Urteil des EuGH vom 09.07.2002

EuGH: verordnung, mitgliedstaat, kommission, republik, portugal, zugang, genehmigung, öffentliche ausschreibung, verzicht, beihilfe

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
9. Juli 2002
„Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 - Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr mit einem Rand- oder Entwicklungsgebiet -
Vereinbarkeit mit der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Kabotage bis zum 1. April 1997 zu beschränken -
Auslegung von Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG“
In der Rechtssache C-181/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Flightline Ltd
gegen
Secretário de Estado dos Transportes e Comunicações,
Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1
Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240,
S. 8) und des Artikels 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine
Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP (ABl. L 279, S.
29)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R.
Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodriguez,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Flightline Ltd, vertreten durch J. L. Mota de Campos, advogado,
- der Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP), vertreten durch J. N. Barata, advogado,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. Pato als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Afonso, M. Huttunen und D.
Triantafyllou als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Flightline Ltd, der Transportes Aéreos Portugueses SA
(TAP), der portugiesischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 5. Juli 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 13. April 2000, beim Gerichtshof
eingegangen am 15. Mai 2000, drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1
Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang
von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs
(ABl. L 240, S. 8, im Folgenden: Verordnung) und des Artikels 1 Buchstabe e der Entscheidung
94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die
bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP (ABl. L 279, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der im Vereinigten Königreich ansässigen
Flightline Ltd (im Folgenden: Flightline) einerseits und dem Secretário de Estado dos Transportes e
Comunicações (Minister für Verkehr und Kommunikation, im Folgenden: Verkehrsminister) und der
Transportes Aéroes Portugueses SA (im Folgenden: TAP) andererseits wegen der vom
Verkehrsminister ausgesprochenen Ablehnung des Antrags von Flightline, ihr den Flugbetrieb auf
bestimmten Linien in Portugal zu gestatten.
Rechtlicher Rahmen und die Entscheidung 94/698
3.
Laut der ersten Begründungserwägung der Verordnung ist es „von Bedeutung, ... bis zum 31.
Dezember 1992 eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen“.
4.
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung lautet:
„Flugplätze auf den griechischen Inseln sowie auf den atlantischen Inseln, die die Autonome Region
Azoren bilden, sind bis zum 30. Juni 1993 von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Falls
der Rat auf Vorschlag der Kommission nicht anders entscheidet, gilt diese Ausnahme für einen
weiteren Zeitraum von fünf Jahren und kann danach nochmals um fünf Jahre verlängert werden.“
5.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich dieser Verordnung wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den
betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der
Gemeinschaft auszuüben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Mitgliedstaat vor dem 1. April 1997 nicht gehalten,
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine
Betriebsgenehmigung erteilt wurde, Kabotagerechte in seinem Hoheitsgebiet einzuräumen, sofern
i) die Verkehrsrechte nicht für einen Linienflugdienst in Anspruch genommen werden, der eine
Erweiterung eines Flugdienstes von oder eine Vorstufe eines Flugdienstes nach dem
Registrierungsstaat des Luftfahrtunternehmens darstellt;
ii) das Luftfahrtunternehmen für den Kabotageflugdienst höchstens 50 % seiner Kapazität einsetzt,
die pro Flugplanperiode für den Flugdienst, dessen Erweiterung oder Vorstufe der Kabotageflugdienst
bildet, vorhanden ist.“
6.
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung heißt es:
„a) Ein Mitgliedstaat kann, nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und
nach Unterrichtung der Kommission und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen, im
Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines
Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen
seines Hoheitsgebiets - wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes, in
dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt und soweit dies für die angemessene Bedienung dieser
Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist - gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die in
Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügen, die
Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Die
Kommission veröffentlicht gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
.
...
d) Sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr entsprechend
den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder im
Begriff ist aufzunehmen, kann ein Mitgliedstaat den Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu
drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten; danach muss die Lage erneut geprüft
werden. Das Recht zur Durchführung solcher Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung
allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind,
für eine Strecke oder für mehrere solche Strecken angeboten. Die Ausschreibung wird im
veröffentlicht, wobei die Frist für die Einreichung von Geboten
mindestens einen Monat ab dem Tag der Veröffentlichung betragen muss. Die Gebote der
Luftfahrtunternehmen werden den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission
unverzüglich übermittelt.“
7.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 notifizierte die Portugiesische Republik der Kommission gemäß
Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ihr Vorhaben, der TAP im Rahmen eines
Programms zu deren Umstrukturierung eine Beihilfe zu gewähren.
