Urteil des EuGH vom 23.10.2003

EuGH: verordnung, exemplar, erwerb, cites, begriff, kommission, zustand, ausnahme, handel, datum

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
23. Oktober 200
„Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - CITES - Verordnung (EG) Nr.
338/97 - Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 - Begriff der zu Gegenständen verarbeiteten Exemplare
- Ausgestopftes Tier - Begriff der vor mehr als fünfzig Jahren erworbenen Exemplare - Art des Erwerbs -
Ausnahme - Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 - Artikel 29 und 32“
In der Rechtssache C-154/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hässleholms tingsrätt (Schweden) in dem bei
diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Jan Nilsson
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der
Kommission vom 18. November 1997 (ABl. L 325, S. 1) geänderten Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr.
1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr.
338/97 (ABl. L 250, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, des Richters C. Gulmannn, der Richterinnen F.
Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M.
Fiorilli, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Mai 2003
folgendes
Urteil
1.
Der Hässleholms tingsrätt hat mit Beschluss vom 22. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am
29. April 2002, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 1997 (ABl. L 325, S. 1) geänderten Fassung (im
Folgenden: Verordnung Nr. 338/97) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom
30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 (ABl. L 250, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Jan Nilsson (im Folgenden: Angeklagter)
wegen Verstößen gegen das Lag om åtgärder beträffande djur och växter som tillhör skydadde arter
(Gesetz über den Schutz artgeschützter Tiere und Pflanzen, SFS 1994:1818, im Folgenden: Gesetz von
1994).
Rechtlicher Rahmen
3.
Zum Schutz bestimmter gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen wurde am 3. März 1973
das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und
Pflanzen (im Folgenden: CITES) unterzeichnet. Mit ihm wurde eine Reihe von Beschränkungen und
Kontrollen im internationalen Handel mit Exemplaren dieser Arten eingeführt.
4.
Das CITES enthält mehrere Anhänge. In Anhang I sind die von der Ausrottung bedrohten Arten
aufgeführt, die den strengsten Schutzvorschriften unterliegen.
5.
Der Begriff „Exemplar“ ist in Artikel I definiert, in dem es heißt:
„Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens
...
b) .Exemplar‘
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze,
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres
erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in
Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne
weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden
Art aufgeführt, ...
...“
6.
Artikel VII Absatz 2 CITES bestimmt:
„Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert,
dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand,
so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine
entsprechende Bescheinigung ausstellt.“
7.
Die Resolution 5.11 der fünften Konferenz der Vertragsstaaten, die 1985 stattfand, empfiehlt unter
Buchstabe a
„dass im Sinne von Artikel VII Absatz 2 des Übereinkommens als Zeitpunkt für den Erwerb eines
Exemplars Folgendes gelten sollte:
i) für lebende und tote aus der freien Natur entnommene Tiere und Pflanzen: der Zeitpunkt der
ersten Entnahme aus ihrem Habitat;
ii) für Teile und Erzeugnisse: der Zeitpunkt ihrer Inbesitznahme, wobei der früheste Zeitpunkt des
gesamten Vorgangs als Zeitpunkt der Inbesitznahme gilt“.
8.
Das CITES ist aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1) am 1. Januar 1984 in der
Gemeinschaft in Kraft getreten.
9.
Die Verordnung Nr. 338/97, mit deren Artikel 21 die Verordnung Nr. 3626/82 aufgehoben wurde,
sieht in Artikel 1 Absatz 2 vor:
„Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des [CITES]
angewandt.“
10.
In Artikel 8 - Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels - der Verordnung Nr. 338/97 heißt
es:
„(1) [Der] Kauf ... von Exemplaren der Arten des Anhangs A [ist] verboten.
...
(3) ... eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 [ist] möglich, sofern die Vollzugsbehörde des
Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche
Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare
a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die
Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
b) zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, ...
...“
11.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 338/97 versteht man in diesem Zusammenhang unter
„...
t) .Exemplar‘ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder
aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig
davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht ...
...
w) .zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden‘[,]
Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken,
Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten
mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei
denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter
solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn
sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner
weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.“
12.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 338/97 sieht u. a. vor, dass Anhang A die
in Anhang I CITES aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet
haben, und alle Arten enthält, die im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind
oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das
Überleben der Art gefährden würde.
13.
Die Kommission erließ am 26. Mai 1997 die Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. L 140, S. 9).
14.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 939/97 sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedeutet .Datum des Erwerbs‘ das Datum, an dem das Exemplar der
Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde.“
15.
