Urteil des EuGH vom 09.03.1999

EuGH: auswärtige angelegenheiten, zweigniederlassung, errichtung der gesellschaft, gesellschaft mit beschränkter haftung, mitgliedstaat, geschäftstätigkeit, dänemark, freizügigkeit der arbeitnehmer

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
9. März 1999
„Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche
Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der Eintragung“
In der Rechtssache C-212/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Højesteret (Dänemark) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Centros Ltd
gegen
Erhvervs- og Selskabsstyrelsen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P.
Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L.
Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und K. M.
Ioannou,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Erhvervs- og Selskabsstyrelse, vertreten durch Rechtsanwalt Karsten Hagel-Sørensen, Kopenhagen,
- der dänischen Regierung, vertreten durch Peter Biering, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion
für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für
Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater Adriaan Bos, Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephanie Ridley, Treasury Solicitor's
Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Derrick Wyatt, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Antonio Caeiro und
durch Hans Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Erhvervs- og Selskabsstyrelse, vertreten durch Karsten
Hagel-Sørensen, der französischen Regierung, vertretendurch Gautier Mignot, der niederländischen
Regierung, vertreten durch Marc Fiestra, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als
Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch Erik Brattgård, Ministerialrat im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten
durch Derrick Wyatt, und der Kommission, vertreten durch Antonio Caeiro und Hans Støvlbæk, in der Sitzung
vom 19. Mai 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Højesteret hat mit Beschluß vom 3. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 1997,
gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Centros Ltd (nachstehend:
Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen „private limited company“, und
der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Erhvervs- og Selskabsstyrelse
(Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) wegen deren Weigerungen, eine
Zweigniederlassung von Centros in Dänemark einzutragen.
3.
Aus den Akten ergibt sich, daß die Centros seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit entfaltet
hat. Da das Recht des Vereinigten Königreichs bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die
Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals nicht vorschreibt, wurde das Gesellschaftskapital der
Centros von 100 UKL weder in die Gesellschaft einbezahlt noch zu deren Verwendung individualisiert.
Das Kapital zerfällt in zwei Anteile, deren Eigentümer die Eheleute Bryde, in Dänemark ansässige
dänische Staatsangehörige, sind. Frau Bryde ist Direktorin der Centros, deren Sitz sich im Vereinigten
Königreich, an der Adresse eines Freundes von Herrn Bryde, befindet.
4.
Nach dänischem Recht ist die Centros als „private limited company“ als eine ausländische
Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen. Die Vorschriften über die Anmeldung von
Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften finden sich im Anpartsselskabslov (Gesetz über die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung; GmbH-Gesetz).
5.
In § 117 dieses Gesetzes ist u. a. vorgesehen:
„1) Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die ausländischen Gesellschaften gleicher
Rechtsform, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassen sind,
können in Dänemark über eine Zweigniederlassung tätig werden.“
6.
Im Sommer 1992 beantragte Frau Bryde bei der Zentralverwaltung die Eintragung einer
Zweigniederlassung von Centros in Dänemark.
7.
Die Zentralverwaltung lehnte die Eintragung u. a. mit der Begründung ab, die Centros, die seit ihrer
Errichtung keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfaltet habe, beabsichtige unter
Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR gemäß dem Gesetz Nr. 886 vom 21. Dezember 1991 in
Wirklichkeit, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten.
8.
Die Centros erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Østre Landsret.
9.
Der Østre Landsret folgte in einem Urteil vom 8. September 1995 dem Vorbringen der
Zentralverwaltung. Die Centros legte ein Rechtsmittel beim Højesteret ein.
10.
Im Rahmen dieses Verfahrens macht die Centros geltend, sie erfülle die Voraussetzungen, von
deren Erfüllung das GmbH-Gesetz die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen
Gesellschaft abhängig mache. Da sie im Vereinigten Königreich rechtmäßig errichtet worden sei, habe
sie nach Artikel 52 in Verbindung mit Artikel 58 EG-Vertrag das Recht, eine Zweigniederlassung in
Dänemark zu eröffnen.
11.
Daß sie seit ihrer Errichtung im Vereinigten Königreich keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe,
berühre ihre Niederlassungsfreiheit nicht. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. Juli 1986 in
der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375) festgestellt, daß es gegen die Artikel 52 und 58 EG-
Vertrag verstoße, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer
Gesellschaft den Anschluß an ein nationales Krankenversicherungssystem nur aus dem Grund
verweigerten, daß die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, auch wenn sie dort
keine Geschäftstätigkeiten entfalte.
