Urteil des EuGH vom 04.03.2004

EuGH: kommission, kontrolle an ort und stelle, regierung, verordnung, durchführung des gemeinschaftsrechts, klagegrund, erleichterung der beweislast, verteilung der beweislast, vereinigtes königreich

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. März 200
„EAGFL – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Mutterkuhprämie –
Prüfungen der Kommission in einzelnen Bundesländern – Extrapolation der getroffenen Feststellungen auf
andere Bundesländer – Beweislast – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“
In der Rechtssache C-344/01
Bundesrepublik Deutschland,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss
bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung
(ABl. L 200, S. 28), soweit darin finanzielle Berichtigungen in Bezug auf Mutterkuhprämien vorgenommen
werden, die in den Jahren 1995 und 1996, die den Haushaltsjahren 1996 und 1997 entsprechen, gewährt
wurden,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und A. La Pergola,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. Juni 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Urteil
1
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 12. September 2001 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG
der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter
Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 200, S. 28, im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) beantragt, soweit darin finanzielle Berichtigungen in Bezug auf Mutterkuhprämien
vorgenommen werden, die in den Jahren 1995 und 1996, die den Haushaltsjahren 1996 und 1997
entsprechen, gewährt wurden.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des
Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 215, S. 49) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68)
bestimmt:
„(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, erhalten auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des
Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie).
...
(5) Die Prämie wird Erzeugern gewährt, die während zwölf Monaten vom Tag des Prämienantrags an weder
Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abliefern und in diesem Zeitraum während mindestens sechs
aufeinander folgenden Monaten mindestens die in dem Antrag angemeldete Zahl von Mutterkühen halten.
Die Prämie kann jedoch gewährt werden, wenn Milch oder Milcherzeugnisse direkt ab Hof an den
Verbraucher abgegeben werden.
(6) Die Prämie wird auch Erzeugern gewährt, die Milch oder Milcherzeugnisse abliefern und deren
Einzelreferenzmenge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ... höchstens 60 000 Kilogramm
beträgt.
In diesem Fall wird die Prämie je Jahr und Betrieb für höchstens 10 Mutterkühe gewährt, die vom Tag der
Antragstellung an während eines Zeitraums von mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten im
Betrieb gehalten werden.
...“
3
„Mutterkuh“ ist nach Artikel 4a der Verordnung Nr. 805/68
„i)
eine Kuh, die einer Fleischrasse angehört oder aus der Kreuzung mit einer dieser Rassen
hervorgegangen ist und zu einem Bestand gehört, der zur Aufzucht von Kälbern für die
Fleischerzeugung dient,
und
ii)
eine trächtige Färse, die dieselben Voraussetzungen erfüllt und eine Mutterkuh ersetzt“.
4
Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften
für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABl. L 391, S. 20) enthält Durchführungsvorschriften für die Bestimmungen
über die Gewährung u. a. der Mutterkuhprämie.
5
Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1, im
Folgenden: integriertes System) und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember
1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) enthalten die Bestimmungen für die Behandlung der
Anträge auf Mutterkuhprämien und die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Gewährung dieser Prämien.
6
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3508/92 umfasst das integrierte System u. a. eine informatisierte
Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren und ein integriertes
Kontrollsystem. Nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung waren das alphanumerische System zur
Identifizierung und Erfassung von Tieren und das integrierte Kontrollsystem ab 1. Februar 1993 und die
informatisierte Datenbank ab 1. Januar 1996 anzuwenden.
7
Die Artikel 6 bis 15 der Verordnung Nr. 3887/92 enthalten detaillierte Vorschriften über die Kontrolle des
integrierten Systems. Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung lautet:
„(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft
werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
(2) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden
insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Parzellen und Tiere gemacht, um jede ungerechtfertigte
doppelte Beihilfegewährung für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden.“
8
Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen
Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl.
L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) enthält die allgemeinen
Vorschriften für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.
9
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die
Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der
gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.
10
Die Kommission bestimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 im Rahmen so
genannter Konformitätsentscheidungen die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 dieser
Verordnung genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass
Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
11
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten
Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern
und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge
wieder einzuziehen.
12
Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle für das
Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet
sind, etwaige Kontrollen zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission für zweckmäßig hält.
13
Die Kommission erließ 1997 „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der
Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-?Garantie“ (Dok. VI/5330/97, im
Folgenden: Leitlinien). Zur Berechnung der nicht anzuerkennenden Ausgaben sehen die Leitlinien im Fall
mangelhafter Kontrollen in den Mitgliedstaaten pauschale Berichtigungen in Höhe von 2 %, 5 %, 10 % oder
25 % der erklärten Ausgaben vor. In Ausnahmefällen können höhere Berichtigungen bis hin zu einem
vollständigen Ausschluss der Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung beschlossen werden.