Die Verordnung Nr. 939/97 enthält in ihren Artikeln 29 bis 33 Regelungen zu den in Artikel 8 Absatz
3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehenen Ausnahmen.
16.
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 939/97 bestimmt:
„Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen
hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“
17.
In Artikel 32 der Verordnung Nr. 939/97 heißt es:
„Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8
Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu
gewähren sind, gelten nicht für
...
d) bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor
mehr als 50 Jahren erworben wurden.“
18.
Die Verordnung Nr. 939/97 wurde durch Artikel 42 der Verordnung Nr. 1808/2001 mit Wirkung vom
22. September 2001 aufgehoben.
19.
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1808/2001 bestimmt:
„Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 338/97
genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde
nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“
20.
In Artikel 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 heißt es:
„Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8
Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu
gewähren sind, gelten nicht für:
...
c) bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor
mehr als 50 Jahren erworben wurden.
In diesen Fällen ist keine Bescheinigung erforderlich.“
21.
Das Gesetz von 1994 enthält in § 8a eine Strafvorschrift, nach der vorsätzliche oder fahrlässige
Verstöße insbesondere gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 338/97 über die Einfuhr nach
Schweden, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Schweden, den Kauf, den Verkauf oder andere
kommerzielle Vorgänge mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Geringfügige Verstöße
werden nicht bestraft.
22.
Das Gesetz von 1994 wurde durch das Umweltgesetzbuch (SFS 1998:808) unter den im Gesetz zur
Einführung des Umweltgesetzbuchs (SFS 1998:811) angegebenen Vorbehalten mit Wirkung vom 1.
Januar 1999 aufgehoben. Die Strafbestimmungen sind jedoch offenbar unverändert geblieben.
Der Sachverhalt und die Vorlagefragen
23.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten Anklage erhoben, weil er
- erstens, im August 1998 vorsätzlich oder fahrlässig folgende präparierten toten Exemplare in
Tyringe (Schweden) unerlaubt gekauft habe, obwohl diese Arten in Anlage A der Verordnung Nr.
338/97 aufgeführt seien: zwei Sperber, zwei Baumfalken, zwei Kornweihen, einen Habichtkauz, vier
Waldkäuze, einen Hühnerhabicht, zwei Turmfalken, eine Schnee-Eule, eine Sperbereule, eine
Sumpfohreule, eine Schleiereule, eine Rohrweihe, vier Mäusebussarde, eine Waldohreule, einen
Kranich, einen Steinadler und einen Seeadler;
- zweitens, im Monat Juli 1998 vorsätzlich oder fahrlässig einen präparierten toten Braunbären in
Tyringe unerlaubt gekauft habe, obwohl diese Art in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt
sei.
24.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts spricht einiges dafür, dass die betreffenden Tiere nicht als
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 „zu Gegenständen verarbeitet“
anzusehen sind. Es sei auch nicht klar, ob ein „Erwerb“ im Sinne dieser Verordnung vorliege, wenn
jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhalte oder wenn ein Tier getötet und
anschließend in Besitz genommen werde. Ferner stelle sich die Frage, ob die in Artikel 32 der
Verordnung Nr. 1808/2001 erwähnten Ausnahmen auch die in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung
Nr. 338/97 vorgesehene Beurteilung durch die Vollzugsbehörde einschlössen.
25.
Der Hässleholms tingsrätt hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Fallen ausgestopfte Tiere, die in Anhang A aufgeführt sind, unter den Begriff „zu Gegenständen
verarbeitete Exemplare“?
2. Wie ist der Begriff „Erwerb“ in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 zu verstehen?
3. Muss derjenige, der die Exemplare vor mindestens 50 Jahren erworben hat, der jetzige Besitzer
sein?
4. Sind die Ausnahmeregelungen des Artikels 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 so zu verstehen,
dass eine behördliche Beurteilung gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 nicht
erforderlich ist?
Zur ersten Frage
26.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 2 Buchstabe w und Artikel
8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin zu verstehen sind, dass Tiere, die in Anhang
A aufgeführt, aber ausgestopft worden sind, unter den Begriff „zu Gegenständen verarbeitete
Exemplare“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen.
27.
Bei solchen Tieren handelt es sich um Exemplare im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung
Nr. 338/97.
28.
Nach der Definition in Artikel 2 Buchstabe w dieser Verordnung werden Exemplare, deren
ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen,
Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten signifikant verändert wurde,
als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer dieser Kategorien angehören und zur Erfüllung
ihres Zweckes keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
29.
