Urteil des EuGH vom 08.07.1999

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
8. Juli 1999
„Zuschuß des Europäischen Sozialfonds — Nicht ordnungsgemäße Verwendung — Sanktionen im
Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht“
In der Rechtssache C-186/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de Círculo
Porto (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Maria Amélia Nunes,
Evangelina de Matos
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die
nicht ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und L.
Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von Frau Nunes, vertreten durch Rechtsanwalt J. Lourenço Pinto, Lissabon,
— der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luís Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der
Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und
Ângelo Seiça Neves, ebenda, als Bevollmächtigte,
— der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter Holger Rotkirch, Leiter der Abteilung für
Rechtsangelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und Rechtsberaterin Tuula Pynnä,
ebenda, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Teresa Figueira und Knut
Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal de Círculo Porto hat mit Beschluß vom 21. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen
am 18. Mai 1998, gemäß 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der
Gemeinschaftsvorschriften über die nicht ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen des
Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Strafverfahren gegen die Angeklagten Nunes und de
Matos wegen — nach Artikel 228 Absätze 1 und 3 des portugiesischen Strafgesetzbuchs strafbarer —
Urkundenfälschung, die sie im Rahmen von 1986 durchgeführten Bildungsmaßnahmen und eines
1987 erteilten Kurses begangen haben sollen. Die Angeklagte Nunes wird darüber hinaus wegen —
nach Artikel 424 des portugiesischen Strafgesetzbuchs strafbarer — Bestechung strafrechtlich
verfolgt. Für die verschiedenen Bildungsmaßnahmen wurden vom ESF finanzielle Zuschüsse gewährt.
3.
Zur Zeit des Ausgangsverfahrens bestimmte die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17.
Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen
Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) in Artikel 6 Absatz 1:
„Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung
verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen
Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.“
4.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge zu erstatten.
5.
Bei ihrer Verteidigung vor dem nationalen Gericht hat die Angeklagte Nunes geltend gemacht, daß
das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Verwendung von
Gemeinschaftsmitteln einzelne Sanktionen vorsehe, die zivilrechtlicher Natur und ausreichend seien,
um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren. Sie folgert daraus, daß weder der
nationale Gesetzgeber noch das Gericht ein Verhalten wie das ihr vorgeworfene als Straftat
qualifizieren könnten.
6.
Das Tribunal de Círculo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
— Sahen die im Zeitpunkt der der Angeklagten vorgeworfenen Vorfälle anwendbaren
Gemeinschaftsvorschriften die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens vor?
— Ist ein Mitgliedstaat befugt, die Strafbarkeit von Verhaltensweisen vorzusehen, die nur
gemeinschaftliche Vermögensinteressen verletzen und für die die Gemeinschaftsvorschriften nur eine
zivilrechtliche Sanktion vorsehen?
Zur ersten Frage
7.
Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 sind die Folgen, die eine Verwendung des Zuschusses
des ESF nach sich zieht, die nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung
entspricht, nicht strafrechtlicher Natur.
8.
Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht die nicht
ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses des ESF nicht als Straftat qualifiziert.
Zur zweiten Frage
9.
Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines
Verstoßes gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 10 EG) verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Reichweite und Wirksamkeit
des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache
68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23).
10.
Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl zwischen möglichen Sanktionen verbleibt,
namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen
und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße
gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein muß (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24).
11.
Außerdem müssen die nationalen Stellen gegen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht mit
derselben Sorgfalt vorgehen wie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen
Rechtsvorschriften (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 25).
12.
Die gleichen Überlegungen gelten, wenn eine Gemeinschaftsregelung für einen Verstoß bestimmte
Sanktionen vorsieht, ohne die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen können, abschließend
festzulegen. So verhält es sich bei der Regelung über den ESF.
13.
Welche Verpflichtung aus Artikel 5 EG-Vertrag folgt, wird im übrigen — wie der Generalanwalt unter
Nummer 9 seiner Schlußanträge festgestellt hat — durch Artikel 209a Absatz 1 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 280 Absatz 2 EG) klargestellt, wonach die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von
Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, die gleichen
Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre
eigenen finanziellen Interessen richten.
14.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 5 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten
verpflichtet, alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können strafrechtliche
Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche
Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muß derjenigen entsprechen, die für einen nach Art
und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
Kosten
15.
Die Auslagen der portugiesischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de Círculo Porto mit Beschluß vom 21. April 1998 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Das Gemeinschaftsrecht qualifiziert die nicht ordnungsgemäße Verwendung des
Zuschusses des Europäischen Sozialfonds nicht als Straftat.
2. Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle
wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können
strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung
nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muß derjenigen
entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale
Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Jann
Edward
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Portugiesisch.