8.
Mit der Entscheidung 94/698 wurde diese Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Nach Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung, der eine dieser
Bedingungen aufführt, hat Portugal „Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 spätestens ab 1.
Januar 1996 auf die Atlantikinseln (Madeira und Azoren) anzuwenden, d. h., die auf den jeweiligen
Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen (siehe Abschnitt VIII
Punkt 3).“
9.
In Abschnitt VIII Punkt 3 (sechster Absatz) der Begründung der Entscheidung 94/698 wird dazu
näher ausgeführt, Portugal habe
„- bestätigt, dass die Liberalisierung des Bedarfsflugverkehrs zwischen den Gemeinschaftsflughäfen
und den Azoren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 alle Dienste umfasst, d. h. auch die Nur-
Sitzplatz- und die One-way-Charterflüge. Diese Dienste werden somit zulässig sein, obwohl die Azoren
von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 noch ausgenommen sind;
- ihre Absicht und Bereitschaft bekräftigt, 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
eine öffentliche Ausschreibung für die Verbindungen zwischen dem portugiesischen Festland und
Madeira bzw. den Azoren durchzuführen. Außerdem beabsichtigt Portugal, die Kommission im ersten
Halbjahr 1995 über die Einzelheiten der auf diesen Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zu unterrichten, damit sie im
veröffentlicht werden können. Die Kommission möchte an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass
die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 im
gesondert veröffentlicht werden müssen. Sollte sich nach
der Veröffentlichung kein europäisches Luftverkehrsunternehmen zur Übernahme dieser
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bereit erklären, so wird das Recht zur Bedienung einer oder
mehrerer dieser Strecken im Wege einer öffentlichen Ausschreibung allen europäischen
Luftverkehrsunternehmen angeboten, die zur Durchführung solcher Flugdienste berechtigt sind.“
10.
Am 6. Juli 1994 erließ die Kommission außer der Entscheidung 94/698 auch die Entscheidung
94/666/EG über die Ausgleichszahlungen für die Verluste von TAP im Verkehr zu den Autonomen
Regionen Azoren und Madeira (ABl. L 260, S. 27), in deren Artikel 1 festgestellt wird, dass der
Beihilfeplan zum Ausgleich der Verluste, die der TAP bei der Erfüllung der ihr auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den Strecken zu den Autonomen Regionen Azoren und
Madeira entstanden seien, bis zum 1. Januar 1996 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, sofern
die gewährten Beihilfen nicht die auf diesen Strecken entstandenen Verluste überstiegen.
11.
In Übereinstimmung mit der Entscheidung 94/698 beschloss die portugiesische Regierung, im
Linienflugverkehr auf neun Strecken zwischen dem portugiesischen Festland und den Autonomen
Regionen Azoren und Madeira sowie zwischen diesen Regionen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
aufzuerlegen, deren Einzelheiten veröffentlicht wurden (ABl. 1995, C 200, S. 3).
12.
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung wurde für die Durchführung von
Linienflugdiensten auf diesen neun gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken
eine Ausschreibung veröffentlicht (ABl. 1995, C 223, S. 16, im Folgenden: Ausschreibung).
13.
Nach Nummer 8 der Ausschreibung beginnt die „Laufzeit des Vertrags ... am 1. Januar 1996 und
endet am 31. Dezember 1998“.
14.
Nach Nummer 3 der Ausschreibung steht die „Teilnahme ... jedem Luftfahrtunternehmen offen, das
im Besitz eines entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und einer gültigen
Betriebsgenehmigung ist“. Es heißt dort weiter: „Da Portugal jedoch Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2408/92 in Anspruch nimmt, dürfen Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung nicht von
Portugal erteilt wurde, bis zum 1.4.1997 im innerportugiesischen Kabotageverkehr nicht mehr als 50 %
der Kapazität nutzen, die sie während einer Flugplanperiode auf diesem Flugdienst anbieten, wobei
die Kabotagestrecke zwingend die Anfangs- oder Endteilstrecke des Flugdienstes darstellen muss.“
15.