14
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage sehen die Leitlinien Folgendes vor:
„Der Berichtigungssatz sollte auf den Teil der Ausgaben angewendet werden, für den ein Verlustrisiko
bestand. Ergibt sich der Mangel aus dem Versäumnis des Mitgliedstaats, ein adäquates Kontrollsystem
aufzubauen und anzuwenden, sollte die Berichtigung auf die gesamte Ausgabe angewendet werden, für die
diese Kontrollen erforderlich sind. Gibt es Gründe für die Annahme, dass der Mangel auf die unzulängliche
Anwendung eines von dem Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch eine bestimmte Dienststelle
oder eine bestimmte Region beschränkt ist, sollte die Berichtigung auf die Ausgaben, die von dieser
Dienststelle bzw. Region kontrolliert werden, beschränkt werden …“
Verfahren vor der Kommission
15
Die Kommission nahm vom 22. bis 26. September 1997 in Nordrhein-Westfalen, vom 19. bis 23. Januar 1998
in Schleswig-Holstein und vom 8. bis 12. Juni 1998 in Bayern (im Folgenden: drei geprüfte Länder) Prüfungen
u. a. bei der Anwendung der Mutterkuhprämie vor.
16
Mit Schreiben vom 25. November 1997 und 2. Februar 1999 übermittelte sie ihre Feststellungen und
Empfehlungen bezüglich dieser Prüfungen. Im zweiten Schreiben erwähnte die Kommission, dass sich in
Ermangelung gegenteiliger Beweise die Schlussfolgerung ergebe, dass die in den drei geprüften
Bundesländern vorgefundene Situation für Deutschland insgesamt typisch sei. Sie lud die zuständigen
deutschen Behörden zu einem bilateralen Gespräch in Brüssel ein, das am 1. Juni 1999 stattfand. Mit
Schreiben vom 31. August 1999 teilte sie der deutschen Regierung mit, dass sie u. a. in Bezug auf die
Mutterkuhprämie eine länderübergreifende Berichtigung vornehmen werde. Die deutsche Regierung wies
eine länderübergreifende Anlastung der von der Kommission in den drei geprüften Ländern festgestellten
Verstöße in ihrer Antwort vom 3. November 1999 entschieden zurück.
17
In einer förmlichen Mitteilung vom 9. Oktober 2000 kündigte die Kommission für die Haushaltsjahre 1996 und
1997 bei der Mutterkuhprämie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % für Schleswig-Holstein und von
2 % für die anderen Bundesländer an. In Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern führte sie in dieser Mitteilung
allerdings aus, dass sie wichtige neue Informationen über eine Art von gezielter Kontrolle mit Blick auf
potenziell nicht prämienfähige Rinder erhalten habe. Sie werde daher ihre Haltung zu diesem Bundesland
überprüfen, sobald ihr die einschlägigen Dienstanweisungen und die Beschreibung der Risikoanalyse
zugeleitet worden seien.
18
Die Kommission rechtfertigte die Rückschlüsse aus den in den drei geprüften Ländern getroffenen
Feststellungen auf die anderen Bundesländer hauptsächlich wie folgt: i) Vor 1997 seien die in den
verschiedenen Bundesländern eingerichteten Datenbanken inkompatibel gewesen, so dass die Kontrolle zur
Verhinderung mehrfacher Prämienanträge für dieselben Kühe nur unvollständig habe sein können; ii) in
zahlreichen Fällen seien die Bestandsregister mangelhaft gewesen und hätten daher keine zuverlässige
Grundlage für die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle an Ort und Stelle dargestellt; iii) im Kontrollsystem
sei keine ausreichende Altersgrenze für die Beurteilung der Plausibilität der Prämienfähigkeit einer
Mutterkuh oder für die Veranlassung einer Kontrolle an Ort und Stelle festgesetzt gewesen.
19
Die Kommission begründete die Erstreckung der finanziellen Berichtigung auf andere, nicht geprüfte
Bundesländer damit, dass „[w]egen der Gleichartigkeit der wichtigsten festgestellten Mängel in den
einzelnen besuchten Bundesländern und der weitgehend ähnlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren …
davon ausgegangen werden [müsse], dass in den nicht besuchten anderen Bundesländern in den Jahren
1995 und 1996 vergleichbare Mängel bestanden“. Sie habe Nachweise dafür angefordert, dass ihre
Feststellungen für die übrigen Bundesländer nicht gälten. Die zuständigen deutschen Behörden hätten ihr
solche Dokumente allerdings nicht zugeleitet, da sie deren Bereitstellung in dem gewünschten Umfang für
nicht machbar gehalten hätten.
