Urteil des EuGH vom 08.07.2004

EuGH: gold, republik, kommission, handel, inverkehrbringen, verbraucherschutz, regierung, luxemburg, allgemeininteresse, etikettierung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
8. Juli 2004
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Vermarktung von Edelmetallarbeiten –
Bezeichnungen ‚Gold‘ und ‚Goldlegierung‘“
In der Rechtssache C-166/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG
verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält,
während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha
Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 2004,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. April 2003 bei der Kanzlei
des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die
Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die
Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem
Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 522bis des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes
Nr. 94‑6 vom 4. Januar 1994 zur Änderung der Rechtsvorschriften über Edelmetallgarantien und über die
Kontrollbefugnisse der Zöllner hinsichtlich der administrativen Situation bestimmter Personen (JORF vom 5.
Januar 1994, S. 245, nachfolgend: CGI) bestimmt:
„Nur Goldarbeiten mit einem Feingehalt von mindestens 750/1000 dürfen bei ihrem Inverkehrbringen auf der
Einzelhandelsstufe die Bezeichnung ‚Gold‘ tragen.
Arbeiten mit einem Goldfeingehalt von 585/1000 oder 375/1000 tragen bei ihrem Inverkehrbringen auf der
Einzelhandelsstufe die Bezeichnung ‚Goldlegierung‘ unter Angabe ihres Feingehalts.“
Vorverfahren
3
Die Kommission leitete in der Erwägung, dass diese Vorschrift nicht mit Artikel 28 EG vereinbar sei, das
Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie die Französische Republik gemahnt
hatte, sich zu äußern, gab sie am 19. September 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in
der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme
binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
4
Die Französische Republik führte mit Schreiben vom 4. Februar 2002 aus, dass Artikel 522bis CGI einem
Erfordernis des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs entspreche, und forderte die
Kommission auf, ihre Beurteilung zu überdenken. Die Kommission hat beschlossen, die vorliegende Klage zu
erheben.
Zur Klage
5
Die Kommission macht geltend, Artikel 522bis CGI verbiete es, Arbeiten mit einem Goldfeingehalt von
585/1000 oder 375/1000 in Frankreich unter der Bezeichnung „Gold“ in den Verkehr zu bringen, während sie
diese Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammten, tragen dürften, und schreibe für sie eine
andere Bezeichnung, nämlich „Goldlegierung“, vor, die dem Verbraucher weniger bekannt sei und die er
weniger schätze. Diese Vorschrift könnte das Inverkehrbringen der betreffenden Arbeiten in Frankreich
erschweren und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest mittelbar behindern. Folglich sei
die streitige Bezeichnungsregelung, wenn sie nicht durch einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck
gerechtfertigt werden könne, eine nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung.
6
Die genannte Bezeichnungsregelung sei nicht erforderlich, um den Verbraucherschutz und die Lauterkeit
des Handelsverkehrs zu gewährleisten, und sie sei in Anbetracht von Artikel 28 EG ungerechtfertigt. Es
genüge nämlich für die Mitgliedstaaten, dass sie eine angemessene Etikettierung vorschrieben, mit der eine
korrekte Information über den tatsächlichen Goldfeingehalt der verschiedenen zum Verkauf angebotenen
Arbeiten verschafft werde.
7
Die französische Regierung bestreitet, dass die Existenz zweier Kategorien von Arbeiten eine spürbare
Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel habe. Die Kommission sei, da sie keine Auswirkung auf
den innergemeinschaftlichen Handel nachgewiesen habe, ihrer Beweislast im Rahmen eines
Vertragsverletzungsverfahrens nicht nachgekommen.
8
Die Existenz zweier Bezeichnungen, „Gold“ und „Goldlegierung“, für Arten von Arbeiten mit einem
Goldfeingehalt, der sich wesentlich unterscheide, entspreche dem Bestreben, den Verbraucher zu
informieren, um seinen Schutz sicherzustellen. Dabei handele es sich um einen im Allgemeininteresse
liegenden Zweck, der eine Maßnahme in Bezug auf die Bezeichnung der Arbeiten im Hinblick auf die
Anforderungen des Artikels 28 EG rechtfertigen könne.
