Urteil des EuGH vom 12.11.1998

EuGH: verordnung, raffinerie, auswärtige angelegenheiten, rohzucker, versorgung, einheit, verarbeitung, regierung, saft, unternehmen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
12. November 1998
„Verordnungen (EWG) Nr. 1785/81 und Nr. 2225/86 des Rates — Absatzbeihilfen für Zuckerrohrerzeugnisse
aus den französischen überseeischen Departements — Begriff der Raffinerie“
In der Rechtssache C-269/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris (Frankreich) in
dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Sucreries et Raffineries d'Erstein SA
gegen
Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und der
Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den
französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für
Präferenzrohzucker (ABl. L 194, S. 7)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter H. Ragnemalm und K. M. Ioannou
(Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Sucreries et Raffineries d'Erstein SA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Buchser-Martin,
Straßburg,
— der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Frédéric Pascal, Attaché der Verwaltung
in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd
Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
— der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luís Fernandes, Leiter des Juristischen Dienstes der
Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
und durch Alexandra Caldeira, Rechtsassessorin beim Amt für Ernährungsplanung und -politik, als
Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sucreries et Raffineries Erstein SA, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch Frédéric Pascal, der
Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins und
Barrister Sarah Moore, und der Kommission, vertreten durch Xavier Lewis, in der Sitzung vom 15. Januar
1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 12. Juni 1996, beim Gerichtshof eingegangen am
8. August 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177,
S. 4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für
Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen
wie für Präferenzrohzucker (ABl. L 194, S. 7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Sucreries et Raffineries d'Erstein SA
(im folgenden: Klägerin) und dem Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre
(Zuckerinterventions- und Ausgleichsfonds) (im folgenden: FIRS), einer in Frankreich für die
Verwaltung der Zuckermärkte zuständigen öffentlichen Einrichtung, über die im Gemeinschaftsrecht
vorgesehene Gewährung von Raffinationsbeihilfen für Rohrrohzucker aus den französischen
Überseedepartements.
Sachverhalt
3.
Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin ein Zuckerhersteller mit Sitz im französischen
Departement Bas-Rhin. Ihr Betrieb umfaßt eine Anlage zur Verarbeitung von Zuckerrüben zu Sirup
oder Rohzucker, eine Raffinerie, in der Sirup und Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet werden, und
Anlagen für die Konditionierung und Herstellung von Flüssigzucker. Sirup und Rohzucker, die als
Raffinerie-Rohstoffe dienen, werden sowohl aus Zuckerrüben als auch aus Zuckerrohr gewonnen und
vermischt, um ein homogenes Endprodukt zu erhalten.
4.
Die Klägerin kaufte 1993 von einem Unternehmen auf Guadeloupe Rohrrohzucker, den sie
raffinierte. 1993 und 1994 beantragte die Klägerin beim FIRS, ihr die Raffinationsbeihilfe für
Rohrrohzucker aus den Überseedepartements zu gewähren, auf die sie gemäß den Verordnungen
Nrn. 1785/81 und 2225/86 Anspruch habe.
5.
Mit Entscheidungen vom 28. März, 16. Juni und 14. Dezember 1994 sowie vom 13. Januar, 6. und 7.
Februar 1995 lehnte der FIRS die Anträge der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe nicht
nachgewiesen, daß sie den Rohrrohzucker aus den Überseedepartements und den Zuckerrübensirup
zeitlich getrennt verarbeitet habe, so daß sie nicht als „Raffinerie“ im Sinne des einschlägigen
Gemeinschaftsrechts anzusehen sei.
Das Gemeinschaftsrecht
6.
In der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 wird darauf hingewiesen, daß die
Präferenzregelung, die für die Einfuhr von Rohrzucker aus den AKP-Staaten und der Republik Indien in
die Gemeinschaft in zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft getroffenen Abkommen
festgelegt wurde, durch den Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(ABl. L 361, S. 1) auf die Einfuhren von Rohrzucker aus diesen überseeischen Ländern und Gebieten
ausgedehnt wurde.
7.
In der 20. Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es weiter: „Es ist erforderlich, die Mittel
zu schaffen, die sicherstellen, daß die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen
eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann.“
8.
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 sieht daher folgendes vor:
„Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den
französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete
Maßnahmen getroffen.“
9.
Diese Vorschrift wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (ABl. L 151, S. 1) ergänzt. Die zweite
Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:
„Bei der Erweiterung der Gemeinschaft müssen Interventionsmaßnahmen getroffen werden, die eine
regelmäßige Versorgung aller Raffinerien der Gemeinschaft, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeiten,
sicherstellen. Für diese Versorgung sind neben Präferenzzucker auch Lieferungen von Rohrrohzucker
aus den französischen überseeischen Departements und Rübenrohzucker aus der Gemeinschaft
notwendig. Durch diese Interventionsmaßnahmen soll der letztgenannte Zucker gleiche
Preisbedingungen wie Präferenzzucker erhalten.“
10.