20
Mit Schreiben vom 21. November 2000 beantragte die deutsche Regierung beim Sekretariat der
Schlichtungsstelle bei der Kommission die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Schlichtungsstelle
führte in ihrem Abschlussbericht vom 16. März 2001 aus, es sei nicht ihre Aufgabe, die Frage der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von finanziellen Berichtigungen auch für Bundesländer, in denen vorher
keine Prüfung stattgefunden habe, zu entscheiden. Hinsichtlich der Beweispflicht sowie der Art und
Bewertung der vorzulegenden Unterlagen sah die Schlichtungsstelle keine Möglichkeit zur Annäherung der
unterschiedlichen Positionen. Im Hinblick auf möglicherweise erneut auftretende Unklarheiten über Form
und Inhalt der von Mitgliedstaaten anzufordernden Beweismittel sprach sie sich jedoch generell für die
Erarbeitung klarer und genauer Richtlinien durch die Dienststellen der Kommission aus.
21
Nach dem Abschlussbericht der Schlichtungsstelle übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai
2001 ihre endgültigen Schlussfolgerungen. Die deutsche Regierung bekräftigte und erläuterte ihren
Standpunkt mit Schreiben vom 20. Juni 2001.
22
Die Kommission blieb in ihrem Zusammenfassenden Bericht vom 19. Juni 2001 (Dok. Nr. AGRI/17537/01) bei
ihrer Auffassung, dass die finanziellen Berichtigungen auch den Bundesländern, in denen sie keine
Prüfungen an Ort und Stelle vorgenommen habe, anzulasten seien. Bezüglich Mecklenburg-Vorpommerns
habe sie allerdings die angeforderten Informationen erhalten. Am 19. Juni 2001 wurden die Mitgliedstaaten
im Rahmen der Sitzung des EAGFL-Ausschusses zum Entscheidungsentwurf der Kommission angehört.
23
Mit der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission die endgültige finanzielle Berichtigung fest,
gegen die die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage erhoben hat.
Anträge der Parteien
24
Die deutsche Regierung beantragt,
die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als ein Betrag von 3 870 600,88 DM
von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und der Bundesrepublik Deutschland
angelastet wird;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
25
Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Klagegründe für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
26
Die deutsche Regierung stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
27
Erstens beruhe die „länderübergreifende“ Anlastung der Berichtigung auf einer Verletzung einer
wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG. Der angefochtenen Entscheidung lägen
falsche Schlussfolgerungen aus einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Kommission zugrunde.
28
Zweitens verletze die angefochtene Entscheidung insofern die Grundsätze des ordnungsgemäßen
Verwaltungshandelns, als sie unbegründet und unangekündigt von der bisher geübten Verwaltungspraxis
der Kommission einer „länderbezogenen“ Anlastung abweiche. Hierin liege ein den Anforderungen der
Vorhersehbarkeit und Transparenz nicht genügendes Verwaltungshandeln der Kommission.
29
Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die sich aus Artikel 10 EG ergebende
Loyalitätspflicht der Gemeinschaftsorgane gegenüber einem Mitgliedstaat.
Zum ersten Klagegrund
30
Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Ermittlung des Sachverhalts, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhe, mangelhaft sei. Darin liege die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne
von Artikel 230 Absatz 2 EG. Rückschlüsse aus den in den drei geprüften Ländern getroffenen
Feststellungen auf die übrigen nicht geprüften Länder seien nicht berechtigt.
31
Die föderale Verfassungsstruktur Deutschlands stehe solchen Rückschlüssen entgegen. Die Durchführung
der im Rahmen des integrierten Systems gewährten Prämienmaßnahmen einschließlich der Mutterkuhprämie
liege nämlich in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Diese führe insbesondere zu einer
eigenverantwortlichen länderinternen Durchführung. Die länderbezogene Durchführung des
Gemeinschaftsrechts sei damit sowohl aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungsorganisation als auch
der länderspezifischen Durchführungsregelungen von vornherein heterogen.
32
Daher fehle es an einer „homogenen Grundgesamtheit“ für eine finanzielle Berichtigung in Bezug auf ganz
Deutschland. Die finanzielle Berichtigung sei prinzipiell allein auf Fehler der geprüften Zahlstellen zu stützen.
Lediglich bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte komme eine Ausweitung der finanziellen Berichtigung auf
die Zahlstellen der Länder in Betracht, die die Kommission nicht an Ort und Stelle geprüft habe.