In Nummer 11 der Ausschreibung wurde weiter darauf hingewiesen, dass deren Gültigkeit gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung der Bedingung unterliege, dass vor dem 1. November
1995 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der
Flugdienste erhalten könnte, einen Antrag auf eine solche Genehmigung zur Bedienung einer oder
mehrerer der betreffenden Strecken ab dem 1. Januar 1996 entsprechend den auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt habe, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu
verlangen, und dass ferner die Ausschreibung für diejenigen Strecken gültig bleibe, für deren
Bedienung zu den vorgenannten Bedingungen am 1. November 1995 kein Luftfahrtunternehmen eine
Genehmigung beantragt habe.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
16.
Am 30. Oktober 1995 beantragte Flightline entsprechend den in Nummer 11 der Ausschreibung
genannten Bedingungen eine Genehmigung ohne finanzielle Ausgleichsleistung für den Flugbetrieb
auf acht der neun in der Ausschreibung genannten Strecken und auf einer weiteren Strecke. Der
angebotene Flugbetrieb sollte vollständig von Portugal aus erbracht werden.
17.
Dieser Antrag wurde am 22. Dezember 1995 vom Verkehrsminister abgelehnt. Zur Begründung
führte er aus, dass Flightline keine von der Portugiesischen Republik erteilte Betriebsgenehmigung
besitze und deshalb bis zum 1. April 1997 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung nur solche
Inlandsflüge durchführen dürfe, die eine Erweiterung oder Vorstufe von Flugdiensten zwischen dem
Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung erteilt habe, und Portugal darstellten. Gegen diesen
Bescheid klagte Flightline beim Supremo Tribunal Administrativo (Erste Kammer, Zweite Sektion), das
die Klage abwies.
18.
Gegen diese Entscheidung legte Flightline ein Rechtsmittel zum Plenum der Ersten Kammer des
Supremo Tribunal Administrativo ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Setzt die Ausübung der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992
vorgesehenen Rechte und Befugnisse eines Mitgliedstaats notwendig den Verzicht auf seine in Artikel
3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der
Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, voraus, oder hat sie einen solchen
Verzicht zur Folge?
2. Kann im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung von
einem Mitgliedstaat für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im
Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltet
wurde, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat
erteilt wurde, verlangt werden, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung
vorgesehenen Bedingungen bewerben?
3. Bedeutet Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission, wonach die
Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass Portugal seine
Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die
Autonomen Regionen anzuwenden, d. h., die auf den jeweiligen Strecken auferlegten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen („siehe Abschnitt VIII Punkt 3“), dass
Portugal von der Ausübung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
eingeräumten Befugnis ausgeschlossen ist?
Zur Zulässigkeit
19.
Ohne die Vorlagefragen förmlich als unzulässig zu rügen, macht TAP geltend, dass nach Artikel 234
EG für die Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall nicht der Gerichtshof, sondern das jeweilige
nationale Gericht zuständig sei. Angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erscheine das Vorabentscheidungsersuchen überdies nicht
erforderlich.
20.
Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG
nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden oder die
Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit diesen Normen zu beurteilen, dass er
aber dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die
diesem bei der Beurteilung der Wirkungen der Bestimmungen dieses Rechts dienlich sein können
(Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice, Slg. 1989, 923, Randnr. 7).
21.
Zweitens ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem
Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen
Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im
Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung
zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit seiner Fragen an den Gerichtshof zu beurteilen.
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der
Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (z. B. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der
Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
22.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind deshalb zu beantworten.
Zur ersten Frage
23.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausübung der in Artikel 4 der
Verordnung vorgesehenen Rechte und Befugnisse eines Mitgliedstaats notwendig den Verzicht auf
seine in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den
Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, zur Voraussetzung oder
zur Folge hat.
24.
Flightline macht geltend, als Ausgleich für die von ihr genehmigten Beihilfen zugunsten von TAP
habe die Kommission bestimmte Bedingungen festgelegt, darunter die der Veröffentlichung einer
Ausschreibung gemäß Artikel 4 der Verordnung und des Wortlauts der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen. Auch wenn die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 der Verordnung bis zum 1.