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten
Fassung bestimmt:
„Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den
französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete
Maßnahmen hinsichtlich der Transport- und Lagerkosten getroffen.
Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, daß für
Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen
gelten wie in Unterabsatz 1.
Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht,
Rohzucker oder Sirupe in fester Form als Vorstufe für Zucker zu raffinieren.“
11.
Diese Vorschrift wird durch die Verordnung Nr. 2225/86 durchgeführt. Deren zweite
Begründungserwägung lautet:
„Nach der gemeinsamen Erklärung über die Versorgung der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal
im Anhang zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind geeignete
Preisausgleichsmaßnahmen bei Rohzucker aus der Gemeinschaft zu treffen. Derzeit steht jedoch kein
Rübenrohzucker zur Verfügung. Deshalb ist der Preisausgleich für Rohrrohzucker mit Ursprung in den
französischen Überseedepartements vorzunehmen, damit in erster Linie die portugiesischen
Raffinerien diesen Zucker zu Preisbedingungen beziehen können, die denen für Präferenzzucker
entsprechen.“
12.
Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Pauschale Gemeinschaftsbeihilfen für den Absatz des in den französischen Überseedepartements
erzeugten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft werden nach Maßgabe der Artikel
2 bis 4 als Interventionsmaßnahme gewährt.“
13.
Des weiteren bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 2225/86:
„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird für den Zucker nach Artikel 1, der in den europäischen
Gebieten der Gemeinschaft raffiniert wurde, den betreffenden Unternehmen eine Beihilfe gewährt,
bestehend aus
...
(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der Mengen, die nach Herkunft aus dem oder den betreffenden
Überseedepartements für die einzelnen Gebiete der Gemeinschaft, in denen die Raffination erfolgen
kann, bestimmt werden.
Die Bestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen erfolgt ... auf der Grundlage einer
Versorgungsbilanz der Gemeinschaft für Rohzucker und dessen Raffination in den betreffenden
europäischen Gebieten der Gemeinschaft.
(3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird den Unternehmen, die den betreffenden Zucker
raffiniert haben, auf Antrag gewährt ...“
14.
Außerdem wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2250/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung
der Verordnung Nr. 1785/81 (ABl. L 198, S. 28) vom Wirtschaftsjahr 1987/88 an eine
Anpassungsbeihilfe für die Raffination von in den
Überseedepartements erzeugtem Rohrzucker eingeführt. Hierzu wurde in Artikel 9 der Verordnung Nr.
1785/81 ein Absatz 4b eingefügt, dessen Unterabsatz 3 bestimmt, daß „eine zusätzliche Beihilfe... für
die Raffination von Rohrzucker gewährt [wird], der in den französischen überseeischen Departements
erzeugt wurde und in den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Raffinerien raffiniert wird.“
Vorabentscheidungsfragen
15.
Da die Klägerin die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts durch den FIRS für
unzutreffend hielt, beantragte sie beim Tribunal administratif Paris, die ablehnenden Entscheidungen
des FIRS für nichtig zu erklären.
16.
Das Tribunal administratif Paris beschloß, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
— Können bei einem Industriebetrieb, der Zuckerrüben zu Weißzucker verarbeitet, indem zunächst
bestimmte Anlagen die Zuckerrüben aufnehmen, behandeln und den Zuckersaft extrahieren und
sodann nachgeschaltete Anlagen diesen Saft und Sirup, der durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements angereichert sein kann, zu Weißzucker verarbeiten, die nachgeschalteten
Anlagen für die Gewährung der fraglichen Raffinationsbeihilfen für Zucker aus den
Überseedepartements als eine dauerhafte „technische Einheit“ und eine „Raffinerie“ im Sinne des
Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 angesehen
werden?
— Falls diese Frage zu verneinen ist, kann ein solcher Anlagenkomplex zeitweilig, für nicht
kontinuierliche Zeiträume, als eine „technische Einheit“ und eine „Raffinerie“ im Sinne dieser
Verordnungen angesehen werden?
— Falls die vorhergehende Frage zu bejahen ist, gilt dies nur für Zeiträume, während deren die
Verarbeitung von Rohrrohzucker zu Weißzucker nicht gleichzeitig mit der Verarbeitung von Sirup
erfolgt, der in den vorgeschalteten Anlagen dieses Industriebetriebs aus Zuckerrüben extrahiert
wurde?
Antwort des Gerichtshofes
17.
Das nationale Gericht möchte mit diesen Fragen wissen, ob bei einem Anlagenkomplex, in dem
— in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird und
— in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,
die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements dauerhaft oder zeitweilig „technische Einheit“ oder„Raffinerie“ im Sinne des
Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr.