33
Jedenfalls sei eine extrapolierende finanzielle Berichtigung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
34
Die deutsche Regierung trägt in diesem Zusammenhang vor, dass extrapolierende finanzielle Berichtigungen
nie zuvor vorgenommen worden seien. Bei anderen Prüfungen im Rahmen des EAGFL habe die Kommission
finanzielle Berichtigungen nur für das Bundesland vorgenommen, in dem sie Prüfungen durchgeführt habe.
Damals habe sie diese Berichtigungen nicht auf ganz Deutschland ausgedehnt.
35
Die administrative Durchführung und Kontrolle der Mutterkuhprämienregelung unterscheide sich in den
Ländern jeweils strukturell, so dass ein in drei Ländern festgestellter Fehler nicht zwangsläufig in den
übrigen Ländern vermutet werden dürfe. Allgemeine Rückschlüsse aus den Ergebnissen von Prüfungen in
einzelnen Ländern auf die Situation in den anderen Ländern seien daher nicht ohne weiteres stichhaltig.
Außerdem stünden die von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen solchen Rückschlüssen
entgegen. Insbesondere seien die Mängel, die in den drei geprüften Ländern hinsichtlich der für die
Beurteilung der Plausibilität der Prämienfähigkeit vorgesehenen Altersgrenze festgestellt worden seien,
durchaus verschiedenartig gewesen.
36
Als Beispiel für die Verschiedenheit der Situation in den einzelnen Ländern macht die deutsche Regierung
außerdem geltend, dass in Thüringen in den zurückliegenden Jahren erheblich mehr als 10 % der Betriebe
an Ort und Stelle kontrolliert worden seien, um ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden. Der große Anteil
der an Ort und Stelle kontrollierten Betriebe habe eine hohe Sicherheit des Antragsverfahrens
gewährleistet.
37
In Hessen sei die Prämienfähigkeit der Mutterkühe sowohl durch Plausibilitätskontrollen anhand der
eingereichten Unterlagen als auch durch Kontrollen an Ort und Stelle geprüft worden.
38
Im Saarland sei seit 1996 eine vollständige Kontrolle sowohl der Prämien- als auch der Nichtprämientiere
über EDV gewährleistet. Dort würden nämlich bei der zuständigen Landesstelle Tierbestandsverzeichnisse
mit Ohrmarkennummern und Geburtsdaten für alle Rinder erfasst (Datenbank des integrierten Systems,
errichtet gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3508/92), und diese Listen würden unabhängig
von der Systematik der Kennzeichnung auf Doppelbeantragung überprüft.
39
In Sachsen werde die Prämienfähigkeit der Mutterkühe unabhängig vom Alter der beantragten Tiere stets
durch Kontrollen geprüft. 1995 habe es bei 1 887 Anträgen 24 Ablehnungen gegeben, 1996 bei 1 935
Anträgen 59 Ablehnungen und 1997 bei 2 054 Anträgen 51 Ablehnungen.
40
In Baden-Württemberg hätten die zuständigen Behörden bei den Anträgen auf Mutterkuhprämie eine
überdurchschnittliche Anzahl von Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt. So seien im Jahr 1995 bei
19,63 % der Anträge Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen worden, die zu 254 Ablehnungen geführt
hätten, und 1996 seien 18,46 % der Anträge kontrolliert worden, was zu 144 Ablehnungen geführt habe.
41
Der von der Kommission erhobene Vorwurf, dass der angeblich unzulängliche zentrale Abgleich der
Prämienanträge ein länderübergreifender Fehler sei, treffe nicht zu. Seit Oktober 1995 sei nämlich ein neues
Rinderidentifizierungssystem eingeführt worden. Bei diesem praktikablen und einheitlichen System würden
die ausgegebenen Nummern zentral gespeichert, was den bundesweiten Abgleich beantragter Ohrmarken
ermögliche.
42
Die deutsche Regierung macht ferner geltend, die Kommission habe ihre Pflicht, einen Verstoß gegen
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Mutterkuhprämie in den nicht geprüften Ländern
nachzuweisen, verletzt. Sie habe ohne konkrete Anhaltspunkte die Beweislast zulasten der Bundesrepublik
Deutschland umgekehrt. Den für die länderübergreifende Anlastung der Fehler relevanten Sachverhalt habe
sie nur unvollständig ermittelt, und sie habe keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die
festgestellten Fehler auch in anderen Ländern aufgetreten seien. Ein angemessener und
Prüfungsgrundsätzen standhaltender Einblick in das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Bundeslandes
oder einer Zahlstelle hätte nur durch eine Prüfung an Ort und Stelle gewonnen werden können.
