Urteil des EuGH vom 07.05.2002

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
7. Mai 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/70/EG - Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-364/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem
EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11.
Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und
mehr (ABl. 1998, L 34, S. 1) umzusetzen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward
und A. La Pergola,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2000 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom
11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter
Länge und mehr (ABl. 1998, L 34, S. 1) umzusetzen.
2.
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/70 lautet:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.“
3.
Nachdem die Kommission dem Königreich der Niederlande Gelegenheit zur Äußerung gegeben
hatte, gab sie mit Schreiben vom 10. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in
der sie das Königreich aufforderte, binnen zwei Monaten nachBekanntgabe der Stellungnahme alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/70
nachzukommen.
4.
Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhalten hatte, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/70
abgeschlossen war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5.
Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10
EG und 249 Absatz 3 EG vor, dass das Königreich der Niederlande die erforderlichen Maßnahmen
hätte treffen müssen, um der Richtlinie 97/70 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen.
6.
Das Königreich der Niederlande trägt vor, der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 97/70, der der Regierung von Aruba und der Regierung der Niederländischen Antillen zur
Zustimmung vorgelegt worden sei, sei von ihnen unlängst gebilligt worden und müsse demnächst dem
Ministerrat vorgelegt werden, wobei das Inkrafttreten der Verordnung für Oktober 2001 vorgesehen
sei.
7.
Die niederländische Regierung beruft sich auf die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Umsetzung
der Bestimmungen der Richtlinie 97/70 gestoßen sei und noch immer stoße. Viele dieser
Bestimmungen verwiesen lediglich auf den Anhang des Torremolinos-Protokolls vom 2. April 1993, das
das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die
Sicherheit von Fischereifahrzeugen ändere. Die Übersetzung des konsolidierten Textes dieses
Übereinkommens, der nicht in amtlicher Fassung vorliege, habe viel Zeit gekostet. Zudem seien die
Bestimmungen dieses Protokolls nicht besonders klar, was ihre Umsetzung sehr erschwere.
8.
In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist
befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene
Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 15.
März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
9.
Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass das Königreich der Niederlande nicht die erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür
gesetzten Frist nachzukommen.
10.
Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Übungen oder Umstände
der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und
Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder
unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 27.
Februar 2002 in der Rechtssache C-140/01, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). Es ist auch unerheblich, wie der Gerichtshof bereitsentschieden
hat, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht (u. a. Urteil vom 10.
Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 41).
11.
Die Klage der Kommission ist demnach begründet.
12.
Somit ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus der Richtlinie 97/70 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen.
Kosten
13.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt
hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte
Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr verstoßen, dass
es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
von Bahr
Edward
La Pergola
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Mai 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
S. von Bahr
Verfahrenssprache: Niederländisch.