Urteil des EuGH vom 11.11.2004

EuGH: verordnung, mitgliedstaat, arbeitslosigkeit, grundsatz der gleichbehandlung, spanien, soziale sicherheit, zusammenrechnung, arbeitslosenversicherung, begriff, generalanwalt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
11. November 200
„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Leistungen bei
Arbeitslosigkeit – Voraussetzungen der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten –
Nationale Maßnahme, die die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes
nicht berücksichtigt“
In der Rechtssache C-372/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. August 2002, beim
Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2002, in dem Verfahren
Roberto Adanez-Vega
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und
S. von Bahr,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Herrn Adanez-Vega, vertreten durch J. López Lerma,
der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und S. da Nóbrega Pizarro als
Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. Kreppel als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3, 13 Absatz 2, 67 und 71 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230,
S. 6) aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni
1991 (ABl. L 206, S. 2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Adanez-Vega und der Bundesanstalt für Arbeit
(im Folgenden: Bundesanstalt) wegen deren Weigerung, dem Kläger Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Begriffsbestimmungen
3
Nach Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung 1408/71 sind „‚Beschäftigungszeiten‘ oder ‚Zeiten einer
Selbständigentätigkeit‘: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden
sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen
Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig
anerkannt sind“.
Kollisionsnormen
4
Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„(1) … Personen, für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a)
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt,
seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
e)
eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates …;
f)
eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden
Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie
anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt,
nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“
5
Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten Arbeitnehmer, die nicht
Grenzgänger sind und die „während [ihrer] letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als
des zuständigen Staates wohnte[n] ... und … sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung
stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, ... bei
Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ...; diese Leistungen gewährt der
Träger des Wohnorts zu seinen Lasten ...“.
Materielle Vorschriften
6
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“
7
Bezüglich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmt Artikel 67 Absätze 1 und 3 der Verordnung
Nr. 1408/71 unter der Überschrift „Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten“:
„(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die
Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von
Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder
Beschäftigungszeiten, die als Arbeitsnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als
Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden
wären.
(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b)
Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor
im Falle des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
im Falle des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.“
8
Nach § 100 Absatz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der 1996 geltenden Fassung hat Anspruch auf
Arbeitslosengeld, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 104 AFG ist die Anwartschaftszeit erfüllt,
wenn der Betreffende in der Rahmenfrist von drei Jahren 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung gestanden hat. Die Rahmenfrist geht dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, an
dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind, unmittelbar voraus.
9
Nach § 134 AFG wird Arbeitslosen, die bedürftig sind und die sonstigen Voraussetzungen nach § 100 AFG
erfüllen, hilfsweise Arbeitslosenhilfe gewährt mit der Maßgabe, dass sie anstelle einer Anwartschaftszeit von
360 Kalendertagen lediglich eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung von mindestens 150
Kalendertagen innerhalb einer kürzeren Vorfrist von einem Jahr nachweisen müssen.
10
Nach § 107 AFG stehen die Zeiten des Wehrdienstes einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gleich.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11
Herr Adanez-Vega ist ein spanischer Staatsangehöriger, der seit seiner Geburt 1974 durchgehend mit
erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist.
12
Vom 1. September 1991 bis 4. Dezember 1992 absolvierte er eine Ausbildung in Spanien, für die er
sozialversicherungspflichtig (u. a. arbeitslosenversicherungspflichtig) war. Anschließend war er vom 3. bis 31.
August 1994 und vom 3. November 1994 bis 20. April 1995 in Deutschland sozialversicherungspflichtig (u. a.
arbeitslosenversicherungspflichtig) beschäftigt. Am 21. April 1995 begab sich Herr Adanez-Vega nach
Spanien, wo er vom 18. Mai 1995 bis 15. Februar 1996 seinen Pflichtwehrdienst ableistete. Nach dem Ende
der Wehrdienstzeit kehrte er nach Deutschland zurück.
13
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland meldete sich Herr Adanez-Vega am 25. April 1996 bei der
Bundesanstalt arbeitslos und beantragte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Am 30. Mai 1996 fand er eine
neue Arbeitsstelle.
