Urteil des EuGH vom 15.03.2001

EuGH: verordnung, lex loci laboris, grenzgänger, soziale sicherheit, regierung, arbeitslosigkeit, vorübergehender arbeitsausfall, stillschweigende annahme, teilzeitbeschäftigung, kurzarbeit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
15. März 2001
„Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Grenzgänger - Kurzarbeit -
Begriff“
In der Rechtssache C-444/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der
Arrondissementsrechtbank Roermond (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
R. J. de Laat
gegen
Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni
1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P.
Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen, vertreten durch A. I. van der Kris als
Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen,
vertreten durch M. M. P. Gijzen als Bevollmächtigte, der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx,
und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 5. Oktober
2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Arrondissementsrechtbank Roermond hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1998, beim
Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1998 gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG)
sechs Fragen nach der Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L
230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen R. J. de Laat (im Folgenden: Kläger) und
dem Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen in den Niederlanden (im Folgenden:
LISV) über die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 13 der Verordnung sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen
Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
...“
4.
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung bestimmt:
„(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner
letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte,
gilt Folgendes:
a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem
Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nachden Rechtsvorschriften des zuständigen Staates,
als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger
des Wohnorts zu seinen Lasten“.
5.
Im belgischen Recht sieht Artikel 131a Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 25. November
1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit ( vom 31. Dezember 1991, S. 29888) vor,
dass ein Teilzeitarbeitnehmer mit Wahrung aller Rechtsansprüche für die Dauer seiner
Teilzeitbeschäftigung eine „Einkommensgarantie-Leistung“ erhalten kann, wenn er bestimmte
Voraussetzungen erfüllt. Nach Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung gilt als
Teilzeitarbeitnehmer mit Wahrung aller Rechtsansprüche ein Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, in
dem er in das Teilzeitarbeitsverhältnis eintritt, alle Zulässigkeits- und Zuerkennungsvoraussetzungen
für einen Anspruch auf Leistungen als Vollzeitarbeitnehmer erfüllt.
6.
Gemäß Artikel 27 Nummer 2 Buchstabe a derselben Verordnung ist unter vorübergehend arbeitslos
ein Arbeitsloser zu verstehen, der durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, dessen Durchführung
vorübergehend entweder vollständig oder teilweise ausgesetzt ist.
7.
Im niederländischen Recht sieht Artikel 16 Absatz 1 der Werkloosheidswet (Gesetz über die
Arbeitslosigkeit, im Folgenden: WW) vor, dass als Arbeitsloser ein Arbeitnehmer anzusehen ist, der
zwar weiter auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, der aber mindestens fünf Arbeitsstunden oder
mindestens die Hälfte seiner Arbeitsstunden pro Kalenderwoche verloren und eine entsprechende
Lohneinbuße erlitten hat. Ein solcher Fall der Arbeitslosigkeit begründet grundsätzlich einen Anspruch
auf eine „auf den Lohn bezogene Leistung“.
Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die Vorabentscheidungsfragen
8.
Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt mit seiner Familie in den
Niederlanden. Vom 1. Dezember 1994 bis zum 29. November 1996 einschließlich war er als
Betriebsleiter bei der Firma Amstelstad Belgium in Bree (Belgien) als Vollzeitbeschäftigter tätig. Am 2.
Dezember 1996 nahm er bei demselben Arbeitgeber die Tätigkeit im Rahmen eines neuen
Arbeitsvertrags als Fensterputzer auf. Es handelte sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag, der eine
Arbeitszeit von dreizehn Wochenstunden vorsah.
9.
Am 30. November 1996 stellte der Kläger bei dem LISV einen Antrag auf Gewährung einer Leistung
nach der WW, wobei er sich auf seine am 2. Dezember 1996eintretende Arbeitslosigkeit berief. Mit
Bescheid vom 2. Januar 1997 stellte das LISV fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf diese Leistung
habe, weil er als Kurzarbeiter seinen Antrag in dem Land stellen müsse, wo er arbeite.
10.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 legte der Kläger gegen diesen Bescheid des LISV Widerspruch
ein.
11.
Mit Bescheid vom 23. April 1997 hielt das LISV seine Ablehnung der Gewährung einer Leistung
aufrecht und erklärte den Widerspruch für nicht begründet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bei
der Arrondissementsrechtbank Roermond Klage erhoben.
12.
In Belgien hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung der „Einkommensgarantie-Leistung“ für die
Zeit ab dem 2. Dezember 1996 beantragt. Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 lehnte der zuständige
belgische Träger die Gewährung dieser Leistung jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger kein
Kurzarbeiter im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung und des belgischen
Rechts sei. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.
13.
