Urteil des EuGH vom 17.06.1999

EuGH: gefährliche stoffe, gefährlicher stoff, alarm, kommission, ablauf der frist, haftung des betreibers, republik, ausarbeitung, regierung, erfüllung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
17. Juni 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG“
In der Rechtssache C-336/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Claudio Tesauro, Neapel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos
Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie
82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten
Industrietätigkeiten (ABl. L 230, S. 1) nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die
Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt
und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt
hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 4. Februar 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 1997
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG (früher Artikel 169) Klage auf
Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der
Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei
bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230, S. 1) nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte
Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen
oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Die Richtlinie 82/501 betrifft nach Artikel 1 Absatz 1 „die Verhütung schwerer Unfälle, die durch
bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für
Mensch und Umwelt; sie bezweckt
insbesondere die Angleichung der diesbezüglichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten“.
3.
In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 82/501 werden die Begriffe „Industrietätigkeiten“, „Betreiber“,
„schwere Unfälle“ und „gefährliche Stoffe“ definiert. Nach Buchstabe b dieser Vorschrift ist Betreiber
„jede Person, die eine Industrietätigkeit betreibt“.
4.
Artikel 3 der Richtlinie 82/501 lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Bestimmungen fest, damit der Betreiber bei allen in
Artikel 1 definierten Industrietätigkeiten gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die
schwere Unfälle verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen sollen.“
5.
Artikel 4 der Richtlinie 82/501 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist,
gegenüber der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Überprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2
jederzeit nachzuweisen, daß er die vorhandenen Gefahren schwerer Unfälle festgestellt, geeignete
Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen über die
Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet und entsprechend ausgebildet und ausgerüstet hat.“
6.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 82/501 treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4
die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist, den zuständigen Behörden im Sinne
des Artikels 7 eine Mitteilung vorzulegen, wenn bei einer Industrietätigkeit ein gefährlicher Stoff oder
mehrere gefährliche Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie in den in diesem Anhang festgelegten
Mengen eingesetzt werden oder anfallen können, oder wenn bei einer Industrietätigkeit ein
gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind, in
den in diesem Anhang festgelegten Mengen gelagert werden. Diese Mitteilung muß folgende Angaben
enthalten:
„a) Informationen über die in Anhang II bzw. Anhang III genannten Stoffe,
b) Informationen über die Anlagen,
c) Informationen über mögliche schwere Unfallsituationen, insbesondere alle Informationen, die die
zuständigen Behörden benötigen, um außerhalb des Betriebs Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach
Artikel 7 Absatz 1 aufstellen zu können“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich).
7.
In Artikel 7 der Richtlinie 82/501 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die — unter
Berücksichtigung der Haftung des Betreibers — die Aufgabe hat (haben),
— ...
— ...
— dafür zu sorgen, daß ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs, der die
mitgeteilte Industrietätigkeit ausübt, ausgearbeitet wird,
...
(2) Die zuständigen Behörden führen im Rahmen der einzelstaatlichen Regelungen je nach Art der
betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durch.“
8.
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 82/501 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 8. Januar 1984 nachzukommen, und setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach Absatz 2 unterrichten die Mitgliedstaaten die
Kommission über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
9.
Die Richtlinie 82/501 wurde durch das Dekret Nr. 175 des Präsidenten der Republik vom 17. Mai
1988 (GURI Nr. 127 vom 1. Juni 1988, S. 3; im folgenden: Präsidialdekret Nr. 175/88) in das italienische
Recht umgesetzt.
10.
Die Kommission, der das Präsidialdekret Nr. 175/88 bekanntgegeben wurde, war der Auffassung,
daß die Anwendung der Richtlinie 82/501 in Italien lückenhaft sei. Deshalb ersuchte sie die
italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. September 1991, ihr genauere Informationen über die
Anwendung der Richtlinie, namentlich ihres Artikels 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2, zu
geben.
11.