43
Die Kommission vertritt die Ansicht, die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
gehöre nicht zu den wesentlichen Formvorschriften im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG. Der erste
Klagegrund sei daher zurückzuweisen.
44
Hilfsweise räumt die Kommission zu dem auf die Verfassungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland
abstellenden Argument ein, dass diese Struktur bei der Frage, ob es sich bei in einem Bundesland
festgestellten Kontrollmängeln um ein landesspezifisches oder ein bundesweites Problem handele, zu
berücksichtigen sei.
45
Jedoch sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei der Berechnung einer finanziellen Berichtigung
auch Ausgaben von Bundesländern berücksichtigt würden, in denen die Kommission zuvor keine Prüfungen
durchgeführt habe. Die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der innerstaatlichen Verteilung der
Zuständigkeiten für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts dürfe nämlich nicht dazu führen, die
Erfüllung der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens obliegenden Verpflichtungen
über Gebühr zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Außerdem würde ein absolutes Verbot der
Generalisierung von Prüfungsergebnissen aus einem oder mehreren der Gliedstaaten zu einer
Ungleichbehandlung der einzelnen Mitgliedstaaten führen, da die bundesstaatlich verfassten
Mitgliedstaaten dann geringere finanzielle Berichtigungen zu erwarten hätten als die stärker zentralistisch
ausgerichteten Mitgliedstaaten.
46
Zum Argument der deutschen Regierung, wonach die extrapolierende finanzielle Berichtigung nicht aufgrund
der Tatsachen gerechtfertigt gewesen sei, trägt die Kommission vor, sie bestreite nicht, dass in einigen
Bundesländern wie Thüringen und Baden-Württemberg die Zahl der an Ort und Stelle vorgenommenen
Kontrollen während des maßgeblichen Prüfungszeitraums deutlich über dem vom Gemeinschaftsrecht
vorgeschriebenen Mindestsatz gelegen habe. Dieser Umstand sei jedoch ohne Bedeutung, denn die der
angefochtenen Berichtigung zugrunde liegende Kritik der Kommission betreffe nicht die Anzahl der
durchgeführten Kontrollen, sondern die Auswahl der zu kontrollierenden Erzeuger sowie Zeitpunkt und Inhalt
der Kontrollen.
47
Bezüglich der Angaben der deutschen Regierung zu den beispielhaft angeführten Bundesländern bemerkt
die Kommission, dass bei Thüringen die Angaben im Wesentlichen die Zeit vor 1995 beträfen und daher für
die Beurteilung der Situation in den Jahren 1995 und 1996, die den im vorliegenden Fall maßgeblichen
Haushaltsjahren 1996 und 1997 entsprächen, schlicht irrelevant seien. Lediglich einige dieser Informationen
bezögen sich auf die Jahre 1995 und 1996. Ihnen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob bei der Auswahl der
zu kontrollierenden Erzeuger das Alter der angemeldeten Tiere berücksichtigt worden sei.
48
Bei Hessen sei die Behauptung der deutschen Regierung viel zu allgemein gehalten, um die Zweifel der
Kommission erschüttern zu können. Mangels entsprechender Nachweise sei diese Behauptung überdies
nicht nachprüfbar.
49
Beim Saarland beträfen die Ausführungen der deutschen Regierung ausschließlich die Durchführung der
Verwaltungskontrollen. Sie seien daher für die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage der
Qualität der an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen irrelevant.
50
Zu Sachsen weist die Kommission darauf hin, dass abgesehen davon, dass die Zahl der Ablehnungen im
Verhältnis zur Gesamtzahl der Anträge in einem Bundesland keine Rückschlüsse auf die Qualität der dort an
Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen zulasse, die von der deutschen Regierung angeführten
Rückforderungsbeispiele die Zweifel der Kommission nicht erschüttern könnten, sondern sie nur noch
bestärkten. Mit einer Ausnahme seien nämlich alle Rückforderungsbescheide erst mehr als ein Jahr nach
Gewährung der Prämien ergangen. Dies deute darauf hin, dass die Kontrollen an Ort und Stelle in Sachsen
spät durchgeführt worden seien und folglich die Mutterkuheigenschaft der angemeldeten Tiere zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht wirksam hätten aufklären können.
51
Außerdem habe die deutsche Regierung keinerlei Informationen zu den Situationen in den verbleibenden
sieben nicht geprüften Bundesländern vorgelegt.