14
Die Bundesanstalt lehnte mit Bescheid vom 31. Mai 1996 die Gewährung von Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 25. April 1996 bis zum 29. Mai 1996 ab, da die in den §§ 104 und 134
AFG genannten Voraussetzungen der Dauer der Versicherungszugehörigkeit, die einen Anspruch auf
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) begründeten, nicht erfüllt seien. Die
Zeit des in Spanien abgeleisteten Wehrdienstes sei nicht zu berücksichtigen; Herr Adanez-Vega erfülle
daher weder die Voraussetzung einer Versicherungszugehörigkeit von 360 Kalendertagen innerhalb der
Rahmenfrist von drei Jahren gemäß § 104 AFG noch die Voraussetzung einer Versicherungszugehörigkeit von
150 Tagen innerhalb der Vorfrist von einem Jahr gemäß § 134 AFG.
15
Den Widerspruch von Herrn Adanez-Vega gegen diesen Bescheid wies die Bundesanstalt mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1996 zurück. Der von Herrn Adanez-Vega gegen diesen Bescheid beim
Sozialgericht Hannover (Deutschland) erhobenen Klage wurde mit Urteil vom 26. Februar 1998
stattgegeben. Die Berufung der Bundesanstalt zum Landessozialgericht Niedersachsen (Deutschland) wurde
mit Urteil vom 23. Oktober 2001 zurückgewiesen. Die Bundesanstalt legte daraufhin Revision beim
Bundessozialgericht ein.
16
Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Unterliegt eine Person, die über zwei Monate nach Beendigung ihres in Spanien abgeleisteten
Pflichtwehrdienstes Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung beansprucht,
a)
nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 den spanischen
Rechtsvorschriften oder
b)
nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 den deutschen
Rechtsvorschriften?
2. Wenn die Frage 1a bejaht wird:
a)
Stellt der in Spanien geleistete Pflichtwehrdienst die „letzte Beschäftigung im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats“ im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar?
b)
Wenn die Frage 2a bejaht wird:
Enthält Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch die
Regelung, dass die letzte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigung
für die Leistungen an Arbeitslose so zu berücksichtigen ist, als wäre sie im Wohnstaat
zurückgelegt, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 67 der Verordnung
Nr. 1408/71 bedarf?
c)
Wenn die Frage 2b verneint wird:
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeit der Ableistung der Wehrpflicht, die nach
nationalem (spanischem) Recht weder eine Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung
darstellt noch einer solchen gleichsteht, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
eine Beschäftigungszeit, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt wurde?
3. Wenn die Frage 1b bejaht wird:
a)
Hat eine Person, die vor über einem Jahr ihre letzte Versicherungszeit in Deutschland beendet
hat und die danach ihren neunmonatigen Pflichtwehrdienst in Spanien abgeleistet hat, im Sinne
des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 „unmittelbar zuvor“ Versicherungszeiten
nach deutschem Recht zurückgelegt?
b)
Wenn die Frage 3a bejaht wird:
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeit der Ableistung der Wehrpflicht, die nach
nationalem (spanischem) Recht weder eine Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung
darstellt noch einer solchen gleichsteht, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
eine Beschäftigungszeit, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt wurde? (entspricht Frage 2c)
c)
Wenn Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf den Kläger anwendbar ist
(Fragen 3a und b):
aa)
Stellt der in Spanien geleistete Pflichtwehrdienst die „letzte Beschäftigung im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats“ im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 dar? (entspricht Frage 2a)
bb)
Wenn die Frage 3c aa bejaht wird:
Enthält Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch die
Regelung, dass die letzte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigung
für die Leistungen an Arbeitslose so zu berücksichtigen ist, als wäre sie im Wohnstaat
zurückgelegt, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 67 der Verordnung
Nr. 1408/71 bedarf? (entspricht Frage 2b)
4. Sofern weder nach Artikel 71 noch nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Anspruch des
Klägers auf Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung die Zeit des spanischen Pflichtwehrdienstes
zu berücksichtigen ist, ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des
Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71 oder aus anderen allgemeinen Bestimmungen des Europarechts?