9
Im Übrigen gewährleiste das System der doppelten Bezeichnung eine bessere Verbraucherinformation als
das von der Kommission vorgeschlagene System, nämlich das der Etikettierung, auf der nur der
Goldfeingehalt der Arbeiten angegeben sei. Dieses System liefere den Verbrauchern eine grobe technische
Information, während die doppelte Bezeichnung darüber hinaus gehe, indem sie ihnen gleich eine leicht
verständliche Erklärung zur Qualität der fraglichen Erzeugnisse gebe.
10
Die französische Regierung ist daher der Auffassung, dass das Bezeichnungssystem nach Artikel 522bis CGI
nicht gegen Artikel 28 EG verstoße.
11
Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel
unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie
eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und damit nach Artikel 28 EG verboten (Urteile vom 11. Juli
1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 11. Dezember 2003 in der
Rechtssache C‑322/01, Deutscher Apothekerverband, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 66).
12
Die Kommission erklärt, ohne dass ihr die französische Regierung widersprochen hätte, dass Arbeiten mit
einem Goldfeingehalt von 375/1000 oder 585/1000 in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich rechtmäßig
unter der Bezeichnung „Gold“ in den Verkehr gebracht würden.
13
Es steht fest, dass die Bezeichnung „Goldlegierung“ für den Verbraucher weniger attraktiv ist als die
Bezeichnung „Gold“.
14
Die durch Artikel 522bis CGI statuierte Verpflichtung, solche Arbeiten unter der Bezeichnung „Goldlegierung“
zu verkaufen, während sie in ihrem Herkunftsland unter der Bezeichnung „Gold“ in den Verkehr gebracht
werden, ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern.
15
Folglich ist Artikel 522bis CGI als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige
Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG anzusehen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass
sie sich spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt.
16
Was die Frage anbelangt, ob eine solche Vorschrift dennoch nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt
sein kann, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine nationale
Regelung, die in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften erlassen wurde und
unterschiedslos auf einheimische wie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte Anwendung
findet, mit dem Vertrag vereinbar sein kann, soweit sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen u. a.
der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, soweit sie in einem
angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht und soweit dieser Zweck nicht durch
Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger
beschränken (Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98, Guimont, Slg. 2000, I‑10663,
Randnr. 27).
17
Es steht fest, dass die Feingehalte, die zur Angabe des Edelmetallanteils in den Arbeiten zu verwenden sind,
sowie die Art und Weise, wie sie anzugeben sind, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht
Gegenstand einer Harmonisierung sind. Es steht auch fest, dass Artikel 522bis CGI unterschiedslos auf
französische und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist.
18
Außerdem ist anzuerkennen, dass die fragliche Vorschrift des CGI darauf abzielt, die Lauterkeit des
Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
19
Die streitige Regelung schreibt jedoch für die auf der Einzelhandelsstufe in den Verkehr gebrachten Arbeiten
mit den beiden niedrigsten Reinheitsstufen eine redundante doppelte Bezeichnung vor, da sie nicht nur die
Angabe des Feingehalts der Arbeit, der eine objektive Information über deren Reinheitsgrad liefert,
vorschreibt, sondern auch die Verwendung der Bezeichnung „Goldlegierung“, die eine viel ungenauere
Information über denselben Aspekt darstellt.
20
Daraus folgt, dass das in Artikel 522bis CGI vorgesehene System der doppelten Bezeichnung nicht in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den
Verbraucherschutz zu gewährleisten, und dass dieser Zweck durch Maßnahmen erreicht werden kann, die
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
21
Demnach ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000
vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“
bezeichnet werden.
Kosten
22
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG
verstoßen, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000
vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als
„Goldlegierung“ bezeichnet werden.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Timmermans
Puissochet
Cunha Rodrigues
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2004.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
Verfahrenssprache: Französisch.