Daher kann ein ausgestopftes Tier nur als verarbeitetes Exemplar angesehen werden, wenn vier
Voraussetzungen erfüllt sind: Sein ursprünglicher natürlicher Zustand muss, erstens, signifikant
verändert worden sein; das Ziel dieser Veränderung muss, zweitens, die Herstellung von
Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder
Musikinstrumenten gewesen sein; es muss, drittens, eindeutig einer dieser Kategorien angehören,
und es darf, viertens, zur Erfüllung seines Zweckes keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen
Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
30.
Zur ersten Voraussetzung bemerkt die italienische Regierung, dass der natürliche Zustand
„präparierter“ oder „ausgestopfter“ Tiere nicht verändert sei, selbst wenn sie im Rahmen der
Taxidermie (Präparierung) behandelt worden seien; sie befänden sich im Gegenteil in einem Zustand,
der dem des lebenden Exemplars so nahe wie möglich komme.
31.
Ob der ursprüngliche natürliche Zustand im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr.
338/97 „signifikant verändert“ wurde, hängt jedoch nicht vom Aussehen des betreffenden Exemplars,
sondern davon ab, ob sein allgemeiner Zustand Veränderungen erfahren hat. Sowohl das klassische
Ausstopfen, bei dem die Haut des Tieres abgezogen, gegerbt und gefüllt wird, als auch die modernen
Methoden der Taxidermie verändern die Exemplare jedoch umfassend und tief greifend.
32.
Folglich ist die erste der in Randnummer 29 dieses Urteils aufgezählten Voraussetzungen, dass ein
Exemplar nur als „verarbeitet“ angesehen werden kann, wenn es signifikant verändert worden ist, bei
einem ausgestopften Tier stets erfüllt.
33.
Was die drei anderen Voraussetzungen angeht, so richtet sich die Antwort auf die Fragen, ob das
Tier ausgestopft wurde, um daraus ein Schmuckstück, einen Dekorationsgegenstand, einen
Kunstgegenstand, einen Gebrauchsgegenstand oder ein Musikinstrument herzustellen, ob es
eindeutig einer dieser Kategorien angehört und ob es zur Erfüllung seines Zweckes keiner weiteren
Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedarf, nach den Umständen des Einzelfalls.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Fragen zu bejahen sind.
34.
Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3
Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin zu verstehen sind, dass Tiere, die in Anhang A
aufgeführt, aber ausgestopft worden sind, unter den Begriff „zu Gegenständen verarbeitete
Exemplare“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen können.
Zur zweiten und zur dritten Frage
35.
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob ein „Erwerb“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr.
338/97 vorliegt, wenn jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhält oder wenn ein Tier
getötet und in Besitz genommen wird. Außerdem fragt es, ob derjenige, der die Exemplare vor
mindestens 50 Jahren erworben hat, der jetzige Besitzer sein muss.
36.
Die genannte Bestimmung sieht eine Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr.
338/97 vorgesehenen Verboten für Exemplare vor, die zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr
als 50 Jahren erworben wurden.
37.
Nach der Definition in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 gehören dieser Kategorie
nur Exemplare an, deren ursprünglicher natürlicher Zustand mehr als 50 Jahre vor Inkrafttreten dieser
Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden
Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden.
38.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 939/97 ist im Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zu den
Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung Nr. 338/97 unter dem „Datum des Erwerbs“ das
Datum zu verstehen, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder
künstlich vermehrt wurde. Keines dieser Daten kann das Datum des Erwerbs von zu Gegenständen
verarbeiteten Exemplaren darstellen.
39.
Die Verordnung Nr. 338/97 wird nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 im Einklang mit den Zielen,
Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt. Obwohl die Gemeinschaft nicht Vertragspartei
des Übereinkommens ist, kann der Gerichtshof diese Ziele, Grundsätze und Bestimmungen nicht
außer Acht lassen, da sie bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil
vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache C-510/99, Tridon, Slg. 2001, I-7777, Randnr. 25).
40.
Artikel VII Absatz 2 CITES enthält eine Ausnahmeregelung für Exemplare, die erworben wurden,
bevor das Übereinkommen auf diese Exemplare Anwendung fand; sie können folglich als
„Altexemplare“ bezeichnet werden. In der Resolution 5.11 der Konferenz der Vertragsstaaten wird
unter Buchstabe a Ziffer i empfohlen, im Sinne von Artikel VII Absatz 2 CITES als Zeitpunkt für den
Erwerb eines Exemplars für lebende und tote aus der freien Natur entnommene Tiere und Pflanzen
den Zeitpunkt ihrer ersten Entnahme aus ihrem Habitat anzusetzen, für Teile und Erzeugnisse
dagegen den Zeitpunkt ihrer „Inbesitznahme“. Obwohl der Zeitpunkt, vor dem der Erwerb
stattgefunden haben muss, nach dem CITES (1. Juli 1975) ein anderer ist als nach der Verordnung Nr.