April 1997 Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine
Betriebsgenehmigung erteilt worden sei, Kabotagerechte habe verweigern dürfen, habe doch die
Kommission als Ausgleich für die Beihilfen vorgeschrieben, dass Beschränkungen wie die der
Kabotagerechte, durch die TAP gegen Wettbewerb abgeschirmt werde, aufgehoben würden.
25.
TAP, die portugiesische Regierung und die Kommission meinen hingegen, dass mit der Anwendung
von Artikel 4 der Verordnung auf die Befugnis aus deren Artikel 3 Absatz 2 nicht verzichtet werde.
26.
Dazu ist erstens festzustellen, dass die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung nach dessen
Wortlaut keinerlei Verzicht auf die Befugnis aus Artikel 3 der Verordnung mit sich bringt. Mit der in
seinem Absatz 1 Buchstabe d getroffenen Festlegung, dass das „Recht zur Durchführung solcher
Dienste ... allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre
berechtigt sind, ... angeboten“ werde, wirkte sich Artikel 4 vielmehr dahin aus, dass die Erbringung
dieser Dienste bis zum 1. April 1997 den Luftfahrtunternehmen vorbehalten blieb, die die in der
Verordnung, insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 2, normierten Voraussetzungen erfüllten.
27.
Zweitens ist hinsichtlich des Kontextes, in dem die Verordnung erlassen wurde, zum einen daran zu
erinnern, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes für
den Flugverkehrs in den Jahren 1987, 1990 und 1992 drei Bündel von Rechtsakten erließ, die, da sie
jeweils etliche Einzelakte umfassten, auch als „Pakete“ bezeichnet wurden.
28.
Zum anderen unterlag das Recht eines Luftfahrtunternehmens zur Beförderung von Passagieren in
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihm die Betriebsgenehmigung erteilt worden war, bis
zum Erlass der Verordnung strengeren Voraussetzungen als nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung.
29.
Schließlich sollten mit der Verordnung nach ihrer zehnten Begründungserwägung „Kabotagerechte
schrittweise eingeführt werden, um die Entwicklung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft zu beleben“,
und zwar zum einen dadurch, dass die Voraussetzungen, unter denen einem in einem Mitgliedstaat
registrierten Luftfahrtunternehmen Beförderungsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt
wurden, für die Übergangszeit bis zum 1. April 1997 erleichtert wurden, und zum anderen dadurch,
dass die Übergangszeit ohne Bedingungen auslaufen sollte.
30.
Im Einklang mit diesem Regelungszweck soll Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, sich während der Übergangszeit dieser Liberalisierung anzupassen, um
zu erreichen, dass jedes Luftfahrtunternehmen, dem in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat eine
Betriebsgenehmigung erteilt wurde, zur Erbringung von Kabotagediensten in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, der die Betriebsgenehmigung erteilte, zugelassen werden kann.
31.
Artikel 4 der Verordnung regelt hingegen einen anderen Sachverhalt. Er gestattet es nämlich allen
Mitgliedstaaten auch noch nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung,
auf wenig frequentierten Strecken oder Strecken zu einem Flughafen, der ein Rand- oder
Entwicklungsgebiet bedient, angemessene Flugdienste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, u.
a. hinsichtlich der Regelmäßigkeit, des Flugplans, der angebotenen Kapazität und der
Preisgestaltung, sicherzustellen.
32.
Dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er von seiner Befugnis aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
Gebrauch machte, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1993 und dem
1. April 1997 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung anwandte, war überdies, wie die
Kommission zu Recht hervorgehoben hat, von praktischer Wirksamkeit. Eine Ausschreibung gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ermöglichte es nämlich sofort, unter den
verschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen im fraglichen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung
erteilt worden war, hinsichtlich der Zulassung zum Flugbetrieb auf den gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen unterliegenden Strecken Wettbewerb herzustellen. Diese Teilliberalisierung sollte die
Verwirklichung der vollständigen Liberalisierung mit Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung sicherstellen.
33.
Auf die erste Frage ist deshalb wie folgt zu antworten: Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der
Verordnung vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahr, so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel
3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der
Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.
Zur zweiten Frage
34.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen
einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung für den Zugang zur
Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren
Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen durfte, dass sie sich
zu den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben.
35.