Zu den Vorlagefragen
17
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach den Artikeln 13
und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos
ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, die
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats oder die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind,
in dem sie ihren Wehrdienst abgeleistet hat.
18
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der Verordnung
Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System
von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den
Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick
darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten
sollen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986,
1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14).
19
Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält insoweit in ihrem Titel II Regeln, nach denen sich die „anzuwendenden
Rechtsvorschriften“ bestimmen. In einigen Bereichen unterliegen diese allgemeinen Anknüpfungsregeln
jedoch Ausnahmen (in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87, Rebmann, Slg. 1988,
3467, Randnr. 13). Nach der Systematik der Verordnung Nr. 1408/71 setzt die Anwendung der besonderen
Anknüpfungsregeln gleichwohl voraus, dass zuvor die gemäß den Vorschriften des Titels II der Verordnung
anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt werden.
20
Folglich ist zunächst festzustellen, welche Rechtsvorschriften nach den allgemeinen Anknüpfungsregeln des
Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sind. Anschließend ist zu prüfen, ob die besonderen
Anknüpfungsregeln dieser Verordnung die Anwendung anderer Rechtsvorschriften vorsehen.
Die allgemeinen Anknüpfungsregeln (Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71)
21
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine zum Wehrdienst eines
Mitgliedstaats einberufene Person den Rechtsvorschriften dieses Staates.
22
Daraus folgt für das Ausgangsverfahren, dass Herr Adanez-Vega während der Ableistung seines
Wehrdienstes in Spanien den spanischen Rechtsvorschriften unterlag. Mit der Beendigung seines
Wehrdienstes waren diese Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr anwendbar.
23
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a bis d oder 14 bis 17 der Verordnung
auf sie anwendbar würden, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.
24
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
Nr. 1408/71 sowohl für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für
Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache
C‑275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I‑3419, Randnrn. 39 und 40).
25
Auf arbeitslose Personen sind somit nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Titels II der Verordnung
Nr. 1408/71 grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden.
26
Für das Ausgangsverfahren folgt daraus, dass eine Person, die wie Herr Adanez-Vega in einem Mitgliedstaat
wohnt und dort arbeitslos ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat
abgeleistet hat, nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats unterliegt. Nach den allgemeinen Anknüpfungsregeln des Titels II der Verordnung
Nr. 1408/71 sind somit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn es darum geht, festzustellen,
ob Herr Adanez-Vega die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt.
27
Zu prüfen ist jedoch noch, ob sich aus Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71,
der Sonderregeln für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit enthält, etwas anderes ergibt.
28
Die Anwendbarkeit des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich,
auch wenn sie genauso wie Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zur Bestimmung der
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als anzuwendende Rechtsvorschriften führt, im
Ausgangsverfahren von besonderer Bedeutung, da sie außerdem auch für die Auslegung des Artikels 67
Absatz 3 der Verordnung bezüglich der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
relevant sein wird.
Die besonderen Anknüpfungsregeln (Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71)
29
Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft den Fall arbeitsloser Arbeitnehmer, die während ihrer
letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zu dieser Zeit zuständigen Staat wohnten.
30
Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung erhalten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger
sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie
wohnen, oder die in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären.
31
Die Bestimmung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als anzuwendende Rechtsvorschriften
gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 setzt somit voraus, dass der Betreffende während
seiner letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zu dieser Zeit zuständigen Staat
wohnte.
32
In Bezug auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist somit zu prüfen, ob
der in Spanien abgeleistete Pflichtwehrdienst als „Beschäftigung“ im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann,
Herr Adanez-Vega während dieser Zeit tatsächlich in Deutschland „wohnte“ und
das Königreich Spanien während der Ableistung des Pflichtwehrdienstes der „zuständige Staat“ im
Sinne dieses Artikels war.