Nach Auffassung der Arrondissementsrechtbank Roermond ist festzustellen, ob der Kläger auf der
Grundlage des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung eine Leistung nach der WW
beanspruchen kann. In Anbetracht seiner Unsicherheit in Bezug auf die Auslegung der Begriffe
„Vollarbeitslosigkeit“ und „Kurzarbeit“ im Sinne dieser Vorschrift hat das innerstaatliche Gericht das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es für die Beantwortung der Frage, ob ein Grenzgänger Kurzarbeiter und deshalb aufgrund von
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Leistung des zuständigen
Mitgliedstaats angewiesen ist oder ob er vollarbeitslos und deshalb aufgrund von Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Leistung des Mitgliedstaats angewiesen ist,
in dem er wohnt, erheblich, ob der betroffene Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht des
zuständigen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, als Kurzarbeiter bzw. als
vollarbeitslos anzusehen sein muss, oder sind die Begriffe Kurzarbeit bzw. Vollarbeitslosigkeit auf eine
einheitliche - gemeinschaftliche - Weise auszulegen?
2. Sofern die Qualifizierung nach innerstaatlichem Recht von Bedeutung ist, welche Qualifizierung
muss dann den Vorrang erhalten, wenn die Beurteilung nach dem Recht des zuständigen
Mitgliedstaats und die Beurteilung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer
wohnt, zu verschiedenen Ergebnissen führen?
3. Wenn die Qualifizierung nach nationalem Recht ohne Bedeutung ist und die Begriffe Kurzarbeit
bzw. Vollarbeitslosigkeit auf einheitliche - gemeinschaftliche - Weise auszulegen sind, welches
Kriterium ist dann dabei anzuwenden?
4. Kommt dabei ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, ob eine Verbindung mit dem
Beschäftigungsstaat bestehen bleibt oder nicht, und falls ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein, wenn es sich um eine solche Beziehung handeln soll? Handelt es sich darum, wenn
a) für den Arbeitnehmer eine konkrete Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit bei dem
früheren Arbeitgeber besteht oder wenn
b) der Arbeitnehmer weiter in demselben Staat arbeitet, sei es auch in geringem Umfang?
5. Oder ist bei der Auslegung des unter 3. genannten Kriteriums ein eher formaler Maßstab
anzuwenden, z. B. der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen
Sinne weiter besteht oder nicht?
6. Ist in Anbetracht der Antworten auf die vorstehend gestellten Fragen ein Grenzgänger, der im
Anschluss an seine Entlassung aus einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auf der
Grundlage eines Teilzeitarbeitsverhältnisses arbeitet, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne von
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung oder als ein vollarbeitsloser Grenzgänger im
Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung anzusehen?
Zur ersten und zur zweiten Frage
14.
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Kriterien, die der
Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels
71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung anzusehen ist, inhaltlich einheitliche und gemeinschaftliche
Kriterien sein müssen.
15.
Das LISV, die belgische Regierung, die portugiesische Regierung und die Kommission sind der
Auffassung, dass diese Frage zu bejahen sei.
16.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Verordnung im Wesentlichen zum Ziel, die Anwendung der
in den einzelnen Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, geltenden Systeme der sozialen Sicherheit nach einheitlichen und gemeinschaftlichen
Kriterien sicherzustellen (siehe u. a. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-
Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
17.
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass aus den Vorschriften des Titels II der Verordnung
folgt, dass sich die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf einen
konkreten Fall nach den Kriterien richtet, die sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
ergeben. Zwar ist es nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die
Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder
einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss, die Mitgliedstaaten
können aber nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen
Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers,
Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
18.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein
Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung anzusehen ist, einheitlich und gemeinschaftlich sein müssen. Diese Beurteilung kann sich
nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.
19.
Aufgrund dieser Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.
Zur dritten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage
20.
Die dritte, die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin,
nach welchen Kriterien sich im Gemeinschaftsrecht bestimmen lässt, ob ein Arbeitnehmer Kurzarbeiter
oder vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist.
21.
Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob jemand, der sich in der Lage des
Klägers befindet, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Verordnung oder als vollarbeitsloser Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung anzusehen ist.
22.
Diese Fragen sind zusammen zu prüfen.
23.
Was die Auslegung der Begriffe Kurzarbeit und Vollarbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung angeht,
schlägt das LISV vor, sich von der Rechtsprechung des höchsten niederländischen Gerichts auf
diesem Gebiet, dem Centrale Raad van Beroep, leiten zu lassen. Nach dieser Rechtsprechung liege
Vollarbeitslosigkeit vor, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr angenommen werden könne,
dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Beziehung bestehe, die eine konkrete
Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit eröffne. Wenn dagegen eine solche Beziehung zwischen
dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehe, so habe man es mit einer Kurzarbeit oder mit
vorübergehendem Arbeitsausfall zu tun und der Arbeitnehmermüsse sich an den zuständigen
Mitgliedstaat wenden, um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit zu erhalten.