Das italienische Umweltministerium teilte dazu mit Schreiben vom 14. Januar 1992 mit, daß es von
den Betreibern die erforderlichen Mitteilungen für ungefähr 210 Industrieanlagen erhalten habe, was
ungefähr 710 Betrieben oder Lagern entspreche, daß jedoch aufgrund der verspäteten Umsetzung
der Richtlinie in das italienische Recht und der großen Anzahl der mitgeteilten Industrietätigkeiten die
Ausarbeitung der in Artikel 7 genannten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und die Durchführung der
dort vorgesehenen Inspektionen und Kontrollmaßnahmen im Gang, aber noch nicht beendet sei.
12.
Die Kommission hielt diese Antwort für unbefriedigend und war insbesondere der Auffassung, daß
Artikel 7 der Richtlinie 82/501 immer noch nicht richtig angewandt
werde. Sie hat deshalb mit Schreiben vom 27. November 1992 die italienische Regierung aufgefordert,
sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
13.
Die italienische Regierung beantwortete dieses Aufforderungsschreiben nicht direkt, sondern
unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 3. März 1994 davon, daß die nationale
Umweltschutzagentur, die durch das Gesetz zur Umwandlung des Decreto-legge Nr. 496 vom 4.
Dezember 1993 (GURI Nr. 285 vom 4. Dezember 1993, S. 40) geschaffen worden sei, mit den im
Präsidialdekret Nr. 175/88 in der Fassung des Decreto-legge Nr. 13 vom 10. Januar 1994 (GURI Nr. 6
vom 10. Januar 1994, S. 14) vorgesehenen Untersuchungen beauftragt worden sei.
14.
Da die Kommission keine weitere Mitteilung über die Erfüllung der insbesondere in Artikel 7 der
Richtlinie 82/501 vorgesehenen Verpflichtungen erhielt, richtete sie am 21. November 1995 eine mit
Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung, in der sie diese aufforderte, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zustellung der
Stellungnahme nachzukommen.
15.
Die italienische Regierung teilte der Kommission in ihrem Antwortschreiben auf die mit Gründen
versehene Stellungnahme vom 21. Mai 1997 mit, daß zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Präsidialdekret
Nr. 175/88 von den 443 Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung, die hätten
ausgearbeitet werden müssen, 110 vorbereitet und Inspektionen in 179 Betrieben durchgeführt
worden seien. In der Folgezeit übermittelten die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben
vom 8. Juli 1997 den Wortlaut des Gesetzes Nr. 137 vom 19. Mai 1997 (GURI Nr. 120 vom 26. Mai 1997,
S. 4) zur Regelung der Wirkungen der Decreti-leggi zur Änderung des Präsidialdekrets Nr. 175/88.
16.
Die Kommission war der Meinung, daß die Richtlinie 82/501 — zumindest ihr Artikel 7 — trotz alledem
in Italien immer noch nicht richtig angewandt werde, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.
17.
Sie führt zur Begründung ihrer Klage aus, trotz des Erlasses des Präsidialdekrets Nr. 175/88 mit
nachfolgenden Änderungen seien nicht alle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der
Betriebe, deren Ausarbeitung in Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 82/501
vorgeschrieben sei, erstellt und nicht alle Inspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen, die in
Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen seien, durchgeführt worden. Die italienische Regierung habe in ihrem
Schreiben vom 14. Januar 1992 selbst eingeräumt, daß es bei der Durchführung dieser Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne, Inspektionen und Kontrollmaßnahmen zu Verspätungen gekommen sei.
18.
Die Italienische Republik trägt vor, zur korrekten Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie
82/501 sei lediglich erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, die dafür zu
sorgen hätten, daß die Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne ausgearbeitet würden, benennten und daß diese Behörden die Inspektionen
und Kontrollmaßnahmen durchführten. Selbst wenn die tatsächliche Vorbereitung der Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne und die konkrete Durchführung der Inspektionen und Kontrollmaßnahmen ein
Ziel bildeten, das durch die Richtlinie 82/501 erreicht werden solle, gehörten sie als solche nicht zu
den spezifischen Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie auferlegt würden,
sondern bildeten lediglich eine logische Konsequenz der Anwendung der Richtlinie im konkreten Fall.