33
Was die erste Voraussetzung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Beschäftigung“ in der
Verordnung Nr. 1408/71 nicht definiert wird. Da diese Verordnung jedoch keine Gemeinschaftsmaßnahme
zur Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ist, sondern vielmehr ein Rechtsakt ist,
der der Koordinierung dieser Systeme dient, ist nach ihrer Systematik und nach ihrem Sinn und Zweck der
Begriff „Beschäftigung“ im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 mit Bezug auf die vom nationalen Gesetzgeber im
Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Definitionen auszulegen. Eine „Beschäftigung“ im Sinne von
Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit eine Beschäftigung, die nach den die soziale
Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wird, als solche
angesehen wird.
34
Falls sich diese nationalen Rechtsvorschriften für die Definition des Begriffes „Beschäftigung“ auf solche
Tätigkeiten beziehen, die zu einer Versicherungs- oder Beschäftigungszeit führen, so könnte eine
Bescheinigung nach Artikel 80 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1), die vom zuständigen Träger des betreffenden
Staates ausgestellt worden ist und die die nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs-
und Beschäftigungszeiten nennt, als Anhaltspunkt dafür dienen, ob ein Pflichtwehrdienst als
„Beschäftigung“ anzusehen ist oder nicht.
35
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass im Ausgangsverfahren der spanische Träger der sozialen
Sicherheit nach Artikel 80 der Verordnung Nr. 574/72 eine Bescheinigung ausgestellt hat, der zufolge Herr
Adanez-Vega in Spanien eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit nur vom 1. Dezember 1991 bis 4.
Dezember 1992, d. h. außerhalb der Zeit des Pflichtwehrdienstes, zurückgelegt hat. Dies könnte theoretisch
zur Vermutung Anlass geben, dass die letztgenannte Zeit nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht als
„Beschäftigung“ angesehen werden kann.
36
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte
Bescheinigung, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, vom zuständigen Träger eines
anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit verpflichtet jedoch die Träger der sozialen Sicherheit, die relevanten Tatsachen
insbesondere im Rahmen der Anwendung der Regeln über die Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften oder der Regeln über die Zusammenrechnung von Zeiten zutreffend zu beurteilen und
damit die Richtigkeit der Angaben in den Bescheinigungen zu garantieren. Somit müssen die Träger der
sozialen Sicherheit die Berechtigung der Ausstellung der Bescheinigungen überprüfen und diese
gegebenenfalls zurückziehen, wenn Zweifel an der Richtigkeit des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts
und demnach der darin gemachten Angaben bestehen (in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000 in der
Rechtssache C‑202/97, FTS, Slg. 2000, I‑883, Randnr. 56, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache
C‑178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I‑2005, Randnr. 43).
37
Was die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
angeht, so bestimmt sich der „Wohnort“ nach ständiger Rechtsprechung danach, wo sich der gewöhnliche
Mittelpunkt der Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die
Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl.
u. a. Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315, Randnrn. 17 und 20).
38
Schließlich ergibt sich bezüglich der dritten Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 aus Randnummer 22 des vorliegenden Urteils, dass während der Wehrdienstzeit
gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung die spanischen Rechtsvorschriften anzuwenden
waren.
39
Im Ausgangsverfahren obliegt es dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob Herr Adanez-Vega die
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung
Nr. 1408/71 erfüllt.
40
Sollte Herr Adanez-Vega die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllen, wären auf ihn nach dieser Vorschrift ebenfalls die Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats anzuwenden, d. h. die deutschen Rechtsvorschriften.
41
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos ist,
nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats unterliegt.
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass er eine
Sondervorschrift darstellt, die die Bestimmung der im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, so dass die in diesem Artikel bezeichneten Rechtsvorschriften
anzuwenden sind, wenn die Voraussetzungen seiner Anwendung erfüllt sind.
Dem nationalen Gericht obliegt es, festzustellen, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die
Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt sind.
Sollten im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sein, wären auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und
dort arbeitslos ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, nach
dieser Vorschrift ebenfalls die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden.
42
Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
43
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein zuständiger Träger
nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit verpflichtet ist, bei der Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeit eines in
einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht erstens danach, unter welchen Voraussetzungen
die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes eine „Beschäftigungs[zeit],
die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften [dieses] anderen Mitgliedstaats zurückgelegt [wurde]“, im
Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
Zweitens möchte es wissen, ob die in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung genannte Voraussetzung, dass
„die betreffende Person unmittelbar zuvor … Versicherungszeiten … nach den Rechtsvorschriften
zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden“, der Verpflichtung entgegensteht,
Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, wenn die betreffende Person ihre letzte diesen
Rechtsvorschriften unterliegende Versicherungszeit über ein Jahr zuvor beendet und anschließend einen
neunmonatigen Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat.