1482/85 sind.
18.
Nach Auffassung der Klägerin umfaßt die in dieser Bestimmung enthaltene Definition alle Anlagen
oder technischen Einheiten, die über Raffinationseinrichtungen verfügen, um Rohzucker oder Sirup,
der als Vorstufe für Zucker hergestellt wurde, zu Weißzucker zu verarbeiten.
19.
Zum einen enthalte die fragliche Vorschrift keinen Hinweis auf eine Absicht des
Gemeinschaftsgesetzgebers, die fraglichen Beihilfen allein Anlagen vorzubehalten, in denen
ausschließlich Rohrrohzucker raffiniert werde. Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr.
1785/81 enthalte die Worte „Rohzucker“ und „als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte
Sirupe“, ohne zwischen Rohr- und Rübenzucker zu unterscheiden. Außerdem werde Rübenrohzucker in
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 ausdrücklich erwähnt. Diese Auslegung stehe mit dem Ziel der
Bestimmung in Einklang, den Absatz von in den Überseedepartements erzeugtem Rohrrohzucker in
der Gemeinschaft zu fördern.
20.
Für die Auslegung der fraglichen Vorschrift ist zunächst von Belang, daß Artikel 9 Absatz 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1), die der Verordnung Nr. 1785/81 vorausging, in der
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2623/75 des Rates vom 13. Oktober 1975 ergänzten Fassung (ABl. L
268, S. 1) die gleiche Definition des Begriffs „Raffinerie“ enthielt wie Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3
der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung. Artikel 9
Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 3330/74 in der durch die Verordnung Nr. 2623/75
ergänzten Fassung sah die Gewährung einer Beihilfe für Rohzucker aus den Überseedepartements
vor, „der entweder in einer Raffinerie oder in einem anderen technischen Betrieb in der Gemeinschaft
raffiniert wird“.
21.
Aus dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch
die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung ergibt sich, daß die in dieser Vorschrift enthaltene
Definition des Begriffes „Raffinerie“ von dessen allgemeiner Bedeutung — eine Raffinerie ist eine
technische Einheit, die Rohzucker oder Sirup zu Weißzucker verarbeitet — abweicht. Andernfalls wäre
es nämlich nicht notwendig gewesen, vor der Definition dieses Begriffes, die seiner allgemeinen und
offenkundigen Bedeutung entspricht, die Worte „[i]m Sinne dieses Artikels“ einzufügen.
22.
In Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81, der inzwischen durch Artikel 1 Absatz 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1) ersetzt wurde, wurde der
Begriff „Raffinerie“ ebenso wie in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 definiert; es ging dort um eine
Ausnahmeregelung zur Erhebung einer Differenzabgabe bei der Überführung von Präferenzrohzucker,
„der für die Raffination in einer Raffinerie bestimmt ist“, in den freien Verkehr der Gemeinschaft.
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b sah die Möglichkeit vor, von der Erhebung dieser Abgabe bei
Präferenzrohzucker abzusehen, der in bestimmte Gebiete der Gemeinschaft eingeführt und „in einem
anderen technischen Betrieb als einer Raffinerie raffiniert wird“.
23.
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 wurde schließlich in Anhang XIV (Landwirtschaft)
Buchstabe c Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) durch
folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Das in der autonomen Region Azoren ansässige zuckererzeugende Unternehmen gilt jedoch als
Raffinerie im Sinne dieses Absatzes nur für die Raffinierung einer in Weißzucker ausgedrückten
Höchstmenge von Rübenrohzucker ...“
24.
Nach alledem ist der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81
nicht eindeutig. Um seine Bedeutung zu ermitteln und festzustellen, ob der Begriff „Raffinerie“ im
Sinne der fraglichen Vorschrift einen Betrieb wie den der Klägerin erfaßt, in dem Rohzucker und Sirup
verarbeitet werden, die sowohl aus zuvor an Ort und Stelle verarbeiteten Zuckerrüben als auch aus
Zuckerrohr gewonnen werden, ist daher das Ziel der Verordnung zu berücksichtigen.
25.
Ziel der Regelung ist es, den Absatz des in den Überseedepartements erzeugten Rohrrohzuckers in
den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu fördern und dabei gleichzeitig eine regelmäßige
Versorgung der Raffinerien der Gemeinschaft sicherzustellen. Die fraglichen Beihilfen dienen also
sowohl der Produktion von Rohrrohzucker in den Überseedepartements als auch dessen Raffination in
den Gemeinschaftsbetrieben. Um die regelmäßige Versorgung der Rohrrohzucker verarbeitenden
Raffinerien zu gewährleisten, ist in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 in der
Fassung der Verordnung Nr. 1482/85 die Möglichkeit vorgesehen, für Rübenrohzucker Beihilfen zu
gewähren, soweit es für diese Versorgung notwendig ist, d. h. soweit diese Versorgung durch die
Rohrrohzuckererzeugung nicht sichergestellt werden kann.