52
Von dem Rinderidentifizierungssystem mit zentraler Speicherung der ausgegebenen Nummern seien, wie die
deutsche Regierung selbst eingeräumt habe, erst ab dem Jahr 1998 nahezu alle Tiere erfasst worden. In den
Jahren 1995 und 1996 sei ein bundesweiter Datenabgleich nur in eingeschränktem Maße möglich gewesen.
53
Darüber hinaus seien die von der Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten beim zentralen
Datenabgleich nicht der entscheidende Grund für die in Rede stehende finanzielle Berichtigung gewesen.
Die Berichtigung beruhe im Wesentlichen auf den Mängeln bei der Organisation der Kontrollen der
Mutterkuheigenschaft.
54
Die Kommission tritt dem Vorbringen entgegen, sie habe die Beweislast zulasten der Bundesrepublik
Deutschland umgekehrt. Die Unzulänglichkeit der in den drei geprüften Ländern durchgeführten Kontrollen
der Mutterkuheigenschaft sei unstreitig. Angesichts der Gleichartigkeit der festgestellten Mängel hätten für
ganz Deutschland ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Kontrollen der deutschen
Behörden bestanden. Vor diesem Hintergrund habe es der deutschen Regierung oblegen, die Wirksamkeit
der Kontrollsysteme in den nicht geprüften Ländern eingehend und vollständig nachzuweisen. Die deutsche
Regierung sei der wiederholt vergeblich an sie gerichteten Aufforderung schließlich teilweise
nachgekommen, indem sie Unterlagen für Mecklenburg-Vorpommern übersandt habe. Zur Lage in den
übrigen zwölf nicht geprüften Ländern habe die Kommission keine Informationen erhalten, die geeignet
gewesen wären, ihre Zweifel an der Wirksamkeit der Kontrollsysteme auszuräumen.
55
Außerdem sei die Kommission nicht verpflichtet, vor Erlass einer Entscheidung zum Ausschluss bestimmter
Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr.
729/70 an Ort und Stelle Kontrollen vorzunehmen, denn nach dieser Vorschrift seien nur Überprüfungen der
Kommission erforderlich. Eine finanzielle Berichtigung könne daher ausschließlich auf der Prüfung der vom
Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen beruhen.
56
Die Bundesrepublik Deutschland macht mit ihrem ersten Klagegrund im Wesentlichen geltend, die
Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend
zu ermitteln, wobei sie insbesondere die Beweisregeln im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses verletzt
habe.
57
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 den Mitgliedstaaten die
Verpflichtung auferlegt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch
den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder
Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auch wenn die spezifische
Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (Urteil
vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619,
Randnr. 9).
58
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Vorschriften
der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen
durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend
darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen
ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht
darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL
erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner
Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die
Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der
Rechtssache C‑278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I‑1501, Randnrn. 39 bis 41, und vom 19. Juni
2003 in der Rechtssache C‑329/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I‑6103, Randnr. 68).
59
Die Regeln der Beweislastverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gelten unabhängig
von der internen Struktur eines Mitgliedstaats. Für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen
Agrarmarktorganisation sind nämlich die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich, wie sich aus Artikel 8 Absatz
1 der Verordnung Nr. 729/70 ergibt, wonach für die Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung besteht,
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten
Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern
und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge
wieder einzuziehen.
60
Ebenso wie es nicht Aufgabe der Kommission ist, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der
organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der
Bundes- und der Landesbehörden zu äußern (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C‑8/88,
Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I‑2321, Randnr. 13), kann diese Verteilung der Zuständigkeiten somit
keinen ausreichenden Grund dafür darstellen, die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten gegenüber der
Gemeinschaft im Rahmen der Verteilung der Beweislast für einen Verstoß gegen die Vorschriften der
gemeinsamen Agrarmarktorganisation obliegen, zu ändern (in diesem Sinne auch Urteile vom 8. Juni 1993 in
der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, vom 14. November 2002
in der Rechtssache C-140/00, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-10379, Randnr. 60, und vom 2.
Oktober 2003 in der Rechtssache C‑89/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 5).
61
Es ist daher nicht grundsätzlich untersagt, aus den Gegebenheiten in einzelnen Bundesländern
Rückschlüsse auf andere Bundesländer zu ziehen. Die Rückschlüsse müssen jedoch stets aufgrund der
Tatsachen gerechtfertigt sein.
62
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Regierung die Feststellungen, die die Kommission in den
drei geprüften Ländern getroffen hat, nicht bestreitet.