44
Zunächst ist festzustellen, dass nach dem systematischen Zusammenhang und dem Wortlaut der Artikel 67
und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung der Zusammenrechnungsvorschriften des Artikels 67
unabhängig von der Anwendung der in Artikel 71 enthaltenen Vorschriften über die Bestimmung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 388/87, Warmerdam-
Steggerda, Slg. 1989, 1203, Randnr. 18). Die Zusammenrechnungsvorschriften des Artikels 67 sind damit
auch dann anwendbar, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Artikels 71 bestimmt worden sein sollten. Diese Möglichkeit wird
in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung auch erwähnt.
Zur Einstufung als „Beschäftigungs[zeit], die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt [wurde]“, im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
45
Hierzu ergibt sich aus Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71, dass die Einstufung einer
Arbeitsperiode als „Beschäftigungszeit“ von den nationalen Rechtsvorschriften abhängt, unter denen sie
zurückgelegt worden ist.
46
Zudem umfasst der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff „Arbeitnehmer“ jeden, der auch nur
gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten
allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (Urteile vom 12. Mai 1998 in der
Rechtssache C‑85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 36, und Kuusijärvi, Randnr. 21).
47
Im Ausgangsverfahren ist die von Herrn Adanez-Vega in Spanien zurückgelegte Zeit des Wehrdienstes somit
dann als „Beschäftigungs[zeit], die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften [dieses] Mitgliedstaats
zurückgelegt [wurde]“, im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wenn sie
nach den spanischen Rechtsvorschriften als solche bestimmt oder anerkannt ist oder nach diesen
Rechtsvorschriften als eine einer Beschäftigungszeit gleichwertige Zeit gleichgestellt und anerkannt ist und
wenn Herr Adanez-Vega während seines Wehrdienstes versichert im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der
Verordnung war. Dem vorlegenden Gericht obliegt es, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
48
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Artikel 80 der Verordnung Nr. 574/72, dass eine Person für die
Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 dem zuständigen Träger eine
Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen hat, die sie als Arbeitnehmer
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat. Aus Randnummer 36 des
vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass eine solche vom zuständigen spanischen Träger ausgestellte
Bescheinigung weder für den zuständigen deutschen Träger noch für die deutschen Gerichte einen
unwiderlegbaren Beweis darstellt (ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache
C‑102/91, Knoch, Slg. 1992, I‑4341, Randnr. 54).
Zu der in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzung, dass „die betreffende
Person unmittelbar zuvor … Versicherungszeiten … nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach
denen die Leistungen beantragt werden“
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte
Voraussetzung im Ausgangsverfahren dann nicht anwendbar ist, wenn sich herausstellen sollte, dass Herr
Adanez-Vega in den Anwendungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung fällt.
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Nach 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 hängt nämlich die Verpflichtung des zuständigen Trägers, bei
der Berechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten eine von jemandem als Arbeitnehmer nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeit zu
berücksichtigen, davon ab, dass „die betreffende Person unmittelbar zuvor … Versicherungszeiten … nach
den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden“, es sei denn, es
handelt sich um Arbeitslose, die von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii der
Verordnung erfasst sind, weil sie während ihrer letzten Beschäftigung außerhalb des zu dieser Zeit
zuständigen Staates wohnten.
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Nach der Rechtsprechung hat die Voraussetzung, dass „die betreffende Person unmittelbar zuvor …
Versicherungszeiten … nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt
werden“, zum Ziel, die Arbeitsuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
tragen zu lassen (in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C‑62/91, Gray, Slg. 1992,
I‑2737, Randnr. 12).