26.
Vor allem aus der zweiten Begründungserwägung und aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr.
2225/86 ergibt sich, daß diese beiden Ziele gemeinsam zu berücksichtigen sind. Die europäischen
Gebiete, die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnt werden, können nur diejenigen sein, in denen sich die auf
die Verarbeitung von Rohrrohzucker spezialisierten Raffinerien befinden.
27.
Weiter heißt es in der 11. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1101/95, daß „die
Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem
portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine
wertvolle Ergänzung zur zuckerrübenverarbeitenden Industrie [darstellt]“; auch Artikel 37 der
Verordnung Nr. 1785/81, der durch die Verordnung Nr. 1101/95 eingefügt wurde, ist von Belang.
28.
Im Lichte dieser Feststellungen ist als Raffinerie im Sinne der fraglichen Regelung eine technische
Einheit anzusehen, die vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen ausschließlich Rohrrohzucker
raffiniert.
29.
Für diese Auslegung spricht auch, daß Artikel 37 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die
Verordnung Nr. 1101/95 geänderten Fassung auf die Einfuhr von Rohrrohzucker — außer
Präferenzzucker — aus AKP-Ländern und aus Indien die Erhebung eines verringerten Zollsatzes
vorsieht, um „die angemessene Versorgung der in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen
Raffinerien“ sicherzustellen, und den voraussichtlichen Höchstversorgungsbedarf der in Frankreich
(Mutterland), Finnland, Portugal (Festland) und im Vereinigten Königreich ansässigen Raffinerien je
Wirtschaftsjahr veranschlagt. In den drei letztgenannten Ländern bezieht sich die
Raffinierungstätigkeit nahezu ausschließlich auf die Verarbeitung von Zuckerrohr; in Frankreich
(Mutterland) wird in zwei Hafenraffinationsbetrieben ausschließlich Zuckerrohr raffiniert.
30.
Die Produktion von Zuckerrohr in der Gemeinschaft ist im Verhältnis zu derjenigen von Zuckerrüben
unbedeutend. Die Kostenstruktur dieser beiden Produktionsarten unterscheidet sich erheblich. Die
Verarbeitung von Zuckerrohr zur Extraktion von Rohzucker und Sirup erfolgt in den
Überseedepartements. Schließlich gibt es in der Gemeinschaft traditionell Raffinerien, die sich
ausschließlich auf die Herstellung von Zucker aus Zuckerrohr spezialisiert haben und deren
Versorgungsbedarf — wie sich aus Artikel 37 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung
Nr. 1101/95 geänderten Fassung ergibt — der Berechnung des Umfangs und der Aufteilung der
Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegt wird. Somit beruht das fragliche Beihilfensystem in dem Sinne
auf der gegenseitigen Abhängigkeit und dem Gleichgewicht zwischen der Rohrrohzuckerproduktion in
den Überseedepartements und seiner Raffination in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft,
daß der Absatz für Rohrrohzucker langfristig gesichert werden kann, wenn die Versorgung der
spezialisierten Raffinerien ebenfalls gesichert werden kann.
31.
Daher ist eine Raffinerie im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81
in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung eine technische Einheit, also ein
Betrieb, der selbständig und ohne Verbindung mit einer anderen Einheit arbeitet und ausschließlich
Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert. Eine Raffinerieeinheit, die Teil eines
Anlagenkomplexes mit einer vorgeschalteten Anlage zum Extrahieren von Zuckersäften ist, entspricht
also nicht dieser Definition.
32.
Außerdem ist eine Einheit nur dann eine Raffinerie im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie
dauerhaft Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert und nicht zeitweilig — selbst separat —
auch aus Zuckerrüben extrahierte Zuckersäfte; andernfalls gingen das Gleichgewicht und die
gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Produktion und dem Absatz von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements und der regelmäßigen Versorgung der spezialisierten Raffinerien verloren, die
die Gemeinschaftsregelung anstrebt.
33.
Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß bei einem Anlagenkomplex, in dem
— in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird und
— in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,
die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker aus den
Überseedepartements weder dauerhaft noch zeitweilig eine „technische Einheit“ oder eine
„Raffinerie“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung
der Verordnung Nr. 1482/85 sind.
Kosten
34.
Die Auslagen der französischen, deutschen und portugiesischen Regierung sowie der des
Vereinigten Königreichs und die der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris durch Urteil vom 12. Juni 1996 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
Bei einem Anlagenkomplex, in dem
— in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird
und
— in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus
den Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,
sind die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker
aus den Überseedepartements weder dauerhaft noch zeitweilig eine „technische Einheit“
oder eine „Raffinerie“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung
EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985.
Kapteyn
Ragnemalm
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Französisch.