24.
Die belgische Regierung ist der Auffassung, die Begriffe Kurzarbeit und vorübergehender
Arbeitsausfall in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung deckten weitgehend die
gleichen Fallgestaltungen wie im belgischen Recht ab.
25.
Die portugiesische Regierung unterstreicht die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt war. Sie vertritt
die Auffassung, ein Grenzgänger, der nach der Beendigung eines Vollzeitarbeitsvertrags mit einem
bestimmten Arbeitgeber bei demselben Arbeitgeber als Teilzeitbeschäftigter arbeite, sei als
kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung
anzusehen.
26.
Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung den Grundsatz aufstelle,
dass Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen, den Rechtsvorschriften der
sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlägen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
müsse die Verordnung so ausgelegt werden, dass nicht nur eine positive Kollision, sondern auch eine
negative Kollision der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten vermieden werde.
27.
Der zweite zu berücksichtigende Grundsatz, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
niedergelegt sei, sei der Grundsatz der Lex loci laboris, wonach der Arbeitnehmer dem System der
sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliege, in dem er arbeite.
28.
Was Artikel 71 der Verordnung angehe, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Lex loci laboris
enthalte, sei der Gemeinschaftsgesetzgeber von dem Gedanken ausgegangen, dass ein Grenzgänger,
wenn er arbeitslos geworden sei, von dem zuständigen Träger seines Wohnlandes am besten
Unterstützung erhalten und am leichtesten die ihm zustehenden Leistungen erlangen könne.
29.
Wenn dagegen die Verbindungen mit dem Land des Beschäftigungsortes nicht vollständig
unterbrochen seien, insbesondere weil der Betroffene dort immer noch eine Beschäftigung habe, sei
es auch eine Teilzeitbeschäftigung, entfalle die Begründung für die Ausnahme vom Grundsatz der Lex
loci laboris, und dieser Grundsatz habe erneut Vorrang.
30.
Ein Grenzgänger sei daher Kurzarbeiter, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung auf dem Gebiet des
Beschäftigungslandes erhalte und damit aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung weiter dem System der sozialen Sicherheit dieses Landes unterliege. Dagegen sei ein
vollarbeitsloser Grenzgänger eine Person, die in Bezug auf Arbeit und soziale Sicherheit alle
Verbindungen mit dem Land, in dem sie gearbeitet habe, verloren habe.
31.
Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung, zu denen Artikel 13 gehört, bilden nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen,
das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der
sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer
nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden
werden (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883,
Randnr. 20, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).
32.
Außerdem soll Artikel 71 der Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile vom
15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13, vom 27. Mai
1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 12, und vom 12. Juni 1986 in der
Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 16), sicherstellen, dass dem
Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten
Voraussetzungen gewährt werden.
33.
Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Regelung in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii, wonach ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung bei
Vollarbeitslosigkeit ausschließlich Anspruch auf die Leistungen des Wohnstaats hat, die
stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass die Voraussetzungen für die Arbeitssuche für einen
solchen Arbeitnehmer in diesem Staat am günstigsten sind (Urteil Miethe, Randnr. 17).
34.
Dagegen wird das Ziel des Schutzes des Arbeitnehmers, das Artikel 71 der Verordnung verfolgt,
nicht erreicht, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet er wohnt, beschäftigt bleibt, jedoch in
Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, sich an einen Träger
seines Wohnortes wenden müsste, um dort Unterstützung bei der Suche nach einer zusätzlichen
Beschäftigung neben der bereits ausgeübten zu finden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
dass die Vollzeitbeschäftigung durch Abschluss eines neuen Vertrages zu einer Teilzeitbeschäftigung
geworden ist.
35.
Insbesondere wäre der Träger des Wohnortes wohl weniger als der Träger des zuständigen Staates
in der Lage, den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, deren
Bedingungen mit der bereits ausgeübten Teilzeitbeschäftigung vereinbar wären, d. h. am
wahrscheinlichsten eine im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats auszuübende zusätzliche
Beschäftigung.
36.
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat hat
und vollarbeitslos ist, muss er sich wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger
seines Wohnorts wenden.
37.
Auf die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Frage ist daher zu antworten: Wird ein
Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von
demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf
eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen
Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem
Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten
gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es
zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört.
Kosten
38.
Die Auslagen der belgischen Regierung, der portugiesischen Regierung und der Kommission, die
vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Roermond mit Beschluss vom 3. Dezember 1998
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder
als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des
Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen ist, müssen
einheitlich und gemeinschaftlich sein. Diese Beurteilung kann sich nicht nach Kriterien des
innerstaatlichen Rechts richten.
2. Wird ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf
dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in
Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er
Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates
gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist
er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten
gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem
Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der
Arbeitnehmer gehört.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Niederländisch.