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Folglich ist eine Versicherungszeit, wie der Generalanwalt in den Nummern 79 und 80 seiner Schlussanträge
erläutert, dann als „unmittelbar zuvor“ in einem Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig
von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit und dem Antrag auf Leistungen
verstrichenen Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat
zurückgelegt wurde.
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Im Ausgangsverfahren obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob Herr Adanez-Vega
Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat und ob in der Zwischenzeit keine weitere
Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde.
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Nach alledem ist auf die dritte Frage erstens zu antworten, dass die Zeit eines Pflichtwehrdienstes in einem
anderen Mitgliedstaat eine „Beschäftigungs[zeit], die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften [dieses]
anderen Mitgliedstaats zurückgelegt [wurde]“, im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
darstellt, wenn sie nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats als solche bestimmt oder
anerkannt oder nach diesen Rechtsvorschriften als eine einer Beschäftigungszeit gleichwertige Zeit
gleichgestellt und anerkannt ist und der Betreffende während seines Wehrdienstes versichert im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung war.
Zweitens steht die in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Voraussetzung, dass „die
betreffende Person unmittelbar zuvor … Versicherungszeiten … nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt
hat, nach denen die Leistungen beantragt werden“, der Verpflichtung zu einer Zusammenrechnung von
Beschäftigungszeiten nur dann entgegen, wenn nach der letzten Versicherungszeit, die nach den
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurde, nach denen die Leistungen beantragt werden, eine
Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde.
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Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 3 der Verordnung
Nr. 1408/71 es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ausschließt, dass ein zuständiger
Träger im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der
zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten
Pflichtwehrdienstes unberücksichtigt lässt.
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Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nur gilt, „soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen“.
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Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 94 und 97 seiner Schlussanträge genannten Gründen findet
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren keine Anwendung, da die Verordnung
besondere Bestimmungen enthält, nämlich Artikel 67, der den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen
wegen Arbeitslosigkeit regelt.
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Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Umständen
wie denen des Ausgangsverfahrens nicht ausschließt, dass ein zuständiger Träger im Rahmen der Prüfung
des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der zurückgelegten
Versicherungszeiten die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Pflichtwehrdienstes
unberücksichtigt lässt.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 aktualisierten Fassung,
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ist dahin
auszulegen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos ist,
nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt.
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin
auszulegen, dass er eine Sondervorschrift darstellt, die die Bestimmung der im Bereich der
Leistungen bei Arbeitslosigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, so dass die in
diesem Artikel bezeichneten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wenn die Voraussetzungen
seiner Anwendung erfüllt sind.
Dem nationalen Gericht obliegt es, festzustellen, ob im Ausgangsverfahren die
Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt sind.
Sollten im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer ii der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sein, wären auf eine Person,
die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in
einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, nach dieser Vorschrift ebenfalls die
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden.
2.
Die Zeit eines Pflichtwehrdienstes in einem anderen Mitgliedstaat stellt eine
„Beschäftigungs[zeit], die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften [dieses] anderen
Mitgliedstaats zurückgelegt [wurde]“, im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 aktualisierten Fassung, geändert
durch die Verordnung Nr. 2195/91, dar, wenn sie nach den Rechtsvorschriften dieses
anderen Mitgliedstaats als solche bestimmt oder anerkannt oder nach diesen
Rechtsvorschriften als eine einer Beschäftigungszeit gleichwertige Zeit gleichgestellt und
anerkannt ist und der Betreffende während seines Wehrdienstes versichert im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung war.
Die in Artikel 67 Absatz 3 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 genannte Voraussetzung,
dass „die betreffende Person unmittelbar zuvor … Versicherungszeiten … nach den
Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden“, steht der
Verpflichtung zu einer Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten nur dann entgegen, wenn
nach der letzten Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurde, nach
denen die Leistungen beantragt werden, eine Versicherungszeit in einem anderen
Mitgliedstaat zurückgelegt wurde.
3.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 aktualisierten
Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 2195/91, schließt unter Umständen wie
denen des Ausgangsverfahrens nicht aus, dass ein zuständiger Träger im Rahmen der
Prüfung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der
zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeit eines in einem anderen Mitgliedstaat
abgeleisteten Pflichtwehrdienstes unberücksichtigt lässt.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.