19.
Nach Artikel 10 Absatz 1 EG (früher Artikel 5 Absatz 1) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten
Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem
Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören
die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG (früher Artikel 189 Absatz 3) für jeden Mitgliedstaat,
an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes impliziert dies die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, an den eine
Richtlinie gerichtet ist, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu
gewährleisten (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269,
Randnr. 18).
20.
Wie sich aus Artikel 1 der Richtlinie 82/501 ergibt und wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai
1992 in der Rechtssache C-190/90 (Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-3265, Randnr. 18) bestätigt
hat, besteht das Ziel der Richtlinie insbesondere darin, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen
werden, um schwere Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, zu
verhüten und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen.
21.
Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 82/501 nicht nur Verpflichtungen vor, die die Mitgliedstaaten
den Betreibern auferlegen müssen, wie zum Beispiel die, die sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 ergeben,
sondern sie erlegt auch den Mitgliedstaaten selbst bestimmte Verpflichtungen auf, wie etwa die aus
Artikel 7 Absätze 1 und 2, die im vorliegenden Verfahren streitig sind.
22.
Zudem geht aus den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 82/501 ausdrücklich hervor, daß die
Verpflichtungen, die die Richtlinie zu Lasten der Betreiber aufstellt, zur Erfüllung der Verpflichtungen
beitragen sollen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 obliegen.
23.
Denn damit die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 benannten zuständigen Behörden die in
Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich bezeichneten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die
Umgebung der Betriebe ausarbeiten können, müssen zum einen die Informationen über mögliche
schwere Unfallsituationen, die die Betreiber den zuständigen Behörden vorzulegen haben, nach Artikel
5 Absatz
1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 82/501 alle Informationen umfassen, die für die
Aufstellung dieser Pläne erforderlich sind.
24.
Zum andern verpflichtet Artikel 4 die Betreiber im Hinblick auf die Überprüfungen nach Artikel 7
Absatz 2 der Richtlinie 82/501 gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit
nachzuweisen, daß sie die vorhandenen Gefahren schwerer Unfälle festgestellt und die in dieser
Vorschrift genannten Sicherheitsmaßnahmen getroffen haben.
25.
Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Erreichung des mit der Richtlinie 82/501 durch die dort
vorgesehenen Maßnahmen verfolgten Zieles, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu
begrenzen, stark gefährdet würde, wenn die Mitgliedstaaten sich darauf beschränken könnten, die für
die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe und die
Durchführung der Inspektionen und Kontrollen zuständigen Behörden zu errichten oder zu benennen,
ohne dafür zu sorgen, daß diese Pläne tatsächlich ausgearbeitet und die Inspektionen tatsächlich
durchgeführt werden.
26.
Laut der Antwort der Italienischen Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die nach
Ablauf der Frist erteilt wurde, die ihr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/501
gesetzt worden war, waren zu diesem Zeitpunkt erst 110 von 443 auszuarbeitenden Plänen
fertiggestellt.
27.
Zudem hat die Italienische Republik zwar in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, daß die Anzahl der
den zuständigen Behörden nach der Richtlinie 82/501 gemeldeten Industriebetriebe, bei denen
Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen, nicht, wie in
ihrem Schreiben vom 14. Januar 1992 angegeben, 710, sondern nur 391 betrage, jedoch zugleich
eingeräumt, daß tatsächlich nur 220 Betriebe inspiziert worden seien.
28.
Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Italienische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/501 verstoßen hat, daß sie
entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie nicht für die
Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach
Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der
betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.
Kosten
29.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommissionen gemäß die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei
bestimmten Industrietätigkeiten verstoßen, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter
Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der
Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der
betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Kapteyn
Mancini
Murray
Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Italienisch.