Da ein Mitgliedstaat, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, mit einer Ausschreibung
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nicht auf seine Befugnis aus deren Artikel 3 Absatz 2
verzichtet, das Recht zur Erbringung von Kabotagediensten zu beschränken, läuft es dem
Gemeinschaftsrecht gleichfalls nicht zuwider, wenn der Mitgliedstaat in der Ausschreibung verlangt,
dass sich die Luftfahrtunternehmen zu den in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen
bewerben.
36.
Bereits nach seinem Wortlaut kann Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung allerdings keine Wirkung über
den 1. April 1997 hinaus entfalten.
37.
Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer öffentlichen
Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung für den Zugang zur Erbringung von
Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren
Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen durfte, dass sie sich
zu den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben, sofern die
Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.
Zur dritten Frage
38.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Buchstabe e der
Entscheidung 94/698, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig
gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung
spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die
auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wortlaut zu
veröffentlichen, dahin auszulegen ist, dass die Portugiesische Republik dadurch von der Ausübung der
ihr durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung eingeräumten Befugnis ausgeschlossen wird.
39.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verordnung zwar für die Autonome Region Madeira bereits
seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1993 galt, dass aber die Autonome Region Azoren nach Artikel 1
Absatz 4 der Verordnung zunächst bis zum 30. Juni 1993 und dann, nach einer Verlängerung, bis zum
30. Juni 1998 von der Anwendung der Verordnung ausgenommen war.
40.
Infolge der in Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698 genannten Verpflichtung, die die
Portugiesische Republik einging, gilt Artikel 4 der Verordnung jedoch seit dem 1. Januar 1996 auch für
die Autonome Region Azoren.
41.
Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698 schreibt jedoch für die Anwendung von Artikel 4 der
Verordnung nicht vor, dass die Portugiesische Republik auf ihre Befugnis aus Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung zu verzichten habe, den Zugang zum Flugbetrieb auf den betroffenen Strecken auf
Luftfahrtunternehmen zu beschränken, die eine den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung entsprechende Betriebsgenehmigung besitzen.
42.
Vielmehr ist Abschnitt VIII Punkt 3 (sechster Absatz) der Entscheidung zu entnehmen, dass sich die
Portugiesische Republik verpflichtete, für die Zulassung zum Flugbetrieb auf den Strecken zwischen
dem portugiesischen Festland und Madeira und den Azoren im Jahr 1995 eine Ausschreibung zu
veröffentlichen, und dass die Bedienung der Strecken laut der Ausschreibung „allen europäischen
Luftverkehrsunternehmen [anzubieten war], die zur Durchführung solcher Flugdienste berechtigt
sind“.
43.
Auch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung wird der Ausdruck „zur Durchführung solcher
Verkehre berechtigt“ verwendet, und er kann im Kontext der Entscheidung 94/698 keine andere
Bedeutung haben. Wie oben in Randnummer 26 ausgeführt, durfte die Portugiesische Republik
deshalb den Zugang zu den fraglichen Strecken den Luftfahrtunternehmen vorbehalten, die die in
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten.
44.
Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung seit dem 1. Januar 1993 auf die
Autonome Region Madeira anwendbar ist, seit dem 1. April 1997 alle Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft, denen in einem Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, auf
innergemeinschaftlichen Strecken von dieser Region aus oder zu ihr hin Flugrechte ausüben dürfen.
Was die Autonome Region Azoren angeht, so dürfen diese Luftfahrtunternehmen die Kabotage seit
dem 1. Juli 1998 erbringen.
45.
Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698,
wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die
Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung spätestens ab 1. Januar 1996
auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken
geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, die Portugiesische Republik
nicht von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung eingeräumten Befugnis
ausschließt.
Kosten
46.
Die Auslagen der Portugiesischen Republik und der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Urteil vom 13. April 2000 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu
Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vorgesehenen Rechte und Befugnisse
wahr, so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung
vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in
seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.
2. Ein Mitgliedstaat durfte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995
gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/92 für den Zugang zur Erbringung von
Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen,
deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen,
dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen
bewerben, sofern die Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.
3. Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über
eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung
zugunsten von TAP, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon
abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4
der Verordnung Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen
Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, schließt die Portugiesische
Republik nicht von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung
eingeräumten Befugnis aus.
Macken
Gulmann
Schintgen
Skouris
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2002.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Portugiesisch.