12.
Die Zentralverwaltung macht geltend, die Verweigerung der Eintragung stehe im Einklang mit den
Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag, da die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Dänemark als eine
Umgehung des im nationalen Recht vorgesehenen Mindesteinlagenerfordernisses anzusehen sei. Die
Verweigerung der Eintragung sei außerdem erforderlich, um die öffentlichen und privaten Gläubiger
und die Vertragspartner zu schützen und den betrügerischen Bankrott zu bekämpfen.
13.
Das Højesteret hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Artikel 52 in Verbindung mit den Artikeln 56 und 58 EG-Vertrag vereinbar, die Eintragung
einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und mit
einem Gesellschaftskapital von 100 UKL (etwa 1 000 DKR) nach dem Recht dieses Mitgliedstaats
rechtmäßig errichtet worden ist und besteht, abzulehnen, wenn die Gesellschaft selbst keine
Geschäftstätigkeit betreibt, die Zweigniederlassung aber in der Absicht errichtet wird, die gesamte
Geschäftstätigkeit in dem Land zu betreiben, in dem die Zweigniederlassung errichtet wird, und wenn
davon auszugehen ist, daß dieses Vorgehen statt der Errichtung einer Gesellschaft in dem
letztgenannten Mitgliedstaat gewählt wurde, um die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals
von 200 000 DKR, heute 125 000 DKR, zu vermeiden?
14.
Die Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Gesellschaftstätigkeit entfaltet, gegen die
Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstößt,wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen
soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung
errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, und damit das dortige Recht über die
Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des
Mindestgesellschaftskapitals stellt.
15.
Die Zentralverwaltung bestreitet nicht, daß jede Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Dänemark mittels einer
Zweigniederlassung tätig werden kann. Im allgemeinen akzeptiert sie also die Eintragung einer
Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft in
Dänemark. Insbesondere hätte sie die Eintragung der Zweigniederlassung der Centros in Dänemark
zugelassen, wenn diese in England und Wales eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.
16.
Nach den Ausführungen der dänischen Regierung ist Artikel 52 EG-Vertrag im Ausgangsfall nicht
anwendbar, da es sich um eine rein interne dänische Situation handele. Die Eheleute Bryde, die
dänische Staatsangehörige seien, hätten nämlich im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft
errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, mit dem einzigen Ziel,
mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die
Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zu umgehen. Unter solchen Umständen stelle die Errichtung einer Gesellschaft durch die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen
gemeinschaftsrechtlich insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den
nationalen Rahmen hinausweisenden Aspekt dar.
17.
Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsgemäßen
Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen
will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet
wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im
wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem
Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).
18.
Daß die Eheleute Bryde die Centros im Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben, das
dänische Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder in den
schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, ändert ebenfalls
nichts daran, daß die Gründung einer Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische
Gesellschaft unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag fällt. Die Frage
der Anwendung der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat
Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter
Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen
Rechts entziehen.
19.
Die Eheleute Bryde machen geltend, die Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in Dänemark stelle eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die
Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 EG-Vertrag den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das
Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von
Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im
Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stellt Artikel 58 EG-Vertrag die
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den
natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
20.
Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung,
ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr.
13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr.
18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und
vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
21.
Verweigert ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen die Eintragung der Zweigniederlassung
einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderenMitgliedstaat hat, so werden die nach dem Recht
dieses anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften an der Wahrnehmung ihres
Niederlassungsrechts aus den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag gehindert.
22.
Ein solches Vorgehen beschränkt also die Ausübung der in diesen Bestimmungen gewährleisteten
Freiheiten.
23.
Die dänischen Behörden machen geltend, die Eheleute Bryde könnten sich dennoch nicht auf diese
Bestimmungen berufen, da die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzig
den Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine mißbräuchliche Ausnutzung des
Niederlassungsrechts darstelle. Das Königreich Dänemark sei deshalb berechtigt, Maßnahmen zur
Verhinderung eines solchen Mißbrauchs zu treffen, indem es die Eintragung der Zweigniederlassung
verweigere.
24.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu
treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch
den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die
mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im
Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache
33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-
148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der
Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit
Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom
3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem
Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a.,
Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der
Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf
dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General
Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai
1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
25.
Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche
oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung
stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu
verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen
Bestimmungen zu beachten (Urteil Paletta, Randnr. 25).
26.
Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betroffenen entziehen wollten,
Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung
bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit ist es
jedoch gerade, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.
27.
Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts
darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte,
diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte
Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine
Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten
Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag
gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.
28.
Dabei ist unerheblich, daß das Gesellschaftsrecht in der Gemeinschaft nicht voll harmonisiert
worden ist; außerdem bleibt es dem Rat jederzeit überlassen, aufgrund der ihm in Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g EG-Vertrag übertragenen Befugnisse diese Harmonisierung zu vervollständigen.
29.
Daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten
entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, belegt
zudem nach Randnummer 16 des Urteils Segers noch kein mißbräuchliches und betrügerisches
Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf diese Gesellschaft die
Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.
30.
Somit ist es mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat es mit der
Begründung ablehnt, die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in
dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft einzutragen, die Zweigniederlassung solle es der
Gesellschaft ermöglichen, ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben,
wobei die Zweigniederlassung dem nationalen Recht über die Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals entzogen werde, da diese Weigerung jede Wahrnehmung der Freiheit zur
Gründung einer Zweigniederlassung verhindert, die durch die Artikel 52 und 58 gerade gewährleistet
werden soll.
31.
Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden
angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.
32.
Unter Bezugnahme auf Artikel 56 EG-Vertrag und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses macht dieZentralverwaltung geltend, die Pflicht der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals verfolge
zum einen den Zweck, die finanzielle Solidität der Gesellschaften zu verstärken, um die öffentlichen
Gläubiger vor der Gefahr zu schützen, daß die öffentlichen Forderungen uneinbringlich würden, da
diese anders als private Gläubiger ihre Forderungen nicht durch eine Sicherheit oder Bürgschaft
sichern könnten; zum anderen solle sie ganz allgemein alle öffentlichen und privaten Gläubiger
schützen, indem sie der Gefahr eines betrügerischen Bankrotts aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von
Gesellschaften mit unzureichendem Anfangskapital vorbeuge.
33.
Es gebe kein milderes Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Das andere Mittel zum Schutz der
Gläubiger, gesetzlich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung der
Gesellschafter vorzusehen, sei nicht milder als die Verpflichtung zur Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals.
34.
Wie festgestellt, sind diese Gründe für Artikel 56 EG-Vertrag ohne Belang. Im übrigen sind nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-
Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig,
wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt
werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur
Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-
19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94,
Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
35.
Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall nicht erfüllt. Zum einen ist das dänische Vorgehen
nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die
Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die Gesellschaft eine
Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in
diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.
36.
Da die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts, nicht als Gesellschaft dänischen Rechts
auftritt, ist den Gläubigern weiter bekannt, daß sie nicht dem dänischen Recht über die Errichtung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegt; sie können sich auf bestimmte
gemeinschaftsrechtliche Schutzvorschriften berufen wie die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates
vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den
Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) und die Elfte Richtlinie
89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die
in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht
eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36).
37.
Außerdem könnten entgegen dem Vorbringen der dänischen Behörden mildere Maßnahmen
getroffen werden, die die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten. So könnten etwa die öffentlichen
Gläubiger rechtlich die Möglichkeit erhalten, sich die erforderlichen Sicherheiten einräumen zu lassen.
38.
Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats, in der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann er
doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt
sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde -
gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber ihren Gesellschaftern, wenn diese sich mittels
der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder
öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Jedoch kann die Bekämpfung von Betrügereien nicht
rechtfertigen, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Gesellschaft zu verweigern.
39.
Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die
Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstößt,wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen
soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung
errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die
Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des
Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu
verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem
Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den
Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen
gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.
Kosten
40.
Die Auslagen der dänischen, der französischen, der niederländischen und der schwedischen
Regierung, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Højesteret mit Beschluß vom 3. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft
verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig
errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52
und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll,
ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese
Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit
das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere
Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese
Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats
alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu
verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in
dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den
Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren
Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen
möchten.
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Puissochet
Hirsch
Jann
Mancini
Moitinho de Almeida
Gulmann
Murray
Edward
Ragnemalm
Sevón
Wathelet
Schintgen
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Dänisch.