338/97 (3. März 1947), kann die Definition der vor diesen Daten „erworbenen“ Exemplare als identisch
angesehen werden.
41.
Somit umfasst der Begriff „Erwerb“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr.
338/97 jede Inbesitznahme mit dem Ziel der Ausübung eigener Sachherrschaft.
42.
Folglich ist Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen, dass der
Begriff „Erwerb“ jeden Erwerb umfasst, der dadurch erfolgt, dass jemand ein Tier als Vermächtnis oder
als Geschenk erhält oder es in Besitz nimmt, nachdem er es getötet hat.
43.
Zur Frage, ob derjenige, der die Exemplare vor mindestens 50 Jahren erworben hat, der jetzige
Besitzer sein muss, ist festzustellen, dass der Zweck des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 338/97 darin besteht, von der Verbotsregelung in Artikel 8 Absatz 1 dieser
Verordnung alte Objekte, d. h. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare auszunehmen, die vor dem 3.
März 1947 hergestellt wurden.
44.
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 ist deshalb dahin auszulegen, dass er
auch für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gilt, deren erster Erwerb vor dem 3. März 1947
erfolgte und die nach dem 3. März 1947 Gegenstand eines weiteren Erwerbs waren.
45.
Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass ein „Erwerb“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt,
wenn jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhält oder ein Tier tötet und in Besitz nimmt.
Derjenige, der das Exemplar vor mindestens 50 Jahren erworben hat, braucht nicht der jetzige Besitzer
zu sein.
Zur vierten Frage
46.
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Artikel 32 der Verordnung
Nr. 1808/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen so zu verstehen sind, dass die in Artikel 2
Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene Beurteilung durch die Vollzugsbehörde des
betreffenden Mitgliedstaats nicht erforderlich ist.
47.
Artikel 32 Buchstabe d der Verordnung Nr. 939/97 ist zu entnehmen, dass Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 338/97, wonach eine Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr.
338/97 vorgesehenen Verboten nur bei Ausstellung einer Bescheinigung möglich ist, nicht für
Exemplare gilt, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren
erworben wurden. Artikel 32 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1808/2001 hat diese Regelung
beibehalten, wobei Satz 2 desselben Artikels klarstellt, dass „[i]n diesen Fällen ... keine Bescheinigung
erforderlich [ist]“.
48.
Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 als solcher wird jedoch von diesen Änderungen
nicht berührt. Deshalb bleibt die Voraussetzung, dass „sich die Vollzugsbehörde des betreffenden
Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass [die Exemplare] unter solchen Umständen erworben
wurden“, bestehen.
49.
Die in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 genannten Voraussetzungen sind also
weiterhin Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
dieser Verordnung. Diese Bestimmung findet folglich nur Anwendung, wenn sich die Vollzugsbehörde
vergewissern konnte, dass die fraglichen Exemplare unter den in Artikel 2 Buchstabe w genannten
Umständen erworben wurden.
50.
Diese Auslegung wird dadurch erhärtet, dass Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1808/2001
ausdrücklich vorschreibt, dass die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis c der
Verordnung Nr. 338/97 genannten Exemplare nur gewährt wird, „wenn der Antragsteller der
zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt
sind“.
51.
Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr.
338/97 ungeachtet des Artikels 32 Satz 2 der Verordnung Nr. 1808/2001 nur Anwendung findet, wenn
sich die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das fragliche Exemplar unter den in Artikel 2
Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 genannten Umständen erworben wurde.
Kosten
52.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Hässleholms tingsrätt mit Beschluss vom 22. April 2002 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 1997 geänderten Fassung sind dahin zu
verstehen, dass Tiere, die in Anhang A aufgeführt, aber ausgestopft worden sind, unter
den Begriff „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ im Sinne dieser Bestimmungen
fallen können.
2. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung
Nr. 2307/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein „Erwerb“ im Sinne dieser
Bestimmung vorliegt, wenn jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhält oder
ein Tier tötet und in Besitz nimmt. Derjenige, der das Exemplar vor mindestens 50 Jahren
erworben hat, braucht nicht der jetzige Besitzer zu sein.
3. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 findet ungeachtet des
Artikels 32 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 nur Anwendung, wenn sich
die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das fragliche Exemplar unter den in
Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 2307/97
geänderten Fassung genannten Umständen erworben wurde.
Puissochet
Gulmann
Macken
Colneric
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Schwedisch