63
Es ist unstreitig, dass sich die Kommission für ihre Rückschlüsse aus diesen Feststellungen auf die anderen
Länder auf folgende Gegebenheiten gestützt hat. Zunächst waren die in den verschiedenen Ländern
eingerichteten Datenbanken vor 1997 inkompatibel, so dass die Kontrolle zur Verhinderung mehrfacher
Prämienanträge für dieselben Kühe nur unvollständig sein konnte. Sodann waren in zahlreichen Fällen die
Bestandsregister mangelhaft und stellten daher keine zuverlässige Grundlage für die Verwaltungskontrolle
und die Kontrolle an Ort und Stelle dar. Schließlich war im Kontrollsystem keine ausreichende Altersgrenze
für die Beurteilung der Plausibilität der Prämienfähigkeit einer Mutterkuh oder für die Veranlassung einer
Kontrolle an Ort und Stelle festgesetzt.
64
Diese Gegebenheiten stellen aber unbestreitbar Beweismittel dar, mit denen im Sinne der in Randnummer
58 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung die ernsthaften und berechtigten Zweifel glaubhaft
gemacht werden, die die Kommission an den Kontrollen oder Zahlen in Bezug auf die nicht geprüften Länder
haben konnte.
65
Somit oblag es nach dieser Rechtsprechung der deutschen Regierung, die Richtigkeit ihrer Kontrollen und
ihrer Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen, um darzutun, dass die Zweifel der Kommission nicht
begründet waren. Der bloße Hinweis auf die Tatsache, dass die Situation in jedem einzelnen Land anders
sei, kann dafür nicht genügen. Die deutsche Regierung hatte konkret nachzuweisen, dass die
Kontrollsysteme in den nicht geprüften Ländern nicht die gleichen Mängel aufwiesen, die die Kommission in
den drei geprüften Ländern festgestellt hatte.
66
Die deutsche Regierung bestreitet nicht, dass sie von der Kommission aufgefordert wurde, diesen Nachweis
zu erbringen, und dass sie Informationen über die Kontrollsysteme übermittelt hat, die in Sachsen,
Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und dem Saarland eingeführt wurden. Offenbar hat die
Kommission aufgrund der ihr übermittelten Informationen keine endgültige finanzielle Berichtigung der
Ausgaben vorgenommen, die in Mecklenburg-Vorpommern in den Haushaltsjahren 1996 und 1997 für
Mutterkuhprämien getätigt wurden.
67
Zu den anderen vier Ländern ist festzustellen, dass die deutsche Regierung nicht dargelegt hat, inwieweit
die von der Kommission im vorliegenden Verfahren gegebene Antwort, dass die Angaben, die sie zu diesen
Ländern erhalten habe, zu allgemein oder irrelevant seien, unrichtig sein soll.
68
Der erste Klagegrund, mit dem die deutsche Regierung einen Verstoß gegen die Beweisregeln geltend
macht, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
69
Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die deutsche Regierung, die Kommission habe die Grundsätze des
ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns verletzt, was außerdem einen Verstoß gegen eine wesentliche
Formvorschrift im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG darstelle.
70
Die „länderübergreifende“ Anlastung der in drei Ländern festgestellten Mängel stelle ein Novum dar. Die
Kommission sei damit von einer langjährig geübten Verwaltungspraxis abgerückt. Überdies sei diese
Abweichung ohne Begründung seitens der Kommission erfolgt, obwohl diese unter den Gesichtspunkten der
ordnungsgemäßen Verwaltung, der Vorhersehbarkeit und der Transparenz ihren Politikwechsel in einer
Mitteilung an die Mitgliedstaaten hätte ankündigen und zumindest in Umrissen darlegen müssen.
71
Die Kommission entgegnet, sie habe bereits im Jahr 1990 eine finanzielle Berichtigung zulasten der
Italienischen Republik beschlossen, bei der sie die finanziellen Konsequenzen der in einigen italienischen
Regionen vorgefundenen Unregelmäßigkeiten bei der Prämienzahlung im Wege der Extrapolation auf die
nicht an Ort und Stelle geprüften Regionen „ausgeweitet“ habe. Außerdem enthalte die angefochtene
Entscheidung auch für das Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung, bei der die Kommission die
Ergebnisse ihrer in einigen autonomen Regionen dieses Staates durchgeführten Prüfungen „generalisiert“
und die Berechnung auf der Grundlage der in ganz Spanien in dem betroffenen Sektor getätigten Ausgaben
vorgenommen habe. Diese Berichtigung sei von Spanien nicht angefochten worden.
72
Die Kommission verweist ferner auf die Leitlinien von 1997, worin ausdrücklich hervorgehoben werde, dass
die Beschränkung einer Berichtigung auf die in einer bestimmten Region getätigten Ausgaben nur dann
gerechtfertigt sei, wenn es Gründe für die Annahme gebe, dass der Mangel auf die Nichtanwendung eines
von dem Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch diese Region beschränkt sei.
