, gemeinschaftsrecht, ministerrat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
10. Mai 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG innerhalb der
vorgeschriebenen Frist - Anerkennung von Diplomen, die den Zugang zum Beruf des Psychologen
ermöglichen“
In der Rechtssache C-285/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16),
verstoßen hat, dass sie keine spezifische Regelung über die Anerkennung der Diplome, die den Zugang zum
Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat, mit der im Hinblick auf diesen Beruf die Richtlinie
umgesetzt werden soll,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter)
und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 2000 bei der
Kanzlei der Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S.
16), verstoßen hat, dass sie keine spezifische Regelung über die Anerkennung der Diplome, die den
Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat, mit der im Hinblick auf diesen Beruf die
Richtlinie umgesetzt werden soll.
2.
Die Richtlinie 89/48 hat eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome
eingeführt, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Sie ist auf reglementierte
Berufe anwendbar, also auf solche, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch
Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist.
3.
Nach Artikel 12 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der
Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
4.
Mit Aufforderungsschreiben vom 17. September 1997 leitete die Kommission das
Vertragsverletzungsverfahren ein und machte geltend, dass die Richtlinie 89/48 hinsichtlich des
Berufes des Psychologen nicht umgesetzt worden sei und dass die Grundsätze dieser Richtlinie nicht
auf die Anträge auf Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Psychologie-Diplome
angewandt worden seien.
5.
Am 26. Juni 1998 antwortete die französische Regierung auf das Aufforderungsschreiben und wies
darauf hin, dass sie den Einzelfall einer Nichtanwendung der Grundsätze der Richtlinie 89/48, der als
Beispiel in dem Schreiben der Kommission angeführt gewesen sei, geregelt habe und dass sie das
Verfahren eingeleitet habe, um das nationale Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu
bringen.
6.
Gleichwohl richtete die Kommission, da genaue Angaben über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung
der Richtlinie 89/48 hinsichtlich des Berufes des Psychologen fehlten und kein Zeitplan für die
Annahme eines solchen Entwurfes vorlag, am 15. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an die Französische Republik und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen.
7.
Da die Kommission keine Information von der französischen Regierung erhielt, die ihr den Schluss
ermöglicht hätte, dass die Maßnahmen, die erforderlich waren, um den Verpflichtungen aus der
Richtlinie 89/48 nachzukommen, von der Französischen Republik endgültig erlassen und in Kraft
gesetzt worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die französische Regierung zwar vor, dass der Entwurf eines
Ermächtigungsgesetzes insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 vom Ministerrat in seiner
Sitzung vom 5. September 2000 angenommen worden sei; sie räumt aber ein, dass sie die Richtlinie
hinsichtlich des Berufes des Psychologen, der in Frankreich ein reglementierter Beruf sei, nicht
ordnungsgemäß umgesetzt habe.
9.
Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet zu betrachten.
10.
Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 89/48 verstoßen hat, dass sie keine spezifische Regelung über die Anerkennung der
Diplome, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat, mit der im Hinblick
auf diesen Beruf die Richtlinie umgesetzt werden soll.
Kosten
11.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, verstoßen, dass sie keine spezifische Regelung über die Anerkennung der
Diplome, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat, mit der
im Hinblick auf diesen Beruf die Richtlinie umgesetzt werden soll.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Edward
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Französisch.