73
Auch wenn man mit der deutschen Regierung annimmt, dass es eine Verletzung des Grundsatzes der
ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen kann, wenn die Kommission den Mitgliedstaaten eine Änderung
ihrer Praxis nicht mitteilt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist,
dass eine solche Änderung tatsächlich stattgefunden hätte.
74
Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C‑55/91 (Italien/Kommission,
Slg. 1993, I‑4813, Randnr. 18), dass die Kommission bereits Anfang der 90er Jahre Ergebnisse von
Prüfungen im Wege der Extrapolation von einer Region auf eine andere übertragen hat.
75
Außerdem weisen die von der Kommission 1997 erlassenen Leitlinien darauf hin, dass die Beschränkung
einer Berichtigung auf die in einer bestimmten Region getätigten Ausgaben nur dann gerechtfertigt ist,
wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass der Mangel auf die Nichtanwendung eines von dem
Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch diese Region beschränkt ist. Dies bestätigt, dass nach
diesen Leitlinien eine Extrapolation finanzieller Berichtigungen von einer Region auf eine andere innerhalb
eines Mitgliedstaats möglich, wenn nicht die Regel ist.
76
Der zweite Klagegrund der deutschen Regierung ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
77
Die deutsche Regierung wirft der Kommission vor, sie habe gegen Artikel 10 EG verstoßen. Nach dieser
Bestimmung sei die Kommission verpflichtet, gegenüber den Mitgliedstaaten loyal zu handeln und deren
legitime Interessen zu berücksichtigen. Diese Loyalitätsverpflichtung schließe die Pflicht zur Rücksichtnahme
auf – insbesondere föderale – Verfassungsstrukturen in den Mitgliedstaaten mit ein. Diese Wertung des
Artikels 10 EG werde durch Artikel 6 Absatz 3 EU, der die Pflicht der Europäischen Union zur Achtung der
nationalen Identität ihrer Mitgliedstaaten enthalte, bekräftigt. Der Respekt vor der Gliederung der
Bundesrepublik Deutschland in eigenständige Länder gebiete es daher, finanzielle Berichtigungen
gegenüber einzelnen Ländern nur dann auszusprechen, wenn der EAGFL in diesen Ländern eigene
Feststellungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zum Schaden des
Gemeinschaftshaushalts getroffen habe.
78
Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet. Die im Rahmen des Grundsatzes der loyalen
Zusammenarbeit bestehende Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Rücksichtnahme auf die
bundesstaatliche Struktur eines Mitgliedstaats gelte nicht uneingeschränkt. Was das
Rechnungsabschlussverfahren angehe, würden die von der deutschen Regierung hinzunehmenden
Einschränkungen durch die vom Gerichtshof in diesem Bereich entwickelten allgemeinen Grundsätze,
insbesondere zur Frage der Beweislast, konkretisiert. Solange die Kommission bei ihren finanziellen
Berichtigungen diese Grundsätze beachte, verstoße sie daher auch nicht gegen den Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen Artikel 10 EG könnte folglich im vorliegenden Fall nur dann in Betracht
kommen, wenn die Kommission bei der streitigen finanziellen Berichtigung die Grundsätze des
Rechnungsabschlussverfahrens nicht beachtet habe.
79
Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gilt für das Verhältnis zwischen
den Mitgliedstaaten und den Organen. Er bedeutet für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und
erlegt den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten auf (Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑339/00, Irland/Kommission, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71 und die dort zitierte Rechtsprechung).
80
Dieser Grundsatz kommt insbesondere in den in Randnummer 58 des vorliegenden Urteils genannten Regeln
über die Beweislastverteilung zum Tragen, die durch den aktiven Beitrag, der sowohl von der Kommission als
auch von den Mitgliedstaaten verlangt wird, auf eine loyale Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen bei der
Feststellung hinwirken, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Agrarmarktorganisation
vorliegt.
81
Daraus folgt, dass eine zutreffende Anwendung der Regeln über die Beweislastverteilung grundsätzlich
bedeutet, dass Artikel 10 EG gewahrt ist. Insofern deckt sich der dritte Klagegrund der deutschen Regierung
mit ihrem ersten Klagegrund, der zurückgewiesen worden ist. Denn die Argumente, auf die dieser dritte
Klagegrund gestützt ist, betreffen im Wesentlichen die Anwendung der Regeln über die Beweislastverteilung.
82
Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Kosten
83
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Bundesrepublik Deutschland in die Kosten zu verurteilen,
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Timmermans
Rosas
La Pergola
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.